OLG Celle, 2016-12-19, 13 Verg 7/16

13 Verg 7/16Supreme CourtDec 19, 2016

Full text

OLG Celle — 2016-12-19 — 13 Verg 7/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-19

Aktenzeichen: 13 Verg 7/16

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2016:1219.13VERG7.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2016, 31217

Tenor

Tenor: Die Antragstellerin ist des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 15. September 2016 verlustig.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.136,35 € festgesetzt.

Gründe

GründeNach Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 120 Abs. 1 i. V. m. § 78 Satz 1 GWB in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zu entscheiden, mithin der hieraus resultierende Verlust des Rechtsmittels und der Kostenfolge im Beschwerdeverfahren auszusprechen (vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 13 Verg 1/16; Beschluss vom 10. August 2012 - 13 Verg 6/12 m. w. N.).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG und beläuft sich mangels eines Angebotspreises der Antragstellerin auf 5 % des von der Vergabekammer zutreffend ermittelten Auftragswertes, mithin auf (0,05 x 1.622.727,00 € =) 81.136,35 €.

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