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14 U 175/24•OLG Celle, 2025-02-26, 14 U 175/24
Entscheidungsdatum: 2025-02-26
Aktenzeichen: 14 U 175/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 32388
Tenor: 1. I.Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.298,90 € festzusetzen. 2. II.Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten gegen das am 08.08.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, Az. 2 O 77/23, durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. III.Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.03.2025 gegeben.
GründeI.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
a) Die Höhe des Schadens richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. In Bezug auf die streitigen Mietwagenkosten kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, juris).
Auch bei Ausfall eines gewerblich genutzten Kfz ist dem Geschädigten regelmäßig die Anmietung eines adäquaten Ersatzfahrzeugs erlaubt. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Schädiger bei gewerblichen Nutzfahrzeugen grundsätzlich in gleicher Weise zu ersetzen wie bei Privatfahrzeugen (BGH NJW 1985, 793 [BGH 04.12.1984 - VI ZR 225/82]; 1993, 3321 [BGH 19.10.1993 - VI ZR 20/93]; vgl. auch BGH NJW 2019, 1064 [BGH 06.12.2018 - VII ZR 285/17] Rn. 13; Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 134, beck-online).
Die Grenze dafür, ob in solchen Fällen Naturalrestitution durch einen Ersatzwagen verlangt werden kann, setzt § 251 Abs. 2 BGB. Diese Grenze ist nicht schon dann überschritten, wenn die (erforderlichen) Mietwagenkosten den ohne Einsatz des Ersatzfahrzeugs entgangenen Gewinn übersteigen, sondern erst dann, "wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (Böhme/Biela/Tomson in: Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, a) Mietwagenkosten, Rn. 94; zum Ganzen näher BGH NJW 1985, 793 (794) [BGH 04.12.1984 - VI ZR 225/82]; 1993, 3321; OLG Karlsruhe NZV 1989, 71; OLG Nürnberg NJW-RR 1990, 984 [OLG Nürnberg 21.12.1989 - 2 U 2815/89]; OLG Köln NZV 1993, 150 [OLG Köln 08.01.1993 - 19 U 99/92]; OLG München r+s 1993, 140 (141); Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 135, beck-online). Der BGH hat bspw. auch bei Mietwagenkosten, die 283 % des entgehenden Gewinns ausmachten, eine Verhältnismäßigkeit angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93, juris).
Bei dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast. Dabei trifft den Geschädigten lediglich eine sekundäre Darlegungslast, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich - weil sie aus der Sphäre des Geschädigten stammen - der Kenntnis des Schädigers naturgemäß entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, Rn. 14f., juris).
Es gibt insoweit - gerade angesichts der klägerseits vorgetragenen Fahrten (vgl. Schriftsatz vom 23.11.2023, Bl. 62) - keine Anhaltspunkte und auch keinen Vortrag seitens der beweisbelasteten Beklagten, die eine Unverhältnismäßigkeit begründen könnten, wie das Landgericht bereits zurecht ausgeführt hat (LGU, Seite 5).
b) Die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 176,90 € sind ebenfalls begründet. Es kommt nicht darauf an, ob die berechnete Probefahrt oder die Fahrzeugreinigung erforderlich waren. Wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung übergibt, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, Rn. 14, juris). Auch insoweit wird auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen.
II.
Die Beklagte sollte nach alledem erwägen, aus Kostengründen ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass sich im Fall einer Rücknahme der Berufung die anfallenden Gerichtskosten deutlich ermäßigen würden.
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