VG Hannover, 2026-03-20, 4 A 5084/23

4 A 5084/23Administrative CourtMar 20, 2026

Full text

VG Hannover — 2026-03-20 — 4 A 5084/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-20

Aktenzeichen: 4 A 5084/23

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0320.4A5084.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 12670

Tenor

Tenor: Die Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 15.09.2023 dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kapitaleinkünften in Höhe von 90,00 Euro für den Bewilligungszeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld auf der Grundlage niedrigerer Kapitaleinkünfte.

Der 1951 geborene Kläger bewohnt eine 84 Quadratmeter große Wohnung in der D. in E., lebt dort allein und steht im Wohngeldbezug. Die monatliche Warmmiete beträgt 808,00 Euro. Er bezieht eine Altersrente, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung 1.161,84 Euro monatlich betrug. Zudem erhält er quartalsweise Dividenden aus Kapitalanlagen.

Die vom Kläger erwirtschafteten Kapitalerträge aus Dividenden im Jahr vor seiner Antragsstellung beliefen sich auf:

Q3/2022:37,39 Euro
Q4/2022:26,38 Euro
Q1/2023:17,63 Euro
Q2/2023:17,23 Euro.

Mit Schreiben vom 09.06.2023 forderte die Beklagte den Kläger infolge eines automatisierten Datenabgleichs gem. § 33 des Wohngeldgesetzes (WoGG) auf, Depotauszüge von 2021 bis 2023 einzureichen. Dem kam der Kläger am 22.06.2023 nach und schrieb von einer "Auflösung der früher gehaltenen Anlagen". Die sodann eingereichten Jahressteuerbescheinigungen wiesen folgende Kapitalerträge auf:

Kalenderjahr 2021:1.587,44 Euro
Kalenderjahr 2022:455,22 Euro.

2021 verkaufte der Kläger Aktien im Wert von ca. 31.000 Euro. Im März 2022 kaufte er Aktien im Wert von ca. 19.000,00 Euro. Im April 2023 verkaufte der Kläger diese Aktien für einen Preis von ca. 17.000,00 Euro. Danach hielt der Kläger lediglich noch Aktien im Wert von ca. 3.900,00 Euro.

Zudem reichte er auch die Kundeninformation seiner Depotbank über die Dividendenzahlung vom 05.04.2023 für das erste Quartal 2023 in Höhe von 17,63 Euro ein. Die Dividendenzahlung für das 2. Quartal 2023 in Höhe von 17,23 Euro erhielt der Kläger am 19.06.2023 gutgeschrieben, teile diese Information der Beklagten allerdings zunächst nicht mit.

Am 27.07.2023 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Folge- bzw. Verlängerungsantrag auf einen Mietzuschuss (Wohngeld) für seine Wohnung. Dabei gab er die oben genannte Rente sowie monatliche Dividenden in Höhe von 5,67 Euro an, wobei er notierte, dass diese quartalsweise ausgeschüttet werden (insgesamt also 17,01 Euro pro Quartal und 68,04 Euro jährlich).

Mit Bescheid vom 15.09.2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 einen Mietzuschuss in Höhe von 225,00 Euro monatlich. Dabei legte sie zu erwartende Kapitaleinkünfte in Höhe der von der für 2022 ausgestellten Jahressteuerbescheinigung ausgewiesenen Erträge, also 455,22 Euro, zu Grunde.

Der Kläger hat am 13.10.2023 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass Grundlage der Einkommensprognose die in den beiden Quartalen vor Antragstellung erhaltenen Kapitalerträge sein müssten. Diese seien sodann auf den Bewilligungszeitraum hochzurechnen, sodass währenddessen lediglich maximal 70,00 Euro an Kapitalerträgen zu erwarten gewesen wären.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 15.09.2023 die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kapitaleinkünften in Höhe von 70,00 € für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass Grundlage der Einkommensprognose die Jahressteuerbescheinigung für 2022 sein müsse. Kapitalerträge unterlägen natürlichen Schwankungen, sodass eine Betrachtung von einzelnen Quartalen ausscheide. Es komme ausschließlich auf die ihr im Zeitpunkt der Bescheidung vorliegenden Unterlagen an. Diese hätten eine andere Prognose nicht gerechtfertigt.

Mit der Klageerhebung hat der Kläger die Anklage K2 eingereicht, welche auch die Dividendenzahlung für das 2. Quartal 2023 in Höhe von 17,23 Euro ausweist.

Mit Beschluss vom 16.02.2026 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover den Rechtsstreit auf den zuständigen Richter am Verwaltungsgericht Giesel als Einzelrichter übertragen. Am 20.03.2026 hat das Gericht mündlich verhandelt, wegen des Inhalts der Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeÜber die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur teilweise begründet.

Soweit die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 15.09.2023 ein höheres Wohngeld abgelehnt hat, weil ihrer Berechnung Kapitaleinnahmen in Höhe von 455,22 Euro zu Grunde lagen, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte allerdings kein Anspruch darauf zu, ihm Wohngeld unter der Berücksichtigung von Kapitaleinkünften in Höhe von 70,00 Euro zu gewähren. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein höheres Wohngeld in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kapitaleinkünften in Höhe von 90,00 Euro gewährt.

Rechts- und Anspruchsgrundlage für den Erlass eines Wohngeldbescheids ist § 3 Abs. 1 Nr. 1, sowie die §§ 5 - 19 WoGG. Die Ermittlung des im Bewilligungszeitraums zu erwartenden Einkommens richtet sich nach § 15 Abs. 1 WoGG. Nach dessen Satz 1 ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG bestimmt, dass hierzu die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können.

Die Beklagte hat bei der Bescheidung des Wohngeldantrags des Klägers in diesem Sinne ein zu hohes Einkommen aus Kapitalerträgen und damit ein falsches Gesamteinkommen gemäß §§ 13, 14 WoGG zu Grunde gelegt.

Die im Rahmen des § 15 Abs. 1 WoGG zu treffende Prognoseentscheidung muss auf einer verlässlichen Grundlage erfolgen, nicht sicher ermittelbare Daten bleiben außer Betracht (BVerwG, Urt. v. 23.10.1990. - 8 C 58/59 -, NVwZ 1990, 1078; Winkler in: BeckOK SozR,79. Ed., Stand: 01.12.2025, § 15 WoGG Rn. 3). Maßgeblich sind die Belastbarkeit und Verlässlichkeit der Tatsachengrundlage (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 03.04. 2020 - 5 K 2919/19 - , Rn. 25f., juris).

Die Verhältnisse vor der Antragstellung "können" gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG für die Prognose "herangezogen" werden. Daraus folgt lediglich, dass sie in die Prognose einbezogen werden können, und nicht, dass sie ohne Weiteres das Ergebnis der Prognose darstellen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 31.05.2012 - 4 K 3037/10 -, Rn. 26, juris). Vielmehr handelt es sich lediglich um den Ausgangspunkt der Prognose (vgl. Ziff. 15.11 Abs. 2 WoGVwV).

Dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 WoGG selbst ist keine Begrenzung der Erkenntnismittel zu entnehmen. Die Begrenzung folgt vielmehr aus den Grenzen der Amtsermittlungspflicht, welche immer auch vom Umfang, Inhalt und der Qualität des Vortrags und der Mitwirkungspflicht des Antragsstellers abhängt (vgl. VG München, Beschl. v. 24.10.2014 - M 22 E 14.4492 -, Rn. 27, juris).

Bei der Einkommensprognose hinsichtlich zu erwartender Kapitaleinnahmen ist insbesondere auf den mittel- und längerfristigen Gesamttrend der konkreten vom Antragssteller gehaltenen Anlagen beziehungsweise dessen Depots abzustellen, sofern er der Behörde bekannt oder leicht zu ermitteln ist. Von der Wohngeldbehörde wird dabei nicht verlangt, eine Expertise auf dem Finanzmarkt zu entwickeln und für jede Anlage des Antragsstellers die aktuellen Prognosen auszuwerten. Verschließt sich eine Wohngeldbehörde dem, wird sie sowohl ihrer Pflicht, eine fundierte Prognose gem. § 15 Abs. 1 WoGG vorzunehmen als auch ihrer allgemeinen Amtsermittlungspflicht nicht gerecht.

Es darf aber auch nicht verkannt werden, dass es der Wohngeldbehörde jederzeit freisteht - soweit sie nicht aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht dazu sogar angehalten ist - den Antragssteller aufzufordern, konkretere Angaben zu den vom ihm gehaltenen Anlagen, der allgemeinen und erwarteten Entwicklung zu tätigen. Aus den Bedürfnissen der Massenverwaltung folgt nicht, gar keine Bemühungen zu unternehmen, eine adäquate Prognosegrundlage herzustellen.

Dass im Falle von volatilen Kapitalanlagen Ungewissheiten bestehen, darf auch nicht einseitig zu Lasten der Antragssteller ausschlagen. Für diese gestaltet es sich ebenso schwierig, eine fundierte Prognose anzustellen. Zwar tragen diese die materielle Beweislast, allerdings gilt dies nur für die in die Prognose einzubeziehenden Tatsachen.

Zudem stünde es der Wohngeldbehörde frei, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu wählen, sodass sie die den Bewilligungszeitraum an den Abrechnungszyklus der Depotbank des Klägers anpassen könnte, was insbesondere bei in der Jahresmitte gestellten Anträgen Unschärfen vermeiden kann (vgl. zu Selbständigen: VG Dresden, Urt. v. 04.04.2018 - 1 K 2972/16 -, Rn. 27, juris). Dies würde zumindest zu einer teilweisen Vereinfachung der Prognose führen.

Es ist auch kein sachlich zwingender Grund dafür erkennbar, weshalb die Wohngeldbehörde lediglich auf kalenderjährliche Jahressteuerbescheinigungen abstellen kann, wenn ihr aktuellere Daten für einen ausreichend langen Betrachtungszeitraum wie etwa den letzten 12 Monaten vor Antragstellung vorliegen.

Ausgehend von diesem Maßstäben lagen der Beklagten hier im konkreten Fall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheidung zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Bewilligungszeitraum deutlich niedrigere Einkünfte zu erwarten hatte als im vorangegangenen Kalenderjahr.

Der Beklagten kann daher nicht darin gefolgt werden, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die Tatsachengrundlage lediglich hergab, auch für den Bewilligungszeitraum von August 2023 bis Juli 2024 gleichbleibende Kapitaleinkünfte in Höhe von 455,22 Euro zu prognostizieren.

Der Beklagten war bekannt, dass die Kapitaleinkünfte des Klägers seit zwei Jahren kontinuierlich gesunken waren, sogar um zwei Drittel. Die Kapitalerträge sanken auch in den letzten drei Quartalen stetig und halbierten sich. Aus den Unterlagen, die der Beklagten bei der Bescheidung vorlagen, ergab sich eindeutig, dass der Kläger in den letzten Jahren vor der Antragstellung fast sein gesamtes Depot aufgelöst hatte und lediglich ca. ein Fünftel des Depotwerts verblieben war. In seinem Schreiben vom 22.06.2023 führte der Kläger sogar aus, dass er hoffe, "bezüglich der Auflösung der früher gehaltenen Anlagen behilflich gewesen sein zu können" und wies die Beklagte damit unmittelbar daraufhin, weshalb niedrigere Kapitaleinkünfte zu erwarten waren.

Insofern war ein kontinuierlicher, linearer Trend erkennbar, der nicht auf Kursschwankungen, sondern auf der fast vollständigen Auflösung des Depots basierte, was die Beklagte bei ihrer Prognose nicht berücksichtigt hat. Ferner hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass es sich um Dividendenzahlungen handelt, die ohnehin deutlich weniger volatil als Aktien sind, zumal eine Erhöhung der Dividendenzahlungen um 500 Prozent, welche erforderlich gewesen wäre, um bei einem Fünftel des Depotwerts Dividenden in derselben Höhe wie im Kalenderjahr 2022 zu erwirtschaften, kein wahrscheinliches Prognoseszenario darstellt.

Bereits aus diesen Gründen erweist sich die Prognose der Beklagten, dass Kapitalerträge von 455,22 Euro im Bewilligungszeitraum zu erwarten gewesen wären, als rechtsfehlerhaft. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob die erst im Klageverfahren vorgelegte, aber vor Antragsstellung erfolgte, Dividendenzahlung für das 2. Quartal 2023 in die Prognose einzubeziehen ist, ob also das Wohngeldgesetz materielle Ausschlussnormen beinhaltet (siehe dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.10.2010, - 12 A 1499/10 -; VG Arnsberg, Urt. v. 03.04.2020, -5 K 2919/19 -, m.w.N.; Winkler in: BeckOK SozR,79. Ed., Stand: 01.12.2025, § 15 WoGG, Rn. 6).

Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urt. v. 17.11.2015, -21 K 80.15 -, juris). Diese Entscheidung wiederholt nur, was bereits in § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG normiert ist: Die Wohngeldbehörde darf die Steuerbescheinigung der Bank als Prognosegrundlage heranziehen. Darüberhinausgehend ist der hier zu entscheidende Fall jedoch nicht vergleichbar. Das Kapitalvermögen im Falle, den das VG Berlin zu entscheiden hatte, blieb, anders als hier, ungefähr gleich und die Erzielung geringerer Kapitalerträge wurde erst nachträglich im Klageverfahren überhaupt bekannt.

Aufgrund der im Zeitpunkt der Bescheidung vorliegenden Unterlagen waren für den Bewilligungszeitraum Kapitalerträge in Höhe von 90,00 Euro im Sinne des § 15 Abs. 1 WoGG zu erwarten.

Anders als der Kläger meint, sind nicht die Dividendenzahlungen der letzten beiden Quartale vor der Antragsstellung auf den Bewilligungszeitraum hochzurechnen (also zu verdoppeln), sodass wie beantragt eine Wohngeldbewilligung unter der Annahme von 70,00 Euro Kapitalerträgen zu erfolgen hätte (rechnerisch eigentlich 68,04 Euro). Auch an dieser Stelle muss nicht entschieden werden, ob die Zahlung für das zweite Quartal 2023 überhaupt in die Prognose einbezogen werden kann (s.o.). Eine derartige Vorgehensweise widerspräche der Notwendigkeit einer ausreichend großen sowie verlässlichen Prognosegrundlage.

Sie hätte lediglich einen äußerst kurzen Zeitraum zur Grundlage, welcher sogar kürzer als der Bewilligungszeitraum ausfiele. Gegen eine solche Vorgehensweise spricht insbesondere § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG, nachdem die Beklagte durchaus die Verhältnisse vor Antragsstellung heranziehen darf, womit jedenfalls im Regelfall ein dem Bewilligungszeitraum entsprechender Zeitraum gemeint ist. Im Zweifelsfall ist daher eher diese in der Vergangenheit generierte Datengrundlage heranzuziehen, als eine äußerst kurze Datenlage "hochzurechnen".

Sachgerecht erscheint insoweit eine an den bekannten Parametern orientierte Prognose. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Wert des verbliebenen Depots auf ungefähr ein Fünftel des in der Jahressteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 ausgewiesenen Depotbestands belief, war realistischer Weise auch ein Fünftel der Kapitalerträge, also 455,00 x 0,2, d.h. ca. 90 Euro, zu erwarten. Diese Vorgehensweise basiert auf einem hinreichend langen Zeitraum und ist auch im Wege der Massenverwaltung ohne Weiteres anwendbar. Eine Korrektur dieses Wertes - beispielsweise nach unten - war nicht vorzunehmen, da für das veränderte Depot und die verbliebende Anlage keine längerfristigen Trends bekannt waren und von der Wohngeldbehörde nicht zu verlangen ist, dass sie Prognosen für das verbliebende Wertpapier selbst ermittelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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