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12 II 287/11•AG Sulingen, 2012-01-06, 12 II 287/11
Entscheidungsdatum: 2012-01-06
Aktenzeichen: 12 II 287/11
ECLI: ECLI:DE:AGSULIG:2012:0106.12II287.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 10300
In der Beratungshilfesache Heimatverein S. e.V. 1. Vorsitzende ...- Antragsteller - hat das Amtsgericht Sulingen durch die Richterin am Amtsgericht Grabowski am 06.01.2012 beschlossen:
Tenor: Der Erinnerung vom 10.10.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sulingen vom 26.08.2011 wird abgeholfen und der Antragstellerin Beratungshilfe gemäß dem Beratungshilfeantrag vom 3. August 2011 bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller ist gemäß § 1 BerHG, 116 Ziff. 2 ZPO Beratungshilfe zu bewilligen.
2Denn der Beratungshilfe beantragende Verein selbst ist gemeinnützig und verfügt lediglich über Mitgliedsbeiträge und Spenden, die ausweislich der vorgelegten Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben in 2010 einen geringen Überschuss und einen Bestand von rund 2.000,00 Euro ermöglichen. Es erscheint im Hinblick auf die sonstigen Freibeträge vertretbar, es dem Verein nicht zuzumuten, diesen Bestand für die Kosten der anwaltlichen Beratung einzusetzen.
3Es kommt weiter nicht darauf an, ob auch die Mitglieder des Vereins mittellos sind, da diese nicht als wirtschaftlich Beteiligte angesehen werden können. Denn es ist nicht zu erkennen, dass der Beratungsgegenstand eine wirtschaftliche oder rechtliche Auswirkung auf die Interessen der einzelnen Vereinsmitglieder hätte wie etwa bei einem Kammerorchester oder Yachtclub. Vielmehr erscheint die Situation vergleichbar mit der Mitgliedschaft bei einem sozialpädagogischen Verein, da auch der Heimatverein vordringlich Interessen der Allgemeinheit und nicht denen der Mitglieder dient.
4Demnach war der Erinnerung stattzugeben.
Grabowski Richterin am Amtsgericht
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