projects
4 C 561/07•AG Bad Iburg, 2008-01-18, 4 C 561/07
Entscheidungsdatum: 2008-01-18
Aktenzeichen: 4 C 561/07
ECLI: ECLI:DE:AGBADIB:2008:0118.4C561.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 10676
Tenor: 1. 1. Die Erinnerung der Klägervertreterin vom 06.11.2007 gegen die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 31.10.2007, Bl. 40 der Akte, wird zurückgewiesen. 2. 2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin gem. § 97 ZPO. 3. 3. Der Erinnerungswert wird auf 195,46 EUR festgesetzt, § 3 ZPO.
Gründe1I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses RVG für die außergerichtliche Tätigkeit. Die zuständige Kostenbeamtin hatte mit Beschluss vom 11.09.2007 die Gebühren der Erinnerungsführerin entsprechend des Antrages derselben auf 571,08 EUR festgesetzt. Hierbei war (die erhöhte) Verfahrensgebühr voll angesetzt worden. Ein Abzug der Geschäftsgebühr entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG wurde nicht vorgenommen. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 11.10.2007, Bl. 39 der Akte, die sich gegen eine Vergütung von mehr als 375,62 EUR richtete gem. § 56 Abs. 1 RVG, hat die Kostenbeamtin die Vergütung auf 375,62 EUR gekürzt und festgesetzt. Hierbei wurde bei der festgesetzten Verfahrensgebühr die entstandene halbe Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren entsprechend der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG angerechnet. Dies begründete sich mit der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreterin, was anhand der Akte aufgrund ihres Schriftsatzes vom 25.05.2007,Bl 4 der Akte, erkennbar war.
2Mit Schreiben vom 06.11.2007 wandte sich die Erinnerungsführerin gegen die Anrechnung auf die Geschäftsgebühr, weil die Klägerin arm im Sinne des Gesetzes sei, so dass die Klägervertreterin der Klägerin die Kosten nicht in Rechnung stellen könne bzw. dies offensichtlich erfolglos wäre.
3Im Hauptverfahren selbst hat die Klägervertreterin nicht die außergerichtliche Geschäftsgebühr gegenüber der Beklagten miteingeklagt.
4Außerdem hat die Klägervertreterin keine Beratungshilfe beantragt.
5II.
Die zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin ist unbegründet.
6Das Schreiben der Erinnerungsführerin vom 06.11.2007 dürfte als zulässige Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 31.10.2007 auszulegen sein. Sie wendet sich gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr.
7Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
8Der Klägervertreterin ist lediglich eine Verfahrensgebühr unter Anrechnung der entstandenen halben (höchstens 0,75) Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren entsprechend der Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG zu erstatten.
9Es ist nämlich so, dass die Klägervertreterin außergerichtlich tätig war. Allein dadurch ist bereits die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden. Die PKH-Bewilligung für das Klageverfahren gilt jedoch nicht auch für das vorangegangene außergerichtliche Verfahren. Von der PKH ist daher die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht umfasst.
10Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG regelt aufgrund des eindeutigen Wortlautes, dass die Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens eine 0,75-Gebühr, auf die Verfahrensgebühr in dem anschließenden gerichtlich anhängigen Verfahren anzurechnen ist. Aufgrund der ausdrücklichen Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 - sind die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens keine Kosten des Rechtsstreits. Nach der Anrechnungsvorschrift mindert sich auch nicht die außergerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so dass sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
11Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift ist allein diese Auslegung des BGH zur Anrechnung der Gebühren richtig. Zwar sprechen für die andere Auffassung, nach der eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt wird und stattdessen eine hälftige Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr erfolgt, erhebliche prozessökonomische Gründe, zu denen nachher noch auszuführen sein wird. Allein Gründe der Prozessökonomie gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden.
12Durch das vorprozessuale Tätigwerden gegenüber der Beklagten ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bereits entstanden. Allein das Betreiben des Geschäftes reicht hierfür aus.
13Entsprechend der Vorschrift zur Vorbemerkung reicht es aus, dass die Geschäftsgebühr entsteht. Ob die Geschäftsgebühr für den jeweiligen Anwalt tatsächlich realisierbar ist und ob er das Geld überhaupt bekommt, ist nach der Anrechnungsvorschrift nicht relevant. Es kommt allein auf das Entstehen der Gebühr an. Diese Geschäftsgebühr ist mit dem klägerischen Schriftsatz vom 25.05.2007 an die Gegenseite entstanden. Die Geschäftsgebühr ist damit entstanden. Damit hat entsprechend der obigen Ausführungen der Bezirksrevisor die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
14Dass die Klägerin offensichtlich arm ist, ist sicherlich bedauerlich, ändert jedoch nichts an den Vorgaben des BGH und der Anrechnungsvorschrift. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig.
15Insofern ist die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 31.10.2007, Bl. 40 der Akte, rechtmäßig erfolgt.
16Der gegenteiligen Entscheidung des Amtsgerichts Bad Iburg in der Familiensache 5 F 250/07 UK vom 04.01.2008 wird ausdrücklich nicht gefolgt. Auf die dortige Argumentation wird wie folgt erwidert:
Diese Argumentation, die zur Folge hätte, dass es keine Anrechnung der Nr. 2300 VV RVG - Geschäftsgebühr gebe, überzeugt zwar zunächst. Bei genauerer Betrachtung würde diese Auslegung jedoch zur Folge haben, dass im Falle einer Bedürftigkeit bei dem jeweiligen Kläger nie die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstünde. Dies ist nicht gewollt und hätte sogar zur Folge, dass der Beklagte besser stünde, wenn die Klägerseite finanziell bedürftig wäre. Auch dieser Auslegung kann daher nicht gefolgt werden. 9. i) Vorliegend wiegt die Entscheidung für die Erinnerungsführerin auch nicht so schwer. Zum Einen hätte die Erinnerungsführerin im Zivilverfahren die Geschäftsgebühr gegenüber der Beklagten in voller Höhe mit einklagen können. Diese könnte ihr - bei Vorliegen der Verzugsvorschriften - auch zugesprochen werden. Das Urteil des BGH stammt schließlich aus März 2007, die Klage wurde erst im Juni 2007 eingereicht. Insofern hätte bereits mit dem Versäumnisurteil gegenüber der Beklagten auch die Geschäftsgebühr festgesetzt werden können. Dies ist nicht erfolgt.
Zum Anderen ist diesbezüglich zu bedenken, dass es der Klägerin immer noch problemlos möglich wäre, in einem weiteren Verfahren gegenüber der Beklagten die Geschäftsgebühr einzuklagen. Diesbezüglich dürfte die Bewilligung von PKH jedoch Schwierigkeiten bereiten, weil normalerweise ohne Gebührenerhöhung diese Geschäftsgebühr bereits im ersten, nämlich im hiesigen Rechtsstreit, hätte mit eingeklagt werden können. Insofern könnte man die Auffassung vertreten, dass bezüglich eines weiteren Verfahrens, wo die Geschäftsgebühr eingeklagt würde, eine Mutwilligkeit vorläge und diesbezüglich PKH zu verweigern sei.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Erinnerungsführerin keine Beratungshilfe beantragt hat. Dies dürfte jedoch noch aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 4 Beratungshilfegesetz nachgeholt werden können. Zwar erfolgt auch diesbezüglich entsprechend der Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG eine Anrechnung. Trotzdem lässt sich hierüber jedoch noch ein Betrag von 49,00 EUR (84,-- EUR abzüglich 35,--EUR) festsetzen, der das Leid der Erinnerungsführer mindern dürfte.
17Das Vorgehen des Bezirksrevisors bzw. der Kostenbeamtin, in dem die Verfahrensgebühr lediglich zur Hälfte erstattet wurde, ist nicht zu beanstanden.
18Der Gesetzgeber wird in naher Zukunft die Anrechnungsvorschrift zur Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG zu korrigieren haben.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
20Der Erinnerungswert wird anhand der Differenz der festgesetzten Beträge von 571,08 EUR und dem dann korrigierten Festsetzungsantrag in Höhe von 375,62 EUR, also in Höhe der halben Geschäftsgebühr, angesetzt. Diese beträgt 195,46 EUR.
21Aufgrund der Vorschrift des § 567 ZPO in Verbindung mit § 11 Rechtspflegergesetz überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200,--EUR, so dass gegen diese Entscheidung eine Beschwerde nicht zulässig ist. Ohnehin hat das Landgericht Osnabrück in seinen Beschlüssen vom 04.10.2007, 10 O 2709/06 und vom 24.10.2007, 9 O 147/07 diese Vorgehensweise des Bezirksrevisor nicht beanstandet.
Janssen Richter
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.