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13 ME 99/04•OVG Niedersachsen, 2004-04-21, 13 ME 99/04
Entscheidungsdatum: 2004-04-21
Aktenzeichen: 13 ME 99/04
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2004:0421.13ME99.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 34854
In der Verwaltungsrechtssache hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 13. Senat - am 21. April 2004 beschlossen :
Tenor: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 5. Februar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe1Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat weder Anspruch auf Duldung noch darauf, dass die aufschiebende Wirkung seines gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. April 2003 gerichteten Widerspruches angeordnet wird. Der Senat schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang an und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
2Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht anzunehmen.
3Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit muss letztlich - unabhängig von einem etwaigen Verschulden seiner Eltern - deshalb scheitern, weil er nach Vollendung seines 18. Lebensjahres am 2. Juni 1985, seitdem das Erklärungsrecht nach Art. 3 Abs. 4 RuStAÄndG 1974 auf ihn übergegangen war, die Nacherklärungsfrist von sechs Monaten jedenfalls selbst schuldhaft versäumt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller insoweit vorgehalten, dass er selbst geltendgemacht habe, schon seit der Zeit des Aufwachsens bei seinen Großeltern sich darüber bewusst gewesen zu sein, dass seine Mutter deutsche Staatsangehörige ist und er aus Deutschland stammt. Mit Eintritt der Volljährigkeit hätte er sich demzufolge nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei den ihm zugänglichen deutschen Auslandsvertretungen in den USA Kenntnis über eine etwaige deutsche Staatsangehörigkeit oder die Erfordernisse für deren Erwerb verschaffen können. Hierfür ist es ohne Belang - der Antragsteller macht diesen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren erneut geltend -, dass er zu dieser Zeit die Anschrift seiner Mutter in Deutschland nicht kannte. Dieser Kenntnis hätte es für die Abgabe einer Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 nicht bedurft. Bereits zu diesem Zeitpunkt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - hätte der Antragsteller sich beim US-Department of State eine "Certifikation of Report of Birth" ausstellen lassen können. Damit hätten der diplomatischen oder konsularischen Verbindungsstelle der Bundesrepublik Deutschland in den USA und damit der Einbürgerungsbehörde sämtliche erforderlichen Informationen für weitere Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Erklärungserwerb zur Verfügung gestanden. Da der Antragsteller dies unterlassen hat, ist das Versäumen der Nacherklärungsfrist als schuldhaft zu bewerten, mit der Folge, dass er nicht deutscher Staatsangehöriger geworden ist.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Ballhausen Dr. Uffhausen Schiller
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