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1 O 2771/04•LG Osnabrück, 2004-12-08, 1 O 2771/04
Entscheidungsdatum: 2004-12-08
Aktenzeichen: 1 O 2771/04
ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2004:1208.1O2771.04.0A
Dokumenttyp: Endurteil
Referenz: WKRS 2004, 36236
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand1Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Sie behauptet, sie sei am 31. 3. 2004 am Kameradschaftsweg in Osnabrück gestürzt. Ursache sei gewesen, dass eine Gehwegplatte fast in voller Höhe über die übrigen Platten hervorgeragt habe. Dabei sei sie erheblich verletzt worden.
2Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 1.000,-- EUR zu.
3Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.020,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 12. 8. 2004 zu zahlen.
4Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
5Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin am Kameradschaftsweg gestürzt ist. Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe aber auch dann kein Schmerzensgeld zu, wenn der von ihr behauptete Vorfall bewiesen sei. Es sei bekannt, dass sich Gehwegplatten untereinander verschöben, so dass Niveauunterschiede entstünden. Überstände von 2 - 3 cm stellten keine objektive Gefahrenstelle dar. Zu berücksichtigen sei, dass der Klägerin der Zustand des Bürgersteiges bekannt gewesen sei.
Entscheidungsgründe6Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu.
7Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass ihre Behauptungen bezüglich des Sturzes am Kameradschaftsweg zutreffend sind. Es steht nämlich nicht fest, dass die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
8Gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Straßengesetz obliegen der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Gehwege sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
9Der Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Gefahrenstellen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag, hat der Verkehrssicherungspflichtige allerdings zu beseitigen bzw. hat vor ihnen zu warnen.
10Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass geringe Höhenunterschiede im Plattenbelag eines Bürgersteiges in der Größenordnung von 2 - 2,5 cm im Allgemeinen nicht als verkehrsgefährdend einzustufen sind.
11Das mit der Klageschrift überreichte Foto der behaupteten Unfallstelle (Bild Blatt 4 oben rechts) zeigt einen Höhenunterschied, der nicht über 2,5 cm hinausgeht. Es ist gerichtsbekannt, dass der Gehweg durch ein Wohngebiet führt, das im Wesentlichen von Anliegern frequentiert wird. Fußgänger, die den Gehweg benutzen, werden nicht durch Schaufenster oder andere besondere Gegebenheiten abgelenkt.
12Vor diesem Hintergrund ist der auf dem genannten Lichtbild ersichtliche Höhenunterschied nicht geeignet, der beklagten Stadt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.
13Die Frage, ob es sich um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle handelte oder nicht, kann letztlich jedoch dahinstehen.
14Die Klägerin müsste sich nämlich ein mitwirkendes Verschulden im Sinne von § 254 BGB anrechnen lassen. Ausweislich des genannten Lichtbildes war die Schadensstelle deutlich erkennbar. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Klägerin den behaupteten Fall ohne Weiteres vermeiden können. Dieses Mitverschulden kann als derart hoch bezeichnet werden, dass dahinter eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht der beklagten Stadt zurücktreten würde.
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