LSG Niedersachsen-Bremen, 2003-07-31, L 6 U 180/02

L 6 U 180/02Social Insurance CourtJul 31, 2003

Full text

LSG Niedersachsen-Bremen — 2003-07-31 — L 6 U 180/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-31

Aktenzeichen: L 6 U 180/02

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0731.L6U180.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 21200

Tenor

Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe1I.

Der Kläger macht eine Verschlechterung der Folgen eines Arbeitsunfalls geltend und begehrt deshalb Verletztenrente ab Januar 1997. Streitig ist weiterhin, ob eine depressive Verstimmung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung Folge des Unfalls vom 22. Februar 1990 ist.

2Der im Februar 1945 geborene Kläger fiel am 22. Februar 1990 bei der Reinigung einer Oberfräse aus 1 m Höhe von einem Tisch mit der rechten Schulter und der Brust auf einen Kernkasten. Er zog sich hierbei eine Stauchung der Brustwirbelsäule (BWS) sowie Frakturen der Rippen 3 bis 5 rechts, eine Fraktur des 8. Brustwirbelkörpers (BWK) mit keilförmiger Deformierung und Deckplatteneinbruch des 12. BWK, eine Schultergelenksprellung rechts sowie Hautabschürfungen zu. Der ursprünglich geäußerte Verdacht auf einen Spitzenpneumothorax bestätigte sich in der Folgezeit nicht.

3Mit Bescheid vom 5. Juni 1991 hat die Beklagte eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. ab dem 2. Juli 1990 bis auf weiteres gewährt. Als Unfallfolgen hat sie festgestellt:

Unter Bildung eines Höckers und keilförmiger Deformierung verheilter Stauchungsbruch des 7. Brustwirbelkörpers. Unter geringer Deformierung ausgeheilter Deckplatteneinbruch des 8. Brustwirbelkörpers.

Unter geringer keilförmiger Deformierung knöchern ausgeheilter oberer Deckplatteneinbruch des 12. Brustwirbelkörpers. Einschränkung der Drehbeweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS). Verspannung der Muskulatur der unteren Brust- und oberen Lendenwirbelsäule. Unter Verschiebung und Bildung einer Knochennarbe folgenlos knöchern verheilte Brüche der 3. bis 5. Rippe rechts.

4Diesem Bescheid lag das Gutachten des Chirurgen Dr. C. vom 14. August 1990, die Stellungnahme des Dr. D. vom 22. September 1990 und die Gutachten der Internisten Dres. E. vom 13. März 1991 und der Chirurgen Prof. Dr. F. vom 25. April 1991 zu Grunde.

5Nachdem Prof. Dr. G. im Gutachten vom 5. November 1991 die MdE nur noch mit 10 v.H. bewerteten, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 1992 die vorläufige Verletztenrente ab März 1992 und lehnte die Gewährung einer Dauerrente ab. Als Unfallfolge stellte sie nunmehr fest:

Unter keilförmiger Deformierung stabil ausgeheilter Bruch des 7. Brustwirbelkörpers. Knöchern ausgeheilter Deckplatteneinbruch des 12. Brustwirbelkörpers. Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule. Folgenlos ausgeheilte Brüche der 3. bis 5. Rippe rechts.

6Der Widerspruch blieb nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. H. vom 2. Juli 1992 und einer Stellungnahme des Dr. D. vom 10. August 1992 erfolglos (Widerspruchsbescheid). Im Klageverfahren ist das Gutachten des Prof. Dr. H. vom 14. April 1994 eingeholt worden, der die MdE bis zum Untersuchungstage mit 20 v.H. und danach mit 10 v.H. einschätzte. Der Gutachter fand die objektivierbaren Befunde eindeutig gebessert vor und führte aus, es bestehe nur noch eine leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der WS. Daraufhin gab die Beklagte das Vergleichsangebot vom 13. Juni 1994 ab und erkannte als Unfallfolgen an:

Folgenlos ausgeheilte Brüche der 3. bis 5. Rippe rechts. Unter deutlicher nach vorn gerichteter keilförmiger Deformierung ausgeheilter Kompressionsbruch des 7. Brustwirbelkörpers. Unter leichter Deckplatteneindellung verheilter Bruch des 8. Brustwirbelkörpers. Unter leichter keilförmiger Deformierung verheilter Bruch des 12. Brustwirbels. Druckschmerz im Bereich der rechten Brustkorbseite. Klopfschmerz der mittleren Brustwirbelsäule, leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule.

7Dieses Angebot nahm der Kläger an. Dementsprechend gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 1994 Verletztendauerrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente für die Zeit vom 1. März 1992 bis 13. April 1994.

8Mit Schreiben vom 3. Januar 1997 machte der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend:

9Seit 10 Monaten bestünden starke Schmerzen in der BWS, der rechten Schulter und der Rippen rechts, die über die gesamte WS bis in das rechte Bein und den Fuß ausstrahlten. Daraufhin holte die Beklagte den Bericht des Dr. I. vom 9. Juni 1997 und die Gutachten des Neurophysiologen J. vom 29. September 1997, des Radiologen Dr. K. vom 4. September 1997 und der Chirurgen Dres. L. vom 30. September 1997 ein. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1998 lehnte die Beklagte daraufhin die Neufeststellung der Unfallfolgen ab. Eine wesentliche Verschlimmerung sei nicht festzustellen.

10Hiergegen hat der Kläger am 14. April 1998 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die orthopädische Symptomatik sei hinreichend ermittelt, sodass insoweit keine Begutachtung mehr erforderlich sei. Es bestehe aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten somatoformen Schmerzstörung. Deshalb sei eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung notwendig, er verweise insoweit auf das im Parallelverfahren eingeholte Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M. vom 23. Dezember 2000 (S 14 RA 181/97) und den von ihm vorgelegten Bericht des Nuklearmediziners Dr. N. vom 7. Januar 2000. Die Schwäche sämtlicher vier Extremitäten sei Unfallfolge. Die Beklagte hat den Bericht des Dr. I. vom 5. März 1998 und den des Dr. O. vom 23. Februar 1998 vorgelegt. Auf Antrag des Klägers ist das Gutachten der Dr. P. vom 18. Dezember 2001 eingeholt worden. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Urteil vom 15. März 2002 die Klage abgewiesen. Eine Verschlechterung der Unfallfolgen lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Nach den Feststellungen des Prof. Dr. H. vom 14. April 1994 und der Dres. L. im Gutachten vom 13. September 1997 seien die chirurgischen Unfallfolgen mit 10 v.H. zu bewerten. Auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet sei keine weiter gehende MdE festzustellen. Der Neurophysiologe J. habe keine Anhaltspunkte für messbare pathologische Leistungsverzögerungen ermittelt. Auch die deutliche depressive Verstimmung mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung des Klägers ist nach den Ausführungen der Dr. P. nicht mit dem Unfall vom 22. Februar 1990 in Verbindung zu bringen. Vielmehr kämen als Auslöser für das psychiatrische Krankheitsbild eine Fülle konkurrierender Ursachen (Wechsel der Arbeitsplätze beim ersten Arbeitgeber, Konkurs des ersten Arbeitgebers im Februar 1995, Aufnahme einer neuen Tätigkeit als Betriebsleiter im März 1996, Konflikte an diesem Arbeitsplatz, Konkurs des neuen Arbeitgebers 1997, anhaltende Arbeitslosigkeit) in Betracht. Vor allem der Konkurs des ersten Arbeitgebers erkläre die psychiatrische Entwicklung, da zeitnah mit diesem Ereignis im Rahmen einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung die depressiven Symptome erstmals beschrieben worden seien.

11Gegen das ihm am 28. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. April 2002 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003 begründet. Er trägt vor, die Sachverständige Dr. P. habe ohne ausführliche Begründung den Kausalzusammenhang der psychischen Gesundheitsstörung mit dem Unfall verneint. Dabei sei die depressive Verstimmung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung erst nach dem Unfall aufgetreten, nachdem sich seine Leistungsfähigkeit vermindert habe. Im Übrigen sei durch das SG und die Beklagte die Verschlechterung seiner orthopädischen Gesundheitsstörungen nicht geprüft worden. Er beantrage erneut die Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sei aber mit einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG einverstanden.

12Der Kläger beantragt,

  1. 1.das Urteil des SG Hildesheim vom 15. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1998 aufzuheben,
  2. 2.die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 7. Januar 1997 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

13Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 15. März 2002 zurückzuweisen.

14Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

15Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 14. Mai 2003 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, aus welchen Gründen der Senat die Berufung für unbegründet und eine weitere mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

17II.

Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Hildesheim hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente ab Januar 1997 in Höhe von 20 v.H. der Vollrente.

18Denn es lässt sich auch nach nochmaliger Durchsicht der umfangreichen medizinischen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung der Gutachten der Dres. L., des Neurophysiologen Q. nicht feststellen, dass in den Unfallfolgen, wie sie zuletzt mit Bescheid vom 23. November 1994 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 13. Juni 1994 auf der Grundlage des Gutachtens des Prof. Dr. H. vom 14. April 1994 festgestellt worden sind, eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten ist. Weiterhin lässt sich auch nicht feststellen, dass die depressive Verstimmung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung des Klägers mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 22. Februar 1990 ist. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG Hildesheim vollinhaltlich an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 142 Abs. 2 SGG).

19Lediglich zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird ergänzend wie folgt ausgeführt:

20Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich sowohl die Beklagte wie auch das SG Hildesheim mit der Frage der Verschlimmerung der orthopädischen Unfallfolgen auseinander gesetzt. Denn die Beklagte hat wegen des Antrags des Klägers nach § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) die Gutachten der Dres. R. eingeholt. Auch Dr. P. hat in ihrem Gutachten vom Dezember 2001 im Vergleich zu den von Prof. Dr. H. im Gutachten vom April 1994 erhobenen Befunden eine Verschlechterung verneint (S. 27 ihres Gutachtens) und neurologisch von Seiten der WS keine pathologischen Auffälligkeiten festgestellt. Zudem hat der Kläger im Klagverfahren selbst Ermittlungen auf orthopädischem Gebiet nicht mehr für erforderlich erachtet.

21Weiterhin hat auch Dr. P. in ihrem Gutachten vom Dezember 2001 ausführlich und plausibel begründet, warum die somatoforme Schmerzstörung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden kann. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf eine unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen, dass hierauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 115). Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs. Ebenso wenig reicht für die Annahme des Kausalzusammenhangs das bloße zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall aus. Vorliegend bestehen aus den von Dr. P. dargelegten Gründen erhebliche Zweifel daran, dass der Unfall und seine gesundheitlichen Folgen wesentliche Ursache für die Entwicklung der psychischen Gesundheitsstörung des Klägers ist. Der Unfall selbst war von seinem Ablauf her psychisch nicht so belastend, dass der Kläger darunter leidet. Er selbst hat auch bei keinem Gutachter oder Sachverständigen entsprechende Angaben gemacht. Aber auch die nach dem Unfall verbliebenen Restbeschwerden im Bereich der BWS - leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der WS, Druckschmerz im Bereich der rechten Brustkorbseite - sind nicht so erheblich, dass sie die Entwicklung einer psychischen Gesundheitsstörung erklären (S. 25 des Gutachtens der Dr. P. vom Dezember 2001). Entscheidend gegen den Kausalzusammenhang spricht zudem der zeitliche Ablauf der Erkrankung und die Vielzahl der zwischenzeitlichen konkurrierenden Ursachen, die die Entstehung der psychischen Gesundheitsstörung plausibel erklären (Gutachten der Dr. P. vom Dezember 2001, S. 25 ff). Denn die ersten, erheblichen Symptome sind Anfang 1995 - 5 Jahre nach dem Unfall - aufgetreten und im arbeitsamtsärztlichen Gutachten des Dr. S. vom April 1995 beschrieben worden. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber des Klägers im Februar 1995 in Konkurs gegangen ist und der Kläger diese Situation nach einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit sowie die zu erwartende längere Arbeitslosigkeit in Anbetracht seines Alters von damals 50 Jahren und der ungünstigen Arbeitsmarktsituation - verständlicherweise - als äußerst belastend empfunden hat, ist die Ausbildung einer depressiven Verstimmung mit einer somatoformen Schmerzstörung nachvollziehbar.

22Dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG war nicht stattzugeben. Nach § 109 SGG ist nur die Anhörung eines bestimmten Arztes, und zwar im gesamten Instanzenzug, möglich. Die Einholung eines Gutachtens eines weiteren Arztes des Vertrauens des Klägers kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 109 Rnr. 10 a und Nr. 5). Hier ist bereits das Gutachten der Dr. P. vom Dezember 2001 im Klagverfahren auf Antrag des Klägers eingeholt worden. Besondere Gründe, die ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger trotz Aufforderung auch nicht geltend gemacht worden.

23Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).

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