AG Soltau, 2005-03-31, 4 C 31/05

4 C 31/05Court of First InstanceMar 31, 2005

Full text

AG Soltau — 2005-03-31 — 4 C 31/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-31

Aktenzeichen: 4 C 31/05

ECLI: ECLI:DE:AGSOLTA:2005:0331.4C31.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2005, 34062

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Soltau auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2005 durch den Richter am Amtsgericht Onken für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 721,17 nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 06.01.2005 zu zahlen. 2. 2.)Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. 4.)Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand1Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 14.01.2002 vom Kläger für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2005 die rechte Hälfte des Hauses ... in Soltau. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Miete von EUR 721,17. Die Beklagten haben die Miete für den Monat Januar 2005 nicht bezahlt, weshalb der Kläger die Beklagten auf Zahlung in Anspruch nimmt.

2Der Kläger beantragt,

wie erkannt worden ist.

3Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

4Die Beklagten machen geltend, zwar vorzeitig aus der Mietsache ausgezogen zu sein, die Mietsache aber noch nicht vollständig geräumt zu haben, als der Kläger mit einem bei ihm den Beklagten nicht bekannten Hausschlüssel in die Wohnung der Beklagten eingedrungen sei, um sie einem Mietinteressenten anzubieten. Deshalb sei die fristlose Kündigung ausgesprochen worden, weshalb dem Kläger dann auch der Mietzins für den Monat Januar nicht mehr zustehe.

5Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe6Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für den Monat Januar 2005, wie geltend gemacht, zu. Soweit die Beklagten die Nichtzahlung des Mietzinses damit begründen, das Mietverhältnis fristlos gekündigt zu haben, steht den Beklagten ein entsprechender Kündigungsgrund aber gerade nicht zur Seite, so dass das Mietverhältnis nicht rechtswirksam beendet worden ist. Die Beklagten selbst sind aus der Mietsache schon ausgezogen. Auch wenn die Beklagten noch Gegenstände in der Wohnung belassen haben, ist der Kläger als Vermieter natürlich im Hinblick auf Schadensminderung verpflichtet, die Mietsache anderen Mietinteressenten anzubieten. Damit aber muss der Kläger die Mietsache auch betreten. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagten aber schon ausgezogen gewesen sind, kann der Kläger durchaus mit einem ihm noch verbliebenen weiteren Wohnungsschlüssel die Wohnung durchaus betreten, um schadensmindernd die Wohnung anderweitig zur Vermietung anzubieten. Hierdurch werden die Beklagten in ihren Rechten gerade nicht beeinträchtigt. Dann aber stellt dies auch keinen Kündigungsgrund dar.

7Nach alledem ist der Klage stattzugeben.

8Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

9Die prozessualen Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Onken

doc_footer

Hinweis:Verkündet am: 31.03.2005.

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