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S 61 KR 50/01•SG Oldenburg, 2002-09-25, S 61 KR 50/01
Entscheidungsdatum: 2002-09-25
Aktenzeichen: S 61 KR 50/01
ECLI: ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0925.S61KR50.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2002, 35827
In dem Rechtsstreit
...
gegen
Krankenkasse, ...
hat das Sozialgericht Oldenburg - 61. Kammer ohne mündliche Verhandlung
am 25.09.2002
durch den Richter am Sozialgericht L. - Vorsitzender -
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau M. und Herr B.
für Recht erkannt:
Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand1Der Kläger streitet um eine günstigere Beitragseinstufung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (GKV und GPV).
2Der Kläger war bis zum 04.11.2000 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Ab dem 05.11.2000 war er dann freiwillig weiterversichert und auch freiwilliges Mitglied im Rahmen der GPV. Die Beklagte berücksichtigte bei den entsprechenden Beitragseinstufungen Zinseinnahmen aus Bundesobligationen und eine belgische Rente des Klägers. (Bescheid vom 10.11.2000)
3Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er verlangte eine Saldierung mit (eigenen) Mietkosten, so als ob er sein Geld in Wohnungseigentum angelegt hätte.
4Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück. (Widerspruchsbescheide vom 08.03.2001)
5Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage. Im Klagverfahren hat der Kläger noch die verfassungsmäßigen Bedenken zur Frage der Vorversicherungszeit für den Status einer Pflichtversicherung im Rahmen der KVdR und PVdR ins Spiel gebracht. Ab dem 01.04.2002 ist der Kläger (eben wegen der entsprechenden verfassungsrechtlichen Rechtsprechung) aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente wieder Pflichtmitglied der Beklagten im Rahmen beider Versicherungszweige.
6Der Kläger beruft sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten bzw. freiwillig Versicherten, die Werbungskosten geltend machen könnten.
7Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 10.11.2000 in der Fassung der
8Widerspruchsbescheide vom 08.03.2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn in niedrigere Beitragsklassen unter der Berücksichtigung fiktiver Werbekosten einzustufen.
9Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
11Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der
12Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.
13Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe14Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.
15Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.
16Zunächst einmal soll klargestellt werden, dass die Verfassungsrechtsprechung zur KVdR und PVdR für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hat. Der versicherungsrechtliche Status des Klägers als freiwilliges Mitglied in beiden Versicherungszweigen ab dem 05.11.2000 als Grundlage der streitgegenständlichen Bescheide unterlag noch nicht den verfassungsrechtlichen Zweifeln. Es kann offen bleiben, ob diese im Rahmen des Prozesses ab 01.12.01 (Rentenantragstellung) noch verfahrensrechtlich relevant geworden sind.
17Die Beklagte ist dann nämlich den verfassungsgerichtlichen Vorgaben datumsgerecht nachgekommen, eine rückwirkende Statusänderung hat das Bundesverfassungsgericht nicht für geboten erachtet.
18Bei freiwilligen Mitgliedern werden nach § 240 SGB V in Verbindung mit § 57 Abs. 4 SGB XI fiktive Werbungskosten etc. nicht berücksichtigt. Eine horizontale Saldierung (verschiedener Einnahmearten) ist schon nicht erlaubt, vgl. beispielsweise BSGE 76, 34, eine entsprechende fiktive Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dann erst recht nicht gestattet. Insofern haben sich höchstrichterlich zu keinem Zeitpunkt Bedenken ergeben, die entsprechende (außerordentliche) Schlechterstellung gegenüber Pflichtversicherten ist nämlich vom Gesetzgeber nicht nur bewusst in Kauf genommen, sie ist gewollt, weil die entsprechend wirtschaftlich Leistungsfähigen in eine private Versicherung ausweichen können.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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