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23 II 286/15•AG Syke, 2015-04-30, 23 II 286/15
Entscheidungsdatum: 2015-04-30
Aktenzeichen: 23 II 286/15
ECLI: ECLI:DE:AGSYKE:2015:0430.23II286.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2015, 17495
Tenor: Auf die Erinnerung vom 17./20.04.2015 wird der Beschluss vom 10.04.2015 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin Beratungshilfe für die Angelegenheit Scheidung bewilligt wird.
Soweit Beratungshilfe auch für die Angelegenheit Scheidungsfolgen begehrt wird, wird die Erinnerung zurückgewiesen.
GründeDie Angelegenheit Scheidung ist eine verschiedene Angelegenheit im Sinne des RVG. Die Beratung in Angelegenheiten, die Scheidung betreffen, sind andere Angelegenheiten bzw. Lebenssachverhalte als die, die Rechtsverhältnisse während der Trennungszeit betreffen.
Denn eine Trennung hat nicht zwangsläufig eine Scheidung zur Folge. Im Hinblick hierauf liegen bereits zwei Lebenssachverhalte vor, die abgerechnet werden können.
Hingegen steht der Antragstellerin über die bereits bewilligte Beratungshilfe für die Angelegenheit Trennungs- und Trennungsfolgen kein weiterer Anspruch auch für die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit Scheidungsfolgen zu, mit der sie Beratung wegen einer Reduzierung des Unterhaltes begehrt. Der Komplex finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung ist eine eigenständige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG. Für sie ist bereits eine Vergütung festgesetzt worden.
Altnickel Richterin am Amtsgericht
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