VG Göttingen, 2026-03-10, 1 A 708/25

1 A 708/25Administrative CourtMar 10, 2026

Full text

VG Göttingen — 2026-03-10 — 1 A 708/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 1 A 708/25

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0310.1A708.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 14722

[Gründe]

[Gründe]Die Berichterstatterin entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 GKG als Einzelrichterin über den Antrag des Klägers vom 29.04.2026, zwei der drei Gerichtsgebühren niederzuschlagen und an ihn zurückzuzahlen. Der auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützte Antrag ist in eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG umzudeuten, da er nach Zugang der Kostenrechnung vom 19.11.2025 erfolgte (vgl. Dörndorfer, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl BeckOK Kostenrecht, 52. Ed. 01.03.2026, GKG § 21 Rn. 9).

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Änderung der Kostenrechnung vom 19.11.2025 dahingehend, dass sie von 2334 EUR (dreifache Gebühr) auf 778 EUR (einfache Gebühr) reduziert wird, liegen nicht vor.

Nr. 5110 KV bestimmt, dass bei Prozess-Verfahren (Klagen) vor dem Verwaltungsgericht für das Verfahren im Allgemeinen der dreifache Gebührensatz anfällt. Dieser Ansatz ermäßigt sich nach Nr. 5111 Nr. 4 u.a. dann auf den einfachen Gebührensatz, wenn das Verfahren durch Abgabe von Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO beendet wird und die Entscheidung über die Kostentragung im Einstellungsbeschluss einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Kostentragungspflichtigen gleichsam dafür zu "belohnen", dass das Gericht keine Ermessensentscheidung über die Kostentragung mehr treffen muss, die ansonsten nach § 162 Abs. 2 VwGO (unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands) zu treffen wäre.

Da eine Kostenübernahmeerklärung des Klägers nicht vorlag, war die Erhebung der dreifachen Gebühr auf Grundlage des Einstellungsbeschlusses vom 10.03.2026, mit dem dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, zutreffend.

Eine Reduzierung der Gerichtskosten ist auch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn ein Gericht oder ein sonstiger Bediensteter objektiv fehlerhaft gehandelt hat. Es führt aber nicht jedwede unrichtige Sachbehandlung oder irgendein Verfahrensfehler zur Nichterhebung entstandener Kosten. Eine Nichterhebung kommt danach nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (Dörndorfer, a.a.O., GKG § 21 Rn. 3, mit zahlreichen Nachweisen).

Ein solcher offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler liegt hier nicht darin, dass der (frühere) Berichterstatter den Kläger nach Eingang seiner Erledigungserklärung vom 05.03.2026, die dieser auf die Klaglosstellung durch die Beklagte abgab und die er mit einem ausführlich begründeten Kostenantrag verband, nicht zu der beabsichtigten Kostenentscheidung zu seinen Lasten anhörte und damit - wie der Kläger meint - eine Kostenübernahmeerklärung des Klägers verhinderte. Der Berichterstatter stellte vielmehr mit Beschluss vom 10.03.2026 auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 06.03.2026 abgegebene Erledigungserklärung das Verfahren ohne Weiteres ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Die Rücknahmeerklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 11.03.2026, die dieser nach Erhalt des Schriftsatzes des Beklagten mit dem Ziel der Verringerung der Gerichtskosten auf eine einfache Gebühr gab, kam damit zu spät bei Gericht an und hätte die prozessuale Situation im Übrigen auch nicht mehr beeinflussen können. Denn mit dem Vorliegen beiderseitiger Erledigungserklärungen am 09.03.2026 bei Gericht war der Rechtsstreit unmittelbare beendet (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 161, Rn. 17). Folgerichtig war für einen (impliziten) Widerruf der Erledigungserklärung des Klägers durch die nachfolgende Rücknahme der Klage kein Raum mehr (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 60. Edition Stand: 01.03.2026, § 91a, Rn. 17).

Eine Anhörungspflicht in der vorliegenden Konstellation ergibt sich nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Grundsätzlich obliegt dem Gericht weder eine allgemeine Frage- und Informationspflicht, noch hat es - selbst bei umstrittener oder problematischer Rechtslage - vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (Aust, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 103, Rn. 48, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Hinweispflicht auf solche Ausnahmefälle beschränkt, in denen ein unterlassener Hinweis im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages zur Rechtslage gleichkommen würde oder auch sorgfältige Berechtigte nicht erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (Aust, a.a.O., Art. 103, Rn. 47, mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 263 - Rechtschreibreform; Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188, 190 - Hinweispflicht; Urt. v. 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93 -, BVerfGE 96, 189, 204 - Fink).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der von 1997 bis 2025 als Rechtsanwalt tätige Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.03.2026 ausführlich zu seiner Rechtsauffassung zur Kostenentscheidung Stellung genommen. Von einer Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage kann also keine Rede sein. Der Kläger hat sich hierbei auch ausdrücklich auf den Umstand der Klaglosstellung durch den Beklagten mit Bescheid vom 25.02.2026 nach Eingang des eingeholten ärztlichen Gutachtens zur Berufsunfähigkeit des Klägers bezogen. Dass dieser Umstand die Kostenentscheidung im Sinne des Rechtsgedankens des § 156 VwGO bestimmen konnte, war für den rechtskundigen Kläger also von vornherein erkennbar und wurde von ihm ersichtlich auch erkannt. Schließlich sprach auch nichts dafür, dass das Gericht eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach §§ 161 Abs. 3, 75 VwGO treffen würde. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.12.2025 ausführte, genügte die vom Kläger bei Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente im Januar 2025 vorgelegte ärztliche Stellungnahme nicht den satzungsgemäßen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten über den Eintritt der Berufsunfähigkeit, so dass der Beklagte im Juni 2025 beschloss, ein solches Gutachten einzuholen. Dieses lag bei Klageerhebung noch nicht vor. Im Übrigen ist anhand des Schriftsatzes des Klägers vom 05.03.2026 nicht erkennbar, dass dieser selbst von einer Anwendung von §§ 161 Abs. 3, 75 VwGO ausging, was ggf. Anlass für einen richterlichen Hinweis hätte geben können.

Einer Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

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