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5 C 10/03•AG Tostedt, 2004-12-29, 5 C 10/03
Entscheidungsdatum: 2004-12-29
Aktenzeichen: 5 C 10/03
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 51062
Tenor: In dem Rechtsverfahren ... wird der Antrag der ... in ... auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Tostedt vom 28.4.2003 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe1Ob eine begehrte Klauselumschreibung im Falle des gesetzlichen Forderungsüberganges auf den Rechtsschutzversicherer, ohne, das dieses durch die Vorlage von öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden muss, ist in der Rechtsprechung umstritten.
2Wenn das Rechtsverhältnis nicht offenkundig ist, ist der Urkundennachweis zu führen (§ 727 I ZPO).
3Nach Auffassung des Gerichts kann das Rechtsverhältnis nicht offenkundig i.S. von § 291 ZPO sein.
4Auch, wenn der Schuldner angehört worden ist und sich nicht geäußert hat, oder er sich zwar geäußert hat, seine Äußerungen aber sich nicht direkt auf das Bestehen oder Nichtbestehen des gesetzlichen Forderungsüberganges beziehen, muss die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Das Landgericht Stade hat dazu in der Sache 7 T 204/03 (Vfg. V. 17.9.2003) auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 2.2.2001, abgedruckt in Rechtspfleger 2001, 437 hingewiesen.
5Im Ergebnis kann der Kostenfestsetzungsbeschluss mangels Offenkundigkeit des Forderungsübergangs nur dann auf den Rechtschutzversicherer umgeschrieben werden, wenn der Versicherungsnehmer als obsiegende Partei den Kostenerstattungsanspruch an den Versicherer abgetreten hat, und dieser die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung vorlegt. (LG Münster, Beschl.v.23.1.96, 5 T 27/96)
6Da dieses nicht geschehen ist, wurde der Antrag zurückgewiesen.
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