OLG Celle, 2023-10-04, 4 U 75/23

4 U 75/23Supreme CourtOct 4, 2023

Full text

OLG Celle — 2023-10-04 — 4 U 75/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-04

Aktenzeichen: 4 U 75/23

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2023, 57738

verkuendung

In dem Rechtsstreit L. H. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. D. L., ..., Klägerin und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro D. & Kollegen, ..., Geschäftszeichen: ... gegen Dr. M.-L. G., ..., Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro Dr. B... und Kollegen, ..., Geschäftszeichen: ... hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 4. Oktober 2023 beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. 1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. 2.Es ist vorgesehen, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 45.000 € festzusetzen. 3. 3.Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

GründeI. Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage auf Rückzahlung gezahlter 45.000 € in Anspruch. Hintergrund ist zunächst, dass sich die Klägerin in der nichtrichterlichen Güteverhandlung vom 22. April 2021 gegenüber der Beklagten durch Vergleich verpflichtet hatte, Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen. Wegen des genauen Wortlauts des Vergleichs wird auf die Anlage Ast 1 (Bl. 3/3R Anlagenband Klägerin) verwiesen. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2023 im Verfahren 14 O 171/20 (Beschwerdezurückweisung: OLG Celle, Beschluss vom 20. März 2023, 4 W 13/23) wurde die Beklagte nach § 887 Abs. 1 ZPO antragsgemäß ermächtigt, die Mängelbeseitigungsarbeiten durch qualifizierte Fachfirmen ausführen zu lassen; die Klägerin wurde zugleich gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 45.000 € verpflichtet. Unstreitig ist eine Mängelbeseitigung durch die Klägerin nicht erfolgt. Im Rahmen der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung wurde die Pfändung von Konten der Klägerin veranlasst; diese wurde aufgehoben, nachdem die Klägerin - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - 45.000 € an die Beklagte gezahlt hatte. Die Klägerin hat in erster Instanz vor allem geltend gemacht, zur Erfüllung der Mängelbeseitigungsarbeiten bereit zu sein; sie habe ihre Leistung mehrfach angeboten, die Beklagte befinde sich im Annahmeverzug, die Zwangsvollstreckung sei daher unzulässig gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren relevant - ausgeführt, dass die Voraussetzungen der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage nicht vorlägen. Diese von der Rechtsprechung anerkannte Klage sei zulässig, wenn der Kläger seine Klage auf die (Rück-)Erstattung dessen richten könne, was der Beklagte und Gläubiger aufgrund seiner unzulässigen Zwangsvollstreckung erlangt habe. Die Zwangsvollstreckung sei vorliegend schon deshalb nicht unzulässig, da die Beklagte aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom 1. Februar 2023 berechtigt gewesen sei, Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung zu verlangen und entsprechend aus dem Beschluss auch zu vollstrecken. Den Betrag habe sie daher mit Rechtsgrund erlangt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält die erstinstanzliche Argumentation, die Vollstreckung sei rechtmäßig gewesen, weil sie durch den Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2023 (gemeint offenbar: vom 1. Februar 2023, Anmerkung des Senats) gedeckt gewesen sei, für einen unzulässigen Zirkelschluss. Nach der Rechtsprechung des BGH hänge der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen einer zu Unrecht erfolgten Vollstreckung davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre. Diese Voraussetzung liege hier vor, denn im Rahmen ihrer zunächst erhobenen Vollstreckungsabwehrklage wäre ihr Einwand, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Leistungen im Verzug befunden habe, zu berücksichtigen gewesen. Auch sei der von der Beklagten geltend gemachte Kostenaufwand in keiner Weise gerechtfertigt. Sie, die Klägerin, sei auch der Auffassung, die Beklagte beabsichtige in Wahrheit überhaupt nicht, die Mängel in Eigenregie zu beseitigen. Eine Abrechnung liege nicht vor.

Die Klägerin beantragt (Bl. 123 d.A.),

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2023, Az. 14 O 48/23, nach den Schlussanträgen der Klägerin erster Instanz zu entscheiden, also die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Prozentsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 142 d.A.),

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, weil das gegen die Entscheidungen vom 1. Februar/20. März 2023 gerichtete Vorbringen der Klägerin nicht zugleich eine Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils vom 24. Mai 2023 impliziere. Die Entscheidung vom 1. Februar 2023 sei zudem seit der Beschwerdeentscheidung vom 20. März 2023 unanfechtbar geworden und eine nochmalige Überprüfung im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht statthaft. Eine explizite Rüge materieller Rechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung enthalte die Berufungsbegründung nicht. Mit der die Entscheidung tragenden Argumentation des Landgerichts, dass die verlängerte Vollstreckungsabwehrklage nicht begründet sei, weil sich die (beendete) Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 22. April 2021 nicht (auch nicht nachträglich) als unzulässig erwiesen habe, habe sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass und aus welchem Grund die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 22. April 2021 nach dessen Zustandekommen unzulässig geworden wäre. Davon unabhängig sei die Berufung auch nicht begründet. Der Annahmeverzug des Gläubigers sei keine taugliche Einwendung im Sinne des § 767 ZPO. Auch könne sich ein Schuldner, wenn er nach Erlass eines Ermächtigungsbeschlusses nach § 887 Abs. 1 ZPO nicht erfülle, nicht der Vollstreckung aus dem unanfechtbaren Beschluss nach § 887 Abs. 2 ZPO mit der Vollstreckungsabwehrklage erwehren. Die Klägerin könne sich auch nicht - nach Ansicht der Beklagten: neu und unsubstantiiert - darauf berufen, dass sie, die Beklagte, angeblich ihr Interesse an der Nachbesserung verloren habe. Die Arbeiten zur Sanierung des Nordbalkons würden im Oktober 2023 durchgeführt, die Malerarbeiten schlössen sich dann an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die in II. Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Soweit der Senat insofern auf eine andere Begründung abstellt, ist er an einer Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht gehindert (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522, Rn. 36 mwN). Im Einzelnen:

  1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung nicht mangels hinreichender Begründung unzulässig. Die Klägerin greift in ihrer Berufungsbegründung - im Hinblick auf die hier einzig zu prüfende verlängerte Vollstreckungsabwehrklage - die die abweisende Entscheidung tragende Begründung des Landgerichts ausdrücklich und unter Benennung der aus ihrer Sicht vorliegenden Rechtsfehler an. So hat das Landgericht ausgeführt, dass Voraussetzung einer zulässigen verlängerten Vollstreckungsgegenklage (u.a.) das Vorliegen einer unzulässigen Zwangsvollstreckung sei, an der es hier "schon deshalb " fehle, "da die Beklagte aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom 01.02.2023 berechtigt war, Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung zu verlangen und entsprechend dem Beschluss auch zu vollstrecken ", sodass die Beklagte "den Betrag mit Rechtsgrund erlangt habe " (Seite 4 LGU, Bl. 88R d.A.). Dem tritt die Klägerin mit dem Berufungseinwand entgegen, diese erstinstanzliche Argumentation stelle "einen unzulässigen Zirkelschluss " dar; nach der Rechtsprechung des BGH hänge der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen einer zu Unrecht erfolgten Vollstreckung davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre. Diese Voraussetzung liege hier vor, denn im Rahmen der von ihr zunächst erhobenen Vollstreckungsabwehrklage wäre ihr Einwand, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Leistungen im Verzug befunden habe, zu berücksichtigen gewesen (Bl. 127 d.A.). Eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügende Berufungsbegründung liegt damit vor.

  2. Ob das Landgericht mit der zitierten klagabweisenden Begründung zum Ausdruck bringen wollte, dass die verlängerte Vollstreckungsgegenklage bereits unzulässig sei ("ist zulässig, wenn "), oder ob es sie für unbegründet hält ("Den Betrag hat sie indes mit Rechtsgrund erlangt "), ist unklar. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass die Zulässigkeit gegeben ist, die Klage in der Sache jedoch keinen Erfolg haben kann.

a) Nachdem im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die durchgeführten Kontenpfändungen aufgehoben und damit die von der Beklagten vorgenommenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beendet waren, hat es höchstrichterlich anerkanntem prozessualen Vorgehen entsprochen, dass die Klägerin ihren Klageantrag in Form der materiellrechtlichen Bereicherungsklage auf Rückzahlung der 45.000 € umgestellt hat (vgl. Bl. 67 d.A.; sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage, siehe hierzu BGH, Urteil vom 25. Februar 1988, III ZR 272/85, juris, Rn. 11 und 12). Der in einem solchen Fall rein prozessual bedingte Übergang von der Klage nach § 767 ZPO auf eine Bereicherungsklage ist keine an die Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO gebundene Klageänderung, sondern nach § 264 Nr. 3 ZPO statthaft (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018, 5 AZR 538/17, juris, Rn. 13 mwN). Auch Anhaltspunkte dafür, dass es an "den Voraussetzungen des § 767 ZPO im Übrigen" (vgl. BAG, aaO) fehlt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt und diesen auf materiellrechtliche Einwendungen bzw. Einreden (Annahmeverzug) gestützt. Bedenken gegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der verlängerten Vollstreckungsgegenklage bestehen insofern also nicht. Solche könnten sich im Übrigen - wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts (siehe oben vor a)) - auch nicht etwa daraus ergeben, dass die Beklagte durch den rechtskräftigen Beschluss vom 1. Februar 2023 (14 O 171/20, 4 W 13/23) ermächtigt worden war, die Mängelbeseitigungsarbeiten durch qualifizierte Fachfirmen ausführen zu lassen und die Klägerin auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 45.000 € in Anspruch nehmen zu können. Denn diese Ermächtigung gemäß § 887 ZPO beruhte ihrer Natur nach ausschließlich darauf, dass die Klägerin sich nicht auf "Erfüllung" ihrer gemäß dem vollstreckbaren Vergleich vom 22. April 2021 zu erbringenden Leistungen berufen konnte. Andere materiellrechtliche Einwendungen - wie diejenige des Annahmeverzugs - konnten und können dagegen gerade und nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005, I ZB 2/05, juris, Rn. 10 und 11). Der Berufungseinwand der Klägerin, das Landgericht sei einem "Zirkelschluss " erlegen, ist daher zumindest insofern zutreffend, als das Landgericht die unterschiedlichen Regelungsinhalte und Anwendungsbereiche der § 887 ZPO und des § 767 ZPO verkannt hat.

b) Indes greift die von der Klägerin darzulegende und zu beweisende materiellrechtliche Einwendung, die Beklagte befinde sich im Annahmeverzug hinsichtlich der von ihr, der Klägerin, gemäß dem vollstreckbaren Vergleich vom 22. April 2021 zu erbringenden Leistungen (vgl. Anlage Ast 1, Bl. 3/3R Anlagenband Klägerin), sodass vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre, in der Sache nicht durch.

aa) Die Beantwortung der Frage, ob sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, hängt zwar grundsätzlich von der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs ab, da die Auffassungen der Parteien hinsichtlich des Inhalts der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung auseinandergehen. Die Klägerin meint, sie schulde die streitbefangenen Mängelbeseitigungsarbeiten in einer (nur) "den anerkannten Regeln der Technik " entsprechenden Weise, während die Beklagte sich auf eine vereinbarte Durchführung "nach dem Konzept des Sachverständigen Dipl. Ing. B. aus dem selbständigen Beweisverfahren " beruft und die Vorlage eines entsprechenden Sanierungskonzepts der Klägerin für erforderlich hält.

bb) Jedoch kann für die hier zu treffende Entscheidung letztlich dahinstehen, ob die Beklagte nach dem Vergleich tatsächlich die Vorlage eines Sanierungskonzepts verlangen kann, denn die vormalige Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage der Klägerin wäre bereits nach deren eigenen Vorbringen nicht festzustellen gewesen. Soweit die Klägerin nämlich - zum Beispiel mit Schriftsatz vom 13. April 2023 (Bl. 48R d.A.) - ausdrücklich vorgetragen hat, dass sie nach dem Wortlaut des Vergleichs lediglich zur Ausführung der Arbeiten "nach den anerkannten Regeln der Technik " verpflichtet sei, und dem von ihr vorgelegten "Ablaufplan der Sanierung " vom 28. September 2021 (Bl. 10/10R, Anlagenband Klägerin) kein Wort zu dem Konzept des Sachverständigen B. sowie zu einer Zwischenabnahme und Abnahme durch ihn zu entnehmen ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie die zu erbringenden Arbeiten nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angeboten hatte. Denn sie negiert damit vollumfänglich die Vereinbarung unter Nummer 1. (1) des Vergleichs, in der sich die Zusätze "nach Möglichkeit gemäß dem Konzept des Sachverständigen B., begleitet durch eine Zwischenabnahme und Abnahme, nach Möglichkeit durch Herrn B. " finden (vgl. Anlage Ast 1, Anlagenband Klägerin). Aus diesen folgt zumindest, dass sich die Verpflichtung der Klägerin aus dem Vergleich eben nicht auf eine Ausführung der Arbeiten "nach den anerkannten Regeln der Technik " beschränkt, sondern jedenfalls weitere Anforderungen im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen B. zu erfüllen sind. Dass die im Vergleich angesprochenen "Möglichkeiten " einer Berücksichtigung der Vorgaben des Sachverständigen nicht realisierbar waren, behauptet die Klägerin selbst nicht; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Da das Leistungsangebot der Klägerin mithin, ohne dass es auf die Frage der Erforderlichkeit eines "Sanierungskonzepts à la B." ankäme, jedenfalls hinter den im Vergleich getroffenen Vereinbarungen zurückblieb, kann der von der Klägerin behauptete Annahmeverzug der Beklagten bereits aus diesem Grund nicht festgestellt werden.

III. Im Falle eine Berufungsrücknahme ließen sich gegenüber einer Entscheidung durch Beschluss Kosten sparen.

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