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3 B 731/26•VG Hannover, 2026-04-07, 3 B 731/26
Entscheidungsdatum: 2026-04-07
Aktenzeichen: 3 B 731/26
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0407.3B731.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 12603
Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
GründeDie Beteiligten streiten über den Umfang einer zuletzt zunächst bis einschließlich März 2026 bewilligten Eingliederungshilfe in Form der Schulassistenz.
Der am F. 2013 geborene Antragsteller besucht derzeit die siebte Klasse der G.. Er lebt bei seinen Eltern. Seine Mutter ist für ihn allein sorgeberechtigt.
Laut einer fachärztlichen Stellungnahme aus Juni 2022 besteht bei dem Antragsteller eine einfache Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.80). Diese werde medikamentös behandelt, wodurch sich die Aufmerksamkeit und Konzentration des Antragstellers deutlich verbessert habe. Weiterhin besteht eine Lese-Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0; LRS), eine emotionale Störung des Kindesalters (ICD F93.8), eine expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), eine umschriebene Entwicklungsstörung der grobmotorischen Funktionen (ICD-10 F82.0) sowie eine umschriebene Entwicklungsstörung der feinmotorischen Funktionen (ICD-10 F82.1). Die Diagnostik zeige eine ausgeprägte Prüfungsängstlichkeit sowie eine Tendenz, sich sozial erwünscht darzustellen. Dies könne als Ängstlichkeit interpretiert werden, von der sozialen Norm abzuweichen. Ein Teil seiner erheblichen emotionalen Problematik sei allein durch die LRS erklärlich. Er sehe sich, trotz normaler Intelligenz und Leistungsfähigkeit, ständigem Versagen, Erleben von Misserfolgen und Frustrationen ausgesetzt.
In der Schule erhält der Antragsteller einen Nachteilsausgleich unter anderem im Bereich der Rechtschreibung.
Im Februar 2024 teilte die Mutter des Antragstellers dem Antragsgegner mit, die Schule habe angeregt, eine Schulbegleitung zu beantragen. In einem daraufhin eingereichten Elternfragebogen gaben die Eltern des Antragstellers an, dieser habe vorrangig wegen der LRS Schwierigkeiten in der Schule. Es falle ihm schwer, Sätze zu verschriftlichen und Texte zu verstehen. Auch habe er Schwierigkeiten mit dem Selbstbewusstsein. Diese Schwierigkeiten erklärten sie sich dadurch, dass der Antragsteller Angst vor Veränderungen habe. Ihr Sohn sei bei Veränderungen "anfangs meist zuerst negativ eingestellt". Auch bei dem Übergang in die weiterführende Schule habe er sich schwergetan.
Mit Vermerk vom 13.05.2024 kam die Schulassistenzberatung (SAB) des Antragsgegners zu der Einschätzung, dass bei dem Antragsteller in Folge der Aufmerksamkeitsstörung und der LRS eine drohende Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Er habe bislang keine altersgemäße Selbstständigkeit entwickelt. So könne er sich weder mündlich noch schriftlich altersangemessen und seines Wissenstandes entsprechend ausdrücken, ziehe sich zurück und habe häufig negative Stimmung sowie Angst vor Neuem.
Der Antragsgegner bewilligte zunächst von August 2024 bis Januar 2025 Eingliederungshilfe in Form der Schulassistenz im Umfang von 30 Stunden/Woche. Diese gewährte er anschließend im gleichen Umfang bis Juli 2025.
Im Mai 2025 gaben die Lehrkräfte des Antragstellers in einem Hilfeplangespräch an, der Antragsteller lerne mithilfe der Schulassistenz, selbstständiger zu arbeiten. Er beteilige sich mehr am Unterricht und sein Schriftbild habe sich deutlich verbessert. Sie merkten auch an, dass der Antragsteller in stressigen und ungewohnten Situationen oft unter Druck gerate. Er bekomme dann Panik, was ihn daran hindere, sein Wissen anzuwenden und Aufgaben zu bewältigen. Zum neuen Schuljahr werde er vor Herausforderungen gestellt, da die Schulklasse aufgeteilt werde.
Die Fachkraft des Jugendamts wies in dem Gespräch darauf hin, dass der Antragsteller ganzheitlich unterstützt werden müsse. Er scheine ein geringes Selbstbewusstsein zu haben und sich leicht verunsichern zu lassen. Diese Probleme bestünden nicht allein im Schulkontext und könnten durch die Schulassistenz nicht vollumfänglich aufgefangen werden. Sie solle aber zunächst im gewohnten Umfang weitergewährt werden.
Dies geschah mit Bescheid vom 15.07.2025 zunächst bis Januar 2026.
Eine weitere fachärztliche Stellungnahme aus September 2025 weist unter anderem Zukunfts- Leistungs- und Versagensängste aus. Hierzu führt der Bericht aus:
" s negatives Leistungs-Selbstkonzept und die Überforderung durch Neues und Unerwartetes schlagen sich in den Ergebnissen zu schulbezogenen Ängsten nieder. Eine ausgeprägte Schulunlust wird nicht deutlich, was als Erfolg der Schulbegleitung gewertet werden kann."
Weiterhin heißt es, der Antragsteller nutze kaum vorteilhafte Strategien der Emotionsregulation wie problemorientiertes Handeln oder Umbewertung; insbesondere der Angst wirke er ausgeliefert. Die Kombination aus ausgeprägter Teilleistungsstörung, ADHS und sozial-emotionalen Auffälligkeiten führe zu weiter bestehendem Förderbedarf [...]. Die Fachärztin sowie der fallführende Therapeut befürworten daher die Fortführung der installierten Schulbegleitung. Um eine bessere Emotionsregulierung zu erlernen, empfehlen sie zudem eine psychotherapeutische Begleitung.
Im Oktober 2025 hospitierte ein Mitarbeiter des Antragsgegners erneut in der Schule. Dieser kam zu der Einschätzung, dass die Teilhabe des Antragstellers nicht gefährdet sei, wenn die Assistenz um fünf Stunden reduziert würde. Hierdurch werde verhindert, dass sich der Antragsteller zu sehr auf die Assistenzkraft verlasse, indem er lerne, mit auftretenden Problemen eigenständig umzugehen. Zudem sei aus seiner Sicht eine therapeutische oder pädagogische Unterstützung außerhalb der Schule sinnvoll, um zur Stärkung des Selbstbildes, Selbstwertgefühls und Selbstvertrauens beizutragen.
In einem anschließenden Hilfeplangespräch besprach die Sachbearbeiterin des Jugendamts mit dem Antragsteller, dessen Eltern, der Klassenlehrerin sowie der Schulassistenzkraft insbesondere die Möglichkeit einer Stundenreduktion der Schulbegleitung. Die Sachbearbeiterin befürwortete diese. Die Eltern des Antragstellers, die Schulassistenzkraft sowie die Klassenlehrerin lehnten eine Stundenreduktion ab. Diese solle erst erfolgen, wenn der Antragsteller richtig in seine neue Klasse integriert sei, frühestens zum neuen Schulhalbjahr. Die Eltern äußerten zudem die Sorge, dass wieder "alles so werde wie früher. sei dort weinend aus der Schule gekommen".
Im weiteren Verlauf des Gesprächs gaben die Klassenlehrerin und die Schulassistenzkraft an, sich eine Reduzierung am ehesten in den Fächern Sport und Kunst vorstellen zu können. Allerdings gab die Schulassistenzkraft zu bedenken, dass eine Reduzierung organisatorisch nur umsetzbar sei, wenn die entsprechenden Stunden in Randzeiten lägen. Die Sachbearbeiterin wies darauf hin, dass die Hilfe und der Stundenumfang lediglich am pädagogischen Bedarf festgemacht würden.
Die Mutter des Antragstellers erfragte, ob als Kompromiss zunächst eine Reduktion um zwei Stunden möglich sei. Hiermit erklärte sich die Sachbearbeiterin einverstanden und gab an, dass nach Möglichkeit weitere drei Stunden reduziert werden sollten.
Der Vater des Antragstellers betonte, einer Reduzierung nicht zuzustimmen und sich an einen Anwalt wenden zu wollen. Anschließend brach er das Gespräch ab.
Nach dem Gespräch nahm die Klassenlehrerin ergänzend schriftlich zu der Frage einer Stundenreduktion Stellung. Diese sei ohne Übergangsphase oder Beobachtungszeit aus pädagogischer Sicht nicht vertretbar. Die erreichten Entwicklungsschritte würden maßgeblich gefährdet. Mindestens bis Ende Januar solle die Assistenz im vollen Umfang beibehalten werden und im Anschluss auf Grundlage gemeinsamer Beobachtungen über eine schrittweise Reduktion entschieden werden.
Mit Bescheid vom 21.10.2025 nahm der Antragsgegner seinen Bewilligungsbescheid vom 15.07.2025 zurück und bewilligte nunmehr Schulassistenz für den Antragsteller im Zeitraum von November bis Dezember 2025 im Umfang von 28 Stunden/Woche und im Januar 2026 im Umfang von 25 Stunden/Woche. Zur Begründung führte er an, die Teilhabeprüfung und der Hospitationstermin hätten gezeigt, dass sich die Teilhabebeeinträchtigung reduziert habe. Eine vollumfängliche Schulassistenz sei nicht mehr bedarfsgerecht. Bei dem Antragsteller sollen dessen Autonomie, Selbstständigkeit und Selbstwirksamkeitserleben im Zuge einer Stundenreduktion zunehmend gefördert werden.
Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben. Das Verfahren wird seit der Verweisung durch das Sozialgericht B-Stadt an das hiesige Gericht unter dem Az. 3 A 10875/25 geführt.
Die Schulassistenz wurde ausweislich der Abrechnungsbögen im November und Dezember an insgesamt sechs Tagen um jeweils zwei Stunden reduziert.
In diesem Zeitraum erfolgten weitere Hospitationen in der Schule des Antragstellers. In den Berichten heißt es jeweils, dem Antragsteller falle es schwer, das Gedachte in Sprache und Schrift zu bringen und teils zu verstehen, was genau von ihm gewollt werde. Gegenüber der SAB-Kraft gab der Antragsteller im November an, die Schulassistenz weiterhin zu brauchen, da diese seine Gedankengänge verstehen und "übersetzen" könne. Auch gebe sie ihm in unvorhersehbaren Momenten Sicherheit. In Kunst und Sport brauche er hingegen keine Hilfe.
Mit Bescheid vom 12.01.2026 gewährte der Antragsgegner die Schulassistenz vom 01.02.2026 bis zum 31.03.2026 im Umfang von 25 Stunden/Woche.
Kurz darauf fand ein weiteres Hilfeplangespräch statt. In diesem äußerte der Antragsteller, er wolle grundsätzlich, dass die Schulassistenz bleibe. Er mache sich aber Sorgen, was sie machen solle, wenn Unterrichtsfächer, die nicht in den Randstunden lägen, nicht begleitet würden. Wenn er nur auf sich schauen würde, brauche er in Kunst oder Sport keine Unterstützung. Er glaube, die Stundenreduzierung erfolge, um Kosten zu sparen. Die Eltern teilten mit, einen Termin beim Kinderpsychologen wahrgenommen zu haben. Eine regelmäßige Therapie habe noch nicht begonnen, allerdings könne bei Bedarf ein kurzfristiger Termin vereinbart werden.
Gegen den Bescheid vom 12.01.2026 hat der Antragsteller am 28.01.2026 Klage erhoben und am 04.02.2026 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Im März hospitierte eine Mitarbeiterin des Antragsgegners erneut in der Schule. An diesem Tag begleitete die Schulassistenz den Antragsteller von der ersten bis zur vierten Stunde. Die fünfte und sechste Stunde im Fach Kunst absolvierte der Antragsteller ohne Begleitung. In dem Bericht führt die Mitarbeiterin aus, der Antragsteller scheine grundsätzlich den Anforderungen in der Schule entsprechen zu können. Er habe genügend Sicherheit, zum Unterrichtsgeschehen beizutragen, sei aber weiterhin unsicher und suche hin und wieder den Blickkontakt zur Schulassistenz, um sich rückzuversichern. Zudem falle auf, dass die Schulassistenz Aufgaben übernehme, die nicht in den vorgesehenen Aufgabenbereich fielen. Beispielsweise erkläre sie Inhaltliches oder überarbeite Satzstrukturen. Eine Veränderung in dem Verhalten und vermeintlichen Wohlbefinden des Antragstellers habe nicht beobachtet werden können, nachdem die Schulassistenz sich verabschiedet und die Schule verlassen habe.
Zur Begründung des Eilantrags führt der Antragsteller aus, die Reduzierung sei gegen den ausdrücklichen und übereinstimmenden fachlichen Rat der beteiligten Schule sowie der Schulassistenzkraft erfolgt. Aus deren Sicht sei es bereits nach der angekündigten Stundenkürzung zu deutlichen Rückschritten im emotionalen und leistungsbezogenen Bereich gekommen. Hierzu verweist der Antragsteller auf einen Bericht der Schule sowie der Schulassistenzkraft aus Februar 2026. Zudem reichte er eine eidesstattliche Versicherung der Eltern ein. Danach leide der Antragsteller seit der permanenten Befürchtung der Stundenkürzung auch an gesundheitlichen Problemen. Weiter führt der Antragsteller aus, es bestehe die konkrete Gefahr, dass es ohne ausreichende Unterstützung zu einer emotionalen Überforderung, Rückzugstendenzen und einem Verlust der bislang erreichten Stabilisierung komme. Überforderung zeige sich in Form von Rückzug, Arbeitsstillstand, Selbstabwertung und zunehmender innerer Anspannung. Eine Verschlechterung könne zunächst unbemerkt bleiben. Die Entwicklungen nach der Stundenreduzierung zeigten, dass entsprechende Verschlechterungen bereits eingetreten seien. Diese Nachteile könnten bei einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden. Zudem sei eine Vorfinanzierung für die Eltern des Antragstellers nicht möglich. Die Mutter verfüge nur über ein geringes Einkommen. Der Vater sei selbstständig, aber aufgrund einer Krebserkrankung seit sieben Monaten arbeitsunfähig.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Schulassistenz im Umfang von 30 Fachleistungsstunden pro Woche zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, bezüglich des gewährten Umfangs bestehe ein Beurteilungsspielraum der sozialpädagogischen Fachkraft. Dieser sei nachvollziehbar ausgeübt worden. Der Antragsteller habe nach den übereinstimmenden Berichten sämtlicher Beteiligter keine Probleme bei der Bewältigung des Schulalltags mehr. Dem fachärztlich geschilderten Bedarf im Bereich der Emotionsregulierung und der Prüfungsangst könne auch durch den verbleibenden Stundenumfang entsprochen werden. Hierbei handele es sich nicht um Problemlagen, die ausschließlich im schulischen Kontext bestünden. Darüber hinaus handele es sich lediglich um eine geringe Reduzierung, die eine vorsichtige Veränderung ermögliche. Diese sei durch ein zeitnah angesetztes Hilfeplangespräch flankiert, um auf Entwicklungen reagieren zu können. Die von der Schulassistenzkraft geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer Auslastung hätten sich bereits auf den Antragsteller übertragen, seien für die Deckung des Bedarfs aber nicht relevant. Es sei zudem fraglich, welche Auffälligkeiten sich in der kurzen Zeit der Reduktion überhaupt ergeben könnten. Sofern die geschilderten Verschlechterungen zuträfen, spräche dies dafür, dass bereits eine Abhängigkeit von der Schulassistenzkraft vorliege. Die erneute Hospitation im März 2026 habe die Auffälligkeiten nicht bestätigt. Die Mitarbeiterin des Jugendamts erachte es vielmehr als Entlastung für den Antragsteller, nicht dauerhaft unter Beobachtung zu stehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Gemäß § 88 VwGO ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten der zusätzlich begehrten fünf Fachleistungsstunden der Schulassistenz über den zuletzt durch Bescheid vom 12.01.2026 geregelten Leistungszeitraum hinaus mindestens bis zum Ende des laufenden Schuljahres begehrt.
2.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierzu muss der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch).
a)
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts scheidet dabei ein Anordnungsgrund in jugendhilferechtlichen Verfahren aus, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der streitigen Maßnahme einstweilen vorzuschießen (Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37).
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Daran bestehen vor dem Hintergrund der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Zweifel. In dieser ist allgemein anerkannt, dass eine unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewährende Geldleistung keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. etwa LSG NRW, Beschl. v. 04.02.2020 - L 7 SF 28/20 ER -, juris Rn. 7 f. mit Bezug auf BSG, Urt. v. 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R -, juris Rn. 8). Das lässt sich ohne Systembruch auf die hier vorliegende Konstellation einer von einem Dritten gegen Vergütung zu erbringenden Dienstleistung übertragen.
Unabhängig davon folgt das Gericht für den vorliegenden Fall der vorzitierten Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.02.2024, a. a. O.), wonach ein Antragsteller für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes darlegen muss, nicht in der Lage zu sein, sich die streitbefangene Hilfe zunächst auf eigene Kosten selbst beschaffen zu können. Dem ist der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen.
Der Umfang der Darlegungslast bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, da auch die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie lange es den Eltern des Antragstellers ggf. zuzumuten ist, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen, eine solche des Einzelfalls ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.01.2026 - 3 MB 21/25 -, juris Rn. 6 f.).
Der Antragsteller begehrt lediglich eine Aufstockung der bereits bewilligten Schulassistenz um weitere fünf Stunden pro Woche. Dabei geht das Gericht aufgrund der bisher von dem Antragsgegner gezahlten Vergütung von wöchentlichen Kosten in Höhe von ca. 217, - € (5 h * Stundensatz 43,33 €), mithin von bis zu ca. 1.000, - € monatlich aus.
Dahingehend hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, inwiefern seine Eltern wirtschaftlich nicht in der Lage wären, die zusätzlichen Schulassistenzstunden vorzufinanzieren. Zwar gibt er an, die finanzielle Situation sei insbesondere aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seines Vaters seit mehreren Monaten äußerst angespannt. Eine konkrete Darlegung der Einkommensverhältnisse ist jedoch nicht erfolgt. Auf Grundlage dieser Angaben ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, über welche finanziellen Mittel die Eltern des Antragstellers verfügen und inwiefern sie - ggf. auch nur zumindest stundenanteilig - in der Lage wären, die zusätzlich begehrten Fachleistungsstunden eigenständig zumal längstens bis zum Ende des Schuljahres vorzufinanzieren.
b)
Darüber hinaus hat der Antragsteller aber auch - die Antragsablehnung selbstständig tragend - keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Selbst, wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, hat er nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt, einen Anspruch auf die zusätzlich begehrten fünf Fachleistungsstunden der Schulassistenz zu haben.
Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass entsprechend § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die seelische Gesundheit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dem schließt sich das Gericht unter Hinweis auf die Diagnostik des I. - Klinikums aus September 2025 sowie die zuletzt im Oktober 2025 vorgenommene Teilhabeprüfung durch den Antragsgegner an.
Allerdings hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Weitergewährung der Schulbegleitung im beantragten Umfang zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet und erforderlich ist.
Grundsätzlich steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen, seiner Eltern oder sonst Sorgeberechtigten und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 44 m. w. N.)
Gleichwohl kann sich der begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann aber regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (Nds. OVG, a. a. O., Rn. 46 m. w. N.).
Unter diesem Maßstab ist bereits die Beurteilung des Antragsgegners, eine Reduktion der Schulassistenz um fünf Fachleistungsstunden werde der bestehenden Teilhabebeeinträchtigung gerecht, gerichtlich nicht zu beanstanden.
Dahingehend hat der Antragsgegner zunächst sämtliche Personen entsprechend den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 SGB VIII an der Hilfeplanung beteiligt.
Anschließend hat der Antragsgegner die eingeholten Informationen fachgerecht gegeneinander abgewogen und ist auf dieser Grundlage zu der nachvollziehbaren Bewertung gelangt, dass sich der Bedarf nach einer Schulassistenz reduziert habe. Zwar sei der Antragsteller noch immer in seiner Teilhabe beeinträchtigt. Die festgestellten Bedarfe könnten aber nicht allein durch die Schulassistenz aufgefangen werden. Vielmehr seien insbesondere zur Stärkung des Selbstvertrauens und zur Bewältigung von Ängsten therapeutische Maßnahmen notwendig.
Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat seinen Beurteilungsspielraum sowohl mit Blick auf den verringerten schulischen Bedarf als auch durch den Hinweis auf die notwendige parallele psychotherapeutische Unterstützung fachgerecht ausgeübt.
Hinsichtlich des verringerten schulischen Bedarfs stützt sich der Antragsgegner unter anderem auf die Schilderungen der Schule. Danach habe der Antragsteller mithilfe der Schulassistenz gelernt, selbstständiger zu arbeiten und sich vermehrt am Unterricht zu beteiligen. Auch sein Schriftbild habe sich deutlich verbessert. Im schulischen sowie sozialen Bereich habe er deutliche Fortschritte gemacht. Darüber hinaus führt der Antragsgegner seit der Reduktion vermehrt Hospitationen durch, um auf etwaige negative Auswirkungen reagieren zu können. Solche haben sich aber entgegen den Schilderungen der Schule sowie der Schulassistenzkraft in den Hospitationen bislang nicht abgebildet. Hierbei führte der Antragsgegner die Hospitationen auch an Tagen durch, an denen die Schulassistenz den Antragsteller nicht (umfänglich) begleitet hat.
So war die Schulassistenz während der Hospitation im November nicht anwesend. Schon an diesem Tag konnten die von der Schule sowie der Schulassistenzkraft geschilderten Probleme, die seit der (angekündigten) Reduktion aufgetreten seien, nicht festgestellt werden. Vielmehr machte der Antragsteller selbst deutlich, in Kunst und Sport auf eine Begleitung durch die Schulassistenzkraft verzichten zu können. Dies bekräftigte er erneut im Januar 2026 während des Hilfeplangesprächs.
Auch während der Hospitation, die der Antragsgegner im März durchführte, habe sich das Verhalten sowie das vermeintliche Wohlbefinden des Antragstellers nicht merklich verändert, nachdem die Schulassistenzkraft die Schule verlassen hatte. Auch in diesen Stunden habe sich der Antragsteller rege am Unterricht beteiligt und zumeist positives Feedback zu seinen Wortbeiträgen erhalten. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller den Anforderungen in der Schule grundsätzlich entsprechen könne.
Den Ergebnissen der jüngsten Hospitation sowie den darauf basierenden Schlussfolgerungen der sozialpädagogischen Fachkraft ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Auch der Verweis des Antragsgegners auf die notwendige psychotherapeutische Anbindung bewegt sich innerhalb des Beurteilungsspielraums.
Zunächst handelt es sich hierbei um eine zulässige fachliche Bewertung. Es obliegt dem Antragsgegner, die festgestellten Bedarfe zu bewerten und daraufhin geeignete Maßnahmen zu treffen bzw. zu empfehlen. Insofern hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei der beschriebenen Angstproblematik um einen Bedarf handelt, der über den schulischen Bereich hinausgeht und nicht allein von der Schulassistenz "aufgefangen" werden könne. Dahingehend kann sich der Antragsgegner auch auf die fachärztliche Stellungnahme stützen. Diese empfiehlt ebenfalls eine psychotherapeutische Begleitung zum Erlernen besserer Emotionsregulationsstrategien.
Auch für das Gericht ist diese Einschätzung plausibel und wird insbesondere durch die Schilderungen der Eltern gestützt. Danach zeige der Antragsteller auch zu Hause Angstsymptome und reagiere generell schlecht auf Veränderungen. Die Schulassistenz begegnet diesem festgestellten psychotherapeutischen Bedarf in keiner Weise, sondern wirkt lediglich einem Anlass der derzeitigen Angst entgegen. Diese besteht nach Aussagen des Antragstellers sowie seiner Eltern insbesondere darin, dass der Antragsteller befürchtet, die Schulassistenz werde gänzlich gestrichen und er müsse wieder allein in der Schule zurechtkommen. Dahingehend obliegt es aber in erster Linie den Eltern, dem Antragsteller diese Angst zu nehmen, indem sie ihm den Zweck der Reduktion erklären und darauf hinweisen, dass eine vollständige Reduktion derzeit nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus dürfte auch die derzeitig krankheitsbedingt belastete familiäre Situation zu den Angstgefühlen beitragen. Umso mehr ist der Verweis des Antragsgegners auf eine psychotherapeutische Anbindung des Antragstellers für das Gericht fachlich nachvollziehbar.
Ausweislich des Hilfeplangesprächs im Januar besteht für den Antragsteller auch die Möglichkeit, zeitnah eine entsprechende Therapie zu beginnen. Insofern handelt es sich bei dem Hinweis des Antragsgegners auf eine therapeutische Anbindung nicht nur um eine hypothetische, sondern um eine reale Möglichkeit, um dem festgestellten Bedarf zu begegnen. Hierzu ist der Antragsteller auch dem Grunde nach bereit. Gegenteiliges wurde von ihm nicht vorgetragen.
Entsprechend kann sich auch der Beurteilungsspielraum nicht derart verdichtet haben, dass die umfassende Begleitung durch die Schulassistenz als einzig geeignete und notwendige Hilfe in Betracht kommt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
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