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L 2 BA 55/25•LSG Niedersachsen-Bremen, 2026-05-20, L 2 BA 55/25
L 2 BA 55/25Social Insurance CourtMay 20, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: L 2 BA 55/25
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 18659
Tenor: Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen, trägt der klagende Landkreis.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDer klagende Landkreis wendet sich im Berufungsverfahren gegen die von dem beklagten Rentenversicherungsträger auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV vorgenommene Festsetzung von Beiträgen zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 10.391,41 € aufgrund der Heranziehung der Beigeladenen zu 1. als sozialpädagogische Familienhelferin im Prüfzeitraum 2015 bis 2017.
Der Kläger nimmt in seinem Bereich die Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 SGB VIII wahr. Dementsprechend bewilligt er bei entsprechenden Bedarfslagen Familien Leistungen zur sozialpädagogischen Familienhilfe nach Maßgabe der §§ 27, 31 SGB VIII. Mit der tatsächlichen Erbringung dieser Leistungen setzte der Landkreis im streitbetroffenen Prüfzeitraum Fachkräfte, darunter auch die Beigeladene zu 1. des vorliegenden Verfahrens, ein. Diesen gewährte er eine entsprechende Vergütung.
Insbesondere beauftragte der Kläger im Prüfzeitraum in drei Fällen auch die Beigeladene zu 1. des vorliegenden Verfahrens mit der Erbringung von sozialpädagogischen Familienhilfeleistungen. Die Beigeladene zu 1. ist ausgebildete Erzieherin und arbeitet nach zuvor abgeschlossener Ausbildung seit 1993 in diesem Beruf, wobei sie seit 2015 mit der Leitung eines Kindergartens betraut ist. Beide Kindergärten, in denen die Beigeladene zu 1. seit ihrer Ausbildung beruflich tätig war, sind in katholischer Trägerschaft. Der Anstellungsträger orientiert sich an den tarifvertraglichen Vorgaben des öffentlichen Dienstes.
Im sog. Fall "M 1366" bestand sozialpädagogischer Unterstützungsbedarf insbesondere aufgrund eines aggressiven Verhaltens und der niedrigen Frustrationstoleranz eines Kindes. In der Fallbesprechung des klägerischen Jugendamtes am 18. November 2015 wurde eine "ambulant zugehende Hilfe gem. § 31 SGB VIII (Honorarkraft, bis zu 6 Fachleistungsstunden)" als notwendige und geeignete Hilfe befürwortet.
Daraufhin bewilligte das Jugendamt den Eltern des Kindes mit Bescheid vom 5. Januar 2020 (Bl. 110 GA; vgl. auch Verlängerungsbescheide vom 17. November 2016, Bl. 131 GA, und vom 19. Juli 2017, Bl. 146 GA, vom 18. Januar 2018, Bl. 158 GA, vom 11. Juli 2018, Bl. 170 GA, vom 10. Dezember 2018, Bl. 183 GA) für deren Familie Hilfe zur Erziehung gem. § 27 in Verbindung mit § 31 SGB VIII ab dem 04. Januar 2016 in einem Umfang von bis zu 6 Stunden pro Woche, jedoch längstens für die Dauer eines Jahres. In dem Bescheid hieß es weiter: "Frau H. (d.h. die Beigeladene zu 1. des vorliegenden Verfahrens) hat sich bereit erklärt, die sozialpädagogische Familienhilfe im o. g. Umfang zu erteilen. Für diese Hilfe entstehen mtl. Kosten in Höhe von ca. 400,- €, die aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Diese Kosten werden von hier direkt abgerechnet."
Mit weiteren Schreiben vom gleichen Tage wandte sich das Jugendamt des klagenden Landkreises an die Beigeladene zu 1. (Bl. 111 GA; vgl. auch Verlängerungszusagen vom 17. November 2016, Bl. 132 GA, und vom 19. Juli 2017, Bl. 147 GA, vom 18. Januar 2018, Bl. 159 GA, vom 11. Juli 2018, Bl. 171 GA, vom 10. Dezember 2018, Bl. 184 GA). Darin wurde ihr insbesondere Folgendes mitgeteilt: Mit Bescheid vom heutigen Tage sei der Familie Hilfe zur Erziehung gem. § 27 in Verbindung mit § 31 SGB VIII ab 04.01.2016 in einem Umfang von bis zu 6 Stunden pro Woche längstens für die Dauer eines Jahres bewilligt worden... Auf Grund des Bewilligungsbescheides gegenüber den Eltern, die Leistungsempfänger sind, erhalte sie, die Beigeladene zu 1., pro Zeitstunde (60 Minuten) ein Honorar in Höhe von derzeit 16,50 € je Stunde. Fahrtkosten werden in Höhe von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg zur Familie) erstattet. Ferner erhalte sie ein sog. Handgeld in Höhe von 10,00 € monatlich...
Es würden nur die Stunden vergütet, die sie (d.h. die Beigeladene zu 1.) für die "direkte Betreuung des Kindes bzw. der Familie geleistet" habe. Über die bewilligte Stundenanzahl hinaus erteilte Stunden würden nicht bezahlt. Es werde auf die Beigeladenen zu 1. obliegende Mitteilungspflicht bezüglich jeder Änderung Ihrer Tätigkeit (z. B. Beendigung der Betreuungshilfe, Änderung der Stundenzahl) hingewiesen. Darüber hinaus werde die Beigeladene zu 1. darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Tätigkeit selbständig ausgeübt werde und sie somit verpflichtet sei, ihr Honorar zu versteuern, soweit die Einnahmen nicht steuerfrei seien.
In der dem Schreiben beigefügten nachfolgend der Beigeladenen zu 1. entsprechend der klägerischen Aufforderung unterzeichnet zurückgesandten "Verpflichtungserklärung" (Bl. 112 GA) verpflichtete sich diese insbesondere, entsprechend den im Hilfeplan vereinbarten Zielen und darauf basierender zukünftiger Hilfeplanfortschreibungen mit der Familie zu arbeiten. Dabei sei die Fachaufsicht, Beratung, Dokumentation und Koordinierung der Hilfe durch den Einsatz eines/einer Dipl. Sozialpäd. oder eines/einer Dipl. Sozialarb. in einem Umfang von mindestens 1 Stunde pro Woche sicherzustellen. Zu den regelmäßigen Hilfeplangesprächen seien detaillierte Berichte über die Zielerreichung und dafür eingesetzte Maßnahmen vorzulegen. Im Falle einer Krisensituation, fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Familie oder sofern sich abzeichnet, dass die gewährte Hilfeform nicht geeignet sei, habe die Beigeladene zu 1. den/die fallführende/n Sozialarbeiter/in des Fachdienstes Jugend des Landkreises umgehend zu informieren. An dem Projekt des Fachdienstes Jugend des Landkreises Osnabrück und der Träger der Jugendhilfe (EJO) zur Evaluation der Jugendhilfe habe sie teilzunehmen, sofern die Familie hierfür ihr Einverständnis gegeben habe.
Nach Mitteilung des klagenden Landkreises wurde dabei versehentlich "der falsche Vordruck für eine Verpflichtungserklärung" an die Beigeladene geschickt (vgl. Schriftsatz vom 4. März 2026). Die an die Beigeladene zu 1. übersandte und von ihr aufforderungsgemäß unterzeichnete Erklärung sei nur für freie Träger vorgesehen, die im Rahmen einer Fallpauschale tätig würden.
Auf die von der Beigeladenen zu 1. zu beanspruchende Vergütung gewährte der Landkreis auf ihren Antrag hin monatliche Abschläge (in Höhe von anfänglich 484,40 € unter Einschluss eines Abschlages für die Kilometerpauschale, vgl. Bl. 113 GA). Nachfolgend wurde der genaue Entgeltbetrag ermittelt (vgl. etwa Abrechnung des klagenden Landkreises vom 18. Mai 2016, über ein Honorar laut Stundennachweisen auf der Basis von 75,5 Stunden zu je 16,50 €, entsprechend insgesamt 1.245,75 € im ersten Quartal 2016 zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 411,60 € für 42 Fahrten von jeweils 49 km Länge und zuzüglich 30 € sog. Handgeld).
In etwa sechsmonatigem Abstand fanden mit der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes sog. Hilfeplangespräche statt, in denen jeweils der aktuelle Stand der sozialpädagogischen Bedarfslage und der von Seiten der Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Unterstützung erörtert worden sind. Nach mehreren Verlängerungen der Hilfegewährung wurde im Fall "M 1366" die Maßnahme zum 2. Februar 2019 beendet.
Entsprechend verfuhr der klagende Landkreis in den sog. Fällen "T 388" und "Y 56".
Im Fall "T 388" bewilligte der Landkreis der Mutter des zu betreuenden Kindes mit Bescheid vom 17. September 2014 Hilfe zur Erziehung gem. § 27 in Verbindung mit § 31 SGB VIII ab 16. September 2014 (jedoch längstens für die Dauer eines Jahres) in einem Umfang von bis zu 6 Stunden/Woche (vgl. auch Verlängerungsbescheide vom 19. August 2015, 3. März 2016, 14. September 2016, 22. März 2017 und vom 23. Oktober 2017). Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage (vgl. auch die nachfolgenden Schreiben vom 19. August 2015, 3. März und 14. September 2016, 22. März und 23. Oktober 2017 betreffend die verlängerten Bewilligungszeiträume) teilte er der Beigeladenen zu 1. mit, dass diese (nach Rücksendung der - der entsprechenden Erklärung im Fall "M 1366" entsprechenden - Verpflichtungserklärung) pro Zeitstunde (60 Minuten) ein Honorar in Höhe von 15,00 € sowie Fahrtkosten werden in Höhe von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg zur Familie) und zudem ein Handgeld in Höhe von 10,00 € monatlich erhalte. Antragsgemäß sprach die Beklagte nachfolgend der Beigeladenen zu 1. monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 438,8 € ab Oktober 2014 zu. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 hob die Beklagte den Stundensatz mit Wirkung von Juni 2015 an auf 16,50 € an.
Im Fall "Y 56" bewilligte der Landkreis dem Vater des zu betreuenden Kindes mit Bescheid vom 17. Mai 2017 Hilfe zur Erziehung gem. § 27 in Verbindung mit § 31 SGB VIII ab 16. September 2014 jedoch längstens für die Dauer eines Jahres in einem Umfang von bis zu 3 Stunden/Woche. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag teilte er der Beigeladenen zu 1. mit, dass diese pro Zeitstunde (60 Minuten) ein Honorar in Höhe von 16,50 € sowie Fahrtkosten werden in Höhe von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg zur Familie) und zudem ein Handgeld in Höhe von 10,00 € monatlich erhalte. Monatliche Abschläge in Höhe von 231,12 € wurden der Beigeladenen zu 1. mit Schreiben vom 29. Mai 2017 zugesagt.
Wegen der Einzelheiten insbesondere hinsichtlich der entsprechenden Hilfegewährungen, Bescheide, Hilfeplangespräche und Abrechnungen verweist der Senat auf die diesbezüglich von dem klagenden Landkreis vorgelegten Unterlagen (Bl. 100 - 191, 380 - 522 GA).
Im Ergebnis erhielt die Beigeladene zu 1. von dem klagenden Landkreis für die von ihr erbrachten Hilfen zur Erziehung folgende Entgeltzahlungen (ohne Aufwandsentschädigungen insbesondere in Form der vereinbarten Kilometerpauschbeträge): Für das Jahr 2015 4.815 €, für das Jahr 2016 10.197 €, für das Jahr 2017 11.772,75 €.
Im Rahmen der nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der beklagte Rentenversicherungsträger zu der Einschätzung, dass die Beigeladene zu 1. die im Auftrag des klagenden Landkreises erbrachten Erziehungshilfeleistungen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht habe. Auf dieser Basis setzte sie mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 9. März 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2020 für das Jahr 2015, bezüglich dessen die Beklagte von einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung ausgegangen ist, Beiträge zur Krankenversicherung nach Maßgabe des § 249b SGB V sowie zur Rentenversicherung und Umlagen U2 in einer Gesamthöhe von 1.539,72 € zugunsten der beigeladenen Minijob-Zentral bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle und für die Jahre 2016 und 2017 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich Umlagen U2 zugunsten der ebenfalls beigeladenen Barmer GEK (heute: Barmer) als Einzugsstelle in einer Gesamthöhe von 8.852,49 € festgesetzt.
Mit den genannten Bescheiden hatte die Beklagte zugleich auch bezüglich der Heranziehung etlicher weiterer Erziehungs- und Familienhelfer Beitragsnachforderungen an den klagenden Landkreis gerichtet, deren Gesamthöhe sich ausweislich des o.g. Teilabhilfebescheides auf 75.228,49 € belief.
Nachdem der klagende Landkreis am 1. Juli 2020 Klage (S 28 BA 23/20) erhoben hatte, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2022 das Verfahren bezüglich der die Beigeladene zu 1. betreffenden Nachforderungen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 28 BA 31/22 fortgeführt.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass als besonderer Umstand zu berücksichtigen sei, dass die Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe im Jugendhilferecht im Kontext des sogenannten sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses zu betrachten sei. Dieses überlagere die Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Parteien, also zwischen Leistungsberechtigten, Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Leistungserbringern.
Die erste Seite des Dreiecks bilde der öffentlich-rechtliche Anspruch des Leistungsberechtigten gegen das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der im Rahmen der Hilfeplanung gesamtverantwortlich für die Hilfegewährung sei. Die zweite Seite des Dreiecks werde durch die Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Träger der freien Jugendhilfe als Leistungserbringer gebildet. Dadurch komme ein privatrechtliches vertragliches Schuldverhältnis zustande, aus dem der Leistungsberechtigte einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Leistungserbringer erwerbe. Die dritte Dreiecksseite betreffe die Beziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Letzterer sei rechtlich betrachtet nur dem Leistungsberechtigten gegenüber dahingehend verpflichtet, die durch die Inanspruchnahme der Hilfeleistung entstandenen Kosten zu tragen. Zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehe weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Beziehung.
Lediglich aus Wirtschaftlichkeits- und Vereinfachungsgründen erfolge die Kostenabrechnung in der Praxis direkt zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Leistungserbringern. Diese Vorgehensweise betreffe ausschließlich die Abrechnungsmodalitäten im Bereich der Jugendhilfe. Sie führe weder zur Begründung eines Schuldverhältnisses noch zu einer sonstigen rechtlichen Bindung.
Die Leistungserbringer würden insgesamt weisungsfrei agieren und genug Freiraum besitzen für eine gestalterische Unterstützung der Leistungsberechtigten. Die Leistungserbringer würden aufgrund der Wahlfreiheit unmittelbar von den Leistungsberechtigten ausgewählt und beauftragt.
Selbst bei Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kämen im vorliegenden Zusammenhang als Arbeitgeber nur die jeweiligen Leistungsberechtigten und nicht der Landkreis als Träger der Jugendhilfe in Betracht. Zudem stehe im Bereich der Jugendhilfe vor allem das Know-how sowie die persönliche Erfahrung im Vordergrund. Fehlender erheblicher Investitionsaufwand könne damit nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Honorarhöhe komme keiner besonderen Gewichtung bei der Gesamtwürdigung einer Tätigkeit zu.
Mit Urteil vom 24. Juni 2025, dem klagenden Landkreis zugestellt am 29. Juli 2025, hat das Sozialgericht die Klage in dem vorliegenden abgetrennten Verfahren abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Beigeladene die Tätigkeit als sozialpädagogische Familienhelferin für den Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Dies habe bereits die Beklagte in den zur Überprüfung gestellten Bescheiden einleuchtend dargelegt. Bei einer Gesamtbetrachtung überwögen die Umstände, die für ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen sprechen.
Maßgeblich seien im vorliegenden Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse nach Annahme des Auftrags durch die Beigeladene. Die Beigeladene habe im Leistungszeitraum vom 4. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 sozialpädagogische Familienhilfeleistungen erbracht. Die von ihr betreute Familie sei bei der Erreichung ihrer selbstgesteckten Ziele unterstützt worden. Die Integration eines Kindes in das gemeinsame Familienleben habe unter Einbeziehung insbesondere auch der Bedürfnisse der Kinder verbessert werden sollen. Die rechtliche Struktur des Leistungserbringerrechts der Kinder- und Jugendhilfe weise die Gesamtverantwortung für die Erbringung der Hilfen nach dem SGB VIII dem Träger der Jugendhilfe zu.
Der Kläger habe bei lebensnaher Betrachtung die Höhe des Stundenlohns vorgegeben, welcher bereits aufgrund seiner geringen Höhe für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche. Soweit der Kläger vortrage, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob ggf. im Einzelfall eine darüberhinausgehende Kostenvereinbarung zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern geschlossen werde, erscheine es "mehr als abwegig", dass die hilfesuchenden Kinder- und Jugendlichen bzw. ihre Familien, die einen Sachleistungsanspruch gegenüber dem Kläger haben, zusätzlich Vergütungen an den Leistungserbringer zahlen würden.
Mit Annahme des Auftrags sei die Beigeladene verpflichtet gewesen, die vereinbarte Tätigkeit in dem vorgegebenen organisatorischen Rahmen auszuführen. Auch wenn bezüglich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen wurde, bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt und genüge nicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.
Die Beigeladene habe die Leistungen auch persönlich zu erbringen.
Zur Begründung der am 27. August 2025 eingelegten Berufung macht der klagende Landkreis insbesondere geltend, dass die Leistungserbringung im Jugendhilferecht im sozialversicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis erfolge. Jugendhilfe beinhalte Unterstützungstätigkeit zur Selbstverwirklichung nach eigenen Vorstellungen.
Es komme ein privatrechtliches vertragliches Schuldverhältnis zustande, aus dem der Leistungsberechtigte einen privatrechtlichen Anspruch gegen den freien Träger erwerbe. Erbringe dieser die vereinbarte Leistung, so erfüllt er seine eigene Verpflichtung aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis und nicht - als Erfüllungsgehilfe - die öffentlich-rechtliche Leistungsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Allein aus der jugendhilferechtlichen Gesamtverantwortung des Klägers folge keine für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung typische Weisungsbefugnis gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen.
Es sei allerdings richtig, dass Privatpersonen gem. § 75 SGB VIII nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden können. Nach Auffassung des Klägers sei die Anerkennung jedoch keine Voraussetzung für das Tätigwerden von Trägern der freien Jugendhilfe. Ihr autonomes Betätigungsrecht fuße auf der allgemeinen Handlungsfreiheit und setzt keine staatliche Anerkennung voraus. Ob die leistungserbringende Einzelperson als "Träger der freien Jugendhilfe" bezeichnet werden dürfe, sei für den Kläger letztlich nicht entscheidend.
Von Seiten des Klägers sei zwar die Höhe des von ihm zu erstattenden Stundenlohnes vorgegeben worden, die Beigeladene bzw. die Leistungserbringer seien jedoch nicht gehindert gewesen, mit dem Leistungsberechtigten zusätzliche Vergütungsvereinbarungen zu schließen.
Der Austausch, welcher auch Supervision genannt werde, zwischen der Beigeladenen und dem klagenden Landkreis diene der Information des Klägers über die wesentliche Entwicklung der Leistungsberechtigten und sei Ausfluss seiner Gesamtverantwortung. Die Festlegung von Erwartungen im Hilfeplan ändere nichts am Fehlen eines Weisungsrechts des Klägers gegenüber der Beigeladenen.
Es liege in der Natur der Sache, dass die Familienhilfe einer besonderen Vertrauensbasis zwischen dem Leistungsberechtigtem, dem Leistungserbringer sowie dem freien Träger der Jugendhilfe bedürfe. Im Vordergrund der zu leistenden Tätigkeit stehe der Einsatz von Zeit und persönlicher Zuwendung sowie zwischenmenschlicher Empathie.
Die Leistungen im Jugendhilferecht gehörten zu den sog. betriebsmittelarmen Tätigkeiten. In diesem Bereich stehe der Annahme eines Unternehmensrisikos nicht entgegen, wenn der Leistungserbringer keine eigene Betriebsstätte hat und (...) keine eigenen Betriebsmittel einsetze.
Er habe seinerseits den Leistungserbringern für diese kostenlose Fortbildungen angeboten. Dies sei vor dem Hintergrund der klägerischen Gesamtverantwortung für die Erbringung der Hilfen nach dem SGB VIII erfolgt. Es hab e jedoch schon mangels arbeitsvertraglicher Weisungsbefugnis keine Verpflichtung der Leistungserbringer zur Teilnahme an diesen Fortbildungen bestanden.
Auch tatsächlich habe es keine Einbindung in die Arbeitsorganisation des Klägers gegeben. Vielmehr sei die Beigeladene in die Alltagsstrukturen der Familien der Leistungsberechtigten eingebunden gewesen.
Dem Schriftverkehr sei zu entnehmen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht gewollt gewesen sei.
Bei dem Kriterium "Möglichkeit der Eigenvorsorge" handele es sich nur um ein Kriterium von vielen. Dieses weise für den vorliegenden Fall keine Aussagekraft auf. Die Beigeladene habe seinerzeit eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Kindertagesstätte ausgeübt. Insofern sei sie für Alter und Krankheit bereits durch diese hauptberufliche Tätigkeit abgesichert gewesen. Auch der Umfang der Tätigkeit im Rahmen von 6 Stunden spreche bereits dafür, dass diese Tätigkeit nicht der "Eigenvorsorge" dienen sollte.
Der klagende Landkreis beschäftigte keine Familienhelfer. Eine Arbeitsplatzbeschreibung und Bewertung für diese Tätigkeit gebe es in seinem Hause nicht. Die Höhe des voraussichtlichen Entgeltes lasse sich nicht mehr feststellen, da diese sich aus der ausgeübten Tätigkeit laut Arbeitsplatzbeschreibung sowie der erforderlichen Qualifikation ergebe.
Um hier überhaupt einen Anhaltspunkt zur Höhe des "vermeintlichen Entgelts" zu generieren, habe er sich zugunsten der Beigeladenen ausschließlich an ihrer Qualifikation orientiert und deshalb die Entgeltgruppe 8a TVöD SuE (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst) angenommen. Dies sei tarifrechtlich nicht vollkommen exakt. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8a TVöD SuE sei neben der Qualifikation auch eine "entsprechende Tätigkeit". Ob dies der Fall gewesen wäre, lasse sich nicht mehr aufklären.
Im Regelfall sei allerdings aus Sicht des Klägers der Einsatz einer Fachkraft mit sozialpädagogischem Studium in Fällen einer Familienhilfe angezeigt. Im vorliegenden Fall habe man sich im Ergebnis zu einer Unterschreitung dieses Anforderungsprofils im Hinblick darauf entschlossen, dass Grad der Schwierigkeit der zu übernehmenden Familienbetreuung als nicht besonders stark ausgeprägt eingeschätzt worden sei.
Aufgrund der Ausbildung als Erzieherin wäre die Beigeladene voraussichtlich in die Entgeltgruppe 8a TVöD SuE eingruppiert worden. Zugunsten der Beigeladenen sei anzunehmen, dass sie bereits seit September 2014 als Leistungserbringerin tätig gewesen sei. Deshalb wäre 2016 eine Einstufung in die Stufe 2 erfolgt.
Auf dieser Basis hätte die Beigeladene bei Beginn ihrer Tätigkeit für den Landkreis als Vollzeitbeschäftigte ein Bruttogehalt in Höhe von 2.700,00 Euro monatlich erhalten. Für eine Vollzeitstelle würden nach der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) unter Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit etc. in der Regel 120 Monatsarbeitsstunden angenommen. Die Beigeladene war durchschnittlich aber nur 26 Stunden pro Monat als Familienhelferin tätig. Im Falle einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung beim Kläger hätte sie bei diesem Stundenumfang ein Monatseinkommen von ca. 585,00 EUR brutto erhalten. Im Rahmen der streitgegenständlichen Leistungserbringung habe sie für diesen Zeitaufwand einen Betrag von 429,00 EUR (zuzüglich der Fahrtkosten) erhalten.
Er, der Landkreis, habe die eingesetzten Kräfte und insbesondere auch die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens in den Schreiben über ihre Heranziehung jeweils darauf hingewiesen, dass nur die Stunden vergütet würden, die diese für die "direkte" Betreuung des Kindes bzw. der Familie leisten. Diesbezüglich haben die Vertreter des Klägers im Erörterungstermin erläutert, dass Fahrzeiten der Betreuerin zum Kind nicht berücksichtigt werden. Für die Fahrten, die mit der übernommenen Familienhilfe verbunden seien, habe die Beigeladene zu 1. lediglich den vereinbarten Kilometersatz von 0,20 € für jeden gefahrenen Kilometer erhalten, nicht aber für den mit den Fahrten verbundenen Zeitaufwand zusätzlich auch noch den vereinbarten Stundensatz von 16,50 € je Stunde. Ebenso wenig seien vorbereitende Maßnahmen, wie etwa das Aktenstudium oder das Erstellen von Berichten, mit dem Stundensatz von 16,50 € je Stunde vergütet worden. Auch vorbereitende Telefonate seien nicht mit dem entsprechenden Zeitaufwand bei der Berechnung berücksichtigt worden.
Von Rechts wegen seien die eingesetzten Familienbetreuer(innen), so hat der klagende Landkreis weiter vorgetragen, berechtigt gewesen, zusätzlich zu den von Seiten des Landkreises gewährten Vergütungen mit der jeweils zu betreuenden Familie eine privatrechtliche Vereinbarung zu treffen, wonach diese für die (bereits vom Landkreis honorierten) Betreuungsleistungen ein weiteres Entgelt zu zahlen habe. Dies ergebe sich daraus, dass rechtlich das Verhältnis zwischen der Familienhelferin und der zu betreuenden Familie privatrechtlich geregelt sei. Allerdings sei dem klagenden Landkreis kein Fall bekannt, in dem tatsächlich ein Familienhelfer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe.
Der klagende Landkreis, der sich über die gemäß § 111 Abs. 3 SGG ergangene Anordnung des Senates zur Entsendung eines Vertreters in die mündliche Verhandlung hinweggesetzt hat, beantragt nach Maßgabe seines schriftsätzlichen Vorbringens sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. Juni 2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. März 2020 und 22. April 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2020 bezüglich der Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung für die beigeladene H. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Die Beklagte trägt vor, dass der klagende Landkreis die Familienbetreuer(innen) zur Erfüllung seiner gesetzlichen Leistungsverpflichtung eingesetzt habe. Bereits dadurch sei eine Einbindung in die Pflichtenkreise des Klägers erfolgt.
Das Weisungsrecht könne bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist. Es könne auch in der Form erteilt werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anordnung erteilt, auch den Aufträgen eines Kunden des Arbeitgebers nachzukommen. Bei Leiharbeitsverhältnissen könne der Entleiher sogar über das gesamte Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer verfügen; das ändere aber nichts daran, dass der Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher stehe und auch in dessen Betrieb im Rechtssinne eingegliedert sei.
Die Arbeitskraft sei auch nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt worden.
Die Höhe des im vorliegenden Fall gewährten Stundensatzes verschaffe nicht die Möglichkeit, über die bloße Lebenshaltung hinaus Rücklagen für die Alterssicherung, Krankenversicherung sowie unternehmerische Kosten sicherzustellen.
Die Beigeladene zu 1. hat im Erörterungstermin erläutert, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit für die zu betreuenden Familien darin bestanden habe, sich regelmäßig mit diesen zu treffen und in der familiären Situation die erzieherischen Fragen zu beobachten und zu besprechen. Auf der Basis der dabei gewonnenen Erfahrungen habe sie dann den Eltern Ratschläge gegeben, wie sie ihr Kind besser betreuen und erziehen konnten. Daneben habe es mitunter auch Schwierigkeiten im Umfeld wie etwa im schulischen Bereich gegeben. Dann habe sie die Eltern zu entsprechenden Gesprächen mit den Lehrern begleitet, um dort insbesondere auch vermittelnd tätig werden zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens lässt der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. März 2020 und 22. April 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2020, welcher unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Trennungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren nur bezüglich der Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung für die beigeladene H. zu überprüfen ist, keine Fehler zulasten des klagenden Landkreises erkennen. Insbesondere ist die Beklagte zutreffend von einem abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum ausgegangen.
In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den genannten Bescheiden und den einleuchtenden Erwägungen des Sozialgerichts in dem zur Überprüfung gestellten Urteil ist aus Sicht des Senates Folgendes hervorzuheben:
Im Prüfzeitenraum 2025 bis 2017 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht).
Beschäftigung ist (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, U.v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 1/21 R -, BSGE 133, 57, Rn. 13 f. mwN) gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, aaO).
Die Tätigkeit nur für einen Auftraggeber spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung; der Umkehrschluss, dass eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber einem Beschäftigungsverhältnis entgegenstehe, ist aber nicht zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2008 - L 4 KR 4098/06, Rn. 7). Auch ein abhängig Beschäftigter kann bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sein (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 -, Rn. 39, juris). Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R - NZA-RR 2010, 370, Rn. 20).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben.
Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (BSG, U.v. 19. Oktober 2021, aaO, mwN).
Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, aaO, mwN).
Die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit kann sich auch ohne typische Weisungsabhängigkeit allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit und keine abschließenden Bewertungskriterien. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher (vgl hierzu und zur Abgrenzung zu § 611a BGB näher BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 29 f.; BSG, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 9/22 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 75, Rn. 23).
Ausgehend vom Schutzzweck der staatlichen Sozialversicherung ist dabei unter einem Betrieb im Sinne dieser Rechtsprechung nicht nur der Betrieb eines Wirtschaftsunternehmens zu verstehen. Vielmehr können Beschäftigte entsprechend auch in die organisatorischen Abläufe etwa von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Organisationen eingebunden sein.
Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zB BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27).
Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Zudem wird angesichts zunehmender Freiheiten bzgl Arbeitsort und Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden (vgl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grünbuch Arbeiten 4.0, 2015, S 64 ff; hierzu zB Bissels/Meyer-Michaelis, DB 2015, 2331 ff) zu prüfen sein, ob Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zukünftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit angesehen werden können, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99, Rn. 36).
Denn für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern darauf, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (BSG, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 9/22 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 75, Rn. 25).
a) Die Beigeladene zu 1. hat die Leistungen zur sozialpädagogischen Familienhilfe auf der Basis der mit der von ihrer Seite mit dem klagenden Landkreis abgeschlossenen Verträge erbracht. Der Landkreis hat sich anknüpfend an die vorausgegangenen mündlichen Abklärungen insbesondere auch im Rahmen des sog. Kontraktgesprächs, an dem die Vertreter des klägerischen Jugendamtes, die betroffenen Eltern und die Beigeladene zu 1. jeweils teilgenommen hatten, an die Beigeladene zu 1. nach Bewilligung der entsprechenden Familienhilfeleistungen jeweils mit einem Schreiben gewandt, in dem er ihr mitgeteilt hat, dass diese "auf Grund des Bewilligungsbescheides gegenüber den Eltern, die Leistungsempfänger sind," pro Zeitstunde das vorgesehene Honorar erhalte. Zugleich ist die Beigeladene zu 1. gebeten worden, die entsprechende Verpflichtungserklärung zurückzusenden; dieser Bitte ist sie dann jeweils gefolgt.
Da der Landkreis keine hoheitlich Zugriffsbefugnisse auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. hatte, beinhaltete die Übersendung des entsprechenden Schreibens an die Beigeladene das Angebot zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages, in dem sich die Beigeladene zu 1. zur Erbringung der sozialpädagogischen Hilfeleistungen und der Landkreis zur Honorarzahlung verpflichtete. Dieses Angebot hat die Beigeladene jeweils mit der Rücksendung der vom Kläger vorformulierten Verpflichtungserklärung und die nachfolgende Erbringung der sozialpädagogischen Hilfeleistungen angenommen.
b) Dienstverträge zwischen den Eltern und der Beigeladenen zu 1. über diese Betreuungsleistungen sind in den im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Betreuungsfällen gar nicht geschlossen worden. Dies belegen gerade die auf Aufforderung des Senates vorgelegten Unterlagen des Klägers. Entsprechende Verträge hätten schon im Ausgangspunkt zur Voraussetzung, dass sich die Eltern zumindest konkludent gegenüber den Beigeladenen zu 1. verpflichtet hätten, ihrerseits das Honorar für die sozialpädagogische Betreuung zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtung der Eltern zur Entlohnung der Beigeladenen zu 1. ist zwischen ihnen und der Beigeladenen zu 1. jedoch gar nicht vereinbart worden. Weder die Eltern noch die Beigeladene zu 1. haben einen entsprechenden Vertragswillen ausdrücklich oder auch nur konkludent zum Ausdruck gebracht.
Vielmehr hat gerade das von dem klagenden Landkreis gewählte Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass allein er als verantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht etwa die Eltern zur Honorierung der Leistungen der Beigeladenen zu 1. verpflichtet werden sollten. Der Landkreis hat die Eltern in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die mit den sozialpädagogischen Hilfeleistungen verbundenen Kosten "aus öffentlichen Mitteln" getragen werden und "von hier direkt", also direkt vom Landkreis, abgerechnet würden. Diese behördlichen Erklärungen konnten sowohl die Eltern als auch die Beigeladene zu 1. nur dahingehend verstehen, dass eine Pflicht zur Honorierung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. ausschließlich auf Seiten des Landkreises begründet wurde.
Die Rechtsprechung zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19 -, Rn. 24, juris) knüpft an Fallgestaltungen an, bei denen im jeweiligen Einzelfall einerseits ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Einrichtungsträger und andererseits eine Leistungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zwischen Einrichtungsträger und Jugendhilfeträger abgeschlossen worden sind.
Im vorliegenden Fall war schon kein Träger der freien Jugendhilfe im Sinne der §§ 74, 75 SGB VIII involviert. Dementsprechend gab es auch keine fallrelevante Leistungsvereinbarung nach der (ohnehin keine ambulanten Maßnahmen nach § 31 SGB VIII erfassenden) Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.
Schon im Ausgangspunkt hat die genannte Rechtsprechung einen (natürlich die zivilrechtlichen Anforderungen an einen Vertragsschluss erfüllenden) privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Einrichtungsträger zur Voraussetzung; es ist nicht etwa Zielrichtung dieser Rechtsprechung, einen gar nicht geschlossenen zivilrechtlichen Vertrag zu fingieren. Dementsprechend ist kein Raum für einen Schuldbeitritt des klagenden Landkreises zu einer vertraglich begründeten Vergütungsverpflichtung der Eltern, wie dies von seiner Seite geltend gemacht wird. Der Landkreis war vielmehr originär und allein zur Honorierung der Beigeladenen zu 1. verpflichtet.
Der Landkreis hat den Eltern, wie dargelegt, auch explizit mitgeteilt, dass von seiner Seite die Vergütung der pädagogischen Betreuungskraft sichergestellt werde. Die Beigeladene zu 1. hat dementsprechend ihre Leistungen auch ausschließlich gegenüber dem Landkreis abgerechnet; eine Geltendmachung weiterer Entgeltforderungen gegenüber den Eltern war nach den die Gewährung der pädagogischen Betreuungsleistungen als Sachleistung vorsehenden gegenüber den Eltern erlassenen Bewilligungsbescheiden und nach den zwischen dem Landkreis und der Beigeladenen zu 1. getroffenen Vereinbarungen schon im rechtlichen Ausgangspunkt ausgeschlossen. Was den klagenden Landkreis dazu bewegt, im vorliegenden Verfahren gleichwohl vorzutragen, dass die Beigeladene zu 1. eine weitere Vergütungsvereinbarung mit den Eltern hätte schließen dürfen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
c) Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die Beigeladene zu 1. als erfahrene Fachkraft im Interesse des Kindeswohls die erforderlichen sozialpädagogischen Leistungen eigenverantwortlich planen und gestalten und dabei natürlich auch gerade die Erfahrungen, Beobachtung und Eindrücke fachgerecht berücksichtigen, die sie im Rahmen der vereinbarten direkten wöchentlich jeweils mehrstündigen Betreuung der Familie und deren Kinder gewann.
Die Gesamtverantwortung für die Hilfeleistungen oblag im rechtlichen Ausgangspunkt nach § 79 Abs. 1 SGB VIII dem klägerischen Jugendamt. Dieses hat aber, wie üblich, im Rahmen der Maßnahmen nach § 31 SGB VIII die konkrete Ausgestaltung der Hilfe den eingesetzten Fachkräften wie auch der Beigeladenen zu 1. überlassen. Es gab lediglich, wie auch von Seiten der Klägerin formuliert wird, eine "Festlegung von Erwartungen im Hilfeplan" (im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Hilfeplangespräch) vor, die im etwa sechsmonatigen Abstand erfolgenden Fortschreibungen des Hilfeplans (bei fortbestehendem Betreuungsbedarf) brachten im Wesentlichen aber nur die allgemeinen Zielvorgaben zum Ausdruck und beinhalteten keine Einzelanweisungen.
Ansonsten begnügte sich der klagende Landkreis mit der in den von der pädagogischen Kraft abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommenen Pflicht, jeweils zu den regelmäßigen (im Regelfall im sechsmonatigen Abstand erfolgenden) Hilfeplangesprächen detaillierte Berichte über die Zielerreichung und dafür eingesetzte Maßnahmen vorzulegen. Im Falle einer Krisensituation wie etwa einer fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Familie war die Beigeladene (naturgemäß) verpflichtet, den/die fallführende/n Sozialarbeiter/in des Fachdienstes Jugend des Landkreises umgehend zu informieren.
Soweit die von der Beigeladenen zu 1. auf den vom Kläger vorgesehenen Vordrucken abgegebenen Erklärungen ihrem Wortlaut auch ihre Verpflichtung beinhalteten, Fachaufsicht, Beratung, Dokumentation und Koordinierung der Hilfe durch den Einsatz eines Dipl. Sozialpädagogen oder eines Dipl. Sozialarbeiters in einem Umfang von mindestens 1 Stunde pro Woche sicherzustellen und an dem Projekt des Fachdienstes Jugend des Landkreises Osnabrück und der Träger der Jugendhilfe (EJO) zur Evaluation der Jugendhilfe teilzunehmen, entsprach dies nicht der gelebten Praxis. Entsprechende Verpflichtungen hat der Landkreis nicht eingefordert; auch der Beigeladenen zu 1. war bei ihrer Befragung im Erörterungstermin gar nicht bewusst, dass sie entsprechende Verpflichtungen eingegangen haben könnte. Der Kläger hat im Ergebnis einleuchtend zum Ausdruck gebracht, dass entsprechende Verpflichtungen nur bei einer Heranziehung von freien Trägern der Jugendhilfe Relevanz erlangen sollten.
In zeitlicher Hinsicht hat der Landkreis der Beigeladenen zu 1. lediglich ein wöchentliches Betreuungsstundenkontingent vorgegeben. Wie sie diese Stunden konkret einsetzen sollte, hatte die Beigeladene zu 1. nach fachlichen Gesichtspunkten ausgerichtet an der angestrebten Förderung des Kindeswohls selbst zu entscheiden. Bei entsprechenden Planungen musste sie natürlich auch ihren zeitlichen Bindungen aus ihrer Hauptbeschäftigung Rechnung tragen und sich zugleich mit der zu betreuenden Familie insbesondere im Hinblick auf deren zeitliche Bindungen und Planungen abstimmen. Das Jugendamt des Klägers hat sich in diese zeitlichen Konkretisierungen der Betreuungsstunden nicht eingeschaltet.
Ebenfalls nach fachlichen Gesichtspunkten hatte die Beigeladene zu 1. selbst darüber zu entscheiden, an welchen Orten sie die Betreuungsleistungen erbringen wollte, ob sie dazu etwa die Familie in ihrer Wohnung aufsuchen, die Eltern bei Arzt- oder Schulterminen begleiten oder Freizeitaktivitäten mit den Kindern außerhalb der Wohnung unternehmen sollte.
Der Einsatz von Kapital war für die Tätigkeit nicht erforderlich; über ein Kraftfahrzeug zur Zurücklegung der erforderlichen Wege verfügte die Beigeladene zu 1. auch unabhängig von der streitbetroffenen sozialpädagogischen Tätigkeit. Ebenso wenig verfügte die Beigeladene zu 1. über eine eigene Betriebsstätte.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. sollte diese die geschuldeten Betreuungsleistungen höchstpersönlich erbringen. Dies ist im Interesse der anzustrebenden Betreuungskontinuität bei der persönlichen Heranziehung einer Fachkraft regelmäßig Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, wohingegen bei der Beauftragung eines Trägers der freien Jugendhilfe auch in Betracht kommen kann, dass diesem die Auswahl der pädagogischen Fachkraft obliegt.
d) Sind Tätigkeiten (wie nur beispielsweise die einer Ärztin) mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit verbunden, spricht dies nicht schon gegen eine persönliche Abhängigkeit. Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (also bei sog. Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene eine Tätigkeit in der konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, sondern, dass die Tätigkeit insgesamt im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 - B 12 BA 2/22 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 78, Rn. 25 mwN). Zu den Diensten höherer Art im Sinne dieser Rechtsprechung gehören auch pädagogische Betreuungsleistungen, wie sie im vorliegenden Fall von der Beigeladenen zu 1. zu erbringen waren.
Entscheidend für die fremdbestimmte Eingliederung soll nach der Rechtsprechung des BSG sprechen, dass die vertraglichen Vereinbarungen einen Rahmen vorgeben, welcher der eingesetzten Fachkraft "keinen nennenswerten Freiraum für die Gestaltung ihrer Tätigkeit einräumt" (BSG, aaO, Rn. Rn. 26).
Auch dieser Ansatz bedarf der Konkretisierung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Etwa ein Musiklehrer hat - zumal bei einem langfristigen Einzelunterricht - einen sehr großen Freiraum bei der musikpädagogischen Gestaltung seiner unterrichtenden Tätigkeit, gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Tätigkeiten im Rahmen von Musikschulen jedenfalls in vielen Fällen eine abhängige Beschäftigung anzunehmen.
Das BSG hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass auch in typischen Arbeitsverhältnissen Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt werden. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 65, Rn. 18 mwN). Dieser Ansatz ist auch im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang heranzuziehen.
Auch die Geschäftsführung einer GmbH kann im betrieblichen Alltag mit besonders großen insbesondere auch unternehmerischen Freiheiten des (Fremd-)Geschäftsführers verbunden sein. Gleichwohl sind entsprechende Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig abhängig beschäftigt, weil ihre Tätigkeit ihr Gepräge von der Ordnung der Gesellschaft erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Februar 2024 - B 12 KR 1/22 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 76, Rn. 14 mwN). Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung steht insbesondere nicht entgegen, wenn ein Geschäftsführer im täglichen Dienstbetrieb "im Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20).
Im Ergebnis erachtet es der erkennende Senat für überzeugend, wenn das BSG im Ergebnis, wie erläutert, darauf abstellt, dass eine selbstständige Tätigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Dieser Ansatz trägt dem Schutzzweck der staatlichen Pflichtversicherung angemessen Rechnung. Personen, die - wie die Beigeladene zu 1. - für ihre Tätigkeit kein Kapital im relevanten Umfang benötigen und denen eine am Zeitaufwand ausgerichtete Entlohnung durch den Auftraggeber gewiss ist, werden nach der strukturellen Ausrichtung ihrer Heranziehung wie abhängig Beschäftigte eingesetzt. Sie haben weder relevante unternehmerische Chancen noch entsprechende unternehmerische Risiken.
Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Sozialversicherungspflicht auf weniger hoch qualifizierte Arbeitskräfte zu beschränken, wobei auch ihm bewusst ist, dass die Tätigkeit besonders gut qualifizierter Mitarbeiter im Arbeitsleben vielfach mit größeren inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten verbunden ist. Dies hat der Gesetzgeber aber einleuchtend nicht als ausschlaggebend angesehen, da entsprechende inhaltliche und nicht selten auch zeitliche Ausgestaltungsspielräume als solche im Rahmen der maßgeblichen typisierenden Beurteilung nicht mit zusätzlichen finanziellen Ressourcen verbunden sind, aufgrund derer eine Absicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung als entbehrlich eingeschätzt werden könnte. Erst wenn entsprechende Freiheiten zu einem eigenen unternehmerischen Handeln mit entsprechenden strukturellen Chancen und Risiken führen, wird nach den gesetzlichen Wertungen sozialversicherungsrechtlich der Rahmen einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung verlassen.
In der gebotenen Gesamtwürdigung misst der Senat dem Fehlen unternehmerischer Chancen und Risiken auf Seiten der Beigeladenen zu 1. bei ihrer im Ausgangspunkt nach Zeitaufwand honorierten sozialpädagogischen Tätigkeit das ausschlaggebende Gewicht bei. Die Beigeladene zu 1. war funktionsgerecht dienend in die Wahrnehmung der dem Kläger als zuständiger Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII obliegenden Aufgaben zur Unterstützung hilfebedürftiger Kinder eingegliedert. Sie hatte ihre Aufgaben höchstpersönlich zu verrichten und hatte, wie dies im Regelfall eine abhängige Beschäftigung prägt, lediglich ihre Arbeitskraft einzubringen.
e) Das BSG hat in seiner Rechtsprechung anknüpfend an die auch im vorliegenden Zusammenhang, wie dargelegt, festzustellenden großen inhaltlichen Freiheiten bei der fachlichen Ausgestaltung und zeitlichen Planung der sozialpädagogischen Tätigkeiten den betroffenen Trägern der Jugendhilfe allerdings im Ergebnis zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, um eine Sozialversicherungspflicht auszuschließen. Vereinbaren diese (oder entsprechend auch eingeschaltete freie Träger der Jugendhilfe) mit den eingesetzten Fachkräften ein Honorar, welches "deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten" liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt, soll dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit darstellen. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines der (von unter Umständen vielen) in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl etwa BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 29 f; BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, BSGE 123, 50-62, SozR 4-2400 § 7 Nr 30, Rn. 50).
Dabei ist festzuhalten, dass dieser Ansatz schon im Ausgangspunkt in einem gewissen Wertungswiderspruch oder jedenfalls Spannungsverhältnis zu der anderen Zusammenhängen vom BSG vertretenen Auffassung steht, wonach den Beteiligten keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zustehen soll, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht im Ergebnis "freikaufen" kann (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, Rn. 34, juris). Dies bedarf im vorliegenden Zusammenhang aber schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil der klagende Landkreis schon Ausgangspunkt der Beigeladenen zu 1. kein Honorar gezahlt hat, welches "deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten" gelegen und dadurch Eigenvorsorge zugelassen hätte.
Das tatsächlich gezahlte Honorar hat das Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vielmehr nachdrücklich unterschritten, und zwar in einem zumindest indiziell sogar für Lohnwucher sprechenden Ausmaß (vgl. zu der diesbezüglich maßgeblichen Unterschreitung von zwei Dritteln eines im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns: BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 -, BAGE 141, 137).
Die erläuterte Rechtsprechung des BSG knüpft an den üblichen Stundenlohn "eines" vergleichbaren abhängig Beschäftigten und damit an einen typisierenden Maßstab an. Der Einsatz als sozialpädagogischer Familienhelfer ist mit besonderen Anforderungen an die fachliche Qualifikation verbunden. Der Kläger hat selbst im Erörterungstermin vorgetragen, dass im Regelfall sogar der Einsatz einer Fachkraft mit einem abgeschlossenen sozialpädagogischen Studium angezeigt sei. Da die Beigeladene zu 1. ein entsprechendes Studium nicht absolviert hatte, erfolgte ihre Heranziehung aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Erfahrung, aufgrund derer ihr im Übrigen auch (in etwa zeitgleich mit der Heranziehung durch den Kläger) die Leitung eines Kindergartens anvertraut worden ist.
Bei dieser Ausgangslage ist nach Auffassung des Senates im Rahmen der gebotenen typisierenden Beurteilung jedenfalls eine Heranziehung der Entgeltgruppe S8b TVÖD SuE (Erzieherinnen / Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, "mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten") unter Heranziehung der Erfahrungsstufe 4 geboten. Nach den vom Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 vorgelegten Unterlagen erhielten entsprechende Fachkräfte seit Juli 2015 ein Monatsgehalt von 3.300 €.
Bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und unter Berücksichtigung der Lohnfortzahlungen für Urlaubstage, Feiertage und Krankheitstage nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben entspricht dies einem Lohn von rund 25 € für jede tatsächlich gearbeitete Stunde.
Bei einem Vergleich mit der der Beigeladenen zu 1. zugebilligten Vergütung von (ab Juni 2015) 16,50 € je Stunde muss überdies berücksichtigt werden, dass diese Vergütung nach den klägerischen Vorgaben nicht für die gesamte Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1. im Rahmen der Erfüllung der ihr von Seiten des Klägers übertragenen sozialpädagogischen Hilfeleistungen gewährt worden ist. Vergütet hat der Kläger vielmehr allein die Zeiten der "direkten Betreuung des Kindes bzw. der Familie"; alle weiteren mit der sozialpädagogischen Betreuung verbundenen Arbeitszeiten wurden schon nicht erfasst und dementsprechend auch nicht vergütet.
Bei dieser Ausgangslage müssen im Rahmen des angesprochenen Vergleichs zumindest überschlägig auch diese weiteren Arbeitszeiten erfasst werden, da diese bei einem nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung als Maßstab heranzuziehenden vergleichbaren abhängig Beschäftigten zu den zu entlohnenden Arbeitszeiten gehören.
Die Vertreter des Klägers haben insbesondere auf entsprechendes Befragen im Erörterungstermin noch einmal bestätigt, dass schon die (durchaus erheblichen) Zeiten für die Fahrten zu den zu betreuenden Familien nicht mit dem vereinbarten Stundensatz von 16,50 € vergütet worden sind. Für solche mit der übernommenen Familienhilfe verbundenen Fahrten hätten die eingesetzten Betreuer und damit auch die Beigeladene zu 1. des vorliegenden Verfahrens lediglich den (zur Abgeltung der Betriebskosten des dafür von Seiten des sozialpädagogischen Familienhelfers einzusetzenden Kraftwagens vorgesehenen) vereinbarten Kilometersatz von 0,20 € für jeden gefahrenen Kilometer erhalten, der Zeitaufwand für diese Fahrten sei hingegen nicht honoriert worden. Ebenso wenig seien vorbereitende Maßnahmen, wie etwa das Aktenstudium oder das Erstellen von Berichten, mit dem Stundensatz von 16,50 € je Stunde vergütet worden. Auch vorbereitende Telefonate seien nicht mit dem entsprechenden Zeitaufwand bei der Honorarberechnung berücksichtigt worden.
Unter der im Rahmen des vorzunehmenden Vergleichs rechtlich gebotenen Einbeziehung auch dieser weiteren mit der sozialpädagogischen Betreuung verbundenen Arbeitszeiten verbleibt im Ergebnis ein weitaus geringerer tatsächlich von Seiten des Landkreises gezahlter Stundenlohn als der im Vertrag (beschränkt auf Zeiten der sog. "direkten" Betreuung) ausgewiesene Betrag von 16,50 €. In der Gesamtbetrachtung geht der Senat schätzungsweise von einem effektiv gezahlten Stundenlohn von zehn Euro (bezogen auf die betreuungsbezogene Gesamtarbeitszeit) aus. Damit hat der Kläger im Ergebnis noch deutlich weniger als die Hälfte des Arbeitsentgelts eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (von, wie ausgeführt, etwa 25 € je Stunde) gezahlt.
Andererseits war das gewährte Entgelt auch so hoch, dass dieses über eine reine Aufwandsentschädigung offenkundig hinausging (vgl. zu diesem Maßstab: BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 - B 12 BA 8/22 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 77, Rn. 14), so dass schon im Ausgangspunkt kein Raum für die Annahme einer versicherungsfreien ehrenamtlichen Tätigkeit besteht.
f) Die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erfordert eine Prognose bzw. eine vorausschauende Schätzung (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R -, SozR 4-2600 § 5 Nr 6, SozR 4-2400 § 8 Nr 4, Rn. 16).
Auf dieser Basis hat die Beklagte unter Berücksichtigung der erst ab 2016 wirksam werdenden zeitlichen Ausweitung der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sachlich und rechnerisch richtig für das Jahr 2015 Beiträge zur Krankenversicherung nach Maßgabe des § 249b SGB V sowie zur Rentenversicherung und Umlagen U2 in einer Gesamthöhe von 1.539,72 € zugunsten der beigeladenen Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See als Einzugsstelle und für die Jahre 2016 und 2017 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich Umlagen U2 zugunsten der ebenfalls beigeladenen Barmer GEK als Einzugsstelle in einer Gesamthöhe von 8.852,49 € festgesetzt.
Die Berechnungen der nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen in den zur Überprüfung gestellten Bescheiden, auf deren Begründungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lassen auch im Übrigen keine Fehler erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
Hinweis:Verkündet am 20. Mai 2026
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