OLG Braunschweig, 2024-01-12, 2 U 106/22

2 U 106/22Supreme CourtJan 12, 2024

Full text

OLG Braunschweig — 2024-01-12 — 2 U 106/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-12

Aktenzeichen: 2 U 106/22

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2024, 31861

verkuendung

In dem Rechtsstreit des Herrn A. G. , ..., ..., Klägers und Berufungsklägers , Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ..., ..., Geschäftszeichen: ... gegen die S. Krankenversicherung a.G. , vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden U. L., ..., ..., Beklagte und Berufungsbeklagte , Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Partnerschaftsgesellschaft mbB, ..., ..., Geschäftszeichen: ... hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht x, den Richter am Oberlandesgericht y und den Richter am Oberlandesgericht z am 12. Januar 2024 einstimmig beschlossen:

Tenor

Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.06.2022 wird auch in Bezug auf den Berufungsantrag zu Ziff. 1 zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert der Berufung: Wertstufe bis 13.000,00 €.

Gründe

Gründe1.

Mit Beschluss vom 17.07.2023 (Bl. 274 ff. d. A.) hat der Senat die Verhandlung in Bezug auf den Berufungsantrag zu Ziff. 1 bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs gemäß Beschluss vom 29.03.2022 (Az.: VI ZR 1352/20) durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 26.10.2023 über das Vorabentscheidungsersuchen rechtskräftig entschieden hat (Az.: C-307/22), ist die Wirkung der Aussetzung ohne Weiteres entfallen.

Die Berufung des Klägers ist auch in dem - nach der Teilzurückweisung mit Beschluss vom 17.07.2023 - noch rechtshängigen Berufungsantrag zu Ziff. 1 durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hinsichtlich der dafür maßgeblichen Erwägungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.02.2023 (Bl. 204 ff. d. A.) verwiesen (§ 511 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers führt zu keiner anderen Bewertung.

a) Aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen bietet die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht.

aa) Insbesondere lässt sich der Auskunftsanspruch nicht auf die Bestimmung des § 242 BGB stützen.

(1) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, BeckRS 2023, 26057 Rn. 30). Die Feststellung, der Berechtigte befinde sich in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, setzt voraus, dass er tatsächlich nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt (BGH, Urteil vom 27.09.2023, a. a. O., Rn. 38). Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassung nicht mehr besitzt. Es bedarf dann vielmehr der Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer, welche dem Gericht die Beurteilung ermöglicht, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 27.09.2023, a. a. O., Rn. 40).

(2) Hier fehlt es an beidem. Es lässt sich weder die Feststellung treffen, der Kläger verfüge tatsächlich nicht mehr über die von ihm begehrten Vertragsunterlagen, noch sind Gründe eines etwaigen Verlusts vorgetragen worden, die diesen entschuldbar erscheinen ließen.

Der Kläger mutmaßt nur, seine Unterlagen im Zuge eines Umzugs verloren zu haben, ohne die hierfür maßgeblichen Gründe im Einzelnen zu schildern, und ist der Auffassung, das Fehlen der Unterlagen sei entschuldbar. Er meint, es bestehe keine "Verkehrspflicht" für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung, überholte Nachträge zum Versicherungsschein aufzubewahren; auch entspreche es dem gesunden Menschenverstand, überholte Unterlagen zu entsorgen, um auf diese Weise Ordnung zu schaffen.

(a) Einen tauglichen Beweis für seine streitige Behauptung des Verlusts hat der Kläger jedoch nicht angetreten. Die sogenannte "Verlusterklärung" (Anlage KGR B1) geht über schlichten Parteivortrag nicht hinaus und hat keinen Beweiswert. Soweit sich der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 04.01.2024 auf seine Vernehmung als Partei beruft, ist dieses in zweiter Instanz neue Angriffsmittel nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Das Landgericht hat bereits mit Hinweisbeschluss vom 25.04.2022 im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der sich auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22; a. a. O.) in der Sache nichts geändert hat, darauf hingewiesen, dass es an Vortrag des Klägers zum Vorliegen einer etwaigen Unkenntnis und darüber hinaus zu deren Entschuldbarkeit fehlt. Unabhängig hiervon sind die für eine Parteivernehmung gemäß §§ 447, 448 ZPO nötigen Voraussetzungen aber auch nicht gegeben, weil weder das Einverständnis der Beklagten hiermit vorliegt noch Anhaltspunkte für die im Falle einer Parteivernehmung von Amts wegen nötige gewisse "Anfangswahrscheinlichkeit" bestehen (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 28.10.2020 - VIII ZR 230/19, NZM 2020, 1106 Rn. 35).

(b) Der neue und aus den genannten Gründen in zweiter Instanz nicht mehr berücksichtigungsfähige Vortrag des Klägers zu den seine Unkenntnis entschuldigenden Gründen erscheint widersprüchlich. Einerseits hält es der Kläger für wahrscheinlich, die Unterlagen anlässlich eines Umzugs verloren zu haben. Andererseits trägt er vor, dass das Entsorgen veralteter Nachträge nicht schuldhaft sei, was nur Sinn macht, wenn er die Unterlagen auch wirklich entsorgt hat.

Im Falle eines tatsächlich erlittenen Unterlagenverlusts befände sich der Kläger über Bestehen und Umfang seines Rechts jedenfalls nicht in entschuldbarer Weise im Ungewissen. Der Umstand des Verlusts der Unterlagen im Zusammenhang mit einem Umzug bedeutet nicht automatisch, dass der Verlust entschuldbar ist. Denn wie bereits ausgeführt, ist der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassung nicht mehr besitzt. Die näheren Gründe, die zum Verlust der Unterlagen geführt haben, hat der Kläger weiterhin nicht vorgetragen. Die Aufbewahrung der dem Versicherungsnehmer übersandten Versicherungsunterlagen ist zudem sowohl üblich als auch sinnvoll, um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich zu dokumentieren und im Bedarfsfall nachvollziehen zu können (so auch OLG München, Beschluss v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, RuS 2022, 94). Ein Entsorgen älterer Versicherungsunterlagen trotz Fortbestehens des Versicherungsvertrags ist dagegen unverständlich und entspricht nicht eigenüblicher Sorgfalt. Die Beseitigung von Vertragsunterlagen vor Ablauf und endgültiger Abwicklung des Vertrags erscheint in hohem Maß von Nachlässigkeit geprägt, da ältere Unterlagen, wie der Streitfall selbst zeigt, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Relevanz entfalten können.

bb) Ebenso wenig besteht ein Auskunftsanspruch gemäß § 3 Abs. 3 u. 4 VVG.

§ 3 Abs. 3 VVG setzt das Abhandenkommen oder die Vernichtung des Versicherungsscheins voraus, was nach dem oben Gesagten im Streitfall nicht festgestellt werden kann. Darüber hinaus dient der Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins nach § 3 Abs. 3 VVG dem Zweck, dass sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann. Der Anspruch erfasst daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen - wie hier beantragt - bereits überholte Nachträge. § 3 Abs. 4 VVG bezieht sich nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht solche des Versicherers, und scheidet deshalb ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, a. a. O., Rn. 42 f.).

cc) Auf § 810 BGB kann der Anspruch gleichfalls nicht gestützt werden, weil er lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.).

dd) Schließlich lässt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO herleiten.

(1) Zwar besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen Zweck als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrunds der VO (EU) 2016/679 genannten begründet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, BeckRS 2023, 29132). Dennoch kann der Kläger aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO im Ergebnis keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Nachträge zum Versicherungsschein herleiten. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff "Kopie" nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21, EuZW 2023, 575 Rn. 32). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich jedoch dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 41; BGH, Urteil vom 27.09.2023, a. a. O., Rn. 54).

(2) Hieran gemessen scheidet ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen und damit auch der Nachträge aus. Die vom EuGH eröffnete Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger weder dazu vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so dass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Nachtrags zum Versicherungsschein nötig wäre.

ee) Endlich ergibt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG.

Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt. Dabei verweist der Begriff "Urkunde" auf § 126 BGB, so dass die Auskunft in Papierform zu erteilen ist (vgl. Armbrüster in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl., § 7 Rn. 164; Rudy in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 7 Rn. 36). Der Anspruch ist beschränkt auf die Vertragsbestimmungen und die AVB. Eine Überlassung der weiteren Vertragsinformationen nach § 7 Abs. 2 VVG in Verbindung mit der VVG-InfoV kann auf Grundlage von § 7 Abs. 4 VVG nicht verlangt werden; hier bleibt es bei den allgemeinen Regelungen (vgl. C. Schneider in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 79). Vertragsbestimmungen in diesem Sinne sind sämtliche Vertragsbedingungen, mithin auch individuelle schriftliche oder mündliche Vereinbarungen. Erfasst werden Haupt- und Nebenabreden. Zu den AVB zählen die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen sowie die Tarifbestimmungen (vgl. a. dazu Armbrüster, a. a. O., § 7 Rn. 23).

(1) Dies zugrunde gelegt, besteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Abschrift der Nachträge zu den Versicherungsscheinen für die letzten 10 Jahre, d. h. die Jahre 2011 - 2020, worauf der klägerische Antrag abzielt. Es mag zwar sein, dass in den Nachträgen zum Versicherungsschein auch Vertragsbedingungen enthalten sein mögen. Der Anspruch aus § 7 Abs. 4 VVG ist jedoch lediglich auf eine schriftliche Mitteilung der Vertragsbestimmungen als solcher gerichtet, nicht aber auf die Herausgabe einer Abschrift sämtlicher Vertragsunterlagen, in denen sich neben anderen Informationen unter anderem auch Vertragsbestimmungen befinden. Die Reproduktion bestimmter Unterlagen ist schon nach dem Wortlaut der Norm nicht Gegenstand des Anspruchs. Die Begründungsschreiben zu den Beitragserhöhungen, in denen der Versicherer darlegt und erläutert, warum er für das Folgejahr die Prämien anpasst, stellen von vornherein keine Versicherungsbedingungen dar, die den Inhalt des zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrags gestalten. Dass die formelle Wirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG von einer ordnungsgemäßen Begründung abhängt und dem Informationsrecht des Versicherungsnehmers dient, ändert daran nichts.

(2) Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Mitteilung von durch Vertragsänderungen überholten Vertragsbestimmungen. Der Zweck der in § 7 VVG normierten Informationspflichten liegt darin, einen bestimmten Informationstransfer sicherzustellen und dadurch dazu beizutragen, dass dem Versicherungsnehmer zum einen die Entscheidung über den Vertragsschluss, zum anderen aber auch die Orientierung über seine Rechte und Pflichten während der Vertragslaufzeit erleichtert und eine effektive Wahrnehmung der vertraglichen Rechte ermöglicht wird (vgl. Armbrüster, a. a. O., § 7 Rn. 1; Rudy, a. a. O., § 7 Rn. 36). Gemessen an diesem Zweck ist der Anspruch also auf die Mitteilung der für die Beurteilung des derzeit geltenden Vertragsstands maßgeblichen aktuellen Vertragsbedingungen gerichtet (ebenso BGH, Urteil vom 27.09.2023, a. a. O., Rn. 42 für § 3 Abs. 3 VVG), während der Kläger einen Anspruch für die überholten Bedingungen der Jahre 2011 - 2020 geltend macht. Anhaltspunkte dafür, dass § 7 Abs. 4 VVG dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf eine gleichsam lückenlose Dokumentation des über die Dauer eines möglicherweise langjährigen Vertragsverhältnisses vielfach wechselnden Vertragsstands verschaffen will, ergeben sich weder aus Wortlaut und Systematik der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte.

Die entgegenstehende Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 29.11.2023 (5 U 10/22, Anlage KGR B7) vermag nicht zu überzeugen. Sie stützt sich auf die Gesetzesmaterialien, wonach sich das Recht aus § 7 Abs. 4 VVG auch auf den Zeitraum nach der Vertragsbeendigung erstrecken kann, wenn der Versicherungsnehmer die Unterlagen für die Abwicklung des Vertrags benötigt (BT-Drs. 16/3945 S. 61, li. Sp.). Daraus lässt sich jedoch allenfalls etwas für den zeitlichen Rahmen des Anspruchs, nicht aber für seinen Inhalt herleiten. Die Bestimmung ist etwa dann relevant, wenn der Versicherungsnehmer die Höhe der ihm nach Kündigung einer Kapitallebensversicherung gezahlten Beträge überprüfen möchte (vgl. Filthuth in: BeckOK, VVG, Marlow/Spuhl, 21. Edition, § 7 Rn. 22) oder noch vor Beendigung des Versicherungsvertrags ein noch nicht abgewickelter Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. Armbrüster, a. a. O., § 7 Rn. 164), so dass der Versicherungsnehmer der Information über die geltenden Versicherungsbestimmungen bedarf.

Diesem Ergebnis entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn ließe sich der Auskunftsanspruch, wie vom Kläger geltend gemacht, auf § 7 Abs. 4 VVG stützen, hätte der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22, BeckRS 2023, 26057) die zweitinstanzliche Verurteilung zur Auskunft bestätigen müssen. Dies ist nicht geschehen; tatsächlich hat der Bundesgerichtshof nicht einmal Veranlassung gesehen, die Regelung des § 7 Abs. 4 VVG auch nur zu erwähnen, geschweige denn für einschlägig zu erklären.

b) Die Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit der Stufenklage im Schriftsatz vom 04.01.2024 sind nicht zielführend. Sie übersehen, dass nach der Teilzurückweisung der Berufung mit Beschluss vom 17.07.2023 nur noch der Berufungsantrag zu Ziff. 1 rechtshängig ist. Weitere Ausführungen hierzu sind insofern entbehrlich.

c) Die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 4 ZPO liegen aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen ebenfalls vor. Der Sache kommt auch nicht mit Blick auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.11.2023 (5 U 10/22) grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist. Eine einzelne abweichende Gerichtsentscheidung genügt dafür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - II ZR 264/08, WM 2010, 81 Rn. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 543 Rn. 13).

Bis auf die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts, die sich zudem in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt, ist in Rechtsprechung und Literatur nichts für die Auffassung ersichtlich, eine Auskunftsklage der vorliegenden Art könne mit Erfolg auf die Regelung von § 7 Abs. 4 VVG gestützt werden, obwohl derartige Klageverfahren schon seit Jahren betrieben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Der Streitwert ist gemäß den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt worden.

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