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36 IN 113/06•AG Hameln, 2006-08-30, 36 IN 113/06
Entscheidungsdatum: 2006-08-30
Aktenzeichen: 36 IN 113/06
ECLI: ECLI:DE:AGHAMEL:2006:0830.36IN113.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 39161
Tenor: werden der Antrag auf Restschuldbefreiung vom 28. August 2006 und der Antrag auf Verfahrenskostenstundung vom 28. August 2006 zurückgewiesen.
Gründe1Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Er ist verfristet.
2Der Antragsteller ist in dem, heute auf einen Fremdantrag eröffneten Insolvenzverfahren 36 IN 59/06 mit der am 29.05.2006 zugestellten, richterlichen Verfügung vom 23.05.2006 darauf hingewiesen worden, unter welchen Voraussetzungen er Restschuldbefreiung erlangen kann, nämlich
3Gleichzeitig ist ihm, wie auch vom BGH (Beschluss v. 17.02.2005, AZ.: IX ZB 176/03) gefordert, eine richterliche Frist von 3 Wochen zur Einreichung des erforderlichen Eigenantrags auf Insolvenzeröffnung gesetzt worden. Diese, am 19.06.2006 abgelaufene Frist ist antragstellerseits jedoch nicht eingehalten worden. Sein, mit dem Restschuldbefreiungsantrag verbundener Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ist erst am 28.08.2006 bei Gericht eingegangen. Dann aber scheidet eine Restschuldbefreiung aus; der entsprechende Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. hierzu mit etwas anderem Sachverhalt auch BGH, Beschluss vom 06.07.2006, AZ.: IX ZB 263/05, recherchiert über www.bundesgerichtshof.de).
4Kann dem Antragsteller somit wegen Unzulässigkeit seines Restschuldbefreiungsantrags keine Restschuldbefreiung mehr bewilligt werden, scheidet auch eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO aus, die regelmäßig einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag voraussetzt. Im übrigen liegen auch die sonstigen Voraussetzungen einer Verfahrenskostenstundung nicht vor, da das Vermögen des Antragstellers voraussichtlich ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Auf das entsprechende Ergebnis des im Fremdantragsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens wird insoweit Bezug genommen.
Beiderbeck Richterin am Amtsgericht
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