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2 Ca 33/24 B•ArbG Oldenburg, 2024-12-11, 2 Ca 33/24 B
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 2 Ca 33/24 B
ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2024:1211.2Ca33.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 35616
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. 3.Der Streitwert dieses Urteils wird auf 51.192,72 EUR festgesetzt. 4. 4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
TatbestandDie Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Altersgeld ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Klägerin war aufgrund des als Anlage K2 (Bl. 9 ff. d.A.) beigefügten "Dienstvertrages" vom 19./29.01.2009 in der Zeit vom 01.02.2009 bis zum 30.11.2013 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Zuvor war die Klägerin Beamtin im Land Hessen, zunächst in der Zeit vom 01.10.1985 bis zum 30.09.1988 als Beamtin auf Widerruf, in der Zeit vom 01.10.1988 bis zum 04.07.1993 als Beamtin auf Probe und nachfolgend in der Zeit vom 05.07.1993 bis zum 31.07.2009 als Beamtin auf Lebenszeit.
Der "Dienstvertrag" zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. lautet auszugsweise:
"§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die für Beamte auf Lebenszeit der Kommunalverwaltung in Niedersachsen jeweils gültigen Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(...) § 6
Das Studieninstitut wird das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung durch Mitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse sichern. Die Versorgungskasse setzt die ruhegehaltfähige Dienstzeit durch einen besonderen Bescheid fest."
Wegen des weiteren Wortlauts des Dienstvertrages wird auf Bl. 9 und 10 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1. ist Mitglied bei der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung der Beklagten zu 2. (im Folgenden Satzung) regelt mit Stand vom 01.01.2023 unter anderem:
"§ 18 Anmeldung von Beschäftigten mit Versorgungsberechtigung
(1) Die Mitglieder können mit Zustimmung der Kasse auch Beschäftigte anmelden, denen Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind. Die Anmeldung ist nur zulässig, wenn alle Beschäftigten dieser Art angemeldet werden.
(2) Von der Anmeldung sind die Personen ausgeschlossen, deren Zeit und Arbeitskraft durch die ihnen übertragene Tätigkeit und Arbeitskraft nur nebenbei in Anspruch genommen werden.
(3) Im Übrigen finden die für Beamte geltenden Vorschriften dieser Satzung sinngemäße Anwendung.
§ 19 Rechtsbeziehungen
(1) Die NVK übernimmt die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen sowie die Festsetzung und Gewährung von Beihilfeleistungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Niedersachsen oder den diesen entsprechenden Regelungen an Versorgungsempfänger und Beschäftigte sowie an Beihilfeberechtigte der Mitglieder bzw. der von ihr betreuten Einrichtungen als eigene Aufgabe.
(2) Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt im Namen des Mitglieds bzw. der von der NVK betreuten Einrichtung. Insoweit trifft die NVK auch im Namen des Mitglieds bzw. der von ihr betreuten Einrichtung die notwendigen Entscheidungen.
(3) Entscheidungen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung werden allein von der NVK getroffen.
Wegen des weiteren Wortlauts der Satzung wird auf Bl. 164-179 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1. hat die Klägerin bei der Beklagten zu 2. angemeldet. Auf eine Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte zu 2. der Klägerin unter dem 16.07.2012 folgendes mit:
"Versorgungsrechtliche Ansprüche
Sehr geehrte Frau D.,
in Beantwortung Ihrer Anfrage vom 31.05.2012 möchte ich Folgendes mitteilen:
Ihr aktuelle ruhegehaltfähige Dienstzeit entnehmen Sie bitte der beiliegenden Berechnung.
Sollten Sie zum 01.01.2013 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen, wären Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, da Sie ohne Anspruch auf Versorgung auf Ihrem aktuellen Dienstverhältnis ausscheiden würden. Ein Anspruch auf eine Rente nach dem Betriebsrentengesetz haben Sie erst, wenn die Versorgungszusage 5 Jahre bestanden hat [...]"
Durch die Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes mit Gesetz vom 06.12.2012 führte das Land Niedersachsen ab dem 01.01.2013 das Altersgeld ein. Die für den Bezug von Altersgeld maßgebliche Vorschrift im NBeamtVG lautet wie folgt:
"(1) Altersgeldberechtigte sind
1.Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2012 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, und
2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 2012 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen sind,
wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben [...]"
Im Oktober 2013 beabsichtigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1. zu beenden. Zu diesem Zweck bat sie darum, ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig im Wege eines Aufhebungsvertrages zu beenden und sie entsprechend bei der Beklagten zu 2. abzumelden. In diesem Zusammenhang wandte sich die Klägerin mit E-Mail vom 16.10.2013 an die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1., Frau M. B. und Frau G. C. Die E-Mail lautet wie folgt:
"Liebe Frau B., liebe Frau C.,,
wie ich Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt habe, bitte ich Herrn P. und die Leitung des NSI um einen Auflösungsvertrag, um zum 01.12.2013 aus dem Dienst auszuscheiden. Ich bitte Sie daher, mich entsprechend bei der Niedersächsischen Versorgungskasse abzumelden.
Entsprechend der Vorschriften der §§ 81 - 87 Nds. Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) möchte ich statt Nachversicherung einen Anspruch auf Altersgeld bei Eintritt in den Ruhestand erwerben. Auf eine Nachversicherung bei der Rentenversicherung würde ich dann verzichten, wenn die Versorgungskasse den grundsätzlichen Anspruch auf Altersgeld in meinem Fall zustimmt.
Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
R. D."
Auf die E-Mail der Klägerin antwortete die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. M. B. ihrerseits mit EMail vom 21.10.2013:
"Hallo Frau D.,
Ihr Aufhebungsvertrag ist in Vorbereitung und wird Ihnen in Kürze zugehen. Im Hinblick auf das Altersgeld folgender Hinweis: Nachdem ich Ihnen erst kürzlich mitgeteilt habe, dass die NVK in einem anderen Fall den grundsätzlichen Anspruch anerkannt hat, hat uns die NVK jetzt mitgeteilt, dass sie den grundsätzlichen Anspruch unserer Vertragsbeamten vom MI prüfen lässt. Wir müssen also abwarten, was die Prüfung ergibt. Gleichwohl werden wir der NVK zusammen mit Ihrer Abmeldung vorsorglich mitteilen, dass Sie das Altersgeld bevorzugen.
Viele Grüße aus C-Stadt
Mit freundlichen Grüßen
M. B."
Zwei Tage später unterzeichnete die Klägerin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachfolgenden Aufhebungsvertrag:
"§ 1 Beendigung des Dienstverhältnisses
Das zwischen dem Arbeitgeber und der Bediensteten bestehende Dienstverhältnis, begründet durch Vertrag vom 29.01.2009, geändert mit Vertrag vom 04.12.2009 wird zum 30.11.2013 auf Wunsch der Bediensteten im gegenseitigen Einvernehmen beendet.
§ 2 Ausgleich aller Ansprüche
Der Arbeitgeber und die Bedienstete sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen."
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. setzte die Beklagte zu 2. den der Klägerin zustehenden Altersgeldanspruch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit Bescheid vom 10. Februar 2014 fest. Mit Bescheid vom 15. August 2023 nahm die Beklagte zu 2. den Bescheid über den zukünftigen Altersgeldanspruch zurück. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2023 zurück.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2024, bei dem Arbeitsgericht Oldenburg eingegangen am 24.01.2024, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und begehrt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ab dem Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, Altersgeld zu zahlen, in der Höhe, wie sie sich auf Grundlage des Schriftstücks der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 10.02.2014 einschließlich der als Bestandteil des als Bescheid bezeichneten Schriftstücks beigefügten Anlagen ergibt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch auf Zahlung von Altersgeld mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Die Parteien hätten im Dienstvertrag aus Januar 2009 vereinbart, dass auf das Dienstverhältnis die für Beamte auf Lebenszeit der Kommunalverwaltung in Niedersachsen jeweils gültigen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden würden. Das gelte sowohl für die Höhe der ihr zustehenden betrieblichen Altersvorsoge, in deren Berechnung die Vordienstzeiten beim Land Hessen nach den Regelungen des NBeamtVG einzubeziehen seien, als auch für die Frage, ab wann ihr ein unverfallbarer Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung zustehe. Hierbei verkenne die Beklagte zu 2., dass die Regelung zur Unverfallbarkeit im BetrAVG disponibel sei. Der Vertrag sei deshalb dahingehend auszulegen, dass für die Frage, ob beziehungsweise ab wann der Klägerin ein Versorgungsanspruch zustehen sollte, allein die diesbezüglichen Wartezeitregelungen des Beamtenversorgungsrechts gelten sollten, nicht aber die Regelungen zur Unverfallbarkeit aus dem BetrAVG. Diese Auslegung des Vertrages umfasse nach Einführung des Altersgeldanspruchs auch diesen, da ausdrücklich die entsprechende Anwendung der für Beamte auf Lebenszeit der Kommunalverwaltung in Niedersachsen jeweils gültigen Bestimmungen vereinbart worden sei. Auch in § 81 Abs. 1 S. 1 NBeamtVG sei vorgesehen, dass ein Altersgeldanspruch nur dann bestehe, wenn die Beamtin "eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren zurückgelegt" habe. Die altersgeldfähige Dienstzeit stimme gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 NBeamtVG mit der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Sinne des § 6 NBeamtVG überein. In ihre Berechnung seien demgemäß die von der Klägerin absolvierten Dienstzeiten beim Land Hessen mit einzubeziehen, weshalb die Ansprüche auf Altersgeld für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses seit Einführung des Altersgeldes im Beamtenversorgungsrecht des Landes Niedersachsen bestanden. Die Ansprüche seien unverfallbar und stünden ihr in der Höhe zu, die die Beklagte zu 2. selbst zutreffend mit ihrem Schriftstück vom 10.02.2014 festgesetzt habe. Sie seien lediglich noch um die Berücksichtigung der von der Klägerin geleisteten Kindererziehungszeiten zu ergänzen. Eine Berufung der Beklagten zu 1. auf die Erledigungsklausel des Aufhebungsvertrages scheide aus. Die Regelung habe sich ersichtlich nur auf laufende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezogen und keine Versorgungsansprüche erfassen wollen. Andernfalls halte die Regelung einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und beträfe auch den Nachversicherungsanspruch, was nicht den Vorstellungen der Parteien entsprochen hätte.
Selbst wenn ein Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung ausscheide, stünde ihr jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Denn die Klägerin habe sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausführlich bei den Beklagten nach ihrem Altersgeldanspruch erkundigt und dabei jeweils eine positive Rückmeldung erhalten. Dem Schreiben der Beklagten zu 2. sei eine Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der Kläger beigefügt gewesen, mit der ihr ganz konkret die Auskunft erteilt worden sei, dass sie zum 31.07.2021 18,54 ruhgehaltsfähige Dienstjahre zurückgelegt habe. In einem September 2013 geführten Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 2. sei es allein noch um die Frage der Höhe der ihr zustehenden Altersgeldansprüche gegangen. Im Zeitpunkt ihrer E-Mail vom 16.10.2013 habe für sie aufgrund der ihr zuvor erteilten Auskünfte und vorliegenden Unterlagen festgestanden, dass ihr ein Altersgeldanspruch zustehen würde. Hätten die Beklagten sie darauf hingewiesen, dass sie an dem Arbeitsverhältnis mindestens bis zum 31.01.2014 hätte festhalten müssen, um den streitgegenständlichen Versorgungsanspruch zu erlangen, hätte sie das Arbeitsverhältnis selbstverständlich entsprechend erst später beendet.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ab dem Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, Altersgeld zu zahlen, in der Höhe, wie sie sich auf Grundlage des Schriftstücks der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 10.02.2014 einschließlich der als Bestandteil des als Bescheid bezeichneten Schriftstücks beigefügten Anlagen ergibt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. hält das Feststellungsbegehren für unbegründet. Die Versorgungsanwartschaft falle unstreitig in den Anwendungsbereich von § 30f Abs. 3 HS. 1 BetrAVG. Die Klägerin sei zu Ende November 2013 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin 47 Jahre alt gewesen und der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Allerdings habe das Arbeitsverhältnis mit Beginn am 1. Februar 2009 erst seit vier Jahren und zehn Monaten bestanden. Damit seien die für die Unverfallbarkeit von § 30f Abs. 3 HS. 1 BetrAVG i. V. m. § 1b BetrAVG geforderten fünf Jahre nicht erreicht. Folglich habe die Klägerin auch keine unverfallbare Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung erworben. In diesem Zusammenhang könne sich die Klägerin auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Parteien hätten die Unverfallbarkeit der Ansprüche vertraglich vereinbart. Das von der Klägerin beanspruchte Altersgeld richte sich nach § 81 NBeamtVG. Bei entsprechender Anwendung der für Beamten geltenden Bestimmungen sei die Vorschrift dahingehend zu lesen, dass ein Antrag auf Altersgeld dann bestehen könne, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers ende und mindestens 5 Jahre bestanden habe. Die Vorschrift stelle damit eine mit der Unverfallbarkeitsregelung des § 1 b) BetrAVG vergleichbare Regelung dar. Auch ergebe sich aus der vertraglichen Regelung nicht, dass von der Klägerin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses zum Land Hessen absolvierte Dienstzeiten anzurechnen seien. Hier dürfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitsvertrag im Jahr 2009 und damit noch vor der Einfügung der Regelungen zum Altersgeld in das NBeamtVG geschlossen worden sei. Bereits vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die Regelung des § 2 des Arbeitsvertrages bei einer entsprechenden Anwendung überhaupt die in dem § 81 NBeamtVG enthaltenen Regelungen zum Altersgeld vollumfänglich dem Wortlaut nach erfassen könne. Dem würde bereits Sinn und Zweck des § 81 NBeamtVG entgegenstehen, der Beamten den Wechsel ein "reguläres" Arbeitsverhältnis erleichtern solle. Da sich die Klägerin bereits in einem regulären Arbeitsverhältnis befunden habe, gehe der mit der Vorschrift verfolgte Zweck fehl. Darüber hinaus erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzung, dass sie nach dem 31.12.2012 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei. Selbst wenn nach der vertraglichen Regelung des § 2 des Arbeitsvertrages unter Bezugnahme auf das NBeamtVG die Anrechnung vorangegangener Dienstzeiten vertraglich vereinbart worden wäre, würde dies lediglich zu einer vertraglich vereinbarten Unverfallbarkeit führen, nicht aber zu einer gesetzlichen Unverfallbarkeit im Sinne des § 1 b) BetrAVG. Dies würde aber dazu führen, dass die Ansprüche der Versorgungszusage von der umfassenden Erledigungsklausel des Aufhebungsvertrages erfasst würden, mit der Folge, dass diese nicht mehr bestünden.
Eine pflichtwidrige Verletzung von Nebenpflichten sei ihr ebenfalls nicht vorzuwerfen. Sie habe sämtliche sie aus dem Arbeitsvertrag treffenden Verpflichtungen erfüllt. Vor Abschluss des Aufhebungsvertrages habe sie die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen sei, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen. Gleichwohl habe die Klägerin an ihrem Wunsch, das Arbeitsverhältnis durch Abschluss des Aufhebungsvertrages zu beenden, festgehalten. Weitergehende Aufklärungspflichten hätten ihr nicht oblegen.
Die Beklagte zu 2. teilt die Einschätzung der Beklagten zu 1., dass die Versorgungsansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht unverfallbar gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis habe zu diesem Zeitpunkt erst seit vier Jahren und 10 Monaten bestanden, sodass die geforderten 5 Jahre noch nicht erreicht worden seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin könnten ihre Vordienstzeiten aus dem Beamtenverhältnis im Land Hessen bei der Berechnung für den Eintritt der Unverfallbarkeit keine Berücksichtigung finden. Der Dienstvertrag enthalte keine konkrete Anrechnungsvereinbarung in Bezug auf die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b BetrAVG (bzw. § 30f Abs. 3 HS 1 BetrAVG). Er nehme lediglich pauschal auf die für Beamte auf Lebenszeit der Kommunalverwaltung in Niedersachsen gültigen Bestimmungen Bezug. Der Verweis auf die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften betreffe aber allenfalls die Berechnung der Altersversorgung, d. h. ihre Höhe, und nicht die Frage, ob sich die Vordienstzeit der Klägerin auch auf die Fristen zur Unverfallbarkeit nach §§ 1b, 30f Abs. 3 BetrAVG auswirken solle. Auch der Umstand, dass das Altersgeld in Niedersachsen erst zu Beginn des Jahres 2013 eingeführt worden sei, spreche entscheidend gegen eine konkludente Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist. Im Jahr 2009 habe das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - in Hessen wie in Niedersachsen gleichermaßen - zum unversorgten Ausscheiden des Beamten und dessen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Die Parteien seien sich daher bei Vertragsschluss darüber einig gewesen, dass der Klägerin im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zustehe solle. Denn auch eine Beamtin an der Stelle der Klägerin wäre im Fall der Entlassung unversorgt ausgeschieden. Hinzu komme, dass die Beklagte zu 2. die von ihren Mitgliedern zu gewährenden Altersgeldleistungen nur für Beamte oder Beamtinnen, nicht aber für Angestellte mit Versorgungszusage wie die Klägerin erbringe. Es könne vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1. darin eingewilligt habe, auch solche Leistungen an die Klägerin zu erbringen, die nicht durch ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 2 abgedeckt gewesen seien. Zudem stünde der Klägerin keinesfalls ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bescheid vom 10.02.2014 sei daher auch fehlerhaft ergangen, weil er Zeiten der Klägerin im Angestelltenverhältnis als altersgeldfähig berücksichtigt habe. Ein Altersgeldanspruch gegen die Beklagten in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes stehe der Klägerin überdies keinesfalls in der Höhe zu, wie es sich aus dem mit "Bescheid" überschriebenen Schreiben der Beklagten zu 2 vom 10. Februar 2014 ergebe. Denn dort seien auch die Zeiten der Klägerin im Angestelltenverhältnis als altersgeldfähig berücksichtigt worden, obschon nach § 82 NBeamtVG nur die Beamtendienstzeiten hätten Berücksichtigung finden dürfen. Ein schuldrechtliches Anerkenntnis sei nicht ersichtlich. Unter dem 10. Februar 2014 sei ein als "Bescheid über Ihren zukünftigen Altersgeldanspruch" bezeichnetes Schreiben der Beklagten zu 2. erstellt worden. Eine Umdeutung des "Bescheids" in ein zivilrechtliches Anerkenntnis scheide aus. Die durch Verwaltungsakt verfügte Feststellung des Altersgeldanspruchs ergehe aus hoheitlicher Position, die rechtsgeschäftlich verbindliche Anerkennung einer Verpflichtung auf einer gleichgeordneten Ebene. Daneben seien dem "Bescheid" auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie neben der Feststellung des Altersgeldanspruches durch Verwaltungsakt zugleich eine zivilrechtliche Anerkenntniserklärung habe abgeben wollen.
Die Klägerin könne ihren Anspruch schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes herleiten. In ihrem Antwortschreiben auf die schriftliche Anfrage der Klägerin vom 16.07.2012 habe der Klägerin zutreffend dargelegt, dass sie, die Klägerin, sollte sie zum 1. Januar 2013 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder in ein Beamtenverhältnis zum Land eintreten, ohne Anspruch auf Versorgung aus ihrem Dienstverhältnis bei der Beklagten zu 1 ausscheiden würde und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sei. Des Weiteren habe die Klägerin die Auskunft erhalten, dass ein Anspruch auf eine Rente nach dem Betriebsrentengesetz erst bestehe, wenn die Versorgungszusage fünf Jahre bestanden habe. Eine weitergehende Belehrungspflicht habe nicht bestanden. Schließlich sei ihr noch mit E-Mail vom 21.10.2013 seitens einer Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass der Altersgeldanspruch noch unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch das Ministerium stehe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
EntscheidungsgründeI.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die auf Feststellung gerichtete Klage ist zulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO liegt vor. Die Klägerin strebt mit ihrem Antrag die Feststellung eines betriebsrentenrechtlichen Rechtsverhältnisses an, das bereits mit Entstehung einer Versorgungsanwartschaft zustande kommt. Die Beklagten haben den Bestand dieses Rechtsverhältnisses bestritten. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Feststellung
Die Feststellungsklage erweist sich auch gegenüber beiden Beklagten als zulässig. Die Beklagte zu 1. hat von der im Arbeitsvertrag geregelten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchführen zu lassen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Es besteht deshalb ein Anspruch der Klägerin unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 2. Das Feststellungsinteresse besteht gleichwohl auch gegenüber der Beklagten zu 1., da sie die Versorgungszusage gemacht und dafür einzustehen hat (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG).
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte zu 1. ist nicht verpflichtet ab dem Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, Altersgeld an die Klägerin zu zahlen.
a.
Die Klägerin kann einen derartigen Anspruch vorliegend nicht aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG herleiten. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat.
b.
Nach § 2 des die Klägerin und die Beklagte zu 1. verbindenden Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die für Beamte auf Lebenszeit der Kommunalverwaltung in Niedersachsen jeweils gültigen Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist. In § 6 des Arbeitsvertrages ist weiterhin vorgesehen, dass die Beklagte zu 1. das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung durch Mitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse sichern. Hiervon hat die Beklagte zu 1. Gebrauch gemacht und die Sicherung der Versorgung über die Beklagte zu 2. vorgenommen.
Die Beklagte zu 1. hat der Klägerin damit eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt. Eine derartige Versorgungszusage unterliegt in einem Arbeitsvertrag als Zusage einer betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG).
aa.
Gemäß § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Norm wird für Versorgungszusagen, die zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 1. Januar 2018 gegeben wurden, durch die Übergangsvorschrift des § 30f Abs. 3 HS. 1 BetrAVG modifiziert. Danach tritt Unverfallbarkeit nur ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat.
bb.
Die Versorgungszusage aus dem Arbeitsvertrag vom 19./29. Januar 2009 fällt in den Anwendungsbereich von § 30f Abs. 3 HS 1 BetrAVG. Die Klägerin schied bei der Beklagten zu 2. zu Ende November 2013 infolge der getroffenen Aufhebungsvereinbarung aus und die Beklagte zu 1. meldete die Klägerin bei der Beklagten zu 2. zu diesem Datum ab. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin 47 Jahre alt (geboren am 4. Juni 1966, vgl. den als Anlage K2 vorliegenden Dienstvertrag Bl. 9 ff. d.A.) und der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Allerdings bestand das Arbeitsverhältnis mit Beginn am 1. Februar 2009 erst seit vier Jahren und zehn Monaten. Damit sind die für die Unverfallbarkeit von § 30f Abs. 3 HS 1 BetrAVG i. V. m. § 1b BetrAVG geforderten fünf Jahre nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keine unverfallbare Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung erworben. Sie ist zum 30. November 2013 ohne Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen bei der Beklagten zu 1. ausgeschieden.
cc.
Dass die Vordienstzeiten aus dem Beamtenverhältnis bei der Berechnung der für den Eintritt der Unverfallbarkeit maßgeblichen Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sind, lässt sich dem Arbeitsvertrag nicht entnehmen.
(1)
Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Im Regelfall wird die Vertragsauslegung ergeben, dass lediglich die Höhe der Versorgung und ggf. auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit - nicht aber die Unverfallbarkeit gemeint ist (vgl. LAG Köln v. 01.12.2015 - 12 Sa 708/15, zitiert nach juris; BRO/Rolfs BetrAVG 6. Aufl. § 1b Rn. 48).
(2)
Der Arbeitsvertrag enthält keine konkrete Anrechnungsvereinbarung in Bezug auf die Unverfallbarkeitsfrist nach § § 1b BetrAVG (bzw. § 30f Abs. 3 HS 1 BetrAVG). Er nimmt lediglich pauschal auf die für Beamte auf Lebenszeit der Kommunalverwaltung in Niedersachsen gültigen Bestimmungen Bezug. Die Klägerin sollte nach dem übereinstimmenden Willen mit der Beklagten zu 1. bei Vertragsschluss hinsichtlich der Versorgung einer Kommunalbeamtin in Niedersachsen gleichgestellt werden. Der Verweis auf die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften betrifft aber regelmäßig nur die Berechnung der Altersversorgung, d. h. ihre Höhe, und nicht die Frage, ob sich die Vordienstzeit der Klägerin auch auf die Fristen zur Unverfallbarkeit nach §§ 1b, 30f Abs. 3 BetrAVG auswirken soll.
(3)
Die klägerische Auffassung, dass die Parteien die Geltung der betriebsrentenrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen konkludent abbedungen hätten, findet im Arbeitsvertrag keinen Anknüpfungspunkt.
(a)
In § 1 des Arbeitsvertrages ist ausdrücklich geregelt, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.02.2009 eingestellt wird. Eine Anrechnung von Dienstzeiten wird hier - wie sonst üblich - gerade nicht niederlegt. Weiterhin bestimmt der Vertrag in § 2 die Anwendung der für Beamte auf Lebenszeit der Kommunalverwaltung jeweils gültigen Bestimmungen und sieht unter § 5 die Festsetzung des Besoldungsdienstalters vor. § 6 sichert das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung durch Mitgliedschaft des Beklagten 1. in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse. Keine dieser Regelungen betrifft unmittelbar die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft nach dem BetrAVG.
(b)
Auch der Verweis in § 2 des Arbeitsvertrages ist für sich genommen nicht geeignet, eine Abbedingung Unverfallbarkeitsfristen zu begründen. Für die Auslegung arbeitsvertraglicher Regelungen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Dieser Zeitpunkt dient als Feststellung und Bewertung des Parteiwillens und der Interessenlage. Der von der Klägerin angenommene Erklärungsinhalt kann der Regelung in § 2 aber ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht beigemessen werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war noch nicht absehbar, dass der niedersächsische Gesetzgeber zu Beginn des Jahres 2013 das Altersgeld einführen werde. Vielmehr führte das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - in Hessen wie in Niedersachsen seinerzeit gleichermaßen - zum unversorgten Ausscheiden des Beamten und dessen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es liegt daher nahe, dass die Parteien davon ausgegangenen sind, dass die Klägerin im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusteht. Denn auch eine Beamtin an der Stelle der Klägerin wäre im Fall der Entlassung unversorgt ausgeschieden. Es ist insoweit anerkannt, dass ein Beamter, der nicht in den Ruhestand übertritt, sondern aus dem Beamtenverhältnis entlassen oder im disziplinargerichtlichen Verfahren entfernt wird, keinen Anspruch auf Ruhegeld hat. Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet regelmäßig die Notwendigkeit der hierauf bezogenen Alimentation. Es bleibt allein bei der gesetzlich vorgesehenen - aber ausreichenden - Nachversicherung in der gesetzlichen Altersversicherung, § 8 SGB VI (vgl. LAG Köln v. 01.12.2015 - 12 Sa 708/15, zitiert nach juris). Auch an der Zusatzversorgung für Angestellte des öffentlichen Dienstes muss der Beamte nicht teilhaben (vgl. BVerfG 02.03.2000 - 2 BvR 1508/99, zitiert nach juris). Der Regelung kann daher allenfalls Bedeutung für die Höhe der Versorgung und den Umfang der ruhegehaltfähigen Zeiten zukommen. Damit wird aber zugleich keine Aussage darüber getroffen, inwieweit Vordienstzeiten im Rahmen der Unfallbarkeitsfrist Anrechnung finden sollten bzw. die gesetzlichen Vorgaben zur Unverfallbarkeit vorliegend gar nicht zur Anwendung kommen sollten.
Die Klägerin scheint der Auffassung zu sein, sie sei faktisch von einem Beamtenverhältnis in ein anderes gewechselt, mit Folge, dass die Parteien die Unverfallbarkeitsfristen abbedungen hätten und nur die beamtenrechtlichen Wartefristen anzuwenden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Es schloss sich eben nicht ein weiteres Beamtenverhältnis an, sondern die Klägerin begründete mit der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis, sodass bezogen auf die Ausgestaltung einer Versorgungszusage grundsätzlich die Vorschriften des BetrAVG und die dortigen Unverfallbarkeitsfristen zum Tragen kommen. Zwar ist der Klägerin zuzustehen, dass die Unverfallbarkeitsfristen grundsätzlich einer vertraglichen Abänderung zu Gunsten des Arbeitnehmers zugänglich und damit disponibel sind, es entspricht aber der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass sich für eine solche Vereinbarung konkrete Anhaltspunkte ergeben müssen (vgl. BAG v. 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, AP Nr. 9 zu § 1b BetrAVG). Daran fehlt es vorliegend. Insbesondere verhilft der Klägerin in diesem Zusammenhang auch nicht die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in § 5 des Arbeitsvertrages weiter. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Vergangenheit in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass der Festsetzung des Dienstalters in einem Arbeitsvertrag, der wegen der Versorgung global auf beamtenrechtliche Grundsätze verweist, im Zweifel keine weitere Bedeutung als für die beamtenrechtliche Wartezeit und für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes zukommt. Der Festsetzung des ruhegehaltfähigen Dienstalters komme in derartigen Fällen typischerweise nur die hier angesprochene, eingeschränkte Bedeutung zu (vgl. BAG v. 23.04.1985 - 3 AZR 234/83, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten).
Eine unverfallbare Anwartschaft wurde damit bereits nicht erworben, sodass weiter die aufgeworfenen Rechtsfragen dahinstehen konnten.
c.
Der Anspruch kann auch nicht auf ein schuldrechtliches Anerkenntnis gemäß § 781 BGB der Beklagten zu 2. gestützt werden, welches sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen muss. Unter dem 10. Februar 2014 erging ein als "Bescheid über Ihren zukünftigen Altersgeldanspruch" bezeichnetes Schreiben der Beklagten zu 2, das am 11. Februar 2014 an die Klägerin gesendet wurde (vgl. Anlage B2, Bl. 323 d.A.). Dieses Schreiben ist mit "Bescheid" überschrieben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über den Widerspruch versehen. Für die Klägerin war daher objektiv erkennbar, dass die Beklagte zu 2 in der Rechtsform des Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG) handeln wollte. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 2 in ihrem "Bescheid" vom 10. Februar 2024 neben der Feststellung des Altersgeldanspruches durch Verwaltungsakt zugleich eine zivilrechtliche Anerkenntniserklärung abgeben wollte. Für ein solches, neben der hoheitlichen Erklärung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft, gibt das genannte Schreiben keinerlei Anhaltspunkte.
d.
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. zu. Es lässt sich bereits keine Pflichtverletzung in Form einer unterlassenen bzw. mangelhaften Aufklärung herleiten.
aa.
Die Parteien des Arbeitsverhältnisses sind gehalten, auf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB). Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. u. a. BAG 15.4.2014 - 3 AZR 288/12, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Auslegung), deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB auslösen kann (vgl. BAG 24.9.2009 - 8 AZR 444/08, AP Nr. 5 zu § 241 BGB).
Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben (vgl. BAG 15.4.2014 - 3 AZR 288/12, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Auslegung). Grundsätzlich hat allerdings innerhalb vertraglicher Beziehungen jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen (u. a. BAG v. 22.1.2009 - 8 AZR 161/08, AP Nr. 46 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 15.4.2014 - 3 AZR 288/12, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Auslegung).
bb.
Gemessen hieran kann vorliegend keine Verletzung Nebenpflichten durch die Beklagte zu 1. festgestellt werden.
Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie unter dem 16. Juli 2012 von der Beklagten zu 2. die Auskunft erhielt, dass sie bei Ausscheiden bei dem Beklagten zu 1. zum 1. Januar 2013 keinen Versorgungsanspruch habe und daher nachzuversichern sei (vgl. Anlage B2, Bl. 327 d.A.). In dem Schreiben wies die Beklagte zu 2. auch darauf hin, dass die Klägerin erst nach fünfjährigem Bestehen der Versorgungszusage einen Anspruch auf eine Rente nach dem Betriebsrentengesetz habe.
Diesem Hinweis maß die Klägerin anscheinend zunächst keine weitere Bedeutung bei. Unter Berufung auf die von ihr als Anlage K 14 (Bl. 373 d.A.) vorgelegte Information trägt sie vor, für sie habe festgestanden, dass sie die Voraussetzungen für die Zahlung von Altersgeld erfülle. Das in Bezug genommene Merkblatt des NLBV trifft jedoch an keiner Stelle eine Aussage zu einem etwaigen Altersgeldanspruch für Angestellte mit Versorgungszusage. Offenbar hat die Klägerin die darin erläuterten Grundsätze der Gewährung von Altersgeld an Beamte ohne weitere Prüfung auf sich selbst als Arbeitnehmerin übertragen. Aufgrund des Hinweises der Beklagten zu 2. in dem Schreiben vom 16. Juli 2012 auf das Betriebsrentengesetz hätte ihr zumindest bewusst sein müssen, dass das Betriebsrentengesetz in ihrem Fall anwendbar ist und sich daraus möglicherweise Unterschiede im Vergleich zu Beamten ergeben können. Daran vermag auch die Beifügung einer fiktiven Berechnung der ruhgehaltfähigen Dienstzeit nichts zu ändern. Aus dem Umstand der Beifügung und Darstellung folgt nicht unmittelbar eine falsche Auskunft der Beklagten zu 2. über einen etwaigen Altersgeldanspruch, zumal das Schreiben den oben näher beschriebenen Hinweis in Bezug auf die Betriebsrente enthielt. Weitere Anhaltspunkte zur Hinterfragung ihrer Annahme ergaben sich durch die Email der Beklagten zu 1. vom 21.10.2013. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2. den Anspruch durch das MI prüfen lasse und der Vorgang abgewartet werden müsse. Es stand zu diesem Zeitpunkt also eben nicht abschließend fest, dass der Klägerin ein Altersgeldanspruch zusteht, andernfalls hätte die Beklagte den Vorgang nicht dem Niedersächsischen Innenministerium zur Prüfung vorgelegt. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Klägerin konnte mithin noch nicht entstehen, selbst wenn seitens eines Mitarbeiters der Beklagten zu 2. ggfs. noch im September Signale dahingehend erfolgten, dass es allein noch um die Frage der Höhe der ihr zustehenden Altersgeldansprüche gehe. Spätestens nach der Email der Beklagten zu 1. vom 21.10.2013 wäre diese Annahme seitens der Klägerin zu hinterfragen gewesen, da auf die Prüfung verwiesen wurde und die Erörterungen aus dem Telefonat im September 2013 überholt waren.
Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 2. kein gleichlautender Anspruch zu. Die Beklagte zu 1. hat zwar von der im Arbeitsvertrag geregelten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchführen zu lassen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Der Beklagten obliegt nach § 19 Abs. 1 der Satzung die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen gegenüber den Versorgungsempfängern der Mitglieder. Sie betätigt sich insoweit nicht nur als Abwicklungs- und Zahlstelle ihrer Mitglieder, sondern erbringt nach § 19 Abs. 2 S. 1 der Satzung die Leistung an die Versorgungsempfänger "als eigene Aufgabe" (vgl. BAG v. 21.10.2003 - 3 AZR 60/03, AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung)
Die Ausführungen der Kammer zur Unverfallbarkeit der versorgungsrechtlichen Ansprüche beanspruchen hier gleichermaßen Geltung, sodass die Vorschriften des BetrAVG auch hier einem Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Auch Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis bzw. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kommen hier aus den erwähnten Gründen nicht in Betracht. Insbesondere war der Klägerin vor Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung mit der Beklagten zu 1. bekannt, dass der Vorgang seitens der Beklagten zu 2. dem Ministerium zur Prüfung vorgelegt wurde, sodass ersichtlich noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden war.
II.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß der §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Für den Antrag wurde daher 36-fache Wert des begehrten Altersgeldes gemäß § 42 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt.
IV.
Anlass, die Berufung gesondert zuzulassen, bestand nicht.
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