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7 U 15/26•OLG Celle, 2026-07-09, 7 U 15/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 7 U 15/26
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0709.7U15.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 17660
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 2026 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim - 2. Zivilkammer - wie folgt geändert:
Der Beklagte hat an den Kläger 45.795 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2025 Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Volvo XC 40, FIN: ..., zu zahlen.
Der Beklagte befindet sich mit der Entgegennahme des Eigentums an dem vorgenannten Pkw Volvo XC 40 im Annahmeverzug.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
GründeI.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen habe, weil er sein Einverständnis mit der Verbringung des Fahrzeugs in ein nationales Kompetenzzentrum des Herstellers nicht erklärt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Als der Kläger um sein Einverständnis zur Verbringung gebeten worden sei, sei der Mangel bereits seit knapp zwei Monaten angezeigt und das Fahrzeug bei der Beklagten zur Nachbesserung gewesen. Für die Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.795 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 1. Juli 2025 Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Volvo XC 40, Fahrgestellnummer: ... zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte mit der Entgegennahme des Eigentums an dem unter Ziff. 1 genannten Fahrzeug im Gläubiger Annahmeverzug ist.
Der Beklagte sowie die auf seiner Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung sowie die Schriftsätze vom 27. April und 23. Juni 2026 Bezug genommen.
II.
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von dem Kaufvertrag gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB - auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das seit dem 1. Januar 2022 geltende Recht (Art. 229 § 5 Satz 1, § 58 EGBGB) anzuwenden - zurücktreten.
Ein Rücktritt nach § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB setzt neben dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich weiter voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder eine Fristsetzung entbehrlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Nach § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entspricht die Sache den objektiven Anforderungen unter anderem nur dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, juris Rn. 40; Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, juris Rn. 25 mwN jeweils zu § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a. F.). Dem wurde das von dem Kläger erworbene Fahrzeug nicht gerecht, weil es aufgrund eines sicherheitsrelevanten technischen Fehlers einen sog. "Not-Stopp" als Fehlerbild zeigte und nicht fahrtüchtig war. Dieser Fehler lag bei Gefahrübergang vor und war bei Zugang der Rücktrittserklärung noch nicht behoben.
b) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil bei Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist seit Unterrichtung über den Mangel verstrichen war.
aa) Gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf es für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Abs. 2 und § 440 BGB nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.
bb) Nach Erwägungsgrund 55 Warenkauf-RL soll die als angemessen erachtete Frist für die Vornahme einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung der kürzesten Frist entsprechen, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann. Diese Frist soll objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden. Das entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung, auf die nach der Vorstellung des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann. Danach ist die Frist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 28 zu § 323 Abs. 1 BGB). Regelmäßig ist eine Frist von mehr als zwei Wochen nicht erforderlich (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl. [Stand: 04.11.2025], C., Kapitel 9 Rn. 58).
cc) Hieran gemessen war bei Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen.
(1) Der Kläger hat den Mangel spätestens mit seiner Email vom 23. April 2025 dem Beklagten angezeigt und den Rücktritt mit Schreiben vom 9. Juni 2025, mithin nach sechs Wochen und fünf Tagen, erklärt.
(2) In dieser Zeit wäre die Mangelbeseitigung durchführbar gewesen. Zwar macht der Beklagte geltend, dass er sich an die Herstellervorgaben gehalten habe und eine Mangelbeseitigung vor der Rücktrittserklärung nicht möglich gewesen sei. Das hilft ihm aber nicht weiter, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat.
Für die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung - hier die Angemessenheit der Frist - trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, juris Rn. 23; Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 140/20, juris Rn. 27; BeckOK BGB/Faust [1.5.2026], § 475d Rn. 36; MüKoBGB/Lorenz, 9. Aufl., § 475d Rn. 34). Den Unternehmer trifft jedoch zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist im Sinne von § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB eine sekundäre Darlegungslast.
(a) Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast zu Vorgängen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der anderen Partei liegen, kommt zwar erst in Betracht, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (BGH, Urteil vom 6. März 2025 - IX ZR 209/23, juris Rn. 38 mwN). Ist das der Fall, trifft den Prozessgegner aber in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, juris Rn. 16; Urteil vom 23. September 2022 - V ZR 148/21, juris Rn. 24; Urteil vom 6. März 2025 - IX ZR 209/23, juris Rn. 39).
(b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dem Kläger sind die Vorgaben des Herstellers zur Fehlerbehebung weder bekannt noch kann er darin Einblick nehmen. Hingegen kann der Beklagte sie unschwer mitteilen, weil er sich bei seinem Vorgehen zur Mangelbeseitigung nach diesen Vorgaben gerichtet haben will. Beruft sich der Unternehmer - wie hier - auf Vorgaben des Herstellers zur Mangelbeseitigung, muss sein Vortrag umfassen, dass ihm in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen Unterrichtung über den Mangel und Zugang der Rücktrittserklärung nach diesen Vorgaben eine Mangelbeseitigung nicht möglich war. Trotz des Hinweises des Senats mit Verfügung vom 20. März 2026 (eOLG 50 ff., 52) haben aber weder der Beklagte noch die Streithelferin näheren Vortrag zu den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand gehalten. Die Streithelferin führt zwar aus, dass der Beklagte "nicht untätig war, sondern "alles Mögliche" an dem Kraftfahrzeug diagnostiziert, repariert und ausgetauscht hat, ohne dass die Beanstandung zu dem Qualitätslevel, den der Beklagte zu erreichen versucht, abgestellt werden konnte." Inwieweit "alles Mögliche" notwendige Arbeitsschritte eines ordnungsgemäßen Vorgehens darstellt und welche Zeit hierfür (objektiv) erforderlich war, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 23. Juni 2026. Dort stellt der Beklagte zwar dar, welche Arbeitsschritte an welchem Datum ausgeführt wurden. Zu den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand im Einzelnen erklärt er sich jedoch nicht. So lässt sich anhand des Vortrags des Beklagten nicht beurteilen, weshalb zB eine Fehlersuche überhaupt in dem Bereich des Kühlkreislaufs erfolgen musste und ob die tatsächlich dafür benötigten zwei Arbeitstage den von dem Hersteller hierfür bemessenen Arbeitsaufwand entsprechen. Für die weiteren Arbeitsschritte gilt nichts anderes.
(c) Aber auch ausgehend von den Angaben des Beklagten widerlegen diese nicht, dass eine Mangelbeseitigung bis zu dem Rücktritt bei unverzögerter Durchführung möglich gewesen wäre. Die Aufstellung des Beklagten enthält wiederholt zeitliche Lücken: So wird der Hochvoltspannungswandler nicht unmittelbar nach Abschluss der Fehlersuche am 29. April 2025 bestellt, sondern erst am Folgetag; zwischen dem vollständigen Ausbau des Hinterachsantriebes am 6. Mai 2025 und der Durchführung von Widerstandsmessungen an den Wicklungen des elektrischen Hinterachsantriebes am 9. Mai 2025 liegen drei Arbeitstage; zwischen der Öffnung und vollständigen Kontrolle des Kühlmittelkreislaufs am 20. Mai 2025 und dem erneuten Ausbau und der Überprüfung der Hinterachse am 24. Mai 2025 weitere vier Tage ohne Tätigkeit. Allein diese Verzögerungen summieren sich auf mehr als eine Woche. Unberücksichtigt sind dabei die weiteren Unterbrechungen durch Feiertage und Wochenenden, obwohl nach dem Vortrag des Beklagten mit dem 24. Mai 2025 an einem Samstag gearbeitet wurde und die Bestellung der ERAD-Einheit am 25. Mai 2025 an einem Sonntag erfolgte.
Zu weiteren Arbeitsschritten nach dem 2. Juni 2025 ist lediglich vorgetragen, dass am 16. Juni 2025 nach weiterer Auswertung der Diagnoseergebnisse die Rückmeldung des technischen Supports erfolgte, dass zusätzlich ein Schlauchpaket zu erneuern sei, das am selben Tag bestellt und geliefert worden sei. Am 18. Juni 2025 sei das Schlauchpaket ausgetauscht und am 19. Mai 2025 eine erfolgreiche Testphase absolviert worden. Damit bedurfte die erfolgreiche Mangelbeseitigung nach dem Vortrag des Beklagten noch weitere vier Tage, die bei unverzögerter Durchführung der Nachbesserungsarbeiten in der Zeit von der Unterrichtung bis zur Rücktrittserklärung hätten geleistet werden können.
dd) Ob daneben die Voraussetzungen von § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt sind, was die Streithelferin der Sache nach mit ihren Ausführungen zu einem "Fehlschlag" der Nachbesserung anspricht, kann daher dahingestellt bleiben. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass ihr Vorbringen gemäß § 67 Satz 1 ZPO unberücksichtigt bleiben muss, soweit sie behauptet, der am 5. April 2025 aufgetretene Fehler sei behoben worden. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung zugestanden, dass sich der am 5. April 2025 erstmals aufgetretene Mangel nach den zwischenzeitlichen Nachbesserungsarbeiten in einem autorisierten Betrieb am 16. April 2025 erneut gezeigt hat.
c) Unbehelflich ist der Einwand der Streithelferin, den ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vertieft hat, der Kläger habe sich für die Nachbesserung entschieden und den Rücktritt "zur Unzeit" erklärt. Zwar kann die Ausübung des Rücktrittsrechts gegen das Gebot von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verstoßen (BGH, NJW 2006, 1198 [BGH 20.01.2006 - V ZR 124/05] Rn. 23; BeckRS 2020, 25907 Rn. 34). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Verbraucher dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung setzt, weil er damit zu erkennen gibt, bis zu deren Ablauf zu der Entgegennahme der Nacherfüllungsleistung bereit zu sein. Allerdings muss zu dem widersprüchlichen Verhalten hinzutreten, dass es rechtsmissbräuchlich ist, weil entweder für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder weil andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, BeckRS 2020, 25907 Rn. 66). So verhält es sich hier nicht. Weder hat der Kläger eine Frist gesetzt noch sonst einen Vertrauenstatbestand für den Beklagten geschaffen. Vielmehr hat er die von dem Beklagten gewünschte Einverständniserklärung zur Verbringung des Fahrzeugs gerade nicht abgegeben und damit deutlich zu erkennen gegeben, nicht länger zuwarten zu wollen.
Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Beklagten zu verstehen gegeben hätte, mit fortgesetzten Nachbesserungsbemühungen auf unabsehbare Zeit hinaus einverstanden zu sein. Im Gegenteil trägt die Streithelferin vor, dass der Kläger am 2. Juni 2025 noch über die vorzunehmende Instandsetzung des Fahrzeugs mit dem Beklagten diskutiert und nach eigenem Bekunden bis zum 6. Juni 2025 eine Rückmeldung erwartet habe, zu wann die entsprechende Reparatur abgeschlossen sei. In der Email vom 6. Juni 2025 an den Kläger heißt es jedoch, dass eine verbindliche Aussage über die Dauer und den Umfang der Reparatur nicht gemacht werden könne. Hieran hatte sich bis zu dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nichts geändert, wie sich aus der Email der Streithelferin vom 13. Juni 2025 ergibt, in der sie mitteilt, dass die Zeitdauer der Mangelbeseitigung nicht bestimmbar sei.
d) Der Rücktritt ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mangel - nach dem Vortrag des Beklagten - nach der Erklärung des Rücktritts beseitigt worden ist, wie die Streithelferin unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27424 S. 36) meint.
aa) Nach der Gesetzesbegründung soll aus der unterschiedlichen Formulierung von § 475d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und 5 BGB, die von "ordnungsgemäßer Nacherfüllung" sprechen, hervorgehen, dass es für Nr. 1 nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer unentgeltlich (§ 439 Abs. 2, 3 BGB), innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten (§ 475 Abs. 5 BGB) nacherfüllt, sondern nur, ob der Mangel beseitigt ist. Das begründet sich daraus, dass Art. 13 Abs. 4 lit. a Warenkauf-RL nicht auf Art. 14 Abs. 1 Warenkauf-RL Bezug nimmt, der die Modalitäten einer (ordnungsgemäßen) Nacherfüllung enthält. Die nicht ordnungsgemäße Nacherfüllung darf der Verbraucher ablehnen, ohne in Annahmeverzug (§ 293) zu geraten. Er kann die Nacherfüllung aber nicht akzeptieren und nach erfolgreicher Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten (BT-Drs. 19/27424, 36 f.).
bb) Diese Erwägungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Mangel sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als auch bei Zugang des Gewährleistungsbegehrens - hier also der Rücktrittserklärung - vorliegen muss (BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 42 f. mwN). Der Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags entfällt aber nicht dadurch, dass ein bei Gefahrübergang und auch zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung noch vorhandener Sachmangel später behoben wird (BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZR 7/21, juris Rn. 31). Nur ausnahmsweise kann der Käufer unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls dann der Fall sein, wenn ein Käufer mit der Mangelbeseitigung einverstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, juris Rn. 23; Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, juris Rn. 32). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
cc) Gemessen an diesen Maßstäben hindert die erfolgreiche Mangelbeseitigung - zu der sich der Kläger mit Nichtwissen erklärt hat - den Rücktritt des Klägers nicht. Der Kläger hatte die weitere Nacherfüllung durch den Beklagten abgelehnt und den Rücktritt erklärt. Erst nach der Rücktrittserklärung ist der Mangel beseitigt worden.
Der Zinsanspruch ist aus Verzug (§ 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB) begründet.
Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293, 295 BGB) sind erfüllt.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Hinweis:Verkündet am: 09.07.2026
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