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7 SLa 478/25•LAG Niedersachsen, 2026-03-16, 7 SLa 478/25
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 7 SLa 478/25
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0316.7SLa478.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 15794
Tenor: 1. I.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.5.2025 - 13 Ca 235/24 - abgeändert.
Das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7.1.2025 - 13 Ca 235/24 - wird aufrechterhalten. 2. II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. III.Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDie Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Der im Jahr 1994 geborene, ledige, schwerbehinderte und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger hat Abitur und ist ausgebildeter Industriekaufmann. Zudem absolvierte er ein Fernstudium zum Wirtschaftsjuristen (LL.M.), das er im Jahr 2023 abschloss. Der Kläger ist wohnhaft in Lohne bei Oldenburg.
Der Kläger bewarb sich in der Vergangenheit mehrfach auf Stellenausschreibungen für eine "Sekretärin" bei verschiedenen Arbeitgebern und führte im Nachgang Entschädigungsprozesse aufgrund einer behaupteten Benachteiligung wegen des Geschlechts. Er war ua. Kläger des Verfahrens beim LAG Hamm vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 -, BAG vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 -.
Der Beklagte veröffentlichte insgesamt drei gleichlautende Stellenanzeigen für Laatzen, Empelde und Pattensen. Der Kläger bewarb sich am 16. Juli 2024 auf alle drei Stellen.
Nach den Stellenanzeigen wurde eine "Bürokauffrau Kundenservice Vollzeit bei V." gesucht. Die Stellenanzeigen enthielten ua. folgende Angaben:
"Gehalt: ab 17,50 € pro Stunde
Erwartete Arbeitsstunden: mindestens 40 pro Woche
Arbeitszeiten:
...
Arbeitsort: Vor Ort"
Eine Ausbildung wurde für die Stelle nicht verlangt.
Der Kläger bewarb sich über Indeed und schriftlich per E-Mail.
Wegen des Bewerbungsanschreibens des Klägers vom 16. Juli 2024 wird auf die Anlage K2 zur Klage vom 25. September 2024 (Bl. 15 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Wegen des Lebenslaufs des Klägers, der in die Bereiche "persönliche Daten", "Schul- und Ausbildung" sowie "Hobbys/Nebentätigkeiten" gegliedert ist, wird auf die Anlage K3 zur Klage vom 25. September 2024 (Bl. 16 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Bewerbung waren beigefügt ein Zeugnis der Berufsschule "H. L." für das Schuljahr 2014/15, ein Arbeitszeugnis der Firma XXX GmbH vom 31. März 2020, das sich auf den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2020 bezog, sowie eine Bescheinigung des L. e.V. vom 18. September 2015, wonach der Kläger am 18. September 2015 in der Zeit von 9.00 bis 16.30 Uhr an dem Seminar "Für den ersten Eindruck am Firmentelefon gibt es keine zweite Chance" teilnahm. Wegen dieser Anlagen wird auf die Anlagen K4 bis K6 zur Klage vom 25. September 2024 (Bl. 17 bis 19 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Mit seiner am 30. September 2024 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 14. Oktober 2024 zugestellt worden ist, hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens 6.090 € brutto begehrt.
Er hat die Auffassung vertreten, dass er im Bewerbungsverfahrens wegen seines Geschlechts benachteiligt worden sei. Denn der Beklagte habe ausweislich der Stellenausschreibungen ausschließlich Frauen beschäftigen wollen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot iSv. § 7 Abs. 1 AGG liege vor. Ausgehend von einem auf der Stelle zu verdienenden durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.045 € erscheine eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Monatsverdiensten, also 6.090 € angemessen. Der Beklagte trage Beweislast nach § 22 AGG dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen habe. Der Kläger hat behauptet, kurz vor der Klageerhebung habe er Kontakt zum Beklagten gehabt. Ihm sei telefonisch mitgeteilt worden, dass keine Stelle mehr zu besetzen sei.
Er - der Kläger - handele nicht rechtsmissbräuchlich. Dass er nicht rechtsmissbräuchlich handele, zeige sich ua. daran, dass er nur ein Verfahren auf Zahlung einer Entschädigung iHv. zwei Gehältern führe, obwohl er für alle drei Stellen Klageverfahren habe einleiten können. Die Distanz zwischen Wohnort und Beschäftigungsort im Zeitpunkt der Bewerbung begründe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bewerbung rechtsmissbräuchlich sei. Er sei ledig und habe keine Unterhaltspflichten. Aufgrund seines Alters stehe er noch am Beginn seiner beruflichen Laufbahn. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er an seinen Wohnort gebunden sei. In heutiger Zeit werde auch regelmäßig die Möglichkeit von Homeoffice vom Arbeitgeber angeboten. Eine Homeoffice-Tätigkeit sei ausweislich der Stellenausschreibung nicht ausgeschlossen. Ein Umzug oder ein Pendeln sei nicht ausgeschlossen. Er habe auch Verwandte im Umkreis des Beklagten. Dort habe er erst einmal wohnen können. Im Fall der Arbeitszusage habe dem Kläger auch eine Wohnung im Umkreis des Beklagten zur Verfügung gestanden. Er habe nicht unmittelbar Klage erhoben. Wenn es ihm um die Entschädigung gegangen wäre, hätte er sofort Klage erhoben. Vielmehr habe er dem Beklagten die Möglichkeit geben wollen, sein Verhalten zu überdenken und ihn doch noch im Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen. Da er arbeitslos gewesen sei, könne sein Verhalten eine andere Ursache als die Erlangung einer finanziellen Entschädigung haben. Er wolle wieder sozialversicherungspflichtig arbeiten. Nach § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III sei er zu Eigenbemühungen verpflichtet. Im Rahmen seines Studiums habe er festgestellt, dass der juristische Beruf nichts für ihn sei. Er wolle wieder in seinem Ausbildungsberuf oder einem ähnlichen Beruf arbeiten. Seine Langzeitarbeitslosigkeit sei für viele Arbeitgeber abschreckend. Die gute Möglichkeit einer anderen Erklärung für sein Verhalten reiche aus, um Rechtsmissbrauch auszuschließen.
Nach ordnungsgemäßer Ladung ist der Kläger im Gütetermin am 7. Januar 2025 vor dem Arbeitsgericht Hannover nicht erschienen. Gegen das am 7. Januar 2025 ergangene antragsgemäße klageabweisende Versäumnisurteil, das dem Kläger am 11. Januar 2025 zugestellt worden ist, hat der Kläger am selben Tag beim Arbeitsgericht Hannover Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 7. Januar 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch 6.090 € nicht unterschreiben.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger erfolge rechtsmissbräuchlich. Für Rechtsmissbrauch sprächen die Fahrtzeit zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Beschäftigungsort mit einer Entfernung von ca. 150 km. Zudem sei der Kläger überqualifiziert für die Stelle, für die keinerlei Ausbildung verlangt worden sei. Im gleichen Zeitraum habe es mit Sicherheit ähnliche Stellen auch in der Nähe des Wohnortes des Klägers gegeben. Bemerkenswert sei, dass der Kläger, der bundesweit umziehen wolle, noch keine Stelle gefunden habe. Für jemanden, der sich das erste Mal gegen eine Diskriminierung zur Wehr setze, seien die Schriftsätze des Klägers sehr detailliert und professionell aufgebaut. Was die drei Stellen angehe, seien die Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden. Stellenbesetzungen seien nicht erfolgt.
Im Kammertermin am 15. Mai 2025 hat das Arbeitsgericht Hannover ua. protokolliert: "Die Parteien sind sich insofern einig, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis, beginnend ab dem 16.05.2025 um 8:00 Uhr bei der Beklagten in C-Stadt in Vollzeit bei einem Stundenlohn von 17,50 € brutto besteht." Zur Arbeitsaufnahme kam es nicht.
Mit Urteil vom 15. Mai 2025 hat das Arbeitsgericht Hannover den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 6.090 € wegen Diskriminierung nebst Zinsen verurteilt.
Das Arbeitsgericht hat das Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf einer Entschädigungszahlung. Denn der Beklagte habe den Kläger im Hinblick auf das Diskriminierungsmerkmal "Geschlecht" iSd. § 1 AGG benachteiligt. Entgegen § 11 AGG sei die Stellenausschreibung nicht geschlechtsneutral erfolgt. Die Stelle sei nach dem Wortlaut nur an das weibliche Geschlecht gerichtet gewesen. Daraus folge eine Beweislastumkehr nach § 22 AGG, sodass der Arbeitgeber den Vollbeweis erbringen müsse, dass eine Diskriminierung nicht vorliege. Einen Gegenbeweis habe der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen oder behauptet. Irrelevant sei, dass die Stelle zu einem späteren Zeitpunkt nicht besetzt worden sei. Der Anspruch sei auch nicht aufgrund Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte habe keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die auf rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers schließen ließen. Der Vortrag des Beklagten beschränke sich pauschal darauf, dass der Kläger aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort die Stelle nicht ernsthaft antreten wolle. Konkret werde aber nicht dazu vorgetragen, ob der Kläger sich bereits auf andere Stellen beworben oder andere Verfahren geführt habe. Es würden mithin keine hinreichenden Gesamtumstände für den Einzelfall vorgetragen. Die Höhe der Entschädigung sei mit zwei Bruttomonatsgehältern gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu bemessen.
Gegen dieses ihm am 2. Juni 2025 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Juni 2025 Berufung eingelegt und diese am 1. September 2025 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 17. Juni 2025 bis zum 2. September 2025 verlängert worden ist.
Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass dem Begehren des Klägers der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe. Er führt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LAG Hamm vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 - und des BAG vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - aus, der Kläger gehe systematisch als AGG-Hopper vor. Der Kläger habe eine Vielzahl identischer Klagen geführt, beispielsweise 11 Verfahren innerhalb von 15 Monaten allein vor dem Arbeitsgericht Berlin. Er lasse sich regelmäßig in Güteterminen versäumen. Er passe sein Vorgehen nach Prozessniederlagen an, zB verändere er seine Bewerbungsschreiben und wechsele die Bewerbungsplattformen. Er halte eine niedrige Bewerbungsqualität bewusst aufrecht (generische Formulierungen, fehlende aussagekräftige Unterlagen wie Lebensläufe oder Zeugnisse), um die Aussichtslosigkeit der Bewerbung auf eine tatsächliche Anstellung zu gewährleisten und damit eine Absage zu provozieren. Es fehle an einer ernsthaften Umzugsbereitschaft. Vollzeitstudium und Vollzeitstelle seien nicht zu vereinbaren. Er minimiere sein Kostenrisiko, indem er erstinstanzlich keinen Anwalt beauftrage, sich im Gütetermin versäumen lasse und Prozesskostenhilfe beantrage. Hinzu kämen folgende weitere Gesichtspunkte: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover habe der Kläger auf die Nachfrage der Vorsitzenden, ob er der Kläger des Verfahrens vor dem BAG zum Aktenzeichen 8 AZR 21/24 sei, dies - unstreitig - verneint. Die Leugnung der Beteiligung an diesem für ihn maßgeblichen Verfahren belege seine Unehrlichkeit und betrügerische Absicht. Die Täuschung der Gerichte bringe eine fehlende Glaubwürdigkeit zum Ausdruck. Entscheidendes weiteres Indiz sei die sich im vorliegenden Verfahren zeigende fehlende Bereitschaft des Klägers, die Arbeit beim Beklagten aufzunehmen. Hinzu komme die Diskrepanz zwischen Qualifikation und Bewerbungsabsicht. Der Kläger als gelernter Industriekaufmann mit Abitur und einem Fernstudium zum Wirtschaftsjuristen bewerbe sich auf Stellen wie die ausgeschriebene, die deutlich unterhalb seiner Qualifikation lägen. Dies kombiniert mit der erheblichen Entfernung seines Wohnorts vom Arbeitsplatz (ca. 1,5 Stunden Fahrzeit pro Strecke, was täglich 3 Stunden Fahrzeit bedeuten würde), ohne ernsthafte Absicht einen Umzug in die Nähe des Arbeitsorts in Betracht zu ziehen, bestärke die Annahme, dass es ihm nie um die tatsächliche Arbeitsaufnahme gegangen sei. Die Stelle beim Beklagten sei nicht besetzt worden. Zudem habe der Kläger seine Klage erhoben, ohne zuvor weitere Nachfragen zum Status seiner Bewerbung oder der Stelle zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.05.2025 - 13 Ca 235/24 - abzuändern und das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.01.2025 aufrechtzuerhalten.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durchgreife. In den zitierten Entscheidungen des LAG Hamm und des BAG sei über einen Einzelfall entschieden worden. Von einer rechtsmissbräuchlichen Bewerbung könne nicht auf die Rechtsmissbräuchlichkeit anderer Bewerbungen geschlossen werden. Entscheidender Zeitpunkt für die Frage, ob Rechtsmissbrauch vorliege, sei der Zeitpunkt der Bewerbung. Nachträgliche Aspekte könnten nicht berücksichtigt werden, wie der Vertragsschluss und damit einhergehendes Verhalten. Der Kläger habe eine einwandfreie Bewerbung eingereicht. Eine Vielzahl von Klagen habe keine Aussagekraft, da man sich nicht nur einmal im Leben auf das AGG berufen könne. Es sei möglich, ernsthaftes Interesse an den jeweils ausgeschriebenen Stellen zu haben und immer wieder diskriminiert zu werden. Der Beklagte trage nicht vor, was er mit niedriger Bewerbungsqualität meine. Im Übrigen könne daraus nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Was mit der Anpassung des Vorgehens bei Prozessniederlagen gemeint sei, habe der Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. Was die Entfernung zum Wohnort und die Umzugsbereitschaft angehe, sei es normal, dass sich Menschen auch weiter entfernt vom Wohnort bewerben würden. Man könne diesen Bewerbern nicht die Rechte nach dem AGG entziehen. Auch nach der Rechtsprechung des BAG sei dieser Punkt irrelevant. Im Zeitpunkt der Bewerbung habe der Kläger kein Vollzeitstudium mehr absolviert, weshalb auch keine Unvereinbarkeit von Vollzeitstudium und Vollzeitstelle vorliege. Im Übrigen habe er kein Interesse an einer juristischen Tätigkeit, sondern das Studium aus privatem Interesse verfolgt. Der Vortrag zur Minimierung des Kostenrisikos sei ebenfalls unschlüssig. Gut 50 % aller erstinstanzlichen Verfahren würden ohne Rechtsanwalt betrieben. In zweiter Instanz trage der Kläger ein Kostenrisiko, weil die Prozesskostenhilfe nicht die zu erstattenden Kosten der Gegenseite im Unterliegensfall abdecke. Im Übrigen würden durch das Berufen auf die Entscheidung des LAG Hamm und des BAG personenbezogene Daten des Klägers in illegaler Weise in den Prozess eingeführt, so dass insoweit ein Verwertungsverbot bestehe. Was den Arbeitsvertragsschluss und die nicht erfolgte Aufnahme der Arbeit angehe, sei das Angebot des Beklagten lediglich ein Scheinangebot gewesen und könne die Benachteiligung nicht mehr rückgängig machen. Der Beschäftigungswillen seitens des Beklagten sei lediglich vorgetäuscht gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass der Beklagte auf eine E-Mail des Klägers, mit der der Kläger nach einem Nachweis nach dem Nachweisgesetz und sozialversicherungsrechtlicher Anmeldung gefragt habe, nicht reagiert habe. Schließlich sei auch die mutmaßliche Überqualifikation des Klägers nach der Rechtsprechung kein Rechtsmissbrauchsgrund. Der Kläger als Industriekaufmann sei prädesdiniert für die Stelle als Bürokaufmann. Leider würden solche Stellen aber vor allem Frauen angeboten, sodass der Kläger schon vor diesem Hintergrund ständigen potenziellen Diskriminierungen wegen des Geschlechts ausgesetzt sei.
Weiter führt der Kläger aus, er habe eine sozialrechtliche Pflicht sich zu bewerben. Jedenfalls stelle es ein gängiges Verhalten dar, dass sich ein Bürgergeldempfänger bewerbe, um aus dem Bürgergeldbezug herauszukommen. Ein Bürgergeldempfänger habe die sozialrechtliche Verpflichtung, sich zu bewerben. Mache er dies nicht, drohten ihm Sanktionen seitens des Jobcenters. Der Kläger habe sich - unstreitig - auch auf geschlechtsneutral formulierte Stellenausschreibungen beworben. Er habe - unstreitig - auch Gelegenheiten für anderweitig geführte Vorstellungsgespräche wahrgenommen. Zudem verfolge der Kläger neben dem Ziel, wieder in das Erwerbsleben einzutreten, weitere Motive: Er halte es für ein erstrebenswertes Ziel, sich konsequent gegen Diskriminierungen zur Wehr zu setzen. Er verfolge ferner das Ziel, die Rechtsprechung im Bereich des AGG jedenfalls für den Rechtskreis der Bundesrepublik Deutschland fortzuentwickeln. Ihm sei wichtig, dass durch seine Verfahren hierzu auch ein Beitrag geleistet werde. Als Bürgergeldempfänger habe er keinerlei Altersvorsorge iSv. Rentenanwartschaften. Ihm sei es aber wichtig, derartige Anwartschaften zu erwirtschaften, um im Alter kein Sozialfall sein zu müssen. Der Kläger verweist auf den Beschluss des BGH vom 28. August 2025 - VI ZR 258/24 -.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 16. März 2026 hat der Kläger ua. erklärt: Er mache nur eine Entschädigung bezüglich aller drei Diskriminierungen durch drei Stellen geltend. Wenn er habe Kohle machen wollen, habe er jede Klage einzeln aufgreifen können. Er mache aber nur eine Entschädigung für alle drei Stellen geltend. Bei einer AGG-Entschädigung gebe es in der Regel eine Regelentschädigung von 1,5 Gehältern. Es handele sich um drei Diskriminierungen. Er habe aber mit seiner Klage nur zwei Gehälter geltend gemacht. Zum SGB II-Bezug im Zeitpunkt der Bewerbung befragt, hat der Kläger erklärt, dass er mittlerweile kein SGB II mehr bekomme, aber nicht sagen könne, ob dies im Zeitpunkt der Bewerbung bereits so gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2026 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Dem Entschädigungsverlangen steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.
I.
Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und deshalb zulässige Berufung (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) ist begründet. Das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 7. Januar 2025 war aufrechtzuerhalten, § 343 Satz 1 ZPO.
Der am 11. Januar 2025 eingegangene Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil ist zulässig. Er ist statthaft sowie insgesamt form- und fristgerecht eingelegt worden. Durch ihn ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§§ 342, 338, 339, 340 ZPO).
Nach § 343 Satz 1 ZPO ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, wenn die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt.
Diese Voraussetzung liegt vor. Die Klage war abzuweisen.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG gegeben sind. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es durchaus Fälle gibt, in denen zu Recht auf Basis von § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Im vorliegenden Einzelfall steht dem Anspruch nach Würdigung sämtlicher Umstände jedoch der durchgreifende Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.
Das Gericht ist unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände einschließlich des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2026 auf der Grundlage von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon überzeugt, dass sich der Kläger bei dem Beklagten nicht beworben hat, um eine der ausgeschriebenen Stellen zu erhalten, sondern dass es ihm allein darum ging, die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs zu schaffen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände des Falls ist das Gericht davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Bejahung der objektiven und subjektiven Elemente des Rechtsmissbrauchs vorliegen, und es keine andere Erklärung für die fragliche Handlung gibt als die Erlangung des finanziellen Vorteils.
a)
Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Berlin] Rn. 37ff mwN BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 24 mwN) .
aa)
Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn 25 mwN) .
bb)
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Haftungsnorm des § 15 AGG im deutschen Recht einen doppelten Sanktionszweck hat, indem sie spezialpräventiv den betroffenen Arbeitgeber künftig zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz anhält und generalpräventiv Dritte von ähnlichen Verstößen abhält. Aus der vom Gesetzgeber gewollten und zur Umsetzung der EU-Vorgaben unverzichtbaren Rechtsdurchsetzung durch Private im Sinne eines "private enforcement" kann nicht abgeleitet werden, das Verlangen nach einer Entschädigung sei selbst dann im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn es dem Anspruchsteller mit seiner Bewerbung nicht um den Erhalt der Stelle ging, sondern er allein das Ziel verfolgte, nach Ablehnung der Bewerbung eine Entschädigung geltend machen zu können. Entsprechendes gilt, soweit nach § 17 Abs. 1 AGG ua. Beschäftigte aufgefordert sind, an der Verwirklichung der in § 1 AGG genannten Ziele mitzuwirken. Eine solche Person kann, wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, weder iSv. Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG und iSv. Art. 25 der Richtlinie 2006/54/EG als Opfer einer verbotenen Benachteiligung noch iSv. Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG als eine Person, der ein Schaden entstanden ist, angesehen werden. Sie kann deshalb nicht für sich reklamieren, dass ihr die in § 15 AGG vorgesehenen Sanktionen mit abschreckender Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zugutekommen müssten (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 32-34 mwN) .
cc)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, verlangt die Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im vorstehenden Sinne das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Berlin] Rn. 39f. mwN; BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 26 mwN) . Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten auch eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Berlin] Rn. 40 mwN; BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 26 mwN; zum Ganzen auch EuGH-Vorlage des BGH vom 28. August 2025 - VI ZR 258/24 - Rn. 45f.) .
dd)
Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 27) .
Den Kläger kann hierbei eine sekundäre Darlegungslast treffen. Nach allgemeinen Grundsätzen genügt die nicht darlegungspflichtige Partei ihrer Darlegungslast nicht durch einfaches Bestreiten einer nicht ins Blaue hinein erhobenen pauschalen Behauptung der darlegungspflichtigen Partei, wenn dieser die nähere Darlegung der erforderlichen Tatsachen nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 40) .
ee)
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob jemand sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern ob es ihm vielmehr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz geltend zu machen, in der Regel der Zeitpunkt der Bewerbung. Damit können im Rahmen der Prüfung, ob ein Entschädigungs- und Schadensersatzverlangen dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sind, in der Regel nur Umstände aus der Zeit bis zur Absage berücksichtigt werden und deshalb regelmäßig nicht solche, die zeitlich danach liegen (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 142) . Der EuGH verlangt für die Prüfung des Vorliegens einer rechtsmissbräuchlichen Praxis - allerdings in anderem Zusammenhang -, dass das Gericht alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen rechtsmissbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2023 - C-38/21 ua. - Rn. 286 mwN) . Das Gericht hat vorliegend den jeweils für den Kläger günstigsten Zeitpunkt zugrunde gelegt. Indizien, die für Rechtsmissbrauch sprechen, wurden nur bis zum Zeitpunkt der Bewerbung berücksichtigt. Mögliche Umstände, die gegen Rechtsmissbrauch sprechen, wurden bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht berücksichtigt.
ff)
Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB sind sämtliche Umstände des Falls, insbesondere sämtliche Schreiben des Klägers und auch sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bewerbung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellenausschreibung umfassend zu würdigen (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 45) .
b)
Das objektive Element des Rechtsmissbrauchs liegt vor.
aa)
Der Kläger hat sich bereits in der Vergangenheit auf eine Vielzahl von Stellen beworben, die unter Verstoß gegen eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung ausgeschrieben wurden und im Nachgang Entschädigungsprozesse geführt, wobei er hierbei im Rahmen eines Geschäftsmodells vorgegangen ist (vgl. LAG Hamm 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 - unter Nennung weiterer Rechtsstreitigkeiten und Darstellung des Geschäftsmodells) . Das Gericht hält die Darstellung des Geschäftsmodells im Sinne eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils in dem genannten Urteil für in sich schlüssig und macht sich dessen Wertung zu eigen.
(1)
Dass der Kläger auch klagende Partei des Rechtsstreits beim LAG Hamm vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 - war, ist in der zweiten Instanz unstreitig. Der Kläger hat sich zweitinstanzlich nicht mit der Begründung, er sei nicht Kläger des Verfahrens, gegen die Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten, der sich auf das Urteil berufen hat, gewandt. Vielmehr hat er ausgeführt, die Berücksichtigung des Urteils verletze ihn in seinen Rechten.
(2)
Der Berücksichtigung der Ausführungen in dem Urteil des LAG Hamm sowie der darin aufgeführten weiteren Verfahren des Klägers steht kein prozessuales Verwertungsverbot entgegen. Insbesondere konnte der Beklagte, wie das Vorbringen des Klägers auch im vorliegenden Prozess zeigt, nicht erwarten, dass der Kläger diesen selbst über Entschädigungsforderungen informiert, die er anderweitig nach erfolgloser Bewerbung auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen gegenüber den betreffenden Arbeitgebern erhoben hat. Der Beklage hat sich darauf beschränkt, sich auf das veröffentlichte und allgemein zugängliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zu berufen (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 59ff) .
(3)
Das Gericht berücksichtigt, dass auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden kann, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt. Ein solches Verhalten lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG zulässigerweise seine Rechte nach diesem Gesetz wahrnimmt (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 49) .
Das Gericht berücksichtigt ebenfalls, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüchen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich war, dies nicht ohne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche Bewerbung gelten muss und an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind. Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderweitiger Bewerbungen und anschließender Entschädigungsklagen nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Bewerbers feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 50) .
(4)
Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht allein aus der Vielzahl der Bewerbungen auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen und im Anschluss geführter Entschädigungsprozesse auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden kann. Dass der Kläger systematisch und zielgerichtet vorgegangen ist, um einen finanziellen Vorteil zu erlangen, ergibt sich aber aus einer Gesamtschau mit den im Folgenden aufgeführten Umständen.
bb)
Ein Anhaltspunkt für das objektive Element des Rechtsmissbrauchs ergibt sich aus dem Umstand, dass das Gericht weder von der Umzugswilligkeit des Klägers unter Würdigung des gesamten Vorbringens nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO überzeugt ist noch davon überzeugt ist, dass der Kläger dazu in der Lage ist, die Strecke tatsächlich täglich zu pendeln.
Dabei berücksichtigt das Gericht, dass allein eine 150 km vom Wohnort entfernt liegende Stelle für sich genommen schwerlich ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein kann (vgl. [für 170 km entfernt liegende Stelle] BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 36 mwN) .
Die fehlende Umzugswilligkeit des Klägers und die fehlende Möglichkeit und Bereitschaft zum täglichen Pendeln der Strecke schließt das Gericht aus folgenden Umständen:
(1)
Bereits der Kläger geht nicht davon aus, dass er dazu in der Lage ist, die Strecke täglich zu pendeln. Denn der Kläger hat lediglich abstrakte Ausführungen zu Änderungen des Wohnsitzes durch Bewerber gemacht sowie dazu vorgetragen, dass es möglich sei, zum auswärtigen Arbeitsort zu pendeln und den Wohnort nur am Wochenende aufzusuchen. Dass er sich vorstellen kann oder dazu in der Lage ist, die Strecke täglich zu pendeln, hat er nicht vorgetragen.
(2)
Was seine Umzugsbereitschaft angeht, hat der Kläger vorgetragen, dass er sich wohnlich verändern möchte. Er sei 31 Jahre jung, ledig und habe keine Kinder. Er habe Verwandte im Umkreis der Beklagten, wo er erst einmal habe wohnen können. Im Falle der Arbeitszusage habe dem Kläger auch eine Wohnung im Umkreis des Beklagten zur Verfügung gestanden. Welche Option er gewählt hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Obwohl der Beklagte die fehlende Ernsthaftigkeit der Umzugsbereitschaft gerügt hat, hat der Kläger seinen Vortrag nicht weiter substantiiert. Er hat nicht vorgetragen, bei welchen Verwandten in welchem Ort er unterkommen könnte. Ebenso wenig hat er dazu vorgetragen, wo ihm eine Wohnung zur Verfügung steht. Eine Adresse hat er nicht mitgeteilt. Der Vortrag zu einem möglichen Umzug bzw. Unterkunftsmöglichkeiten ist damit im Bereich des Vagen geblieben.
Hinzu kommt, dass der Kläger das untere Drittel seines Lebenslaufs für die Angabe von Hobbys/Nebentätigkeiten verwendet hat. Die dortigen Angaben zeigen, dass der Kläger seinen Hobbys in verschiedenen Vereinen in der Nähe seines Wohnorts nachgeht. Dass diese Angaben in dem Lebenslauf einen solchen Umfang einnehmen, spricht dafür, dass dem Kläger dieser Punkt besonders wichtig ist. Mehrere Vereinsmitgliedschaften und deren Bedeutung für den Kläger weisen auf eine Einbindung in die örtliche Gemeinschaft hin, was zwar für sich genommen nicht gegen Umzugsbereitschaft sprechen muss, aber durchaus gegen Umzugsbereitschaft sprechen kann.
Weiterhin hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger in einer Vielzahl anderer Verfahren angegeben hat, ebenfalls umzugsbereit zu sein, wobei es sich dabei um unterschiedliche Orte in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Berlin oder Hamburg gehandelt hatte. Für die fehlende Umzugsbereitschaft spricht aus Sicht des Gerichts weiterhin, dass das prozessuale Verhalten des Klägers zeigt, dass er Anreisen zu den Orten bzw. in die Umgebung, in die er nach seinem Vortrag umziehen wollte, nach Möglichkeit reduziert. Denn in den Entschädigungsprozessen erscheint der Kläger unentschuldigt nicht zum Gütetermin, lässt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen, wogegen er Einspruch einlegt. Zur Feststellung dieses Vorgehens muss das Gericht nicht auf den Ablauf im vorliegenden Rechtsstreit abstellen. Diese Abläufe ergeben sich ebenfalls aus dem Urteil des LAG Hamm vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 - und zwar sowohl hinsichtlich des dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrens als auch weiterer Entschädigungsprozesse des Klägers. Sein prozessuales Vorgehen führt dazu, dass der Kläger die Orte oder die Umgebung, in der er nach seinem Vortrag eine Wohnung sucht, im Rahmen des Gerichtsprozesses idR nur einmal zum Kammertermin anstatt - wie sonst erstinstanzlich die Regel (falls keine Einigung im Gütetermin erfolgen würde) - zweimal zum Güte- und Kammertermin aufsuchen musste. Dass der Kläger das Aufsuchen der Umgebung und der Orte, in die er nach seinem Vortrag umziehen möchte, auf diese Art begrenzt, spricht gegen seine Umzugsbereitschaft. Bei bestehender Umzugsbereitschaft ließe sich die Wahrnehmung eines Gerichtstermins mit Besichtigungsterminen kombinieren. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger vorliegend angegeben hatte, bei Verwandten wohnen zu können und eine Wohnung zur Verfügung zu haben, sodass er in der Region Hannover nach diesem Vortrag keine Wohnung suchen musste. Allerdings spricht das frühere Verhalten dafür, dass in den damaligen Fällen entgegen seines damaligen Vortrags keine Umzugsbereitschaft bestand.
Wenn auch nicht jeder genannte Umstand für sich bereits zur Verneinung der Umzugsbereitschaft des Klägers in diesem Fall führt, schließt das Gericht jedoch aus der Gesamtschau sämtlicher genannter Umstände darauf, dass beim Kläger vorliegend keine Umzugsbereitschaft bestand.
(3)
Der Kläger hat vorgetragen, dass heute auch regelmäßig die Möglichkeit von Homeoffice seitens der Arbeitgeber angeboten werde. Eine Homeoffice-Tätigkeit sei ausweislich der Stellenbeschreibung nicht ausgeschlossen. Dem steht entgegen, dass in den Stellenausschreibungen nicht nur eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag mit möglicher Wochenendarbeit, sondern insbesondere auch als Arbeitsort ausdrücklich "vor Ort" genannt wurde. Aus der Stellenbeschreibung ergab sich somit gerade keine Homeoffice-Möglichkeit. Dennoch hat der weder zum Pendeln noch - nach Würdigung des Gerichts - zum Umzug bereite Kläger eine Bewerbung für die Stelle abgegeben.
cc)
Unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, mit welcher Akribie der Kläger seine Entschädigungsprozesse unter umfassender Darstellung der Sach- und Rechtslage und Zitierung zahlreicher Rechtsprechungsnachweise verfolgt, sprechen die mit wenig Akribie zusammengestellten Anlagen seines Lebenslaufs gegen seine Bereitschaft, die Stelle tatsächlich anzutreten. Dabei wird nicht auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze abgestellt. Dass der Kläger auf entsprechenden Vortrag auch in der Vergangenheit besondere Sorgfalt und Energie verwendet hat, ergibt sich aus dem Urteil des LAG Hamm vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 - Rn. 141. Seiner Bewerbung fügte der Kläger, der vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2017 eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolvierte, hier zwar ein Zeugnis der Berufsschule aus dem ersten Berufsschuljahr 2014/15 bei; nicht aber andere Schulzeugnisse, insbesondere kein Abschlusszeugnis seiner Ausbildung. Der Kläger führte im Lebenslauf vier Arbeitgeber auf, fügte aber nur ein Arbeitszeugnis bei. Statt dieser wesentlichen Unterlagen fügte der Kläger seiner Bewerbung eine Bescheinigung vom 18. September 2015 für die Teilnahme an einem eintägigen Seminar "Für den ersten Eindruck am Firmentelefon gibt es keine zweite Chance" bei.
Allein der Umstand, dass sich der Kläger keine besondere Mühe mit dem Zusammenstellen der Anlagen zu seiner Bewerbung gemacht hat, spricht allerdings nicht gegen eine ernsthafte Absicht, die Stelle erhalten zu wollen. Denn daraus, wie viel oder wenig Mühe sich ein Bewerber mit seinem Bewerbungsschreiben und weiteren Bewerbungsunterlagen macht, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich jemand nur mit dem Ziel bewirbt, um die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen und Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen.
Das Gericht nimmt hier eine Gesamtwürdigung und einen Vergleich der lückenhaften Anlagen zum Lebenslauf mit weiteren Umständen vor, die zeigen, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, große Sorgfalt und Genauigkeit bei der Erstellung von Schriftstücken an den Tag zu legen, konkret bei der Führung des Entschädigungsprozesses.
dd)
Die Gesamtschau der genannten Umstände lässt den Schluss zu, dass das objektive Element des Rechtsmissbrauchs zu bejahen ist. Andere Schlüsse kommen nicht ernstlich in Betracht.
Weitere von dem Beklagten vorgetragene Umstände, die nach dem Zeitpunkt der Bewerbung eingetreten sind, wurden bei dieser Würdigung im Interesse des Klägers nicht berücksichtigt.
c)
Auch das subjektive Element des Rechtsmissbrauchs liegt vor.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Absicht verfolgte, sich einen ungerechtfertigten Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er die Voraussetzungen für einen (formalen) Status eines Bewerbers iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 ArbGG willkürlich herbeiführte.
aa)
Dies folgt zum einen bereits aus der Reihe der objektiven Umstände des Rechtsmissbrauchs. Aus diesen folgt, dass wesentlicher Zweck der Handlungen des Klägers die Erlangung einer Entschädigung war.
Hinzu kommt, dass der Kläger nicht vorträgt, welche Motive ihn zur Bewerbung auf die vorliegenden drei Stellen bewogen haben, also was ihn an diesen konkreten Stellen angesprochen hat, sodass er sich zu einer Bewerbung entschlossen hat, oder welche anderen Umstände dazu führen, dass er ein Interesse an Stellen konkret in Hannover hat, obwohl die Region Vechta - entgegen dem Vortrag des Klägers, er stamme aus einer strukturschwachen Region Niedersachsens - zu einer der wirtschaftsstärksten Regionen im Westen Niedersachsens mit hoher Arbeitsplatzdichte gehört.
bb)
Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die vom Kläger vorgebrachten Gegenindizien nicht durchgreifen. Die fraglichen Handlungen können keine andere Erklärung haben als den Zweck, eine Entschädigung zu erlangen.
(1)
Der Kläger hat als Grund für seine Bewerbung ua. angegeben, dass er gegenüber dem Jobcenter nachweisen müsse, dass er sich bewerbe. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 16. März 2026 hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine SGB II-Leistungen mehr bezieht. Er konnte nicht mitteilen, ob er im Zeitpunkt der Bewerbung überhaupt noch SGB II-Leistungen bezogen hat. Mangels konkreten Vortrags des Klägers zum SGB II-Bezug ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Bewerbung kein SGB II-Bezug und damit auch keine Bewerbungspflicht mehr vorlag. Es kann daher dahinstehen, ob aus einer Bewerbungspflicht überhaupt auf ein Interesse an der Stelle geschlossen werden kann.
(2)
Der Kläger führt weiter aus, dass er als Bürgergeldempfänger keinerlei Altersvorsorge iSv. Rentenanwartschaften habe, dass es ihm aber wichtig sei, derartige Anwartschaften zu erwerben, um im Alter kein Sozialfall sein zu müssen. Der Kläger stützt diese Argumentation gerade auf seine Situation als Bürgergeldempfänger. Tatsächlich ist der Kläger jedoch kein Bürgergeldempfänger mehr, wobei das Gericht aufgrund der fehlenden Darlegung des Klägers (siehe vorheriger Punkt) davon ausgeht, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewerbung kein Bürgergeldempfänger mehr war. Der objektiv feststellbare Teil der Argumentation des Klägers - die Frage, ob er Bürgergeldempfänger ist - entspricht somit nicht den Tatsachen. Zudem handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers zum Willen, eine Altersvorsorge aufzubauen, um eine innere Tatsache. Bei dem Berufen auf eine innere Tatsache ist detailliert zum inneren Willensbildungsprozess vorzutragen, oder es sind Tatsachen vorzutragen, die eine äußere Manifestation des inneren Willens darstellen (vgl. [zur Darlegung innerer Tatsachen] BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 17) . Vortrag zum inneren Willensbildungsprozess fehlt. Die vorgetragene äußere Tatsache, aus der auf den inneren Willen geschlossen werden soll, ist nicht gegeben.
(3)
Soweit der Kläger anführt, ihm gehe es um die Fortentwicklung der Rechtsprechung zum AGG und um Kampf gegen Diskriminierungen spricht dies gerade nicht dafür, dass es ihm um den Erhalt der Stelle ging. Sollte man davon ausgehen, dass die genannten Punkte ein Gegenindiz bilden können, hätte der Kläger - da es sich um innere Tatsachen handelt - zum inneren Willensbildungsprozess oder zur äußeren Manifestation des Willens vortragen müssen. Hieran fehlt es.
(4)
Der Kläger beruft sich darauf, er habe im vorliegenden Fall mit Blick auf drei diskriminierende Stellenausschreibungen des Beklagten auch drei Entschädigungsansprüche geltend machen können, mit dem Ziel jeweils die "Regel"-Entschädigung von 1,5 Gehältern zu erhalten. Dass er nur einen Entschädigungsprozess führe, mit dem Ziel, eine Entschädigung von "nur" zwei Gehältern (statt 4,5 Gehältern) für alle drei Diskriminierungen zu erhalten, zeige, dass es ihm gerade nicht um den Erhalt einer finanziellen Entschädigung gehe. Diese Äußerungen des Klägers sowie die weitere Aussage zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung, wenn er habe "Kohle machen" wollen, habe er jede Klage einzeln aufgreifen können, sprechen aus Sicht des Gerichts gerade nicht dafür, dass der Kläger mit dem vorliegenden Prozess ein anderes Ziel als das Erlangen eines finanziellen Vorteils verfolgt. Aus dem Vorbringen des Klägers war gerade nicht ersichtlich, dass er sich aufgrund diskriminierender Handlungen des Beklagten verletzt fühlte. Der Fokus des Klägers lag bei dieser Erklärung auf wirtschaftlichen Aspekten. Aus der Darstellung des Klägers kann daher - entgegen seiner Auffassung - gerade nicht darauf geschlossen werden, dass er mit der Klage ein anderes Ziel als den Erhalt eines finanziellen Vorteils verfolgte.
(5)
Der Kläger trägt vor, er habe nicht sofort nach der Benachteiligung Klage erhoben. Wenn es ihm um Entschädigung ginge, hätte er jedoch sofort Klage erhoben. Denn neben der Entschädigung bestehe ein Zinsanspruch. Der Kläger habe dem Beklagten die Möglichkeit geben wollen, sein Verhalten zu überdenken und den Kläger doch noch im Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen. Daraus dass die Klage erst ca. 2,5 Monate nach der Bewerbung eingereicht wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie zu einem anderen Zweck als zur Erlangung eines finanziellen Vorteils eingereicht wurde. Bei dem weiteren Vorbringen dazu, dass der Kläger dem Beklagten eine Chance haben geben wollen, sein Verhalten zu überdenken, handelt es sich wiederum um eine innere Tatsache. Es fehlt an Vortrag zum inneren Willensbildungsprozess oder zur Tatsache der äußeren Manifestation des Willens. Allein der Zeitablauf lässt nicht auf den vom Kläger behaupteten Willen schließen.
cc)
Aus dem Vortrag des Klägers unter Vorlage von Unterlagen, dass er auch anderweitige Bewerbungsbemühungen ergreife, sich insbesondere auch auf geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen bewerbe und dass er Vorstellungsgespräche wahrnehme, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger ein Interesse an dem Erhalt der von dem Beklagten ausgeschriebenen Stellen hatte. Vorliegend ist allein über Entschädigungsansprüche bezüglich der drei konkreten Stellen zu befinden. Im Übrigen ist der Kläger zwischenzeitlich schwerbehindert. Die Behinderung ist ebenfalls eins der Merkmale iSd. § 1 AGG, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG einen Entschädigungsanspruch auslösen können. Allein aus der Bewerbung auf geschlechtsneutrale Stellen kann daher nicht geschlossen werden, dass der Kläger insoweit keine Entschädigungsprozesse führt. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht vorgetragen.
II.
Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in dem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.
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