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1 LB 23/25•OVG Niedersachsen, 2026-03-19, 1 LB 23/25
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 1 LB 23/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0319.1LB23.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 12984
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 10. September 2024 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 und sein Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDer Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, die ihm die Nutzung und Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung untersagt. In der Sache streiten die Beteiligten vor allem darüber, ob diese Nutzung von den erteilten Baugenehmigungen abgedeckt ist.
Der Kläger ist Miteigentümer des Gebäudes I. -Straße im Stadtgebiet der Beigeladenen; seinem Eigentumsanteil ist die Wohnung Nr. XXX im Erdgeschoss des Gebäudes zugeordnet. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 "Am Fischerhafen" der Beigeladenen aus dem Jahr 1969, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Es wurde ursprünglich auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 19. März 1969 als Wohnhaus mit je einer Wohnung im Erd- und im Dachgeschoss errichtet. Unter dem 18. Oktober 1994 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Errichtung eines für die Fremdenbeherbergung zu nutzenden Anbaus mit vier Zimmern und Bädern auf der Ostseite des Gebäudes. Am 3. November 2014 folgte eine Baugenehmigung für eine als "Errichtung von 3 Dachausbauten mit vorgelagertem Balkon" bezeichnete Baumaßnahme. Im Antragsformular und dem Formular zur Baubeschreibung - beide mit Grünstempel versehen - ist das Kästchen "Errichtung" angekreuzt; die Kästchen "Änderung" und "Nutzungsänderung" blieben leer, ebenso wie die bei einer Nutzungsänderung auszufüllenden Felder zur bisherigen und zur beabsichtigten Nutzung. In der Baubeschreibung ist die Zahl der notwendigen Einstellplätze (4) anhand der Nutzungsangabe "Beherbergungsbetriebe 16 Betten" errechnet. In der ebenfalls grüngestempelten Betriebsbeschreibung ist als Gewerbebranche "Beherbergungsbetrieb" und als "Vorhaben" "Sanierung und Umbau von 6 Ferienwohnungen, Errichtung von 3 Dachausbauten mit vorgelagerten Balkonen" angegeben. Unter der Rubrik "Art des Betriebes" ist eingetragen: "Beherbergungsbetrieb; Ferienwohnungen, gemäß § 11 BauNVO, die an einen ständig wechselnden Personenkreis vermietet werden. (nicht länger als 4-6 WO)." In den grüngestempelten Bauplänen ist das Haus in sechs nummerierte Wohnungen - Nrn. 2 und 3 im Erd-, Nrn. 5 und 6 im Dachgeschoss des Ursprungsgebäudes, Nr. 1 im Erd- und Nr. 4 im Dachgeschoss des Anbaus aufgeteilt, wobei die Raumaufteilung im Erdgeschoss des Altbaus durch Verschiebung von Wänden und Einzug einer Wohnungsabschlusstür in den bisherigen Flur verändert werden sollte. Neben der Herstellung von Gauben und Balkonen für die drei Wohnungen im Dachgeschoss sollten für diese zusätzlich drei Saunen im Spitzboden eingerichtet werden. Im grüngestempelten einfachen Lageplan ist das Vorhaben als "Umbau Wohnungen eines Ferienhauses und Änderung Dachstuhl" bezeichnet. In der grüngestempelten Berechnung der Grundfläche ist hingegen von einem "Wohnhaus" die Rede.
Alle Wohnungen im Gebäude werden tatsächlich (zumindest) seit 2015 als Ferienwohnungen genutzt. Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Zwangsgeldandrohung die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung Nr. XXX zu Ferienwohnzwecken und die Überlassung der Wohnung an Dritte zu diesen Zwecken.
Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 2024 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe die Nutzungsuntersagung - wie geschehen - auf die formelle Baurechtswidrigkeit der Ferienwohnnutzung stützen dürfen. Die erteilten Baugenehmigungen deckten eine solche nicht ab. Die Baugenehmigung von 1969 sei für eine vom Ferienwohnen zu unterscheidende Wohnnutzung erteilt worden. Die Baugenehmigung von 1994 lasse einen Übergang zu einer Ferienwohnnutzung jedenfalls im hier in Rede stehenden Erdgeschoss des Ursprungsgebäudes nicht zu. Auch die Baugenehmigung vom 3. November 2014 legalisiere dort keine Nutzungsänderung. Bereits die Bezeichnung der Baumaßnahme lasse nicht erkennen, dass eine Nutzungsänderung beantragt worden sei. Die entsprechenden Felder im Antragsformular seien nicht ausgefüllt. Auch in der Baubeschreibung fehlten in den für den Fall einer Nutzungsänderung vorgesehenen Feldern Angaben. Aus der auf das Gesamtgebäude bezogenen Angabe zur stellplatzrelevanten Bettenzahl ergebe sich nicht, dass auch die Wohnung Nr. XXX künftig für die Fremdenbeherbergung genutzt werden solle. Denn in anderen Teilen des Gebäudes, namentlich im Anbau, sei eine Fremdenbeherbergung genehmigt. Zutreffend sei, dass in der Betriebsbeschreibung das Vorhaben auch als "Sanierung und Umbau von 6 Ferienwohnungen" bezeichnet werde, was in Verbindung mit der Nummerierung der Wohnungen in den Bauzeichnungen auf eine Ferienwohnnutzung auch der in dieser Form durch Änderung der Raumaufteilung neu geschaffenen Wohnungen Nrn. 2 und 3 hindeute. Unklar bleibe allerdings, weshalb der Kläger bei Beantragung einer deichbehördlichen Ausnahmegenehmigung ausgeführt habe, die Anzahl der Wohnungen bleibe unverändert. In der Betriebsbeschreibung sei auch nur von "Sanierung und Umbau" der sechs Ferienwohnungen, nicht von einer Nutzungsänderung die Rede. Die Art der Umbaumaßnahmen bedinge nicht zwingend eine Ferienwohnnutzung. In der Gesamtschau ergebe sich, dass der Bauantrag eine Nutzungsänderung der Wohnung Nr. XXX nicht selbst zum Gegenstand gehabt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass eine solche bereits vollzogen worden war. Hinzu komme, dass der Beklagte Angaben zur beabsichtigten Nutzung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NBauVorlVO (i.d.F. v. 7.11.2012, NdsGVBl. S. 419) nicht in der Betriebs-, sondern in der Baubeschreibung erwarten musste. Der Kläger habe sich ferner widersprüchlich verhalten, indem er etwa in der Grundflächenberechnung nach wie vor von einem "Wohnhaus" spreche. Eine singulär gebliebene, den weiteren Bauantragsunterlagen widersprechende Formulierung rechtfertige nicht die vom Kläger favorisierte Auslegung. Die Unbestimmtheit gehe zu Lasten des Bauherrn. Offensichtlich genehmigungsfähig sei die Ferienwohnnutzung nicht, zumal das Gebäude im Geltungsbereich einer Milieuschutzsatzung liege und daher für die Genehmigung das - nicht erteilte - Einvernehmen der Beigeladenen erforderlich sei. Auch sonstige Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung im Umfang der Zulassung durch den Senat innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durch Bezugnahme auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren und auf die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss begründet. Die Baugenehmigung vom 3. November 2014 legalisiere eine Ferienwohnnutzung in der Wohnung Nr. XXX, wie ihre Auslegung anhand der grüngestempelten Bauvorlagen ergebe. Insbesondere aus der Betriebsbeschreibung sowie aus der Stellplatzberechnung ergebe sich eindeutig, dass die im Zuge der baulichen Änderungen im Inneren des Bestandsgebäudes neu entstandene Wohnung Nr. XXX als Ferienwohnung genutzt werden solle. Zudem habe der Kläger in der Baubeschreibung einen Stellplatznachweis für nunmehr vier Einstellplätze - gegenüber zweien in der Baugenehmigung von 1994 - auf der Grundlage von 16 Gästebetten nach Nr. 6.3 - und nicht Nr. 1.2 - des Stellplatzerlasses geführt. Das wäre nicht nötig gewesen, wenn nicht auch die Art der baulichen Nutzung in der neu entstandenen Einheit hätte zur Prüfung gestellt werden sollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 10. September 2024 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 (Az. ) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2019 (Az. IV-60-30-1482/2018) aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, es sprächen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, dass die Baugenehmigung vom 3. November 2014 eine Ferienwohnnutzung legalisiere. Der Stellplatznachweis habe nicht das erforderliche Gewicht. Eine Erhöhung der Bettenzahl sei aus ihm nicht ersichtlich. Dass Ziffer 6.3 des Stellplatzerlasses aufgeführt werde, sei darauf zurückzuführen, dass mit der Baugenehmigung vom 18. Oktober 1994 bereits eine Fremdenbeherbergung genehmigt worden sei. Dem stehe gegenüber, dass eine Nutzungsänderung oder eine Erhöhung der Bettenzahl unter Punkt 1 des Bauantrags (Bezeichnung der Baumaßnahme), wo dies zu erwarten gewesen sei, nicht erwähnt werde. Die Bauzeichnungen enthielten die Funktionseinträge "Kochen, Wohnen, Schlafen, Kind und Bad" für die Räume der einzelnen Wohnungen; dies sei die typische Raumzusammensetzung einer Dauerwohnung. In der Wohnflächenberechnung werde eine Differenzierung der Nutzungseinheiten nicht vorgenommen; auch werde hier von "Wohnen", nicht von "Ferienwohnen" gesprochen. Auch in der GRZ-Berechnung werde von einem "Wohnhaus" gesprochen. Die Bezeichnungen als Ferienhaus/Ferienwohnungen im Lageplan und in der Betriebsbeschreibung hätten daneben nur indizielle Bedeutung. Im Übrigen gingen Zweifel am Inhalt der Baugenehmigung zu Lasten des Bauherrn; anderenfalls werde diesem der Weg geebnet, durch einen Bauantrag mit widersprüchlichen Angaben eine so nicht gewollte Baugenehmigung zu erschleichen.
Die Beigeladene stellt zudem infrage, ob die Berufungsbegründung überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Sätze 3-5 VwGO genüge. Ferner trägt sie vor, der Kläger sei von ihr bereits im Vorfeld der Bauantragstellung darauf hingewiesen worden, dass die Vermietung des gesamten Gebäudes zu Ferienwohnzwecken einen Antrag auf Nutzungsänderung hin zu dieser Nutzung erfordere; die Beschreibung der Baumaßnahme im Bauantrag als (bloße) Errichtung könne also nicht als Versehen gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
EntscheidungsgründeDie Berufung hat Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere formgerecht begründet. Zwar trifft es zu, dass eine Bezugnahme auf Zulassungsvorbringen nicht stets den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1, 4, Abs. 6 VwGO genügt. Die Berufungsbegründung muss darlegen, weshalb der Rechtsmittelführer das vorinstanzliche Urteil für unrichtig hält. Dafür reicht die Bezugnahme dann nicht, wenn das Zulassungsvorbringen eine solche Aussage nicht enthält; das ist insbesondere denkbar, wenn der Zulassungsantrag allein auf die Zulassungsgründe der Divergenz oder der grundsätzlichen Bedeutung gestützt ist. In der Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel wird sich aber regelmäßig - und so auch hier - die Darlegung finden, das erstinstanzliche Urteil sei falsch (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 354 ff.).
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angegriffene Nutzungsuntersagung ist ebenso wie die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die untersagte Nutzung der Wohnung Nr. XXX zu Ferienwohnzwecken von der dem Kläger am 3. November 2014 erteilten Baugenehmigung gedeckt ist.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Inhalt dieser Baugenehmigung durch Auslegung zu ermitteln ist, bei der neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme vorrangig die mit einem Zugehörigkeitsvermerk gestempelten Bauvorlagen heranzuziehen sind. Ergänzend können weitere Indizien zu berücksichtigen sein, wenn in der Genehmigung bzw. den genehmigten Bauvorlagen ein Bezug zu diesen hergestellt ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 4.3.2026 - 1 LA 64/25 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, war auf dieser Grundlage die Frage zu beantworten, ob die insbesondere in der Betriebsbeschreibung dargestellte Nutzungsweise des Gebäudes, nämlich (allein) durch sechs Ferienwohnungen, lediglich als vermeintlich bereits genehmigter Bestand nachrichtlich wiedergegeben werden sollte, während Genehmigungsgegenstand ausschließlich bauliche Änderungen sein sollten, oder ob das Gebäude auch hinsichtlich der Nutzungsweise des Erdgeschosses des Altbaus eine neue rechtliche Grundlage erhalten sollte. Der Senat sieht wie das Verwaltungsgericht, dass durchaus beachtenswerte Gesichtspunkte für die erstgenannte Sichtweise sprechen, misst aber den für die zweite Lesart sprechenden Gründen stärkeres Gewicht bei. Im Einzelnen:
Die Bezeichnung der Baumaßnahme im Genehmigungsbescheid, im Bauantragsformular, im Baubeschreibungsformular und in der Projektbezeichnung auf dem Bauplan als "Errichtung von 3 Dachausbauten mit vorgelagerten Balkonen" spricht zwar gegen einen auch die Nutzung des Gebäudes umfassenden Genehmigungsgegenstand. Relativiert wird dieses Indiz allerdings dadurch, dass ausweislich des grüngestempelten Bauplans die Dachgauben und Balkone zwar die sichtbarste bauliche Veränderung des Gebäudes waren, die in den Bauplänen dargestellten baulichen Änderungen jedoch weitere Maßnahmen in Spitzboden, Dach-, Erd- und Kellergeschoss umfassten. Die Bezeichnung ist also auch dann unvollständig, wenn man nur die in den Bauplänen explizit als Änderungen gekennzeichneten Maßnahmen als Genehmigungsgegenstand ansieht. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Beklagten, die Änderungen an Innenwänden des Gebäudes seien nach Nr. 12.1 bzw. 12.2 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO nicht genehmigungspflichtig, diese Änderungen habe sie daher ebenfalls nicht als zur Genehmigung gestellt und nur nachrichtlich wiedergegeben ansehen dürfen, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Darstellung der baulichen Änderungen im Spitzboden, die ebenfalls in der Bezeichnung der Baumaßnahme nicht auftauchen, Gegenstand von Grüneinträgen (Streichung eines Plans und Ersatz durch einen grüngestempelten neuen Plan) sind.
Nur begrenzt aussagekräftig ist auch der Umstand, dass im Bauantragsformular und der Baubeschreibung das Kästchen "Errichtung", nicht aber das Kästchen "Nutzungsänderung" angekreuzt ist. Soweit der Kläger damit schlicht die vorstehend diskutierte Angabe, es gehe um die Errichtung von Dachgauben, doppelt, gilt das oben Ausgeführte. Verstärkt wird die Aussagekraft dieser verbalen Maßnahmenbezeichnung durch das Kreuz nicht. Denn auch die Herstellung von Dachgauben ist keine Errichtung, sondern eine Änderung im Sinne der ankreuzbaren Kästchen. Das Kreuz ist also in jedem Fall falsch gesetzt und spricht für eine insgesamt unpräzise Beschreibung der Baumaßnahme. Da die Errichtungsgenehmigung grundsätzlich eine Erstgenehmigung ist und daher das Vorhaben in der in den Bauvorlagen beschriebenen Form umfassend und unabhängig von der Nutzung eines Altbestandes neu zur Genehmigung stellt, spräche das Kreuz bei juristisch präziser Bewertung sogar für die Annahme, auch die in der Betriebsbeschreibung angegebene Nutzungsart solle genehmigt werden.
Den für einen entsprechend der Bezeichnung der Baumaßnahme begrenzten Inhalt der Genehmigung sprechenden Indizien steht aus Sicht des Senats insbesondere gegenüber, dass der Kläger seinen Bauvorlagen eine die Nutzung des Gebäudes mit sechs Ferienwohnungen darstellende Betriebsbeschreibung beigefügt und der Beklagte diese grüngestempelt hat. Die Bedeutung der Betriebsbeschreibung ergibt sich nicht nur daraus, dass hier - anders als im Bauantrag und der Baubeschreibung - schon die Bezeichnung des Vorhabens neben der Errichtung von Dachausbauten mit vorgelagerten Balkonen auch die Angabe "Sanierung und Umbau von 6 Ferienwohnungen" beinhaltet, sondern schon aus ihrer Existenz. Wäre Gegenstand der Baugenehmigung isoliert der Anbau der Dachgauben und Balkone an bestehende Wohnungen bzw. Ferienwohnungen ohne Regelungen zur Nutzung des Gebäudes, so wäre die Betriebsbeschreibung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens unnötig gewesen; der Beklagte hätte sie nicht in die Baugenehmigung einbeziehen müssen. Eben das hat er mit seinem Grünstempel aber ausdrücklich getan.
Mit dem Vorgenannten im Zusammenhang steht der Umstand, dass die Baupläne im Erdgeschoss Änderungen der Raumaufteilung darstellen, die klar auf die Schaffung einer neuen Nutzungseinheit schließen lassen. Durch Zahlen an den Zugangstüren sind in Erd- und Dachgeschoss erstmals sechs abgeschlossene und mit Bad/Dusche sowie Kochgelegenheit versehene Raumgefüge gekennzeichnet, die in Zusammenschau mit der Angabe der Zahl der Ferienwohnungen in der Betriebsbeschreibung nur als Nutzungseinheiten verstanden werden können. Der Neueinzug einer Tür, versehen mit der Nummer "3", in den bisher offenen Erdgeschossflur und die Neuschaffung eines Duschraums für den außerhalb dieser Tür verbleibenden Raumbestand des Altbaus lässt bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass das Erdgeschoss des Altbaus von einer in zwei Nutzungseinheiten aufgeteilt werden soll; das hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen (UA S. 12 f.). Die Zulässigkeit der Erhöhung der Zahl der Nutzungseinheiten in einem Gebäude ist - etwa mit Blick auf den Stellplatzbedarf, aber auch bauplanungsrechtlich mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot - eng mit deren Nutzung verknüpft. Wird aber im Zusammenhang mit baulichen Änderungen, deren Zulässigkeit von der Nutzung abhängen kann, eine Betriebsbeschreibung vorgelegt und grüngestempelt, so spricht Erhebliches dafür, dass die darin dargestellte Betriebsweise und damit denklogisch auch die Nutzungsart Inhalt der Genehmigung sein soll; ein Versehen ist in diesem Fall eher fernliegend. Unabhängig davon, ob der Bauantrag (korrekte) Angaben zur Übereinstimmung oder Abweichung von der bisherigen Betriebsweise enthält, ist davon auszugehen, dass die Betriebsbeschreibung nicht nur nachrichtlich eingereicht werden, sondern sicherstellen soll, dass jedenfalls für die Zukunft nur die beschriebene Betriebsweise zulässig ist. Der vom Verwaltungsgericht (UA S. 14) angeführte Umstand, dass die beabsichtigte Nutzung eines Vorhabens auch in der Baubeschreibung hätte aufgeführt werden müssen, ändert daran nichts, zumal hier die Nutzung in der Baubeschreibung implizit im Stellplatznachweis, der auf der Basis einer ausschließlich gewerblichen Nutzung des Vorhabens geführt wird, wiedergegeben wird.
Die übrigen Indizien für und gegen eine konstitutive Funktion der Angaben zur Nutzung in der Betriebsbeschreibung haben demgegenüber nur geringes Gewicht. Das gilt etwa für die Bezeichnung von Räumen in den Bauplänen und der Wohnflächenberechnung (Kochen/Wohnen, Schlafen, Kind). Auch in Ferienwohnungen wird üblicherweise zwischen Wohn- und Schlafzimmern unterschieden, und eine Bezeichnung eines zweiten Schlafraums mit dem Begriff "Kind" ist angesichts des Umstandes, dass Paare mit Kind die häufigste Nutzungsgruppe von Dreibettferienwohnungen sein werden, ebenfalls nicht fernliegend. Der Bezeichnung als "Wohnhaus" am Ende der Grundflächenzahlberechnung misst der Senat ebenso geringe Bedeutung bei wie der Bezeichnung der Baumaßnahme als "Umbau Wohnungen eines Ferienhauses und Änderung Dachstuhl" im einfachen Lageplan. Zuschnitt und Ausstattung der Räume (kleine Wohnungen, keine Küchen, sondern nur Küchenzeilen in den Wohnzimmern, in den Nutzungseinheiten 2, 4, 5 und 6 Saunen), die tendenziell auf eine Ferienwohnnutzung hindeuten, sind Indizien mit äußerst geringem Gewicht. Gleiches gilt für die - ohnehin nicht eindeutigen - Angaben, die der Kläger in einem parallel zum Bauantrag gestellten Antrag auf Erteilung einer deichrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemacht hat.
Ebenfalls keine entscheidende Bedeutung misst der Senat dem Einwand der Beigeladenen bei, sie habe den Kläger im Vorfeld der Bauantragstellung auf das Erfordernis hingewiesen, eine Nutzungsänderungsgenehmigung zu beantragen. Dieser Hinweis hätte zwar tendenziell erwarten lassen, dass der Kläger im Bauantrag deutlicher als geschehen klargestellt hätte, dass das nunmehr zur Genehmigung gestellte Vorhaben auch in der Nutzung vom bisherigen Genehmigungsbestand abweicht; zwingend zu erwarten war eine solche Vorgehensweise aber nicht, zumal die Aufforderung nicht durch den Beklagten erfolgt ist.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung ist auch die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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