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13 A 6054/24•VG Hannover, 2026-03-31, 13 A 6054/24
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 13 A 6054/24
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0331.13A6054.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 15306
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, dem Stundenkonto des Klägers 83,47 Stunden gutzuschreiben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
TatbestandDer Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Niedersachsen. Im Verlaufe des Gerichtsverfahrens ist er vom Polizeioberkommissar zum Polizeihauptkommissar befördert worden.
Der Kläger ist bei der Polizeiinspektion E. im eingesetzt. Nebenamtlich ist er in verschiedenen Bereichen als Polizeitrainer tätig, unter anderem als Schießtrainer und als Trainer für Abwehr- und Zugriffstechniken (AZT).
In der Zeit vom 01. November.2023 bis zum 01. Mai 2024 versah der Kläger seinen Dienst in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden.
Das Arbeitszeitkonto des Klägers weist seit mindestens Anfang 2023 in erheblichem Umfang ein Zeitguthaben auf. Ende April 2023 wies das Zeitkonto des Klägers ein Plus von 72:50 Stunden aus, dies erhöhte sich im September 2023 auf 85:40 Stunden. Im Januar 2024 betrug das Zeitguthaben 165,37 Stunden. Im November 2023 leistete der Kläger "Mehrarbeit" im Umfang von 61,53 Stunden.
Anfang Dezember 2023 führte der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der Dienstabteilungsleiter F., mit diesem ein Gespräch über die hohe Anzahl an Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto, es wurde vereinbart, dass diese abgebaut werden sollten.
Im Januar 2024 reduzierte der Kläger das Arbeitszeitkonto um 10,56 Stunden. Zu einem weiteren Stundenabbau kam es in der Folgezeit nicht, da er infolge eines Dienstunfalls vom 18. Januar 2024 bis zum 17.März 2024 dienstunfähig erkrankt war. Nach Wiederaufnahme seines Dienstes baute der Kläger 21,5 Stunden ab, das Zeitguthaben betrug Ende März 2024 noch 143,47 Stunden.
Zum 31. März 2024 wurde das Zeitguthaben des Klägers durch Anordnung der Beklagten bei 60 Stunden gekappt. Damit wurden 83,47 Stunden vom Arbeitszeitkonto des Klägers gestrichen. Die Beklagte berief sich dabei auf die Dienstvereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung), die Dienstvereinbarung Arbeitszeit bei der Polizeidirektion E. sowie auf bei der Polizeidirektion geltenden "Handlungsanweisungen für die elektronische Zeiterfassung".
Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 stellte der Vorgesetzte des Klägers F. bei der Beklagten den Antrag, die Kappung des Zeitguthabens des Klägers auf 60 Stunden rückgängig zu machen Zur Begründung verwies er unter anderem auf die außerordentlich zuverlässige Arbeitsweise und Einsatzbereitschaft des Klägers sowie die hinzutretenden außergewöhnlichen Umstände des Dienstunfalls, die dazu geführt hätten, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Stundenreduzierung nicht umgesetzt worden seien.
Diesem Antrag wurde von der Beklagten unter Hinweis auf die geltenden Dienstvereinbarungen und die Handlungsanweisungen nicht entsprochen. In der Dienstvereinbarung Arbeitszeit bei der Polizeidirektion sei geregelt, dass Mitarbeiter:innen, die bedarfsorientiert (Wechsel-) Schichtdienst verrichten, ein Zeitguthaben von 60 Stunden zum Ende eines Kalenderjahres nicht überschreiten dürften. Eine Übertragungsmöglichkeit sei nicht geregelt. In der Polizeidirektion E. sei für (Wechsel-) Schichtdienst das Kalenderjahr für die Zeit vom 01.April bis zum folgenden Jahr 31. März festgelegt worden. Es sei dem höchstpersönlichen Risiko der Mitarbeitenden zuzuschreiben, wenn sie den Stundenabbau nicht kontinuierlich vornähmen und diesen in die letzten Monate vor der Kappung schieben und der kurzfristig geplante Abbau durch z.B. längerfristige Arbeitsunfähigkeit oder durch dienstliche Erfordernisse gefährdet werde und dadurch die Kappung eintrete. Dem Kläger werde der Vorschlag unterbreitet, dass vier Urlaubstage storniert würden und der Kläger nachträglich einen Antrag auf Zeitausgleich stelle.
Auf diesen Vorschlag ließ sich der Kläger nicht ein. Er hat am 20. Dezember 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger vor:
Die Ablehnung der Rücknahme der Kappung der Mehrarbeitsstunden auf 60 Stunden sei rechtswidrig. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Dienstvereinbarung Arbeitszeit bei der Polizeidirektion E. keine Möglichkeit der Übertragung von Zeitguthaben oberhalb der Kappungsgrenze über den 31.März eines Jahres hinaus vorsehe.
Ziffer 11 der Gleitzeitvereinbarung sehe Kappungsgrenzen vor. Allerdings bestimme Ziffer 11 Abs. 4 S. 2 der Gleitzeitvereinbarung, dass, wenn absehbar sei, dass wegen zwingender dienstlicher Verhältnisse ein Zeitausgleich nicht möglich sein könnte, die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden zu prüfen sei. Es treffe also nicht zu, dass die Einhaltung der Kappungsgrenze allein in der Verantwortung der Beschäftigten liege.
Auch im vorliegenden Fall hätte geprüft werden müssen, ob Mehrarbeit für ihn angeordnet werde. Dies sei auch jetzt noch möglich, da § 60 Abs. 3 NBG die Möglichkeit eröffne, Mehrarbeit nachträglich zu genehmigen. Dies wäre eine Möglichkeit, die vom Kläger unstreitig geleisteten Arbeitsstunden nicht verfallen zu lassen. Angeordnete bzw. genehmigte Mehrarbeit werde auf einem gesonderten Arbeitszeitkonto erfasst und unterliege nicht der Kappungsgrenze.
Wie dem Antrag des F. zu entnehmen sei, sei der Aufbau des Zeitguthabens des Klägers ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgt und hänge mit seinen nebenamtlichen Funktionen zusammen.
Der Hinweis, Vorgesetzte müssten in dienstlich eher ruhigeren Phasen Zeitausgleich nicht nur ermöglichen, sondern ggf. auch anordnen, gehe an der Realität vorbei. Wie den Ausführungen von F. zu entnehmen sei, habe es insbesondere ab November 2023 keine dienstlich ruhigeren Zeiten gegeben. Ein kontinuierlicher Stundenabbau sei aus den dargestellten dienstlichen Gründen schlicht nicht möglich gewesen. Es sei unbillig, ihm das alleinige Risiko, dass er gegen Ende des Bemessungszeitraums erkranke und die Stunden deswegen nicht abbauen habe können, aufzubürden. Dies gelte umso mehr, als die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls gewesen sei.
Die Tatsache, dass es ihm nicht gelungen sei, bis Ende März 2024 sein Zeitguthaben auf die zulässigen 60 Stunden abzubauen, beruhe im Übrigen nicht allein darauf, dass er gegen Ende des Bemessungszeitraums dienstunfähig erkrankt gewesen sei, sondern darauf, dass sein Einsatz dienstlich immer wieder notwendig gewesen sei, um die notwendige Aus- und Fortbildung der Polizeivollzugsbeamt:innen im PI-Verbund der Polizeidirektion E. sicherzustellen. Ohne seinen Einsatz hätte z.B. das erforderliche Schusswaffeneinsatztraining teilweise nicht stattfinden können. Dass ein regelmäßiges Schusswaffeneinsatztraining für Polizeivollzugsbeamt:innen von hoher Wichtigkeit sei, bedürfe keiner weiteren Erklärung.
Die von ihm geleistete Mehrarbeit sei damit ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgt. Insbesondere seine nebenamtlichen Funktionen hätten zum Aufbau des Zeitguthabens geführt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinem Stundenkonto 83,47 Stunden gutzuschreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Bei den aufgezählten Nebenämtern handele es sich ausnahmslos um Nebenämter, die in der Polizeidirektion E. in einer ausreichenden Anzahl vorhanden seien. Nach aktuellem Stand halte die Polizeidirektion E. -zusätzlich zu den hauptamtlichen Trainer/innen - 27 nebenamtliche Schusswaffeneinsatztrainer/innen sowie 85 nebenamtliche Trainer/innen für das Abwehr- und Zugriffstraining (AZT) vor. So könne grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass ein Verfehlen der jährlichen Zielvorgaben auf einen Personalmangel zurückzuführen wäre.
Gleichwohl könne unbestritten erwähnt werden, dass die intrinsische Motivation hier eine nicht unerhebliche Rolle bei der Ausübung der jeweiligen Nebenämter spiele. Der kleinere Anteil der Trainer/innen decke den größeren Anteil der Trainingseinheiten ab. An einer zu knapp bemessenen Anzahl der nebenamtlichen Trainer/innen liege dies allerdings nicht. Das hier beschriebene Pflichtbewusstsein respektive Engagement sei für die erfolgreiche Durchführung schutzpolizeilicher Aufgaben grundsätzlich sowohl lobens- als auch wünschenswert. Falsch verstanden oder gelebt könne gerade dies jedoch zu ungewollten Überlastungen führen. Besonders wichtig sei es, klare Grenzen zu setzen, den arbeitszeitrechtlichen Rahmen zu beachten und so Überlastung sowie gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Daher sei weiterhin ein sensibler Umgang mit Arbeitszeit im Rahmen der bestehenden Vorgaben notwendig.
Die Begrifflichkeiten "Mehrarbeit" und "Zeitguthaben" seien voneinander zu unterscheiden. Mehrarbeit sei die über die regelmäßige oder durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigte vorgeplante wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, die aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse anqeordnet oder genehmigt worden sei und sich auf Ausnahmefälle beschränke. Zeitguthaben sei die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, insbesondere aufgrund persönlicher Planung aus dem regelmäßigen Dienst heraus. Es sei vorliegend durchaus möglich gewesen, die Stunden auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. Das hervorgehobene Engagement sowie die freiwillige Übernahme von zahlreichen Diensten seien aus hiesiger Sicht unstrittig der persönlichen Planung bzw. dem Engagement des Klägers zuzuordnen.
Das entstandene "Mehr" an Stunden sei hier dem regulären Zeitguthaben zuzuordnen und unterliege somit der jährlichen Kappung. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf die geforderte Zeitgutschrift in Höhe von 83,47 Stunden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis darüber erhoben, welche Umstände dazu geführt haben, dass der Kläger in der Zeit von April 2023 bis März 2024 in erheblichem Ausmaß sein Arbeitszeitkonto überschritten hat und warum die "Überstunden" bis Ende März 2024 nicht abgebaut werden konnten, durch Vernehmung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers F. als Zeugen. Bezüglich der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
EntscheidungsgründeÜber die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist.
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig und begründet. Zu Unrecht wurden dem Kläger 83,47 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gestrichen. Er kann deshalb eine Gutschrift dieser Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto verlangen. Die Kappung der Stunden ist weder von den in Rede stehenden, von der Beklagten zur Anwendung gebrachten Dienstvereinbarungen noch von den bei der Polizeidirektion geltenden "Handlungsanweisungen für die elektronische Zeiterfassung" gedeckt (1.) und verstößt gegen die dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorgepflicht (2.).
Nach I. 1. 11 (4) der Vereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) soll Zeitguthaben von mehr als 20 Stunden-Soll im sechsten Monat nach Ende des Kalendervierteljahres auf mindestens 20 Stunden zurückgeführt werden. Stehen dem Abbau zwingende dienstliche Verhältnisse entgegen, ist die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden zu prüfen.
Eine vergleichbare Regelung findet sich in 4.3.3.1 der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit bei der Polizeidirektion E. (DV-Arbeitszeit). Dort heißt es:
Zeitguthaben dürfen am Monatsende höchstens mit 20 Stunden übernommen werden. Nach vorheriger Entscheidung durch Vorgesetzte im dienstlichen Interesse bis zu 40 Stunden. Nach vorheriger Entscheidung der Abteilungsleiter bis zu 60 Stunden.
Zeitguthaben von mehr als 20 Stunden soll spätestens nach sechs Monaten auf maximal 20 Stunden zurückgeführt sein. Ist absehbar, dass wegen zwingender dienstlicher Gründe ein Zeitausgleich nicht möglich sein wird, ist die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden zu prüfen
Hintergrund dieser Regelungen ist folgender: Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden sind von Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit zu unterscheiden (I. 12. Gleitzeitvereinbarung) und verfallen nicht nach den Dienstvereinbarungen und den Handlungsanweisungen.
Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist vorliegend die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden geprüft worden. Es ist aber nicht hinreichend dokumentiert, dass vorliegend eine Prüfung stattgefunden hat, ob die von dem Kläger geleistete "Zuvielarbeit" als Mehrarbeit oder Überstunden bewertet werden kann.
Zu einer entsprechenden Prüfung hätte Anlass bestanden, denn der Zeitausgleich war wegen zwingender dienstlicher Gründe nicht möglich. Dies lässt sich der Aussage des Vorgesetzten des Klägers F. entnehmen, der von dem Gericht als Zeuge vernommen worden ist. Dazu sogleich.
Die Beklagte hat sich bei der Kappung der Überstunden auch nicht an die Handlungsanweisungen für die elektronische Zeiterfassung bei der PD E. gehalten. Dort heißt es in 5.2: Mitarbeiter, die Wechselschichtdienst verrichten, dürfen ein Zeitguthaben von 60 Stunden am 31. März eines jeden Jahres nicht überschreiten. In 5.3 ist geregelt, dass alle Beschäftigten sind für die Einhaltung der Stundenkorridore selbst verantwortlich sind. Eine mögliche Überschreitung ist von den jeweiligen Vorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht zu prüfen und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen zu verhindern .
Unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war der als Zeuge vernommene F., Dienstabteilungsleiter bei der Polizeiinspektion. Dieser hat ausgesagt, dass der Kläger nicht nur wegen seiner Belastungen im Einsatz und Streifendienst, sondern auch wegen seiner nebenamtlichen Tätigkeiten als Schießtrainer und als Trainer für Abwehr- und Zugriffstechniken (AZT) sein Arbeitszeitkonto überzogen hat, das wegen der Belastungen und des im Januar 2024 erlittenen Dienstunfalls dann nicht mehr ausgeglichen werden konnte. Der Zeuge hat ausgesagt:
Er sei verantwortlich für 15 Mitarbeitende. In dem Zeitraum, um den es gehe, seien es 16 bis 17 Mitarbeitende gewesen. Bei der Überschreitung des Arbeitszeitkontos handele es sich nicht um ein allgemeines Problem im Bereich des es der Polizeiinspektion, vielmehr sei die Situation des Klägers eine besondere. Das liege an der Person des Klägers, eines besonders leistungsstarken Beamten. Der Kläger habe viele weitere Ämter und Aufgaben. Er sei zum Beispiel verantwortlich für das Schießtraining, für das Training von Abwehr- und Zugriffstechniken (AZT) sowie Anleiter für die Studierenden, die von der Polizeiakademie kämen und bei ihnen ihre ersten beruflichen Schritte unternähmen. Ein weiterer Faktor, der hier sicherlich eine Rolle gespielt habe, seien die Mindeststärken, auf die sie bei der Einsatzplanung achten müssten.
Immer wieder habe das Dezernat 13 angefragt, ob der Kläger nicht ein Schießtraining übernehmen könne. Der Kläger sei da sehr gefragt gewesen, aus verschiedenen Gründen. Er habe das einfach richtig gut gemacht. Zum anderen sei die Schießanlage direkt neben ihrer Dienststelle. Aufgrund der kurzen Wege könne man den Kläger deshalb sofort einsetzen und schnell bekommen. Es sei auch so, dass es für das Dezernat 13 gar nicht so leicht sei, unter den verschiedenen Schießtrainern jemanden zu finden, der zur Verfügung stehe. Der Kläger habe diese Aufgaben immer angenommen. Er sei einfach so leistungsbereit und motiviert, jedenfalls habe das Dezernat 13 ihn immer wieder angefordert. Und dann habe er im Einsatz -und Streifendienst gefehlt.
Auf Frage des Gerichts, ob der Zeuge einmal versucht habe, mit den Verantwortlichen im Dezernat 13 zu sprechen und darum zu bitten, jemanden anderes einzusetzen als den Kläger, hat der Zeuge erklärt, solche Gespräche habe er angestoßen, über seine Vorgesetzten seien solche Gespräche auch geführt worden. Das Problem sei hier, dass sie verpflichtet seien, drei Mal im Jahr ein solches Schießtraining zu absolvieren. Das sei keine Kann-Bestimmung, das sei eine Muss-Bestimmung. Es müsse also auf jeden Fall sichergestellt werden, dass ein solches Schießtraining stattfinde. Das sei nicht nur Interesse des Dezernats 13, sondern das liege auch in seiner Verantwortung als Dienstabteilungsleiter. Er müsse sonst dafür gradestehen. Deshalb sei er im Grundsatz damit einverstanden, dass einer seiner Leute, und sei es der Kläger, dieses Schießtraining durchführe.
Es sei aber nicht nur auf den Einsatz als Schießtrainer zurückzuführen, dass hier "Überstunden" angefallen seien. Der Kläger werde auch angefragt, wenn es um das AZT-Training gehe. Das sei im Grunde genommen noch wichtiger als das reine Schießtraining, weil es um die Vorbereitung auf alltägliche Alltagssituationen gehe. Alle möglichen Dienststellen im Bereich der PI E. hätten da einen Bedarf und fragten gerne an, ob das nicht der Kläger machen könne.
Der dritte Umstand, der zu diesen Überstunden geführt habe, liege in der Aufgabe des Klägers als Anleiter. Es sei so, dass im Streifendienst ein Studierender nur in Begleitung eines Anleiters eingesetzt werden dürfe. Nicht jeder x-beliebige Polizeibeamte der PI E. dürfe mit der oder dem Studierenden eingesetzt werden. Dies sei eine sehr zeitintensive Tätigkeit, weil nach Möglichkeit der Anleiter in den drei Monaten, in denen die Studierenden bei ihnen eingesetzt würden, nicht so viel Urlaub machen solle, damit die Studierenden möglichst viel mitbekämen. Er habe deshalb entschieden, dass der Kläger von dieser Aufgabe ein Stück weit freigestellt werde. Dann sei es aber immer wieder vorgekommen, dass Anleiter ausfielen, und dann habe er doch den Kläger mit dieser Aufgabe betreuen müssen. Der Kläger sei sogar teilweise aus dem dienstfrei zu dieser Aufgabe herangezogen worden.
Das vierte Problem liege in der Mindeststärke, die sie bei ihrer Einsatzplanung gewährleisten müssten. Mindeststärke bedeute z. B. ganz konkret, dass er dafür sorgen müsse, dass eine Nachtschicht, ein Spätdienst, mit drei Funkstreifenbesatzungen (à2 Personen) aus seiner Dienstabteilung zusammengesetzt werde. Hinzu kämen 3 Mitarbeiter im "Innendienst". Das seien dann schon insgesamt 9 Mitarbeitende. Man könne sich schnell ausrechnen, dass das bei einem Personalkörper von ca. 15 Personen, von denen einige dienstfrei hätten, Überstundenausgleich genommen hätten, in Urlaub oder auf Lehrgang oder krank seien, oft nicht zu gewährleisten sei.
Wenn er jetzt entschieden hätte, dass, um einen Arbeitszeitkontenausgleich zu gewährleisten, einzelne Beamte, z. B. der Kläger, an solchen Spätdiensten nicht teilnehmen, dann hätte das in der Konsequenz bedeutet, dass er statt z.B. 3 Funkstreifen, nur 2 Funkstreifen zum Einsatz bringe. Das führe zu einer erheblichen Belastung der verbliebenen Beamtinnen und Beamten und das könne auch nicht im Sinne ihres Auftrags, für die Sicherheit zu sorgen, liegen.
Die erhebliche Überschreitung des Arbeitszeitskontos habe eigentlich im Februar 2024 abgebaut werden sollen. Das sei wegen des Dienstunfalls des Klägers dann nicht möglich gewesen. Für den Abbau der "Überstunden" fehle Ende Januar, der komplette Februar, Anfang März.
Die plausible, überzeugende Beschreibung der dienstlichen Verhältnisse im der Polizeiinspektion E. durch den Zeugen macht nicht nur deutlich, dass das Ausmaß der Überschreitung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf zwingende dienstliche Gründe zurückzuführen ist, sondern auch, dass aus diesen Gründen auch ein zeitnaher Ausgleich des Arbeitszeitkontos des Klägers nicht möglich gewesen ist. Dies hätte der Beklagten Anlass zu einer substantiierten Prüfung geben müssen, ob nicht eine nachträgliche Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden geboten ist. Dass dies erfolgt ist, hat sich auf der Grundlage der vorliegenden Akten und des Vorbringens der Beteiligten nicht feststellen lassen. Damit ist den in Rede stehenden Dienstvereinbarungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden.
Die Überschreitung des Arbeitszeitkontos ist von den jeweiligen Vorgesetzten auch nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert worden, etwa durch eine personelle Verstärkung des es oder durch Regelungen, die gewährleisten, dass nicht immer wieder der Kläger als Schießtrainer oder als AZT-Ausbilder in Anspruch genommen wird, sondern durch andere Beamte, die nach den Angaben der Beklagten jedenfalls theoretisch in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Damit ist auch den Handlungsanweisungen für die elektronische Zeiterfassung bei der PD E. nicht hinreichend Genüge getan.
Mit der Kappung der Stunden hat die Beklagte gegen die ihr dem Kläger gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verstoßen.
Die Fürsorgepflicht ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und Korrelat zur Treuepflicht des Beamten. Gesetzlich ist sie für niedersächsische Landesbeamte in § 45 BeamtStG geregelt. Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Er muss dabei die wohlverstandenen Interessen des Beamten bei seinen Entscheidungen in gebührender Weise berücksichtigen. Die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen F. hat deutlich gemacht, dass die Arbeitskraft des Klägers für seinen originären Dienst im der Polizei, in seiner Funktion als Anleiter für Studentinnen und Studenten der Polizeiakademie, als Schießtrainer und als Ausbilder für das Training von Abwehr- und Zugriffstechniken (AZT) in dem in Rede stehenden Zeitraum April 2023 bis März 2024 über Gebühr in Anspruch genommen worden ist. Es ist zu der erheblichen Überschreitung des Arbeitszeitkontos des Klägers gekommen, weil es dienstliche Erfordernisse gab, ihn weit über die vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus einzusetzen. Der Kläger hat sich den ihm angetragenen Aufgaben nicht etwa durch Hinweis auf sein erheblich überschrittenes Arbeitszeitkonto entzogen, sondern - in dem Bewusstsein der dienstlichen Notwendigkeiten - in die Pflicht nehmen lassen und ist teilweise sogar aus dem "dienstfrei" wieder in den Dienst zurückgekehrt. Dieser aus der Treuepflicht des Beamten herrührenden Einsatzbereitschaft des Klägers kann die Beklagte nicht mit dem Einwand begegnen, es liege zuvörderst im Verantwortungsbereich des Beamten, darauf zu achten, dass das Arbeitszeitkonto ausgeglichen ist. Dies greift zu kurz. Die Beklagte hätte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht und in Anwendung der benannten Regelungen der Dienstvereinbarungen und der Handlungsanweisung Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass der Kläger nicht übermäßig in Anspruch genommen oder dass jedenfalls die "Zuvielarbeit" als Mehrarbeit oder Überstunden ausgewiesen wird und somit nicht dem Verfall unterliegt. Weil sie dies unterlassen hat, sind die geleisteten Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers wieder gutzuschreiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
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