AG Uelzen, 2010-03-18, 13 C 5024/10

13 C 5024/10Court of First InstanceMar 18, 2010

Full text

AG Uelzen — 2010-03-18 — 13 C 5024/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-18

Aktenzeichen: 13 C 5024/10

ECLI: ECLI:DE:AGUELZN:2010:0318.13C5024.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2010, 41518

Tenor

Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Forderung gegen die Klägerin aus einem im Wege des Fernabsatzes im Internet über die Seite X geschlossenen Vertrag über den Bezug von Grußkarten und SMS-Sprüche in Höhe von 59,95 € gemäß Rechnung Nr. X geltend machen kann.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Tatbestand1Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe2Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet.

3Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 29 c ZPO.

4Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts daraus, dass bei negativen Feststellungsklagen dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das für eine Klage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (OLG Köln GRUR 1978, 658).

5Dabei handelt es sich um das Gericht, das zuständig wäre, wenn die Beklagte gegen die Klägerin die hier in Rede stehende Forderung geltend machen würde. Dann wäre das Amtsgericht Uelzen ebenfalls zuständig, so dass für die negative Feststellungsklage die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.

6Die Klage ist auch begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte gegen sie keine Forderung hat, zu.

7Der von ihr erklärte Widerruf ist nach §§ 312 d, 355 BGB wirksam.

8Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 312 Abs. 3 Nr. 2 nicht einschlägig.

9Es handelt sich nicht um einen Dienstleistungsvertrag, sondern um einen Kaufvertrag über die X bzw. dem Vorbringen der Beklagten folgend über die Lizenzen, die die Klägerin berechtigen, die X aus der ihr zur Verfügung gestellten Internetadresse herunterzuladen.

10Auch dabei handelt es sich um einen Kaufvertrag, so dass der von der Klägerin erklärte Widerruf, der rechtzeitig erfolgt ist, zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hat.

11Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 08. Dezember 2009 ist nicht einschlägig. Seinerzeit stand der seinerzeitigen Beklagten ein Widerrufsrecht nicht zu, weil sie kein Verbraucher war sondern unter einer Firma ein Gewerbe ausübte. Das ist bei der Klägerin offensichtlich nicht der Fall.

12Demzufolge ist von einem wirksamen Widerruf auszugehen, so dass der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben war.

13Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

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