OVG Niedersachsen, 2026-06-24, 4 LA 42/25

4 LA 42/25Administrative CourtJun 24, 2026

Full text

OVG Niedersachsen — 2026-06-24 — 4 LA 42/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 4 LA 42/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0624.4LA42.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16554

Tenor

Tenor: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer (Einzelrichter) - vom 8. Mai 2025 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

GründeDer von der Beklagten auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beklagte rügt eine Gehörsverletzung in der Form einer Überraschungsentscheidung, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Klage ohne weiteres als zulässig angesehen hat, obwohl das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers zuvor mit Verfügung vom 13. April 2022 darauf hingewiesen hatte, dass die erst am 22. März 2022 gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2022 erhobene Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig sein dürfte.

Die Beklagte kann die Gehörsverletzung schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil diesbezüglich ein Rügeverlust eingetreten ist.

Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (Senatsbeschl. v. 17.1.2025 - 4 LA 64/24 -, juris Rn. 4 und v. 27.9.2021 - 4 LA 171/21 -, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Dazu gehört insbesondere auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern und Anträge zu stellen, um auf diese Weise auf die Entscheidungsfindung des Gerichts einzuwirken, wenn sie zu dieser ordnungsgemäß geladen worden sind (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.5.2023 - 8 LA 76/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 6. März 2025 ordnungsgemäß geladen worden und hat dies mit der Rücksendung des auf denselben Tag datierten elektronischen Empfangsbekenntnisses bestätigt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025 hat das Gericht laut Sitzungsprotokoll die Zulässigkeit der Klage nicht angesprochen und den Kläger zu dem von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksal befragt. Hätte die Beklagte durch einen Vertreter des Bundesamts an der Sitzung teilgenommen, hätte sie deshalb erkennen können, dass das Gericht nunmehr umstandslos von der Zulässigkeit der Klage ausgeht. Sie hätte darauf in der mündlichen Verhandlung reagieren und das Verwaltungsgericht auf die Klageerhebung erst mehr als zwei Monate nach Zustellung des Bescheides und auf die dies thematisierende gerichtliche Verfügung vom 14. März 2022 hinweisen können. Indem die Beklagte der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entsprechend ihrer regelmäßig geübten Verfahrensweise ferngeblieben ist, hat sie sich selbst der Möglichkeit beraubt, sich in der mündlichen Verhandlung hierzu Gehör zu verschaffen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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