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15 O 1295/08•LG Oldenburg, 2008-09-25, 15 O 1295/08
Entscheidungsdatum: 2008-09-25
Aktenzeichen: 15 O 1295/08
ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0925.15O1295.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2008, 44207
In dem Rechtsstreit
...
hat die 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2008 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...
den Handelsrichter ...
den Handelsrichter ...
für Recht erkannt:
Tenor: 1. I.Die Beklagte wird verurteilt,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 75 %, die Klägerin 25 % der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand1Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Aufgabe darin besteht, u.a. die Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu wahren. Mitglieder der Klägerin sind approbierte Psychotherapeuten.
2Die Beklagte ist als Heilpraktikerin tätig und hat eine umfangreiche Aus- und Fortbildung zur Traumatherapie getätigt. Ihre Briefbögen sind überschrieben mit "Praxis für Psychotherapie & Traumatherapie". Es folgt der Name der Beklagten sowie folgende Auflistung: Gesundheitsmanagerin/FAG (U); Gepr. Psychologische Beraterin/ALH, Heilpraktikerin für Psychotherapie/ALH, Supervisorin (U), Traumatherapeutin (ZPTN/DeGPT). Als Praxisschwerpunkt ist angegeben: Frauen und Mädchen in schwierigen Lebenslagen, als Schwerpunkttätigkeit: tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Traumatherapie. Die Internetseite der Beklagten Ist ebenso aufgebaut.
3Die Klägerin meint, diese Werbung sei irreführend, well sie nicht hinreichend deutlich mache, dass die Beklagte keine approbierte Berufsträgerin, also keine Psychotherapeutin im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sei.
4Sie beantragt,
5Die Beklagte beantragt,
6Sie meint, ihre Werbung sei nicht irreführend. In der wertenden Gesamtschau rücke die Bezeichnung Heilpraktikerin keinesfalls in den Hintergrund. Sie weise sich eindeutig als Heilpraktikerin für Psychotherapie aus und führe ihre Zusatzqualifikationen an. Zudem führe sie Zusätze an, wo sie die Ausbildung gemacht habe. Diese Zusätze seien durchaus üblich und geeignet, um potentiellen Patienten Ort und Umfang der Ausbildung darzustellen.
7Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe81. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und unstreitig aufgrund ihrer Satzung verpflichtet, die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren. Die Mitglieder der Klägerin und die Beklagte stehen auch in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Beide werben auf dem Markt um potentielle Interessenten für psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung.
10Unlauter gem. § 3 UWG handelt unter anderem, wer irreführend wirbt, § 5 UWG. Bei der Beurteilung dieser Frage sind alle Bestandteile der Werbung zu berücksichtigen, insbesondere die Merkmale der angebotenen Dienstleistung, die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden, sowie seine besondere persönliche Befähigung, § 5 Abs. 2 UWG.
11Die Berufsbezeichnung des Psychotherapeuten ist in § 1 Abs. 1 Satz 4 das Psychotherapeuthengesetzes geschützt. Danach ist es nlcht-approbierten Personen verboten die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" zu verwenden.
12Aufgrund der Klangähnlichkeit des gewählten Wortes "Psychotherapie" mit dem Begriffe des Psychotherapeuten besteht für den angesprochenen Personenkreis eine Verwechslungsgefahr. Beide Bezeichnungen beinhalten sowohl den Begriff "Psycho" als auch den Begriff "Therapeut bzw. Therapie". Sie werden in enger sprachlicher Verbundenheit genutzt.
13Eine irreführende Werbung der Beklagten liegt darin begründet, dass durch die Verwendung des Begriffs Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie - ohne hinreichenden Hinweis darauf, dass die Beklagte ab Heilpraktikerin tätig wird - bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei der die Praxis führenden Personen um eine solche mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium handelt. Sowohl der Psychotherapeut als auch der Psychologe müssen jeweils über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, im Gegensatz zu der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikerin, die diesen Titel ohne ein entsprechendes Hochschulstudium erreichen kann, allein durch Durchführung eines entsprechenden Lehrganges und anschließender Prüfung.
14Gleiches gilt für den Begriff der Traumatherapie. Die Traumaptherapie ist ein eigenständiger Zweig der von approbierten Psychotherapeuten angewandten Therapiearten. Die Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit vermittelt dem unbefangenen Verbraucher ebenfalls den Eindruck, dass die Beklagte In diesem Bereich eine Ausbildung im Rahmen eines Hochschuldstudiums absolviert hat. Die umfassende Weiterbildung der Beklagten, die die Klägerin auch nicht in Abrede stellen will, genügt diesen Anforderungen nicht.
15Aue dem gleichen Grund ist auch der von der Beklagten angegebene Tätigkeitsschwerpunkt der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, Traumatherapie Irreführend. Schon aus der Wortwahl vermittelt sich der Eindruck, dass hier eine besondere Form der Psychotherapie angeboten wird. Ohne einen deutlichen Hinweis darauf, dass diese Tätigkeit von der Beklagten als Heilpraktikerin ausgeübt wird, besteht eine Verwechslungsgefahr mit den approbierten Psychotherapeuten.
16Hierfür spricht auch, dass die aus Vertretern der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Bundesgesundheitsministeriums bestehende Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" die Führung der Berufsbezeichnung: Therapeutische heilkundliche Psychotherapie", "Psychotherapeutische Praxis" und "Praxis für Psychotherapie" aufgrund von Verwechslungsgefahren untersagt haben.
17Auch die Verwendung der Zusätze, die die Beklagte verwendet, andern nichts daran, dass die Werbung der Beklagten zur Irreführung geeignet ist, da für die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar ist, was sich hinter diesen Kürzeln verbirgt.
18Verhindert werden kann die vorgenannte Irreführung, indem die Beklagte in vergleichbarer Größe in engem Zusammenhang mit der Verwendung der Begriffe deutlich hervorhebt, dass es sich um Tätigkeiten einer Heilpraktikerin handelt.
19Keine Gefahr der Irreführung vermochte das Gericht mit dem Begriff der "Heilpraktikerin für Psychotherapie" zu erkennen. Hierbei ist deutlich zu erkennen, dass die Beklagte als Heilpraktikerin die Psychotherapie ausübt. Eine Verwechslung mit appobierten Psychotherapeuten erscheint der Kammer daher ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber, ob eine Verwechslungsgefahr mit Heilpraktikern, die eine unbeschränkte Zulassung haben möglich ist, ist hier nicht zu treffen.
20Die Kosten der Abmahung hat die Beklagte gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu tragen. Die Klägerin hat ihre Prozessbevollmächtigten mit der Abmahung beauftragt. Diese können nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG iVm Nr. 2400 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 geltend machen; da die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist, ist die Mittelgebühr auf 1,3 begrenzt. Da die Abmahnung Ist erfolglos geblieben und es zum gerichtlichen Verfahren gekommen ist, ist die für die Abmahnung entstandenen Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV zu § 2 Abs. 2 RVG) anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV zu § 2 Abs. 2 RVG). Bei einem Streitwert von 15 000,00 € beträgt die Mittelgebühr 735,80 €, da die Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, verbleiben 367,50 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % MwSt ergibt den abgeurteilten Betrag von 461,13 €.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwertbeschluss:Bei der Festsetzung des Streitwertes hat das Gericht den beim Landgericht Oldenburg geltenden Regelstreltwert von 15 000,00 € halbiert, da die Beklagte dem Gericht glaubhaft vermitteln konnte, dass sie nur eine sehr geringe Geschäftstätigkeit ausübt. Der halbierte Regelstreltwert war jedoch zu verdoppeln, da der Unterlassungsanspruch von einer Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3,4 UWG geltend gemacht wird.
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