OLG Celle, 2001-03-01, 2 Ws 22/01

2 Ws 22/01Supreme CourtMar 1, 2001

Full text

OLG Celle — 2001-03-01 — 2 Ws 22/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-01

Aktenzeichen: 2 Ws 22/01

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2001:0301.2WS22.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2001, 17155

Tenor

Tenor: Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Vergütung des Rechtsanwalts ....... wird auf 418, 44 DM festgesetzt. Die zuviel ausgezahlte Vergütung i. H. v. 324, 79 DM ist einzuziehen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe1Rechtsanwalt ....... war der Zeugin ....... gemäß § 68 b StPO für die Dauer ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts ....... am 7. Juli 1999 als Beistand beigeordnet worden. Dafür hatte er die Festsetzung einer Vergütung gemäß §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 97, 102 BRAGO i. H. v. 480 DM zuzüglich Nebenkosten beantragt. Der Kostenbeamte des Landgerichts hatte dem Antrag entsprochen und die gesamte Vergütung auf 743, 23 DM festgesetzt. Dagegen hatte der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt. Das Landgericht hat darauf die Gebühr nach §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 97 Abs. 1, 95 BRAGO auf 240 DM bestimmt und die Gesamtvergütung auf 464, 84 DM festgesetzt.

2Mit seiner Beschwerde erstrebt der Bezirksrevisor, dass die Gebühr unter Anwendung der §§ 91 Nr. 2, 95 BRAGO auf 100 DM bemessen und die Gesamtvergütung auf 302, 44 DM festgesetzt wird.

3Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

4Der Gesetzgeber hat es bei Einführung der gesetzlichen Regelung für die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68 b StPO unterlassen zu bestimmen, nach welchen Vorschriften der Zeugenbeistand zu vergüten ist. Dies hat in Rechtsprechung und Literatur zu unterschiedlichen Ansichten und Entscheidungen geführt. Hier seien nur einige erwähnt:

5Das OLG Stuttgart (StV 1993, 143) wendet die §§ 122 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. BRAGO an und billigt das Doppelte der Mindestgebühr nach den §§ 83 f. BRAGO zu. Nach dem OLG Hamburg (StraFo 2000, 142) richtet sich die Gebühr nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i. V. m. § 97 Abs. 1 BRAGO. Der 2. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 125 = NStZ- RR 2000, 383) bemisst die Gebühr unter Anwendung der §§ 122 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. BRAGO auf die Hälfte der gesetzlichen Gebühren nach den §§ 83 ff BRAGO. Der 4. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 126) bestimmt die Gebühr nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. , 83 ff. BRAGO. Nach dem OLG Düsseldorf (StV 2001, 126 = JurBüro 2001, 26) richtet sich die Gebühr nach §§ 91 Nr. 1 i. V. m. 97 Abs. 1 BRAGO. Schließlich wendet das Landgericht Würzburg (StV 2001, 127) §§ 122 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. , 83 ff. BRAGO analog an.

6Der Senat ist der Ansicht, dass die Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen beigeordneten Beistands entsprechend §§ 97 Abs. 1, 91 Nr. 2 BRAGO festzusetzen ist. In der Rechtsprechung besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, dass die §§ 20 und 118 Abs. 1 BRAGO nicht in Betracht kommen (vgl. OLG Stuttgart a. a. O. ). Die Vorschriften der §§ 83, 85, 86 BRAGO beziehen sich auf die Tätigkeit des Verteidigers. Sie können auch nicht über § 95 2. Halbs. BRAGO für die Tätigkeit des Zeugenbeistands herangezogen werden. Denn der Vertreter des Verletzten hat andere Aufgaben wahrzunehmen als der Zeugenbeistand. Der Verletzte steht dem Verfahren näher, ihm sind in den §§ 403 ff. StPO in gewissem Umfang Rechte eingeräumt, die der Zeuge nicht hat. Die Aufgabe eines Zeugenbeistands besteht allein darin, den Zeugen in dem Spannungsfeld zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht und dem Recht, die Auskunft oder die Aussage zu verweigern, zu beraten. Diese Tätigkeit kann nach Ansicht des Senats am Ehesten und Gerechtesten mit der unter § 91 BRAGO erfassten verglichen werden. Da der Zeugenbeistand in einer mündliche Verhandlung (der Hauptverhandlung) tätig wird, ist § 91 Nr. 2 BRAGO entsprechend anzuwenden und nicht die letzte Alternative der Nummer 1.

7Demgemäß ist dem Antragsteller folgende Vergütung zuzusprechen:

8Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 Abs. 1 BRAGO 200, 00 DM

9Auslagen gem. § 26 Satz 2 BRAGO 30, 00 DM

10Fahrkosten pp. gem. § 28 BRAGO 130, 72 DM

11360, 72 DM

1216 % Umsatzsteuer 57, 72 DM

13Summe: 418, 44 DM.

14Der Antragsteller hat demnach 324, 79 DM an zuviel ausgezahlter Vergütung zurückzuerstatten.

15Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

16Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 98 Abs. 4 BRAGO.

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