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5 Ca 512/14•ArbG Oldenburg, 2014-11-28, 5 Ca 512/14
Entscheidungsdatum: 2014-11-28
Aktenzeichen: 5 Ca 512/14
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 42480
Tenor: In Sachen …
wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
GründeProzesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, sofern die Klägerin vor Beendigung der Instanz einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Vollständig ist der Antrag erst, wenn neben der Erklärung, dass PKH begehrt wird, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt wird. Erst ab Vorliegen eines vollständigen Antrages kann PKH bewilligt werden.
Die Instanz war mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch die Klägerin am 24.11.2014 beendet.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging hier erst am 25.11.2014 ein - also nach Abschluss der Instanz.
Der Prozesskostenhilfeantrag war daher zurückzuweisen.
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