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10 T 148/05•LG Göttingen, 2006-01-24, 10 T 148/05
Entscheidungsdatum: 2006-01-24
Aktenzeichen: 10 T 148/05
ECLI: ECLI:DE:LGGOETT:2006:0124.10T148.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 35624
In dem Insolvenzverfahren ... hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen durch K. als Einzelrichterin am 24.01.2006 beschlossen :
Tenor: Der Antrag der Beschwerdeführerin, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen und bezüglich des Beschlusses vom 21.11.2005 eine Kostenentscheidung zu treffen, wird zurückgewiesen.
Gründe1Im vorliegenden Verfahren hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.10.2005 den zuständigen Gerichtsvollzieher ermächtigt, die Wohnung der Beschwerdeführerin in L. zwecks Vollziehung des Haftbefehls an dem Schuldner zu betreten und zu durchsuchen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin war erfolgreich. Mit Beschluss vom 21.11.2005 hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen festgestellt, dass die Anordnung des Amtsgerichts, die Wohnung der Frau G., M., N., zwecks Vollziehung des Haftbefehls an dem Schuldner zu betreten und zu durchsuchen, rechtswidrig war.
2Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung und keine Festsetzung des Beschwerdewerts. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 14.12.2005 beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen und eine Kostenentscheidung zu treffen.
3Der Antrag der Beschwerdeführerin ist zurückzuweisen. Der Beschluss ist nicht nach § 321 Abs. 1 ZPO zu ergänzen. Auch kommt keine Berichtigung gemäß § 319 ZPO in Betracht. Bei dem Beschluss ist die Kostenentscheidung weder übergangen worden, noch liegt eine Unrichtigkeit vor. Der Beschluss vom 21.11.2005 enthält keine Kostenentscheidung, weil Gerichtsgebühren hier nicht angefallen sind. Dies folgt aus KV 1811. Danach werden in Verfahren über nicht besonders aufgeführten Beschwerden Kosten in Höhe von 50,00 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Hier hatte die Beschwerde der Beschwerdeführerin Erfolg, so dass eine Gerichtsgebühr nicht angefallen ist. Über die außergerichtlichen Kosten in diesem Verfahren hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Auch liegt hier kein Fall vor, in dem die außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind, denn es handelt sich um ein gegnerloses Verfahren. Ferner kommt auch § 21 GKG nicht zur Anwendung. Zum einen bezieht sich diese Vorschrift nur auf Gerichtskosten. Zum anderen sind auch die Voraussetzungen nicht gegeben. Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß offen zu Tage tritt. Erst in einem solchen Fall liegt objektiv eine Amtspflichtverletzung vor. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, da es um die Entscheidung einer Rechtsfrage ging.
4Für die Kammer bestand deshalb auch keine Veranlassung, in dem Beschluss vom 21.11.2005 den Beschwerdewert festzusetzen, da Gerichtsgebühren nicht erhoben wurden.
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