LAG Niedersachsen, 2026-06-29, 4 Ta 139/26

4 Ta 139/26Labour CourtJun 29, 2026

Full text

LAG Niedersachsen — 2026-06-29 — 4 Ta 139/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: 4 Ta 139/26

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0629.4Ta139.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 19123

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Nienburg vom 12. Februar 2026 - 1 Ca 34/26 (PKH) - wird zurückgewiesen.

Gründe

GründeI.

Die Parteien streiten im Erkenntnisverfahren u.a. um offene Vergütungsansprüche und Überstundenabgeltung.

Mit seiner am 21. Januar 2026 beim Arbeitsgericht Nienburg eingegangenen Klage hat der Kläger auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und hierzu am 12. Februar 2026 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht.

Mit Beschluss vom 9. April 2026 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die Anträge zu 1. und 3. seiner Klageschrift Prozesskostenhilfe bewilligt und im Übrigen - für den Antrag zu 2 (die vom Kläger geltend gemachten Überstunden) - abgelehnt. Das Gericht hat ferner Monatsraten zu je 111,00 € unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2026 hat der Kläger gegen den ihm formlos zugegangenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 9. April 2026 Beschwerde eingelegt. Diese hat er weder auf Aufforderung des Arbeitsgerichts noch auf Aufforderung des Beschwerdegerichts begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die PKH- und Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Die gem. § 11a Abs. 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgemäß iSd. § 127 Abs. 2 S. 3, § 569 ZPO eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Rechtsbehelf ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt worden. Die Frist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Da der angefochtene Beschluss nicht förmlich zugestellt worden ist, hat die Frist sogar erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses zu laufen begonnen.

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

a)

Gemäß § 571 Absatz 1 ZPO soll die Beschwerde begründet werden. Die Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben und -anders als bei anderen Rechtsmitteln - auch nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Eine bestimmte Form oder einen Mindestinhalt der Begründung sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Begründungsfrist. Es genügt, dass das Rechtschutzbegehren erkennbar ist (Musielak/Voit/Ball, 23. Aufl. 2026, ZPO § 571 Rn. 2).

b)

Der PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 9. April 2026 beschwert den Kläger in zweierlei Hinsicht: Zum einen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Zum anderen erfolgte die Anordnung einer Ratenzahlungspflicht durch das Arbeitsgericht. Es ist nicht klar, mit welchem Rechtschutzbegehren der Kläger Beschwerde gegen den PKH-Beschluss eingelegt hat.

Da die Beteiligten des PKH-Beschwerdeverfahrens einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 127 Abs. 4 ZPO), bedarf es keiner Kostenentscheidung. Die vom Kläger aufgrund Erfolglosigkeit seiner Beschwerde zu tragen Festgebühr ergibt sich aus der Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 ArbGG liegen nicht vor. Gegen diesen Beschluss ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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