OVG Niedersachsen, 2019-11-14, 18 LP 5/18

18 LP 5/18Administrative CourtNov 14, 2019

Full text

OVG Niedersachsen — 2019-11-14 — 18 LP 5/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-14

Aktenzeichen: 18 LP 5/18

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2019, 69845

Tenor

Tenor: Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 7. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 6. August 2018 ist unwirksam.

Gründe

GründeNachdem die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Vorsitzenden des Fachsenats einzustellen.

Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Göttingen ist gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 1 ZPO entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO klarstellend für unwirksam zu erklären (vgl. BAG, Beschl. v. 19.6.2001 - 1 ABR 48/00 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.8.2006 - 17 P 05.2708 -, juris Rn. 3).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 90 Abs. 3 ArbGG).

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