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9 W 86/17•OLG Celle, 2017-11-23, 9 W 86/17
Entscheidungsdatum: 2017-11-23
Aktenzeichen: 9 W 86/17
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2017, 54483
Beschluss in dem aktienrechtlichen Beschwerdeverfahren über die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung
Tenor: 1. 1.Die Gegenvorstellung und Gehörsrüge der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 22. November 2017, dem sich der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom gleichen Tage angeschlossen hat, werden mit Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen. 2. 2.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher die Vollziehung des Beschlusses vom 8. November 2017 ausgesetzt wird, wird zurückgewiesen. 3. 3.Die Kosten der Gehörsrüge und des auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Rechtsbehelfs fallen der Antragsgegnerin zur Last. 4. 4.Gegenstandswert des Gehörsrügeverfahrens: 500.000 €. 5. 5.Gegenstandswert des auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens: bis 100.000 €.
GründeI.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. November 2017 hat der Senat abweichend vom Landgericht eine Sonderprüfung bei der Antragsgegnerin angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Beschluss, der den Parteien bekanntgemacht und zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 beantragt die Antragsgegnerin,
Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin hat sich den vorstehenden Anträgen mit Schriftsatz vom 22. November 2017 angeschlossen.
II.
Mit den geltend gemachten Rechtsbehelfen bleibt die Antragsgegnerin im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Soweit die Antragsgegnerin im Kern geltend macht, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der Senat im angegriffenen Beschluss erstmals den Begriff des Fehlens einer Produkt(ausgangs) kontrolle verwendet habe, zu dem die Antragsgegnerseite sich nicht habe zuvor äußern können, bleibt der Angriff ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin meint insoweit, der Sonderprüfungsantrag sei "schutzzweckwidrig" - entgegen dem Dafürhalten des Senats - allein auf die Klärung von Rechtsfragen gerichtet. Die Antragsgegnerin vermag weder damit durchzudringen, dass der Senat diesen Gesichtspunkt erstmals aufgegriffen habe, noch, dass die Sonderprüfung allein Rechtsfragen betreffe.
Der Gedanke, den der Senat mit dem beanstandeten Begriff charakterisiert hat, ist bereits im Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2017 enthalten, nämlich auf Seite 19 des landgerichtlichen Beschlusses unter (2) (= Bl. 368), wo das Landgericht von "schweren Versäumnissen" auf der Compliance-Ebene - mithin konkreten Unterlassungen, also Tatsachenfragen - spricht. Daher hatte die Antragsgegnerin sehr wohl Gelegenheit im gesamten Beschwerdeverfahren inhaltlich Stellung zu nehmen; die hier beanstandete Wortwahl seiner Entscheidung würde der Senat in keinem Fall vorab mit den Parteien erörtern.
b) Soweit die Antragsgegnerin mit abstrakten Erwägungen und Verweisen auf Rechtsgutachten beanstandet, der Senat habe zu Unrecht die Aktionärseigenschaft der Antragstellerin angenommen und sei ihrem auf rechtliche Erwägungen zum Beteiligtenbegriff gestützten Bestreiten nicht nähergetreten, stehen diese Überlegungen der vom Senat in den Vordergrund gestellten, am Tatsächlichen orientierten Auslegung des Beteiligtenbegriffs nicht entgegen.
aa) Die Antragsgegnerin trägt im Verfahren nicht dazu vor, wem sie in den Hauptversammlungen die Ausübung der Aktionärsrechte aus den Aktienpaketen, aus denen die Antragstellerinnen vorgehen, gestattet. Der Senat ist davon ausgegangen, dass die Aktionärsrechte jedoch tatsächlich ausgeübt werden und die Antragsgegnerin kraft dieser Umstände tatsächliche Erkenntnisse darüber hat, mit Hilfe welcher von wem aufgestellter Nachweise sie die Stimmrechtsausübung in ihren Hauptversammlungen geschehen lässt.
In Ermangelung von Ausführungen zur eigenen tatsächlichen Handhabung hinsichtlich der Hauptversammlungen der Antragsgegnerin hat der Senat die seitens der Antragsgegnerin in den Raum gestellten abstrakten Rechtsfragen nicht für aufklärungsbedürftig erachtet, zumal diese in der Folgerung womöglich dazu führen könnten, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Sonderprüfungsfrage davon profitierte, dass aus einer Vielzahl von Aktien tatsächlich Minderheitenrechte nicht wirksam ausgeübt werden könnten.
bb) Soweit die Antragsgegnerin einen Gehörsverstoß darin sehen will, dass der Senat nicht darauf hingewiesen habe, die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen bejahen zu wollen (Bl. 546 ff. d. A.) verfängt auch diese Argumentation nicht. Der Senat hat unter dem 15. August 2017 (Bl. 411 d. A.) darauf hingewiesen, dass dem landgerichtlichen Beschluss der Boden entzogen sein könne. Daraus ergab sich bei verständiger Lektüre auch, dass der Senat die Anordnung einer Sonderprüfung ernstlich in Betracht zog.
c) Soweit die Antragsgegnerin mit der Gehörsrüge weitere "vielfältige" Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, hat der Senat den diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen und geprüft, im Ergebnis jedoch nicht für durchgreifend erachtet; weitere Ausführungen sind insoweit im Hinblick auf § 44 Abs. 4 S. 4 FamFG nicht veranlasst.
d) Zuzugeben ist der Antragsgegnerin allerdings, dass die Ausführungen des Senats, wonach die Entscheidung rechtskräftig sei, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei, unzutreffend sind. Der Senat hat insoweit versehentlich § 142 Abs. 6 AktG auf das Verfahren als solches, und nicht wie zutreffend und geboten allein auf den Entgeltanspruch des Sonderprüfers, bezogen. Dieser Fehler gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, auf dem Hilfsantrag zu 1 b) des Schriftsatzes vom 22. November 2017 seine Entscheidung vom 8. November 2017 abzuändern.
Aus den nachstehenden Gründen bleibt mithin auch der Hilfsantrag zu 1b) aus dem Schriftsatz vom 22. November 2017 ohne Erfolg.
aa) Der Senat hätte, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, gemäß § 142 Abs. 8 AktG i. V. m. § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zulassen können. Der Senat würde sie jedoch, wäre der vorbezeichnete Fehler nicht unterlaufen, nicht zugelassen haben, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zu dem Erfordernis § 70 Abs. 2 FamFG) nicht aufgeworfen sind. Das Sonderprüfungsansinnen der Antragstellerinnen hat keineswegs, wie die Antragsgegnerin meint, allein Rechtsfragen zum Gegenstand. Vielmehr dient es der Aufklärung insbesondere von tatsächlichem Unterlassen ("schweren Versäumnissen"; Bl. 368 d. A.) im Unternehmen der Antragsgegnerin, welches womöglich als schwere Pflichtverletzung anzusehen sein kann.
bb) Ebenso wenig besteht im Streitfall eine grundsätzliche Bedeutung deswegen, weil die Antragsgegnerin meint (Bl. 554 f. d. A.), eigene interne Untersuchungen und freiwillige Sonderprüfungen könnten eine gerichtlich angeordnete Sonderprüfung erübrigen. Die Antragsgegnerin erhellt auch im Schriftsatz vom 22. November 2017 nicht, inwieweit ihre derartigen Maßnahmen geeignet sein könnten, die Minderheitenrechte von Aktionären aus § 142 AktG zu erfüllen, obwohl eine Bekanntgabe der dabei womöglich erzielten Ergebnisse gegenüber Aktionären nicht vorgesehen ist.
Nachdem sich der Senat auf die Gegenvorstellung bzw. Gehörsrüge vom 22. November 2017 zu einer Abänderung seines Beschlusses nicht veranlasst sieht, vermag die Antragsgegnerin auch mit dem Verlangen nach einer einstweiligen Anordnung, mit welcher die Vollziehung des angefochtenen Senatsbeschlusses vom 8. November 2017 ausgesetzt wird, nicht durchzudringen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 84 FamFG (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 44 FamFG Rn. 52, 72 ff.).
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