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7 S 43/25•LG Hannover, 2026-01-05, 7 S 43/25
Entscheidungsdatum: 2026-01-05
Aktenzeichen: 7 S 43/25
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2026:0105.7S43.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15335
Tenor: 1. 1.Der Beklagten wird anheimgestellt, den Klageantrag in Höhe von 96,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2023 anzuerkennen.
Andernfalls wird ihr aufgegeben zu den Hinweisen unter II., 3., namentlich zum tatsächlichen Zeitaufwand für die Verbringung des Fahrzeugs, vorzutragen.
Frist zur Stellungnahme: 26. Januar 2026 2. 2.Für den Fall des teilweisen Anerkenntnisses beabsichtigt die Kammer, die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juni 2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neustadt a.Rbg. im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. 3.Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 9. Februar 2026 Stellung zu nehmen und ggf. nach dem Teil-Anerkenntnis der Beklagten seine Berufung im Übrigen zurückzunehmen. 4. 4.Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 853,75 € festzusetzen.
GründeI.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz bzw. Wertersatz nach Bereicherungsrecht in Anspruch.
Am 28.09.2021 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem bei dem Kläger haftpflichtversicherten Fahrzeug sowie dem Fahrzeug des Herrn XXX (im Folgenden: Geschädigten). Die Haftung des Klägers für die Unfallfolgen dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Geschädigte beauftragte die Beklagte gemäß Werkstattauftrag vom 28.09.2021 (Bl. 57 aAG) mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Reparatur des Unfallschadens gemäß Gutachten. Das Sachverständigenbüro XXX erstellt sodann ein Gutachten und eine Erweiterung dieses Gutachtens über die einzelnen erforderlichen Reparaturschritte (Anlagen B 2 und 3, Bl. 58 ff. eAG); die Reparatur wurde nach Maßgabe des Gutachtens bei der Beklagten durchgeführt, wofür ausweislich der Rechnung vom 05.11.2021 (Anlage K1, Bl. 10 ff. eAG) Kosten in Höhe von 17.795,41 € netto entstanden.
Der Kläger hielt einen Teil der Reparaturkosten für nicht erforderlich und zahlte zunächst 16.941,66 € an den Geschädigten. Die Bevollmächtigten des Geschädigten beriefen sich auf das sog. Werkstattrisiko, woraufhin der Kläger den ausstehenden Differenzbetrag in Höhe von 853,75 € auszahlte. Im Gegenzug trat der Geschädigte seine Ansprüche aus dem Werkvertrag mit der Beklagten an den Kläger mit Vereinbarung vom 26.04.2023 ab. Der Kläger nahm die Abtretung an.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihr obliegende Beratungs- und Hinweispflichten aus dem mit dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag verletzt, weil sie den Geschädigten nicht auf alternative, namentlich: kostengünstigere, Reparaturwege hingewiesen habe. Hierzu hat sie behauptet, 157,52 € Arbeitslohnkosten für Karosseriearbeiten sowie 228,40 € je Fahrzeugseite an Lackierkosten seien nicht erforderlich gewesen; die in Rechnung gestellten Entsorgungskosten seien soweit sie einen Betrag von 80,00 € überschritten weder ortsüblich noch angemessen; die Verbringungskosten seien in der ausgewiesenen Höhe nicht nachvollziehbar; marktüblich erfolge die Abholung durch die Lackierbetriebe kostenfrei; ein Betrag in Höhe von 100 € (netto) werde jedoch akzeptiert.
Nach den Grundsätzen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass der Geschädigte sich den Hinweisen entsprechend verhalten und eine kostengünstigere Reparaturlösung gewählt hätte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 853,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr liege bereits deswegen keine Pflichtverletzung zur Last, weil sie den Reparaturauftrag gemäß den erstellten Schadengutachten ausgeführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe keine Pflichtverletzung bei der Ausführung des ihr von dem Geschädigten erteilten Reparaturauftrages begangen. Sämtliche in Rechnung gestellte Positionen seien in der abgerechneten Höhe im Sachverständigengutachten enthalten gewesen. Der Sachverständige XXX habe insbesondere die in Streit stehende Beilackierung wegen der zu befürchtenden Farbtonabweichungen für erforderlich gehalten. Der Geschädigte habe sich bewusst eines qualifizierten Sachverständigen bedient, um so die erforderlichen Reparaturkosten zuverlässig ermitteln und Erstattungsansprüche dem Kläger gegenüber erfolgreich durchsetzen zu können. Zwar verfüge auch die Beklagte als Werkstatt über eine gewisse Sachkunde hinsichtlich Fahrzeugreparaturen, anders als der Sachverständige habe die Beklagte aber keine Kenntnis vom genauen Unfallhergang und möglichen Vorschäden. Aufgabe der Beklagten sei es lediglich, im Umfang des Gutachtens zu reparieren. Dieser vertraglichen Pflicht sei die Beklagte nachgekommen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob möglicherweise auch ein anderer Weg der Fahrzeugreparatur hätte gewählt werden können, weil die Beklagte aufgrund des ihr erteilten Auftrages gerade vertraglich verpflichtet gewesen sei, so zu reparieren, wie im Gutachten festgestellt. Die Kalkulation der Kosten richte sich im Übrigen nach dem Ermessen und den betrieblichen Gegebenheiten bei der Beklagten und sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag unter Vertiefung und Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der konkret erteilte Auftrag in Streit stehe und der Geschädigte nur die tatsächlich erforderlichen Reparaturmaßnahmen erfasse, zu denen die streitgegenständlichen nicht gehörten. Darin liege eine Pflichtverletzung der Beklagten, die sie zum Schadensersatz verpflichte. Gleiches gelte für die unterlassenen Hinweis- und Aufklärungspflichten bezüglich günstigerer Reparaturmöglichkeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 18.09.2025 (Bl. 75 ff. eLG) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das am 19.06.2025 verkündete Urteil des AG Neustadt a.Rbge. zum Az. 48 C 938/24 aufzuheben [gemeint ist: abzuändern] und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 853,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 13.11.2025 (Bl. 96 ff. eLG) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers könnte hat nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage nur bezüglich des Betrages, der auf die Verbringungskosten entfällt Aussicht auf Erfolg haben und wird im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 ZPO, dessen übrige Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, zurückzuweisen sein.
Das Amtsgericht Neustadt a.Rbg. ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte bezüglich der Karoserie- und Lackierarbeiten sowie bezogen auf die Entsorgungskosten kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zusteht.
Voraussetzung wäre, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 631 BGB zustünde. Dies ist indes nicht der Fall, denn die Beklagte hat sich im Rahmen des ihr erteilten Reparaturauftrags bewegt und dabei nicht gegen die ihr obliegenden vertraglichen Nebenpflichten, namentlich Aufklärungs- oder Hinweispflichten, verstoßen.
a.
Zwischen dem Geschädigten und der Beklagten bestand ein Reparaturauftrag, der auch die in Streit stehenden Positionen grundsätzlich erfasste. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht an einem Reparaturauftrag des Geschädigten, weil das Gutachten des Sachverständigen XXX bei Erteilung des Auftrags nicht vorlag. Zutreffend ist davon auszugehen, dass die Reparatur in Anlehnung an das Gutachten in dem Umfang erfolgen soll, wie die kalkulierten Reparaturmaßnahmen tatsächlich für die sach- und fachgerechte Reparatur erforderlich sind.
Einer Vernehmung des als Zeugen benannten Geschädigten bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
b.
Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten bezüglich der in Streit stehenden Rechnungspositionen lässt sich ohnehin nicht feststellen.
Ein Schuldverhältnis kann die Parteien gem. § 241 Abs. 2 BGB nach seinem Inhalt zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Dabei hängen Inhalt und Umfang der Rücksichtspflichten vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab; die Norm erfasst insbesondere Aufklärungs- und Schutzpflichten, die bereits mit der Vertragsanbahnung entstehen und damit Grundlage der Haftung aus c.i.c. bilden können (vgl. Grüneberg in: derselbe, BGB, 84. Auflage 2025, § 241 Rn. 7). In diesem Falle kommt eine Pflichtverletzung etwa beim Abschluss wirksamer aber inhaltlich nachteiliger Verträge in Betracht, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des Geschädigten zustande gekommen ist und die verletzte Pflicht gerade vor diesen Nachteilen bewahren sollte (vgl. BGH NJW 2019, 1596 [BGH 24.01.2019 - I ZR 160/17]).
Gemessen daran hat die Beklagte keine ihr obliegende Pflicht aus dem Vertragsverhältnis zum Geschädigten verletzt. Dies gilt sowohl für die Lackier- und Karosseriearbeiten als auch die Verbringungs- und Entsorgungskosten.
Im Einzelnen:
aa.
Im Ausgangspunkt zutreffend führt der Kläger an, dass die Beklagte sich ihrerseits nicht auf das Werkstattrisiko berufen kann. Daraus folgt, dass die Werkstatt, sofern es an einer festen Vergütungsvereinbarung fehlt, gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen kann und das selbstredend nur für solche Arbeiten, die vom Auftragsverhältnis erfasst sind, mithin solche Arbeiten, die erforderlich sind.
Ausgehend davon ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte bezogen auf die Lackier- und Karosseriearbeiten eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag verletzt hätte, indem sie nicht erforderliche Reparaturleistungen abgerechnet hat. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe in diesem Zusammenhang ihr obliegende Beratungs- und Hinweispflichten aus dem mit dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag verletzt, weil sie den Geschädigten nicht auf alternative Reparaturwege hingewiesen habe, verfängt dieser Einwand bereits deswegen nicht, weil offenbleibt, welche alternativen Reparaturwege dies gewesen sein sollten.
Hinsichtlich der Lackierkosten für die D-Säulen, und damit einhergehend die Karosseriearbeiten, meint der Kläger schlicht, auf diese hätte verzichtet werden können und lässt dabei außer Acht, dass der Sachverständige XXX diese Kosten nicht nur ausweislich der Ausgangsgutachten für erforderlich gehalten hat, sondern, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Notwendigkeit der Beilackierung auch in seiner - auf die Einwände des Klägers hin eingeholten - Stellungnahme vom 02.12.2021 nachvollziehbar dargelegt hat.
Ungeachtet der Tatsache, dass die vom Kläger in Abzug gebrachten Beträge nicht mit den Rechnungsbeträgen aus der von ihm vorgelegten Rechnung übereinstimmen, gebricht es dem Vortrag des Klägers, der lediglich einen Prüfbericht mit eben dieser pauschalen Behauptung vorlegt, vor diesem Hintergrund an der gebotenen Substanz. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war demnach nicht erforderlich.
Losgelöst davon war das Amtsgericht nicht gehalten, den Beweisangeboten des Klägers nachzugehen, weil dieser sich hinsichtlich der Kausalität auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zurückzieht. Diese Vermutung kann aber schon deswegen nicht greifen, weil es bei der Frage der erforderlichen Lackierung keine eindeutige gleichwertige Alternativreparatur gibt - die Beilackierung kann (alternativ) nur unterbleiben. Dass dies eine echte, im Sinne einer gleichwertigen, Alternative darstellt, hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. Hinzutritt, dass die konkreten Umstände des Falls gegen eine dahingehende Vermutung sprechen. Für den Geschädigten war die Reparatur wegen des Werkstattrisikos des Schädigers risikolos. Die Lackierung der angrenzenden Fahrzeugteile war nach der Einschätzung des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte das Risiko eines schlechten Lackierergebnisses einzugehen bereit war, bestehen demgegenüber nicht.
bb.
Hinsichtlich der Entsorgungskosten steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch nicht schon deswegen zu, weil er meint, die Kosten seien nicht ortsüblich oder angemessen. Insoweit gilt zunächst: Es ist keine Pflichtverletzung, teurer zu sein als andere.
Soweit der Kläger, ohne hierzu konkreter vorzutragen, meint, die Beklagte berechne Kosten, die tatsächlich gar nicht angefallen seien, so liegt dies bei der Abrechnung einer Pauschale (bezogen auf die Entsorgungskosten) in der Natur der Sache. Auch das vom Kläger favorisierte Abrechnungsmodell - anteilig 5 € pro Großteil - ist nicht sach- oder interessengerechter und stellt keine konkrete Abrechnung der tatsächlichen Entsorgungskosten dar. Derartige Unschärfen sind in Bereichen, in denen eine konkrete Berechnung nicht möglich ist, hinzunehmen, denn andernfalls wären die Entsorgungskosten niemals ersatzfähig. Die von der Beklagten angesetzte Pauschale begegnet, im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO, keinen Bedenken.
Dem Kläger steht ebenfalls kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Zwischen der Beklagten und dem Geschädigten besteht ein wirksamer Werkvertrag und damit ein Rechtsgrund. Der Umstand, dass sich die Beklagte nicht auf das Werkstattrisiko berufen kann, ändert an dem Bestehen eines Rechtsgrundes nichts.
Dem - insoweit ausschließlich in erster Instanz gehaltenen - Vortrag des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beklagte Positionen und Leistungen abgerechnet hätte, die sie tatsächlich gar nicht erbracht hat, so dass sich die Leistung des Geschädigten auch aus diesem Grunde nicht als rechtsgrundlos darstellt.
Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Berufung den bereicherungsrechtlichen Anspruch weiterverfolgt. In der Folge ist ohne Belang, ob dieser Anspruch gem. § 321 Abs. 1 ZPO seine Rechtshängigkeit verloren hat, nachdem das Amtsgericht ausdrücklich nur über den Schadensersatzanspruch entschieden hat.
Anders könnte dies hinsichtlich der geltend gemachten Verbringungskosten zu beurteilen sein.
Diesbezüglich hat der Sachverständige XXX, dessen Ausführungen die Beklagte sich zu Eigen gemacht hat, in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass pro Fahrt ein etwa 30-minütiger Arbeitsaufwand angemessen und erfahrungsgemäß erforderlich sei. Soweit die Beklagte hier nicht minutengenau abgerechnet hat, war sie dazu nicht verpflichtet, sondern konnte auf "volle AW" runden. Indes entbindet sie dies angesichts des Bestreitens des Klägers nicht davon, vorzutragen, welcher Zeitaufwand im Zuge der Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zu der Lackiererei tatsächlich angefallen ist. Denn bei der Annahme seitens des Sachverständigen handelt es sich erkennbar um eine Schätzung, für die dann kein Raum mehr sein kann, wenn der abgerechnete Arbeitsaufwand genau bemessen werden kann, so dass die Abrechnung auf einer Schätzgrundlage eine Pflichtverletzung darstellt. So liegt der Fall hier. Sollte der tatsächliche Zeitaufwand geringer sein als die Schätzung, läge auch ein kausaler Schaden in Höhe der zu ermittelnden Differenz vor.
Obschon der Kläger insoweit beweisfällig geblieben ist, weil er sich für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten lediglich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen hat, wäre - nach vorherigem Hinweis an die Beklagte, ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen - ein dahingehender gerichtlicher Hinweis erforderlich gewesen. Denn ein Sachverständiger wird zu der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit keine Feststellungen treffen können. Insoweit hätte der - darlegungs- und beweisbelastete - Kläger die Mitarbeiter der Beklagten, deren Namen sich aus der Rechnung ergeben, oder nötigenfalls deren Geschäftsführer als Zeugen benennen müssen. Diesen Umstand hat er erkennbar übersehen.
Sofern der Beklagten die Darlegung eines tatsächlichen Zeitaufwandes von (gerundet) 60 Minuten gelänge, wozu sie, sollte sie den Rückzahlungsanspruch nicht anerkennen, vorzutragen hätte, wäre es sodann an dem Kläger, sollte er den Anfall bestreiten wollen, Beweis anzutreten.
Hinweis:Entscheidungsform: Hinweisbeschluss
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