SG Osnabrück, 2003-07-22, S 3 KR 103/02

S 3 KR 103/02Social Insurance CourtJul 22, 2003

Full text

SG Osnabrück — 2003-07-22 — S 3 KR 103/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-22

Aktenzeichen: S 3 KR 103/02

ECLI: ECLI:DE:SGOSNAB:2003:0722.S3KR103.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 40228

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Deutsche Angestelltenkrankenkasse Hamburg vertr.d.d. Vorstand, Nagelsweg 27-35, 20097 Hamburg,

Beklagte,

hat das Sozialgericht Osnabrück - 3. Kammer - am 22. Juli 2003 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstellebeschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 197,20 EUR - in Worten: Hundertsiebenundneunzig 20/100 Euro - festgesetzt

Berechnung:

I. Instanz

1.) Gebühr gem. § 116 I 1 BRAGO

150,00 EUR

2.) Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO

20,00 EUR

3.) 16 % Mehrwertsteuer gem. § 25 BRAGO

27,20 EUR

insgesamt

197,20 EUR

GRÜNDE

GRÜNDE:1Dem Rechtsanwalt obliegt gemäß Kostenrechtsänderungsgesetz von 1975 zu § 12 BRAGO das Bestimmungsrecht über die Gebührenhöhe; er hat sonach die Aufgabe, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen.

2Gemäß § 12 Satz 2 BRAGO ist diese Gebühr jedoch nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer Untätigkeitsklage sind als weit unterdurchschnittlich einzustufen. Außer der Klageschrift war nur die Erledigungserklärung zu fertigen. Ein gerichtlicher Termin oder eine gerichtliche Beweisermittlung war nicht erforderlich. Rechtliche Schwierigkeiten haben nicht bestanden. Der Angelegenheit ist nur mindere Bedeutung beizumessen, da die Sache selbst nicht Gegenstand des Verfahrens war. Keines der Kriterien des § 12 BRAGO rechtfertigt den Ansatz der Mittelgebühr. Aus den vorstehenden Gründen wird der Ansatz der 3-fachen Mindestgebühr, mithin 150,00 EUR als angemessen angesehen.

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