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4 A 4988/23•VG Hannover, 2026-06-18, 4 A 4988/23
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: 4 A 4988/23
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0618.4A4988.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 17658
Tenor: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der I. vom 5. September 2023 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von drei Kleinwindkraftanlagen zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrags abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TatbestandDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für drei Kleinwindkraftanlagen (KWKA) auf dem Dach seines Gebäudes.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks J. in K. (Flur L., Flurstück M., Gemarkung N.), welches ca. 900 m2 groß ist. Er errichtete auf seinem Grundstück ein Gebäude mit vier Ferienwohnungen.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke O. und P..
Das Grundstück des Klägers liegt im nicht beplanten Innenbereich, der Flächennutzungsplan weist das betroffene Gebiet als gemischte Baufläche (M) aus.
In etwa 110 m Luftlinie westlich vom klägerischen Grundstück befindet sich ein Nahversorgungszentrum. Dieses ist im Bebauungsplan Q." als Misch- und Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der vom 27. Januar 1990 bis zum 30. September 2017 gültigen Fassung ausgewiesen. Darin befinden sich ein Lebensmitteldiscounter, ein Drogeriemarkt sowie ein als Vereinsheim genutztes Haus.
Am 7. Juni 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Genehmigung zur Errichtung von drei KWKA auf seinem Grundstück. In seinem Antrag führte er aus, die Anlagen (sog. "Mikro-Windräder") ca. 2 m über der Dachfläche des Gebäudes auf Masten errichten zu wollen. Die geplanten Anlagen haben einen Rotordurchmesser von 1,50 m und richten sich selbsttätig nach dem Wind aus. Zudem sind sie so konfigurierbar, dass sie sich bei bestimmten Windgeschwindigkeiten automatisch abschalten. Die beantragte Nutzung soll in einem Windfenster von 3,8 m/s bis 20 m/s erfolgen. Genutzt werden sollen Anlagen vom Typ SkyWind NG mit einer maximalen Leistung von 1 kW. Die KWKA sollen der Versorgung der im Gebäude befindlichen Ferienwohnungen dienen.
Als Anlagen fügte der Kläger seinem Antrag ein allgemeines Schattenwurfzertifikat des Herstellers bei. Darin wird bescheinigt, dass der Rotor der Anlagen erst ab 300 U/min arbeitet. Bei dieser Drehzahl sei kein einzelner Rotor mehr als Schatten wahrnehmbar. Unter normalen Bedingungen wiesen die Anlagen überdies keinen Dreh- und Schlagschatten auf. Zudem falle bei der empfohlenen Masthöhe von maximal 1,80 m der Schatten auf das Hausdach.
Ferner reichte der Kläger ein vom Hersteller der Anlagen beauftragtes und vom TÜV Nord erstelltes allgemeines Geräuschemissions- und -immissionsgutachten ein.
Die Beklagte beteiligte im Verwaltungsverfahren die Beigeladenen. Diese artikulierten Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Verschattung und die Geräuschkulisse.
Zudem beteiligte die Beklagte die I. als Naturschutzbehörde. Diese führte mit Schreiben vom 16. Mai 2022 aus, dass aus dem Verfahren zum Bebauungsplan R. das Vorkommen von beispielsweise Zwerg- und Mückenfledermäusen im Nahbereich bekannt sei. Nach einem Leitfaden des Niedersächsischen Landkreistages (LF-NLT) zu Windkraftanlagen müsse für KWKA geprüft werden, ob ein Fledermausquartier in einem Abstand von unter 75 m vorhanden sei. Die Rotoren stellten für Vögel aufgrund ihrer Drehzahl eine geschlossene Fläche da, welche Tiere möglicherweise mieden, dies müsse jedoch gutachterlich belegt werden. Sofern kein Fledermausquartier im Umkreis von 75 m vorliege, könne auch ohne artenschutzrechtliches Gutachten ein Betrieb zugelassen werden, sofern der Betrieb zeitlich und temperaturabhängig eingeschränkt werde.
Der Entwurfsverfasser des Klägers führte dazu aus, dass sich auf dem nördlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Friedhof in einer großen Eiche in ca. 73 m Entfernung von der nördlichen KWKA ein Fledermausbrutkasten befinde, wobei dessen Benutzung durch Fledermäuse unklar sei. Zudem wies er daraufhin, dass die im Rahmen des Bebauungsplans R. beauftragte Gutachterin eine geringe Bedeutung für die Fauna - mit der Ausnahme von Fledermäusen - festgestellt habe.
Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 22. Februar 2023 ab. Zur Begründung führte sie aus, die KWKA würden sich nicht in die nähere Umgebung einfügen und seien mit der Eigenart des Baugebiets unvereinbar. Wegen der fehlenden Weitläufigkeit und Auflockerung der Bebauung gingen die Anlagen mit unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft einher, welche eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellten.
Hiergegen erhob der Kläger am 21. März 2023 fristgerecht Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass von den geplanten Anlagen keine unzumutbaren Emissionen ausgingen. Das vorgelegte Schallgutachten des TÜV zeige, dass die nach der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für ein Mischgebiet geltenden Schallimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Der von der S. ausgehende Verkehrslärm sei hierbei zu berücksichtigen. Auch seien die Anlagen mit den früher weit verbreiteten Antennen zu vergleichen. Die Beklagte habe ferner die Bedeutung erneuerbarer Energien und seinen Wunsch, einen autarken Neubau zu schaffen, verkannt.
In Abweichung von seinem ursprünglichen Bauantrag gab der Kläger an, die Anlagen lediglich im Windfenster bis zu 13 m/s nutzen zu wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2023 wies die I. den Widerspruch zurück. Sie führte aus, das Grundstück des Klägers liege in einem Gebiet, welches einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Zu dem Nahversorgungszentrum bestehe keinerlei Sichtbeziehung. Außerdem stießen an der Einmündung der T. zwei Gebiete mit unterschiedlichen Nutzungs- und Baustrukturen aneinander. Eine Zulassung gemäß § 4 BauNVO scheide daher aus. Auch eine Zulassung als Nebenanlage nach § 14 BauNVO komme nicht in Betracht. Für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen sei die Weiträumigkeit und Dichte der Bebauung von entscheidender Bedeutung. Das hier relevante Baugebiet sei jedoch besonders eng und schmal, sodass es nach heutigen Vorgaben nicht genehmigungsfähig sei. Die Windräder würden zu erheblichen Spannungen führen, insbesondere in den von der Straße abgewandten Ruhebereichen. Die Anlagen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein, jedenfalls sei das Rücksichtnahmegebot verletzt. Der von den drei beantragen Anlagen ausgehende Schall akkumuliere sich. Überdies beabsichtige der Kläger, die Anlagen nur ca. 30 cm über dem First des in Hauptrichtung davor liegenden Hauses zu errichten, und damit in einem Bereich, der ausweislich der Bedienungsanleitung des Herstellers außerhalb des empfohlenen Bereichs liege. Damit gingen besonders hohe Schallemissionen einher. Das schützenswerte Interesse des Klägers an dem Ertrag aus den Anlagen sei als äußerst gering zu bewerten, da lediglich mit einem Ertrag von ca. 74 kwh pro Jahr pro Anlage zu rechnen sei. Auch habe der Kläger bisher noch kein Gutachten zur Anwesenheit von Fledermäusen eingereicht. Ein solches sei erforderlich, da auch für Windkraftanlagen in geringer Höhe eine Gefährdung der Avifauna und von Fledermäusen nicht ausgeschlossen werden könne.
Der Kläger hat am 6. Oktober 2023 Klage erhoben.
Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt, das Nahversorgungszentrum sei von seinem Balkon aus zu sehen. Zudem weist er darauf hin, dass die Ruhebereiche der Beigeladenen erst hinter den zahlreichen von diesen erbauten Nebenanlagen beginnen würden, also besonders weit von den geplanten KWKA entfernt lägen.
In der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die Windgeschwindigkeiten entsprechend anzupassen und sicherzustellen, dass die Anlagen bei höheren Windgeschwindigkeiten als 13 m/s tagsüber und 9 m/s in der Nacht abgeregelt werden. Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der I. vom 5. September 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben antragsgemäß zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene zu 3) trägt vor, aufgrund seiner Wohnlage sehr gut beurteilen zu können, dass es tatsächlich Fledermäuse gebe, die sie abends beobachten könnten.
Die Kammer hat die Sache vor Ort mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das hierüber gefertigte Sitzungsprotokoll und die im Ortstermin gefertigten Fotos Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig und begründet.
Sie ist als Verpflichtungsklage ist statthaft.
Die mit Bescheid vom 22. Februar 2023 und Widerspruchsbescheid vom 5. September 2023 erfolgte Ablehnung des Bauantrags ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung.
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die beantragte Baumaßnahme ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (s. dazu: BVerwG, Urt. v. 4.12.2014 - 4 C 33/13 -, NVwZ 2015, 986, 988 Rn. 18) genehmigungsbedürftig.
Zwar sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 NBauO in Verbindung mit Ziff. 2.5 a) Anhang NBauO in der seit dem 1. Juli 2025 gültigen Fassung Windenergieanlagen auf baulichen Anlagen bis 3 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab dem Schnittpunkt der Windenergieanlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage verfahrensfrei. Dies gilt aber unter anderem nicht in allgemeinen Wohngebieten. Um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt es sich hier.
Für die Einordnung eines faktischen Baugebiets im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ist auf die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 B 1/00 -, Rn. 18 juris).
Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - 4 B 74/03 -, Rn. 2, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.04.2024 - 1 LB 41/23 -, Rn. 14, juris).
Ausgehend hiervon stuft die Kammer das durch großflächigen Einzelhandel geprägte und beplante Sonder- beziehungsweise Mischgebiet und die süd-westlich gelegene Wohnbebauung nördlich der S., in welcher sich das Grundstück des Klägers befindet, bauplanungsrechtlich als zwei voneinander getrennte Gebiete ein. Die Nutzungsstruktur nördlich der S. ist zunächst geprägt von freistehenden Wohngebäuden. Demgegenüber beginnt mit dem Plangebiet, jedenfalls aber mit den Gebäuden des Lebensmitteldiscounters und des Drogeriemarktes eine völlig andere Bebauungs- und Nutzungsstruktur. Beide Komplexe sind im Hinblick auf die Nutzung, die Zuschnitte und Größe der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude für sich betrachtet einheitlich geprägt.
Dass sich in dem so verstandenen Gebiet Ferienwohnungen befinden, nicht zuletzt in dem Gebäude des Klägers, steht einer Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Derartige Nutzungen gelten nach § 13a Satz 1 BauNVO als nicht störende Gewerbebetriebe oder, bei baulich untergeordneter Bedeutung nach Satz 2 der Vorschrift als Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Beide können in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Anzahl der vorhandenen Ferienwohnungen den Ausnahmecharakter der Zulassungsnorm überschreitet, liegen nicht vor.
Dass die Fläche im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet in einem Bebauungsplan wäre trotz dieser Darstellung kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Hess. VGH, Urt. v. 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, Rn. 53, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.11. 2024 - 8 C 10894/23.OVG -, Rn. 65, juris).
Das beantragte Vorhaben ist auch genehmigungsfähig. Es entspricht den Vorgaben des Bauplanungsrechts (dazu unter 1.) sowie des sonstigen öffentlichen Baurechts , insbesondere des Bauordnungsrechts (dazu unter 2.)
Die geplanten KWKA sind als untergeordnete Nebenanlagen bauplanungsrechtlich zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NBauO gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Die Norm ist anwendbar in Plangebieten und auch in faktischen Baugebieten im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB (Henkel in: BeckOK BauNVO, 45. Ed., 15.04.2026, § 14 Rn. 12).
Die Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Das Vorhaben des Klägers widerspricht insbesondere nicht der Eigenart des Baugebiets.
Allgemein ist dieses Merkmal restriktiv auszulegen. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt nur dann vor, wenn die Nebenanlage unter Berücksichtigung der abstrakten Zweckbestimmung des Baugebiets, seiner zugrundeliegenden Planungskonzeption sowie der konkreten Beschaffenheit eindeutig eine Disharmonie auslösen würde (BeckOK BauNVO/Henkel BauNVO § 14 Rn. 30). Die Nebenanlage muss mit der konkreten Plankonzeption wahrhaft unvereinbar sein. Geringfügige Abweichungen von der Eigenart des Gebiets vermögen die Annahme eines Widerspruchs nicht zu rechtfertigen. (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 161. EL November 2025, § 14 BauNVO Rn. 45).
Speziell zu KWKA hat das Bundesverwaltungsgericht folgende Kriterien aufgestellt:
"Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks wie überhaupt der Grundstücke des Baugebiets entscheidend dafür sind, ob eine Windenergieanlage als Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspricht oder nicht. Die "Weiträumigkeit" oder "Dichte" der Bebauung ist eine Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die gerade für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage von entscheidender Bedeutung ist. Ein Gebiet, das so "weiträumig", so "aufgelockert" bebaut ist, dass auf jedem Grundstück eine Windenergieanlage aufgestellt werden kann, ohne dass dadurch auf Nachbargrundstücken die Aufstellung sinnvoll zu betreibender Windenergieanlagen beeinträchtigt würde und ohne dass der Betrieb solcher Anlagen durch die Bebauung und den Bewuchs der Nachbargrundstücke behindert werden könnte, hat eine die Zulässigkeit von Windenergieanlagen als Nebenanlagen begünstigende Eigenart. [...] Andererseits hat ein dicht bebautes Gebiet mit kleinen Grundstücken, einer hohen Grundflächenzahl und einer großen überbaubaren Grundstücksfläche, wie z.B. eine Reihenhaussiedlung oder ein Gebiet mit sog. Teppichhausbauweise, eine die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ausschließende Eigenart. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es eine breite Skala von mehr oder weniger "weiträumig" oder "eng" bebauten oder bebaubaren Gebieten, für die sich nicht auf den ersten Blick bejahen oder verneinen lässt, ob Windenergieanlagen ihrer Eigenart widersprechen.
[...]
Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets muss nicht bereits dann gegeben sein, wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, dass auf benachbarten Grundstücken Nebenanlagen gleicher Art errichtet werden, und nicht auszuschließen ist, dass die Anlagen sich gegenseitig behindern können. Wechselseitige Behinderungen von Windenergieanlagen können nicht nur durch große Abstände der Anlagen voneinander, sondern auch durch versetzte Anordnung der Standorte in Bezug auf die Hauptwindrichtungen, durch unterschiedliche Nabenhöhe, durch vertikale oder horizontale Anordnung der Rotornabe sowie durch Verminderung des Rotordurchmessers vermieden oder wesentlich vermindert werden. [...] Wenn danach Konflikte gleichwohl nicht auszuräumen sind, bietet § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ein Instrument, die Errichtung einer Anlage im Einzelfall zu verhindern oder durch bauaufsichtliche Auflagen Einfluss auf Standort, Anordnung und Abmessungen der Anlage zu nehmen."
(BVerwG, Urt. v. 18.02.1983 - 4 C 18/81 -, Rn. 20 f., juris; daran anknüpfend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2012 - 12 LA 155/11 -, Rn. 12, juris)
Nach dieser Rechtsprechung - der die Kammer auch für die hier zu betrachtenden Anlagen folgt - ist eine weitläufige Bebauung des Gebietes nicht als losgelöstes planungsrechtliches Merkmal für sich zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht verknüpft die Eigenart der konkreten Bebauung mit einer störungsfreien Funktion potenzieller Windkraftanlagen auf den benachbarten Grundstücken des betroffenen Gebietes. Letztere wird als maßgeblicher Grund für das Erfordernis einer weitläufigen Bebauung angeführt. Bei einem dicht bebauten Gebiet mit kleinen Grundstücken, einer hohen Grundflächenzahl und einer großen überbaubaren Grundstücksfläche geht die Rechtsprechung zwar von einer Windenergieanlagen ausschließenden Eigenart aus. Auch diese Feststellung ist aber im Kontext der zuvor ausgeführten Gründe zu sehen. Daraus folgt, dass die Bebauung grundsätzlich ausreichend aufgelockert ist, wenn ein störungsfreier Betrieb gleichartiger Windenergieanlagen auf den benachbarten Grundstücken möglich wäre. Für die Frage, ob ein störungsfreier Betrieb möglich wäre, sind sowohl die konkreten technischen Details der geplanten Anlage als auch die konkreten örtlichen und baulichen Gegebenheiten des betroffenen Gebietes zu betrachten.
Ausgehend hiervon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrieb der beantragten KWKA auf dem klägerischen Grundstück einen Betrieb gleicher oder ähnlicher Anlagen auf den Nachbargrundstücken spürbar beeinträchtigen würde.
Die Beklagte hat hierzu keine Feststellungen getroffen oder Ausführungen gemacht. Folgende Punkte sprechen aus Sicht der Kammer dagegen:
Nach den Angaben des Anlagenherstellers muss der stets einzuhaltende Mindestabstand zwischen zwei Turbinen 5 m betragen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten (Bedienungsanleitung SkyWind NG Version 6.0 - 01.01.2025, S. 28). Nach einer telefonischen Auskunft des Herstellers dient der Mindestabstand dazu, Verwirbelungs- oder Windschatteneffekte durch die Anlage auszuschließen. Außerhalb dieses Abstands treten diese Effekten nicht mehr spürbar auf.
Der einzuhaltende Mindestabstand ist hier in Bezug auf die benachbarten Grundstücke gewahrt. Der Abstand der beantragten Anlagen zu der Grenze des westlich gelegenen Grundstücks O. beträgt 6,38 m, der First des darauf befindlichen Grundstücks liegt über 10 m entfernt. Das östlich gelegene Grundstück U. liegt aufgrund des dazwischenliegenden Flurstücks, auf welchem die Zuwegung zum Friedhof verläuft, noch weiter von den geplanten Anlagen entfernt. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt hier ungefähr 15 m, die beiden Dachfirste liegen ungefähr 23 m auseinander (gemessen mit google-maps). Den Abstand von 5 m halten auch die von dem Kläger geplanten Anlagen auf dem Dach seines Gebäudes untereinander ein. Dass ein störungsfreier Betrieb bei noch größeren Abständen nicht gewährleistet wäre, ist schon deswegen nicht anzunehmen.
Weder die Bebauung noch der Bewuchs der Nachbargrundstücke sind bei genauer Betrachtung von Lage, Größe, Zuschnitt und Ausrichtung der Grundstücke so beschaffen, dass sie einen Betrieb potenzieller Windenergieanlagen behindern würden.
Zu berücksichtigen ist insoweit maßgeblich, dass der Wind in D-Stadt ganzjährig hauptsächlich aus Süd-West beziehungsweise aus West weht (https://de.windfinder.com/windstatistics/steinhude). Dies zugrunde gelegt, sprechen die konkreten örtlichen Gegebenheiten gegen einen Widerspruch der Anlagen zur Eigenart des Baugebietes. Das Grundstück des Klägers ist ungefähr 900 m2 groß, die benachbarten Grundstücke des Gebietes haben ähnliche Ausmaße. Die Grundstücke sowohl des Klägers als auch der Beigeladenen verlaufen länglich in nord-südlicher Richtung und sind nur in ihren südlichen Bereichen bebaut. In den nördlichen Grundstücksbereichen befinden sich Gärten und Freiflächen, wiederum daran nördlich anschließend befindet sich der Friedhof. Sofern die Installation der Anlagen auf dem Gebäude des Klägers zu Verwirbelungen oder Windschatteneffekten führen würde, träten diese vorwiegend nördlich oder östlich der Anlagen auf. Nördlich befindet sich der hintere unbebaute Bereich des klägerischen Grundstücks und der Friedhof. Östlich schließt sich zunächst die Zuwegung zum Friedhof an, bevor das Nachbargrundstück beginnt. In dieser Richtung sind daher ausreichend Freiflächen vorhanden, die Schutz vor einer spürbaren Beeinträchtigung gewährleisten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht zudem die rein abstrakte Möglichkeit sich gegenseitig behindernder Anlagen nicht aus, um einen Widerspruch anzunehmen.
Gegen einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes sprechen auch der Sinn und Zweck des 2023 eingeführten § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO. Die Norm hat eine rein klarstellende Funktion (BTDrs. 20/7248, 36 f.). Ausgehend hiervon ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Impulse für die Zulässigkeit von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien setzen wollte (vgl. BeckOK BauNVO/Henkel, 45. Ed. 15.4.2026, BauNVO § 14 Rn. 10c.1.1). Der speziell auf diese Anlagen bezogenen Intention liefe eine weite Auslegung des Merkmals "Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets" zuwider.
Die geplanten Anlagen verstoßen auch nicht gegen sonstiges öffentliches Baurecht im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO.
Bauordnungsrechtliche Verstöße liegen nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht wegen einer unzumutbaren Verschattung der Nachbargrundstücke verletzt.
Grundsätzlich handelt es beim Zugang zu Tages- und Sonnenlicht um einen schützenswerten Belang, der auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes Berücksichtigung finden muss. Nicht ausreichend ist jedoch, dass ein Vorhaben zu einer Verschattung des Nachbargrundstückes zu einer bestimmten Tageszeit führt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. In einem bebauten Gebiet muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass zur Verwirklichung des in § 1a Abs. 2 BauGB normierten Gebots zur Nachverdichtung Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (OVG B-Stadt, Beschl. v. 20.06.2012 - 2 M 38/12 -, Rn. 23, juris; OVG Münster, Urt. v. 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, Rn. 66, juris). Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.05.2020 - 2 B 21/20 -, Rn. 20 m. w. N.). Verschattungseffekte sind regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten werden (OVG Münster, Beschl. v. 10.04.2015 - 2 B 177/15.NE -, Rn. 44, juris).
Eine diese Kriterien erfüllende, über die bloße Lästigkeit hinausgehende qualifizierte Betroffenheit der Grundstücke der Beigeladenen kann die Kammer nicht feststellen. Bei den geplanten Anlagen handelt es sich nicht um massive Baukörper, sondern um drei Rotoren mit jeweils 1,5 m Durchmesser. Im ruhenden Zustand ist der davon ausgehende Schatten, so dieser denn überhaupt bis zu einem benachbarten Gebäude gelangt, schmalen Ausmaßes. Dies bestätigt eine auf der Internetseite "www.sonnenverlauf.de" mögliche Simulation des Schattenwurfes. Danach erfolgt keine Verschattung der Gartenbereiche der Beigeladenen. Auch die Fensterbereiche sind kaum betroffen. Für eine nur zumutbare Verschattung spricht auch das Schattenwurfzertifikat des Herstellers. Bei einer Installationshöhe von bis zu 1,80 m fällt der Schatten der Anlagen auf das Dach. Zudem entsteht wegen der hohen Drehzahl der Rotorblätter kein Dreh-/Schlagschatten.
Es ist nicht zu erwarten, dass von ihnen unzumutbare Lärmimmissionen für die Nachbarschaft ausgehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Für die Ermittlung der Unzumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen kann unter anderem das Regelwerk der TA Lärm herangezogen werden. Die TA Lärm wird vom BVerwG als "normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften" behandelt (Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 161. EL November 2025, § 35 Rn. 616f., m. w. N.). Die sich daraus ergebenden Vorgaben werden erfüllt.
Die Kammer legt insoweit das von dem TÜV-Nord erstellte und dem Bauantrag beigefügte allgemeine Geräuschemissions- und -immissionsgutachten zugrunde. Ein weiteres, konkret auf den Vorhabenstandort bezogenes Lärmgutachten ist nicht erforderlich.
Bestehen Anhaltspunkte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte - hier die für Gewerbelärm maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm - an benachbarten Schutzobjekten überschritten sein können, ist eine genauere Betrachtung des Vorhabens erforderlich. Das erfordert nicht zwingend die Erstellung eines Gutachtens, das mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch genügen, die Lärmpegel an den maßgeblichen Immissionspunkten nach den allgemeinen Regeln der Schallausbreitung zu schätzen. Dabei können sowohl von Seiten des Bauherrn als auch von Seiten der Genehmigungsbehörde nachvollziehbare Erkenntnisse aus vergleichbaren Vorhaben in die Beurteilung miteinfließen. In diesen Fällen wird aber regelmäßig zu verlangen sein, dass das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich auf der sicheren Seite liegt. Etwaige Ungenauigkeiten der überschlägigen Ermittlung dürfen nicht zu Lasten der betroffenen Nachbarschaft gehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2023 - 1 ME 73/23 -, Rn. 10, juris).
So ist es hier. Die maßgeblichen Immissionswerte werden nach dem vorliegenden allgemeinen Gutachten - welches methodisch nicht in Frage gestellt wird - unter Berücksichtigung des während des Verfahrens eingeschränkten Betriebsumfangs (tagsüber max. 13 m/s; nachts max. 9m/s) sicher eingehalten.
Gemäß Ziff. 6.1e der TA-Lärm betragen in einem allgemeinen Wohngebiet die Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Nach A.1.3 des Anhangs zur TA-Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Die Entfernung zu den Fenstern auf dem westlichen Grundstück beträgt ca. 11 m. Der Abstand zum östlichen Grundstück fällt größer aus. Nach dem von dem Hersteller beauftragten TÜV-Gutachten betragen die Schallimmissionen in einer Entfernung von 10 m bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s 45 dB(A) und bei einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s 40 dB(A).
Aus den Hinweisen der Bedienungsanleitung des Herstellers und der konkret geplanten Installation der Anlagen auf dem Dach des klägerischen Gebäudes folgt keine abweichende Bewertung. Um korrekte Funktion zu gewährleisten, soll die Nabenhöhe immer mindestens 1,50 m, besser 1,75 m über dem Dachfirst liegen (Bedienungsanleitung, S. 27, www.myskywind.com). Diese Vorgaben sind eingehalten. Geplant ist nach den Bauvorlagen, dass sich die Nabe der Anlagen knapp 2 m über dem First des Gebäudes befindet. Auch die Vorgabe, dass die Turbine an der höchsten Stelle des eigenen, aber auch in Bezug auf andere Hausdächer Gebäude oder Bäume an exponierter Stelle angebracht werden soll (Bedienungsanleitung, S. 26, 28, www.myskywind.com), ist erfüllt. Die umliegenden Gebäude haben ungefähr die gleichen Höhen wie das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück. Ein deutlich höheres Gebäude existiert in der unmittelbaren Umgebung nicht, ebenso keine großen Bäume. In südlicher und südwestlicher Richtung - der Haupt Windrichtung - befindet sich zudem aufgrund der Straße ein freier Raum.
Das Vorhaben verstößt nicht gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG bestimmt hierzu, für in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten (u. a. Fledermäuse), europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, dass ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.
Ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art vorliegt, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab. Es muss sich erstens um eine Tierart handeln, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von dessen Risiken betroffen ist. Zweitens muss sich die Tierart häufig - sei es zur Nahrungssuche oder beim Zug - im Gefährdungsbereich des Vorhabens aufhalten (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.07.2011 - 9 A 12.10 - und Urteil v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, jeweils juris). "Signifikanz" liegt dann vor, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Dies ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um "unberührte Natur" handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das zum Beispiel auch mit dem Bau von Windenergieanlagen, Windparks und Hochspannungsleitungen verbunden ist. Es müssen folglich besondere Umstände hinzutreten, damit von einer signifikanten Gefährdung durch ein neu hinzukommendes Vorhaben gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, NVwZ 2016, 1710; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 14/15 -, juris). Die Signifikanz der Erhöhung bemisst sich dabei anhand des allgemeinen Tötungsrisikos. Hält sich das bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Tötungsrisiko innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen ohnehin unterliegen, oder wird es durch Vermeidungsmaßnahmen unter diese Schwelle gesenkt, kann nach "dem Maßstab der praktischen Vernunft keine weitere artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen" (BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4/13 -; Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18/15 -, jew. juris). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer davon aus, dass der zuständigen Behörde für diese Frage eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -; Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -; Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 12.10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.04.2011 - 12 ME 274/10 -, jew. juris). Bei der Sachverhaltsermittlung muss die Behörde daher auch prüfen, wie hoch die Verletzungs- und Tötungsrate der betroffenen Art "normalerweise" ist und ob die Bagatellgrenze des allgemeinen Lebensrisikos mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Vorhaben überschritten wird (vgl. u.a. VG Arnsberg, Urt. v. 22.11.2012 - 7 K 2633/10 -, juris). Sofern sie aber pauschal und ohne nähere Erkenntnisse unterstellt, dass ein allgemeines Lebensrisiko in deutlichem Maße erhöht werde, wenn sich ein Windrad in der Flugbahn der Tiere befinde, überschreitet sie die Grenze des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums (siehe zum Ganzen auch: Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz: Hinweise für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen basierend auf dem Windenergieerlass vom 20.7.2021, i. d. F. v. 01.05.2024, S. 48f.).
Zu berücksichtigen ist bei der naturschutzrechtlichen Prüfung von Windenergieanlagen wegen der unterschiedlichen Flughöhen der Tiere zudem, um welche Art von Fledermäusen es sich handelt. So absolviert die in Niedersachsen weit verbreitete Zwergfledermaus ihren Jagdflug durchschnittlich in Höhen von 2-6m. Die Breitflügelfledermaus hat eine Flughöhe von 5-10m, die Wasserfledermaus von 1-5m und die Rauhautfledermaus sowie der Kleine und Große Abendsegler fliegen in einer Höhe von 5-15m (vgl. VG Hannover, Urteil v. 22.11.2012 - 12 A 2305/11 -, juris; Leitfaden Fledermäuse und Straßenverkehr, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Januar 2010).
Diese Vorgaben hat die Beklagte nicht erfüllt. Sie hat nicht dargelegt, dass Fledermäuse ungewöhnlich stark von den Risiken der drei KWKA betroffen sind, weil diese im Bereich der Hauptflugrouten oder eines bevorzugten Jagdgebietes der Tiere liegen. Unklar ist bereits, ob und in welchem Umfang Fledermäuse in der Nähe der Anlagen vorkommen. Hinweise darauf gibt es nur wegen eines - mittlerweile entfernten - Brutkastens auf dem nördlich liegenden Friedhof und wegen der Unterlagen zu der Bebauungsplanaufstellung des westlich gelegenen Sondergebietes. Selbst wenn, wofür die Angaben des Beigeladenen zu 3 in der mündlichen Verhandlung sprechen, Fledermäuse im Bereich des Vorhabens zu beobachten sind, reicht dies nicht aus, um die oben dargestellten Anforderungen des Tötungsverbotes zu erfüllen. Das Vorkommen der Tiere an sich und selbst die Tötung einzelner Tiere durch die Anlagen lässt nicht den Schluss zu, dass deren allgemeines Lebensrisiko durch Hinzutreten spezieller Umstände in deutlichem Maße erhöht wird. Hierfür hätte artspezifisch dargelegt werden müssen, dass das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im von Menschen geprägten Naturraum immer verbunden ist.
Dass KWKA allgemein die Tötungsrate der Tiere signifikant erhöhen, ist im Übrigen nicht per se anzunehmen. Nach Ansicht der planungsgruppe grün deute eine in Großbritannien durchgeführte Untersuchung von Minderman et al. (Estimates and correlates of bird and bat mortality at small wind turbine sites, Biodivers Conserv (2015)), nach der zwischen 0,008 und 0,169 Fledermäuse pro KWEA und Jahr zu Tode kämen, darauf hin, dass das Schlagrisiko deutlich geringer zu bewerten sei, weil die Tiere in Bezug auf KWEA ein anderes Vermeidungsverhalten an den Tag legten.
Schließlich ließe sich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auch nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass eine geplante KWEA den im LF-NLT empfohlenen Vorsorgeabstand von 75 m zu von Fledermäusen genutzten Bereichen unterschreiten wird. Die Abstandsvorschriften sind nur eine Empfehlung und kein zwingendes Erfordernis und können daher allenfalls einen Anfangsverdacht begründen. Dieser Anfangsverdacht ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass er zu einer Umkehr der Beweislast führt und deshalb bereits als solcher die Annahme einer Überschreitung der Signifikanzschwelle begründet, falls nicht das Gegenteil bewiesen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem Anfangsverdacht nur um einen ersten Anschein, der je nach den Umständen des Einzelfalles einer näheren Konkretisierung und weiteren tatsächlichen Fundierungen bedarf (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.03.2014 - 2 L 212/11 -, juris).
Die an ein signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu stellenden Anforderungen sind auch nicht deshalb herabzusetzen, weil der wirtschaftliche Nutzen der geplanten KWEA mit einer Nennleistung von insgesamt gerade einmal 3 KW für den Kläger gering sein dürfte. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass solche Mikrowindanlagen nicht wirtschaftlich zu betreiben sein dürften, wenn regelmäßig avifaunische Gutachten eingeholt und vorgelegt werden müssten, dafür, keine zu strengen Anforderungen an Antragsteller zu stellen. Auch der Umstand, dass diese Anlagen mittlerweile teilweise genehmigungsfrei sind, gibt einen Hinweis in diese Richtung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach der letztgenannten Norm nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht unter anderem regelmäßig dann der Billigkeit, wenn die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 ein Kostenrisiko eingegangen ist. (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 162 Rn. 41). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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