VG Göttingen, 2026-05-26, 3 A 818/25

3 A 818/25Administrative CourtMay 26, 2026

Full text

VG Göttingen — 2026-05-26 — 3 A 818/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-26

Aktenzeichen: 3 A 818/25

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0526.3A818.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 15170

Tenor

Tenor: Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Kläger sind tunesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet, der Kläger zu 3. ist das gemeinsame, derzeit vierjährige Kind. Sie reisten am 11.08.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25.08.2025 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27.08.2025 gab der Kläger zu 1. an, in Tunesien zuletzt in K. gelebt zu haben. Er habe die Schule bis zu zwölften Klasse besucht, sie aber nicht abgeschlossen. Er habe als Busfahrer gearbeitet. Seine Mutter und Schwester würden noch in Tunesien leben. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger zu 1. an, jemanden kennengelernt zu haben, der ihm Arbeit in Italien und alle nötigen Unterlagen organisiert habe. Er habe einen Arbeitsvertrag erhalten und gedacht, er könne Tunesien nun verlassen. Er habe sehr viel Geld dafür ausgegeben, Schulden aufgenommen und alles verkauft, jedoch habe sich herausgestellt, dass er betrogen worden sei. Nach Tunesien könne er nicht mehr zurück, da er nichts mehr habe; zudem seien die Klägerinnen zu 2. und 3. krank. Die finanzielle Lage der Familie sei - mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage - immer schlimmer geworden. Löhne seien nicht regelmäßig bezahlt worden. Gesundheitliche Behandlungen habe man selbst bezahlen müssen. Es sei nicht mehr zu schaffen gewesen, weshalb er sich entschieden habe, nach Italien auszuwandern. Die Versprechen des Schleppers hätten sich dort als Lügen herausgestellt.

Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung vom selben Tag an, sie habe die Schule ebenfalls zwölf Jahre lang besucht, aber das Abitur nicht bestanden. Sie habe eine Ausbildung als Konditorin gemacht und in diesem Beruf gearbeitet. Ihre zwei Geschwister und Teile ihrer Großfamilien hätte sie noch in Tunesien. Sie gab im Wesentlichen dieselben Fluchtmotive wieder. Unter den finanziellen Umständen hätten sie der Klägerin zu 3. keine Zukunft geben können. Selbst getragene Kleidung hätten sie sich kaum leisten können. Sie könnten die Klägerin zu 3. nicht mehr richtig versorgen. Nicht einmal ein zweites Kind habe sie sich unter diesen Bedingungen vorstellen können. Die Klägerin zu 2. gab ferner an, an sehr starken Hautproblemen - den Angaben des Klägers zu 1. zufolge einer Schuppenflechte - zu leiden. Außerdem ginge es ihr seit dem Betrug in Italien mental sehr schlecht. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung vom 17.11.2025 vor, laut der sie "unter einer schweren psychosozialen Überlastung und Überforderung an ihrem jetzigen Wohnplatz im Asylantenheim mit schweren depressiven und emotionalen Beschwerden" leide und deshalb in eine eigene Wohnung umziehen solle (Bl. 78 d. A.). Ferner legte sie ein ärztliches Attest, ausgestellt von einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am 06.01.2026, vor. Daraus geht hervor, dass sie sich zu dieser Zeit in der 13. Schwangerschaftswoche befand. Es handle sich um eine "Risikogravidität bei ausgeprägter Hyperemesis in der Frühschwangerschaft". Sie leide zudem an Psoriasis und Migräne (Bl. 79 d. A.). Sie brachte weitere Dokumente bei, die sich mit ihrer psychischen Gesundheit beschäftigen und auf die Bezug genommen wird (Bericht des Netzwerks für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen vom 26.01.2026, Bl. 104 - 112 d. A.; Schreiben des Dr. L. vom 26.01.2026, Bl. 113f. d. A.; Teilnahmebescheinigung des Dr. M. vom 12.05.2026, Bl. 142 d. A.).

Die Kläger zu 1. und zu 2. gaben an, dass die Klägerin zu 3. ebenfalls krank sei. Ausweislich eines von den Klägern vorgelegten Schreibens einer Kinderärztin aus K. sind bei der Antragstellerin zu 3. im Februar 2021 Autismus und eine Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert worden (Bl. 158 - 160 d. Beiakte).

Mit Bescheid vom 11.09.2025, zugestellt am 22.09.2025, lehnte die Beklagte den Asylantrag gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Kläger hätten Tunesien allein aus finanziellen Gründen verlassen.

Dagegen haben die Kläger am 24.09.2025 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (3 B 819/25). Ihre Klage haben sie nicht weiter begründet. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 30.09.2025 abgelehnt.

Die Kläger haben Ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit sie ursprünglich die Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2025 unter Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzes beantragt hatten.

Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11.09.2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Tunesien vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Lebenssituation in Tunesien und insbesondere dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin zu 2. informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Inhalte der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 3 B 819/25 sowie der Akten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die Erkenntnismittel, die sich aus der den Klägern mit der Ladung übersandten Liste ergeben.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist, soweit über sie nach gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässiger Teilrücknahme noch zu entscheiden ist, unbegründet.

Soweit die Klage zurückgenommen ist, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2025 ist im Übrigen unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots bestehen nicht, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30.09.2025, Az. 3 B 819/25, Bezug genommen.

I. Es besteht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten, insbesondere nicht gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 bis 5 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, etwa weil der Ausländer auf die unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens im Herkunftsland angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht. Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist (m. w. N. OVG Münster, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris, Rn. 25ff.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gem. §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer die Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Insoweit wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf den angefochtenen Bescheid, S. 4 bis 7, Bezug genommen. Der Beschluss vom 30.09.2025 führte ergänzend aus:

"Die Antragsteller werden bei einer Rückkehr nach Tunesien keinen Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Zuständen ausgesetzt sein. Dafür spricht, dass die Antragsteller zu 1. und 2. arbeitstätige und -fähige Erwachsene sind, die auch vor ihrer Ausreise dazu in der Lage waren, sich eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften, bei der die grundlegenden Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene befriedigt werden konnten. Sie haben Tunesien ausweislich ihrer eigenen Angaben im März 2025 verlassen, sodass eine Wiedereingliederung in den dortigen Arbeitsmarkt ohne größere Schwierigkeiten möglich erscheint. Da die Antragsteller zu 1. und 2. diverse Familienmitglieder in Tunesien haben, können sie dabei außerdem bestehende familiäre Strukturen nutzen.

Die von den Antragstellern vorgetragenen Krankheiten stellen bei einer Rückkehr nach Tunesien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben dar, da nicht zu erkennen ist, dass es sich um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handeln würde, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG. Hinsichtlich der für die Antragstellerin zu 3. vorgetragenen gesundheitlichen Probleme besteht zudem erheblicher Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten medizinischen Unterlagen. Das vorgelegte Dokument der Kinderärztin aus K. sagt aus, dass die Autismusdiagnose auf den Februar 2021 datiert, obwohl die Antragstellerin zu 3. laut allen weiteren über sie verfügbaren Dokumenten erst im August 2021 geboren worden ist. Insofern ist der Vortrag der Antragsteller jedenfalls eindeutig unstimmig und widersprüchlich im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und vermag die von ihnen begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen."

Dieser Einschätzung schließt sich der Einzelrichter an.

Wegen der inzwischen vorgelegten neuen Atteste ist mit Blick auf ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzuzufügen, dass auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Das Attest der Arztpraxis N. in A-Stadt vom 17.11.2025 enthält die gesetzlichen Soll-Inhalte der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nur andeutungsweise, was es dem Einzelrichter unmöglich macht, die Plausibilität der Diagnose und insbesondere die Schwere der Erkrankung zu überprüfen. Anlass der Vorstellung bei dem diagnostizierenden Arzt war offenbar die Wohnsituation in der Unterkunft in A-Stadt. Die Kläger sind hierhin erst zum 06.11.2025 zugewiesen worden. Die ärztliche Beurteilung, die Klägerin leide an den genannten Krankheiten "an ihrem jetzigen Wohnplatz im Asylantenheim" begegnet in ihrer Schlichtheit und Oberflächlichkeit daher erheblichen Zweifeln. Die Klägerin zu 2. war am 17.11.2025 gerade einmal elf Tage in besagter Unterkunft untergebracht. Dass sie bereits in dieser kurzen Zeit explizit in Anknüpfung an die Unterbringung "schwere psychosoziale Überlastung und Überforderung [...] mit schweren depressiven und emotionalen Beschwerden" entwickelt haben soll, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls so zweifelhaft, dass eine mit Blick auf § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG detailliertere ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung notwendig gewesen wäre. Ein atypischer Sonderfall, der es erlauben würde, entgegen des gesetzlichen Wortlauts ("soll") auf die dort vorgesehenen Inhalte zu verzichten, liegt hier nicht vor.

Die Kläger haben später weitere gesundheitliche Dokumente vorgelegt. Zwei Schreiben datieren auf den 26.01.2026. Die Kopfzeile des einen Dokuments enthält die Angaben "05-4" und "Dr. L."; im Übrigen trägt es keine der üblichen Erkennungszeichen eines Arztbriefs, sondern ähnelt einem formlosen Textdokument. Nach Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei Herrn Dr. L. um einen Arzt des A-Stadter Gesundheitsamtes; eine Internetrecherche bestätigt dies. Die ungewöhnliche Form des Dokuments legt aus Sicht des Einzelrichters zwar nicht nahe, dass es sich um ein in amtlicher Funktion ausgestelltes Dokument handelt. Letztlich bedarf dessen genaue Herkunft aber keiner weiteren Aufklärung, da der Unterzeichner ebenfalls nur zu der Erkenntnis kommt, dass eine Änderung der Wohnsituation angezeigt sei. Das spricht aber nicht wesentlich für ein Abschiebungsverbot, da nicht zu erkennen ist, dass die Kläger in Tunesien in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dergleichen leben würden. Insoweit war die Wohnsituation der Kläger vor ihrer Ausreise für die psychische Gesundheit der Klägerin zu 2. besser als danach und wird es voraussichtlich auch nach ihrer Rückkehr wieder sein. Die Kläger gaben in der mündlichen Verhandlung an, in Tunesien in einer Mietwohnung gelebt zu haben, die klein und sehr laut gewesen sei. Aus dem Schreiben des Dr. L., S. 2 oben, geht hervor, dass das zentrale Problem der aktuellen Unterbringung der Klägerin zu 2. in Deutschland die Gemeinschaftsbäder der Unterkunft seien, die diese nur unter Angst im Beisein ihres Mannes betreten könne. Entsprechend betont der Unterzeichner, dass eine "Änderung der Wohnsituation (eigenes Bad/Toilette [...])" angezeigt sei. Die Klägerin zu 2. berichtete aber gerade nicht, dass sie auch in Tunesien Gemeinschaftsbäder nutzen musste, was nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Mietshäusern auch eher ungewöhnlich wäre. Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Kläger bei einer Rückkehr nicht wenigsten diesen Wohnstandard wieder leisten könnten. Eine aus der in Tunesien erwartbaren Wohnsituation folgende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 2. kann daher nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten führen.

Das andere Dokument vom 26.01.2026 ist ein Bericht des Netzwerks für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen (NTFN). Mit diesem wurde bei der Klägerin zu 2. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Auslöser seien, teils sexuelle, Gewalterfahrungen durch andere Familienmitglieder, insbesondere ihren Vater und die traumatische Erfahrung des Betrugs durch den Schlepper in Italien. Der Bericht schließt mit dem Befund, dass eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei. Offenbar im Anschluss an diese Untersuchung hat sich die Klägerin zu 2. in psychologische Behandlung begeben, wie aus der Teilnahmebescheinigung des Psychologen Dr. M. vom 12.05.2026 hervorgeht. Festzustellen ist zunächst, dass der Bericht des NTFN den formellen Erfordernissen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG nicht genügt, da er keine ärztliche Bescheinigung ist.

Hinsichtlich der PTBS heißt es in den Gesetzgebungsmaterialien, BT-Drs. 18/7538, S.18, "[e]ine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung." Gerade das ist aber - und zwar sowohl an die PTBS als auch die Depression anknüpfend - nicht der Fall. Der Bericht des NTFN, S. 8, stellt insoweit lediglich fest, dass ohne adäquate Behandlung eine Remission oder Teilremission nur mit geringer Wahrscheinlichkeit auftritt. Nach vorstehenden Grundsätzen füllt es den Tatbestand eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots aber nicht aus, wenn lediglich ein Nachlassen der Krankheitssymptome nicht erwartbar ist. Bezüglich einer drohenden Selbstgefährdung heißt es in dem Bericht, S. 4, "[s]elbstverletzendes Verhalten oder regelmäßiger Substanzkonsum werden glaubhaft verneint. Es bestehen keine Suizidversuche oder fremdaggressives Verhalten in der Vorgeschichte. Es bestehen passive Suizidgedanken, konkrete Pläne oder Absichten werden nicht berichtet. Aktuell kann sich [die Klägerin zu 2.] jedoch von suizidalen Handlungsabsichten distanzieren und erscheint absprachefähig."

Der Einzelrichter sieht nach Anhörung der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung keinen Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einer Selbstgefährdung der Klägerin zu 2. besteht nicht. Die Klägerin zu 2. gab zu Beginn ihrer informatorischen Anhörung an, dass es ihr in den letzten Monat psychisch besser gehe. Sie sei noch nicht bei 100 Prozent, habe immer noch Albträume und Phasen, in denen es ihr nicht gut gehe, insgesamt sei es aber besser. Sie vermittelte dabei trotz der schwierigen persönlichen und die Situation im Herkunftsland betreffenden Themen einen sachlichen und gefassten Eindruck. Im Laufe der Anhörung verschlechterte sich der Zustand der Klägerin zu 2. schlagartig. Als sie Gelegenheit zur abschließenden Äußerung erhielt, gab sie nunmehr an, sie sei psychisch am Ende und es gehe ihr nicht gut. Sie suggerierte, dass sie eigentlich in stationäre Behandlung wolle. Anders als noch beim NTFN oder zu Beginn der Anhörung gab sie an, Halluzinationen zu haben und nachts fremde Stimmen zu hören. Zur Überzeugung des Einzelrichters liegt hierin eine unglaubhafte Steigerung des Vortrags zur psychischen Gesundheit der Klägerin zu 2. Es ist nicht anders zu erklären, warum die Klägerin zu 2. ihre Aussagen vom Beginn der Anhörung in dieser Hinsicht derart in ihr Gegenteil verkehrte. Die eingangs behauptete Verbesserung ihrer Gesundheit steht in eklatantem Widerspruch zu der späteren Aussage, sie sei psychisch am Ende und höre - anders als noch im Januar, vgl. S. 4 des Berichts des NTFN ("Sinnestäuschungen werden nicht beschrieben") - nachts fremde Stimmen. Bei der Klägerin zu 2. liegen zur Überzeugung des Einzelrichters gewisse krankhafte psychische Beschwerden vor, diese werden aber für die Zwecke des gerichtlichen Verfahrens übertrieben dargestellt und situativ verändert. Letztlich hat die Klägerin zu 2. selbst in dieser Situation keine suizidalen Absichten oder andere selbstgefährdende Verhaltensweisen geschildert.

Hinzu kommt, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in Tunesien grundsätzlich möglich ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, Stand: Januar 2026, S. 19). Der in die mündliche Verhandlung eingeführte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.02.2025 mit dem Titel "Tunesien: Zugang zu psychologischer Betreuung" stützt diesen Befund. Danach ist das tunesische Gesundheitssystem dreistufig aufgebaut (hierzu S. 4). Auf erster Ebene findet die Primär- oder Grundversorgung durch lokale Krankenhäuser statt, auf zweiter Ebene eine spezialisierte Gesundheitsversorgung durch Bezirks- und Regionalkrankenhäuser und auf dritter Ebene die Versorgung von Spezialfällen sowie wissenschaftliche Forschung durch Universitätskliniken und ähnliche Einrichtungen. Öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen existieren nebeneinander; die Versorgungsstandards zählen zu den besten des Kontinents und kommen denen in Europa nahe (S. 5). Der private Sektor ist für die Mehrheit der Tunesier nicht oder nur eingeschränkt zugänglich, während der öffentliche Sektor mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen hat. Arme und schutzbedürftige Menschen erhalten kostenlose oder vergünstigte medizinische Versorgung im öffentlichen Sektor (S. 5f.). Auf die vorhandenen regionalen Ungleichheiten (S. 5 und S. 9f.) kommt es für die Rückkehrentscheidung indessen nicht an, da den Klägern zuzumuten ist, sich bei ihrer Rückkehr an einem Ort mit guter Gesundheitsversorgung niederzulassen. Die Behandlung psychischer Krankheiten steht in Tunesien vor allem vor dem Problem erheblicher Stigmatisierung. Psychische Erkrankungen sind weitgehend tabuisiert, was dazu führt, dass sie häufig unerkannt oder unbehandelt bleiben (hierzu S. 7f.). Der Klägerin zu 2. ist insoweit, zumal mit der Vorerfahrung psychologischer Behandlung in Deutschland, zuzumuten, sich über dieses gesellschaftliche Stigma hinwegzusetzen und auch in Tunesien die vorhandenen Angebote zu beanspruchen. Zuständig für die psychische Gesundheitsversorgung ist jede Uniklinik für die Bevölkerung in ihrem festgelegten geografischen Gebiet, wobei insofern ein Großteil der Leistung von den Universitätskliniken der Hauptstadt erbracht wird (S. 8), in der sich die Kläger bei ihrer Rückkehr zumutbar niederlassen können. Die psychische Gesundheitsvorsorge leidet an einem erheblichen Fachkräftemangel und geringen finanziellen Ressourcen, die die Patienten in den teureren privaten Sektor drängen (S. 9). Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung haben alle Patienten, wobei es genügt, einen Ausweis vorzulegen. Patienten müssen sich zunächst an Einrichtungen der Primärversorgung wenden und werden dann bedarfsabhängig weitergeleitet. Nach Auskunft einer Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, die als Psychiaterin arbeitet und an der Universität Tunis lehrt, bereitet der "Zugang zur psychischen Gesundheitsversorgung, einschließlich einer spezialisierten psychotherapeutischen Betreuung in psychiatrischen Abteilungen, keine besonderen Probleme" (S. 10f.). Laut weiteren Quellen beträgt die Wartezeit für Neupatienten im Durchschnitt drei Monate, bis sie einen Termin erhalten. Die Wartezeit für eine stationäre psychiatrische Konsultation beträgt in der Regel nicht mehr als einen Monat. Im spezialisierten Razi-Krankenhaus in Tunis ist es möglich, mit einer Wartezeit von etwa zwei Monaten regelmäßig von psychologischem Fachpersonal betreut zu werden (zu diesen Angaben S. 11). Nach anderen Quellen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe haben nur diejenigen, die an chronischen psychischen Erkrankungen leiden, Zugang zu Dienstleistungen in psychiatrischen Einrichtungen und Krankenhäusern. Es gibt keine Einrichtungen, die für Menschen zugänglich sind, die aufgrund von Stress oder Angstzuständen einen Psychologen aufsuchen möchten (S. 11). Insofern ist aber anzumerken, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, dass bei der Klägerin zu 2. eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich wäre. Vielmehr empfiehlt das NTFN eine traumafokussierte Psychotherapie als Behandlung erster Wahl, die typischerweise ambulant stattfindet. Nach einer weiteren Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei psychotherapeutische Betreuung in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung zu erhalten, es mangele aber an Psychologen (S. 11). Zur Einnahme bestimmter Medikamente ist nichts vorgetragen.

Im Ergebnis gelangt der Einzelrichter nach ausführlicher Beschäftigung mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln daher zu der Einschätzung, dass das tunesische Gesundheitssystem in Bezug auf die Behandlung psychischer Erkrankungen zwar vor Problemen steht, die ihrer Art nach denen des deutschen Systems ähneln, ihrer Intensität nach aber etwas schwerer wiegen, insbesondere stärker an die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Patienten anknüpfen. Nichtsdestotrotz ist es so aufgestellt, dass die bei der Klägerin zu 2. vorhandenen Erkrankungen in ihrem Heimatland ausreichend behandelbar sind, sodass jedenfalls die tatbestandlich erforderliche wesentliche Verschlechterung in der Folge der Abschiebung ausgeschlossen erscheint. Über die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die es vor allem in Tunis und anderen großen Städten gibt, steht der Klägerin zu 2. ein finanziell niedrigschwelliges und zumutbar an diesen Orten und mit den genannten Wartezeiten wahrnehmbares Behandlungsangebot zur Verfügung. Soweit die Klägerin zu 2. angibt, dass ihre Traumatisierung auf dem Umgang ihrer Familie mit ihr beruht, spricht dies nicht maßgeblich gegen eine Rückkehr. Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung angab, besteht schon jetzt kein Kontakt zu ihrer Familie. Sollten die Kläger nach Tunesien zurückkehren, würde ihre Familie davon nicht automatisch in Kenntnis gesetzt und könnten sie ihr Leben ohne jede Beeinflussung durch diese führen.

Andere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

II. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nur, wenn ihr weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Das Hindernis muss der Abschiebung aber auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Bei schwangeren Frauen ist den Wertungen der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 MuSchG folgend sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung von einer gesundheitlich bedingten Reiseunfähigkeit auszugehen. Dieser Zustand ist indes höchst temporärer Natur und steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen. Ihr ist stattdessen durch eine Aufschiebung der Abschiebung zu begegnen, bis die Mutterschutzfrist abgelaufen ist , vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 lit. a) RückführungsRL (zum Vorstehenden Bayerischer VGH, Urt. v. 21.03.2024 - 24 B 23.30860 - juris, Rn. 70; VG Chemnitz, Beschl. v. 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris, Rn. 77; VG Berlin, Beschl. v. 02.01.2024 - 38 L 280/23 A - juris, Rn. 15ff.).

Im Falle der Klägerin zu 2. ist, auch wenn das vorgelegte Attest vom 06.01.2026 für sich genommen ähnlichen wie den oben hinsichtlich des anderen Attests bezeichneten Bedenken aus § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG begegnet, von einer Risikoschwangerschaft auszugehen. Anders als bei den aus der Wohnsituation angeblich folgenden psychischen Beschwerden sieht der Einzelrichter aber insoweit keinen substantiellen Anlass, an den ärztlichen Feststellungen zur Schwangerschaft zu zweifeln. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft ändert indes an dem vorübergehenden Charakter der Schwangerschaft nichts und führt wie jede andere Schwangerschaft nur zu einem temporären Vollstreckungshindernis bezüglich der Abschiebung (vgl. VG des Saarlandes, Urt. v. 30.07.2025 - 6 K 1383/24 - juris, S. 12). Bei einer Risikoschwangerschaft ist es aber angezeigt, von der Abschiebung für den gesamten Zeitraum von der fachärztlichen Feststellung der Risikoschwangerschaft bis zum Ende der gesetzlichen Mutterschutzfrist abzusehen . Während dieses geschützten Zeitraums ist zur Wahrung der familiären Einheit auch die Abschiebung der Kläger zu 1. und 3. aufzuschieben, vgl. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK (VG Ansbach, Beschl. v. 06.11.2025 - AN 17 S 25.50531 - juris, Rn. 30).

Neben der Schwangerschaft sind auch die beschriebenen psychischen Beschwerden der Klägerin zu 2. nicht geeignet, einen nach obigen Maßstäben der Abschiebung entgegenstehenden Gesundheitszustand zu begründen. Denn eine wesentliche Verschlechterung oder eine Selbstgefährdung gerade durch die Abschiebung bzw. den Abschiebevorgang ist nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Wedemann

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