VG Hannover, 2026-04-09, 3 A 3754/21

3 A 3754/21Administrative CourtApr 9, 2026

Full text

VG Hannover — 2026-04-09 — 3 A 3754/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-09

Aktenzeichen: 3 A 3754/21

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0409.3A3754.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 13058

Tenor

Tenor: Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von UVG-Leistungen für ihren im Juni 2015 geborenen Sohn E..

Die Klägerin stellte für ihren Sohn im August 2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von UVG-Leistungen. Sie gab darin an, ledig zu sein und mit ihrem Sohn in F. zu wohnen. Als Kindesvater benannte sie einen G. H., wohnhaft in I. und beschäftigt im J. K.. Sie habe sich bisher nicht um die Realisierung von Kindesunterhalt gegenüber dem angegebenen Kindesvater bemüht, da sie "nicht an ihn herankomme".

Den Antrag lehnte die Beklagte zunächst im Oktober 2015 mangels hinreichender Mitwirkung der Klägerin ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Telefonisch teilte die Klägerin daraufhin im November 2015 der UVG-Stelle der Beklagten u.a. mit, dass sie mit der Feststellung der Vaterschaft nunmehr eine Rechtsanwältin beauftragt habe. Unter dem 1. Dezember 2015 teilte die damalige Rechtsanwältin der Klägerin der Beklagten mit, dass das Vaterschaftsfeststellungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht anhängig gemacht worden sei, und forderte zur rückwirkenden Bewilligung von UVG-Leistungen auf.

Nach einigem Schriftverkehr bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2016 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 für den Sohn der Klägerin UVG-Leistungen unter Anrechnung von Kindergeld zunächst in Höhe 144,- EUR bzw. ab 2016 in Höhe von 145,-EUR monatlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Parallel bezog die Klägerin vom Beigeladenen weitgehend durchgängig SGB II-Leistungen, auf die die bewilligten UVG-Leistungen angerechnet wurden.

Das AG L. beschloss im April 2016 die Einholung eines Abstammungsgutachtens. Dessen Erstellung dauerte in der Folge mehrere Jahre, weil der angegebene Kindesvater sich zwischenzeitlich einer Mitwirkung trotz Verhängung von Zwangsmitteln wiederholt entzog.

Die Beklagte passte die Höhe der UVG-Leistungen in der Zwischenzeit entsprechend den Anhebungen des gesetzlichen Mindestunterhalts mehrfach an. Zudem übersandte die Beklagte der Klägerin jährlich Fragebögen zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die die Klägerin jeweils ausgefüllt rückübersandte, wobei sie weiterhin den Herrn H. als Kindesvater benannte.

Am 24. Juli 2020 lag dem zuständigen Amtsgericht schließlich das beauftragte Abstammungsgutachten vor. Darin wurde der benannte Herr H. als Kindesvater ausgeschlossen. Das Gutachten erhielt die Rechtsanwältin der Klägerin vom Amtsgericht am 10. August 2020 und legte es am 12. November 2020 der Beklagten vor.

Unter dem 18. November 2020 schrieb daraufhin die Beklagte die Klägerin und deren Rechtsanwältin an und bat um Mitteilung, welche Maßnahmen unternommen worden seien, den tatsächlichen Kindesvater festzustellen. Unter dem 15. Dezember 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Einstellung der UVG-Leistungen mit Ablauf des Januar 2021 an. Zur Begründung wurde in dem Schreiben auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage verwiesen und dargelegt, dass die Klägerin bei der Ermittlung des Kindesvaters nicht ausreichend mitgewirkt habe.

Daraufhin teilte die Rechtsanwältin der Klägerin unter dem 4. Januar 2021 der Beklagten mit, die Klägerin habe lediglich mit dem benannten Herrn H. im Empfängniszeitraum eine feste Beziehung geführt und zudem "irgendwann einen One-Night-Stand in einer Disco" gehabt, wobei ihr dazu Name und Adresse des beteiligten Mannes unbekannt seien.

Die Beklagte stoppte daraufhin die Auszahlung von UVG-Leistungen ab Februar 2021. Unter dem 20. Januar 2021 forderte sie die Klägerin zudem auf, in ihrer Dienststelle persönlich vorzusprechen und dazu vorab einen Termin zu vereinbaren. Eine Mitteilung hierüber erhielt auch die damalige Rechtsanwältin der Klägerin. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 hob die Beklagte den Leistungsbescheid vom 11. Januar 2016 ab dem 28. Februar "2020" [gemeint: 2021] auf. In der Begründung ist u. a. ausgeführt, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X müsse der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden, wenn sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung ergebe. Dazu gehöre eine mangelnde Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft. Nach einer Mitteilung des Beistands des Kindes könne das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werden, da sie, die Klägerin, Aufforderungen zur Mitwirkung nicht nachgekommen sei. Darin liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, weshalb der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden müsse.

Dem Beigeladenen teilte die Beklagte die Leistungseinstellung mit. In der Folgezeit leistete der Beigeladene jedenfalls ab März 2021 SGB II-Leistungen an die Klägerin, auf die UVG-Leistungen für ihren Sohn nicht mehr angerechnet wurden.

Die Klägerin legte gegen den Einstellungsbescheid unter dem 8. März 2021 Widerspruch ein und teilte dabei mit, dass sie versuche, Näheres über den möglichen Kindesvater über alte Bekannte oder Facebook zu erfahren. Sie sei auch schon nach M. gefahren, habe bisher jedoch nichts herausgefunden. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 17. März 2021 machte die Klägerin nähere Angaben zu dem vorgetragenen One-Night-Stand. Dieser habe in einer Disco in M. stattgefunden, die sie mit mehreren Mitbewohnerinnen aus der Mutter-Kind-Einrichtung aufgesucht gehabt habe. Sie könne sich noch an das Auto der Zufallsbekanntschaft erinnern, das dieser ihr an dem Abend gezeigt gehabt habe. Es seien zwar mit ihrem Handy Fotos gemacht worden, das Handy habe jedoch bereits 2016 einen Wasserschaden erlitten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2021, zugestellt am 16. April 2021, wies die Beklagte den Widerspruch unter Abänderung des Beginns der Leistungseinstellung auf den 1. Februar 2021 zurück. Eine spezifische Rechtsgrundlage für eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides ist im Widerspruchsbescheid nicht benannt. In der Sache begründete die Beklagte die Leistungseinstellung damit, dass die Klägerin gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 3 UVG verstoßen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

Die Klägerin hat am 17. Mai 2021, einem Montag, Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides sei rechtswidrig, denn sie habe im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten alles getan, um bei der Feststellung des Kindesvaters mitzuwirken. Hierzu trägt sie im Einzelnen vor. Auch wenn sie für die Vergangenheit bei einer Aufhebung des angegriffenen Bescheides keinen Anspruch auf Nachzahlung von UVG-Leistungen haben sollte, weil sie gemäß § 107 Abs. 1 SGB X anspruchsvernichtend parallel SGB II-Leistungen ohne Anrechnung derartiger Leistungen bezogen habe, habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung, da damit zumindest für die Zukunft wieder ein Anspruch auf UVG-Leistungen entstehe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 22. Februar 2021, Az. 51.04-09-027054, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 11. November 2025 auf den Wiedereröffnungsbeschluss des Gerichts vom 25. November 2025 auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig, insbesondere mangelt es der Klägerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

Allerdings kann die Klägerin für den Zeitraum ab Februar 2021, ab dem die Beklagte mit dem streitbefangenen Bescheid den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufgehoben hatte, mit einer gerichtlichen Kassation des streitbefangenen Bescheides insoweit keine Verbesserung ihrer Rechtstellung erreichen, als damit ein Anspruch auf Nachzahlung von UVG-Leistungen für die Vergangenheit entstünde. Zwar würde mit einer Aufhebung des streitbefangenen Bescheides der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder Rechtswirksamkeit erlangen und damit dem Grunde nach zurückwirkend einen Anspruch auf die Auskehrung von UVG-Leistungen für den Sohn der Klägerin ab dem Februar 2021 begründen. Der Höhe nach wäre dieser Anspruch jedoch gemäß § 107 Abs. 1 SGB X insoweit erloschen, als die Klägerin für denselben Zeitraum für ihren Sohn SGB II-Leistungen in mindestens der Höhe des jeweiligen gesetzlichen Anspruchs auf UVG-Leistungen bezogen hatte. Soweit es vom Einzelrichter nachvollzogen werden kann, war das durchgehend der Fall.

Jedoch würde die Aufhebung des streitbefangenen Bescheides zumindest für die Zukunft rechtlich grundsätzlich einen Anspruch auf Auskehrung von UVG-Leistungen für den Sohn der Klägerin begründen, weil dem § 107 Abs. 1 SGB X nicht entgegensteht. Insoweit wird ergänzend entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Wiedereröffnungsbeschlusses vom 25. November 2025 verwiesen.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2021, denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte hat ihren Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt und ist deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, zur Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides rechtlich verpflichtet zu sein.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass des Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Anwendung der Norm setzt mithin voraus, dass die Änderung der Verhältnisse, die den Grund für die Aufhebung des Bescheides bieten soll, nach dessen Erlass eingetreten ist. Das vorliegend nicht der Fall.

Die Beklagte stützt die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides ausweislich der Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides darauf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von UVG-Leistungen nicht gegeben seien, weil die Klägerin bei der Feststellung der tatsächlichen Vaterschaft für ihren Sohn nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG ausreichend mitgewirkt habe. Denn es habe sich im Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Familiengericht herausgestellt, dass der von ihr benannte Mann nicht der Vater sei und erst danach habe die Klägerin einen alternativen Sachverhalt für den Eintritt der Schwangerschaft mit ihrem Sohn angegeben.

Ausgehend davon lag eine der Klägerin möglicherweise gemäß § 1 Abs. 3 UVG anspruchsvernichtend vorzuhaltende unzureichende Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft allerdings bereits bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung vor. Denn die Klägerin hätte die Angaben zu einem möglichen Eintritt der Schwangerschaft als Folge des von ihr im Nachhinein geschilderten One-Night-Stands in der Disco in M. bereits bei der Beantragung der UVG-Leistungen tätigen können und müssen. Denn das Ereignis hatte, wenn es tatsächlich passiert war, logischerweise bereits stattgefunden. Dass der von ihr als Vater benannte Herr H. tatsächlich nicht der Vater ist - die Richtigkeit des dazu eingeholten Abstammungsgutachtens unterstellt -, stand ebenfalls objektiv bereits vor der Bewilligung von UVG-Leistungen fest.

Die nachträgliche behördliche Kenntniserlangung von Umständen, die bereits bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes vorlagen, ist aber von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht erfasst. Solche Fälle einer etwaigen ursprünglichen, d. h. objektiv von Beginn an bestehenden, Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes fallen vielmehr unter § 45 Abs. 1, 2 SGB X. Nach diesen Regelungen liegt allerdings die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides im Ermessen der Behörde und setzt mithin auch ein entsprechendes Verständnis der Behörde von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung voraus. Daran fehlt es vorliegend, da die Beklagte im Ausgangsbescheid ausdrücklich auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und eine damit einhergehende Pflicht zur Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides abgestellt und sich dazu im Widerspruchsbescheid nicht weiter verhalten hat.

Der damit vorliegende Ermessensausfall ist auch nicht ausnahmsweise unschädlich, weil auch bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung eine andere Entscheidung als die getroffene wegen einer sog. Ermessensreduktion auf Null nicht hätte ergehen können. Zwar ist im Rahmen von § 45 Abs. 1, 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Leistungsbescheides grundsätzlich intendiert, wenn Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht besteht. Allerdings ist bereits fraglich, ob der Klägerin im Zusammenhang mit den ursprünglichen - objektiv ex post unzureichenden - Angaben zur Vaterschaft überhaupt zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Beklagten bei zutreffender rechtlicher Bewertung der verfahrensrechtlichen Ausgangslage tatsächlich eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtlich versperrt (gewesen) wäre.

Der Ermessensausfall ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar, wie sich im Umkehrschluss aus § 114 Satz 2 VwGO ergibt. Eine gerichtliche Umdeutung des angegriffenen Bescheides gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen auf § 45 Abs. 1, 2 SGB X gestützten Bescheid scheitert an § 43 Abs. 3 SGB X.

Der angegriffene Aufhebungsbescheid verletzt die Klägerin auch in ihrer fremdnützig für ihren Sohn bestehenden Rechtsstellung, da er ihr insoweit einen gewährten rechtlichen Vorteil wieder entzieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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