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3 O 207/10•LG Lüneburg, 2011-02-18, 3 O 207/10
Entscheidungsdatum: 2011-02-18
Aktenzeichen: 3 O 207/10
ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2011:0218.3O207.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2011, 15468
In dem Rechtsstreit ... hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2011 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Maiß, die Richterin am Landgericht Dr. Kastendieck und die Richterin am Landgericht Kreter für Recht erkannt:
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.420,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2010 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 76% und der Kläger 24%.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 16.288,12 EUR.
Tatbestand1Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Vergütung für die Tätigkeit des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren 7 IN 118/09 und 7 IN 05/10 betreffend das Vermögen des Beklagten.
2Die IKK Niedersachsen und die TK Group beantragten mit Schreiben vom 27.04.2009 und mit Schreiben vom 11.11.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 22.12.2009 wurde der Kläger zum Gutachter bestellt. Insoweit wird auf den Beschluss Anlage K1, Bl. 20 d.A., verwiesen.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 20.01.2010, Anlage K4, Bl. 25 d.A., wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, nachdem er am 20.01.2010 einen Bericht vorgelegt hat. Der Kläger begann, sich einen Überblick über das Grundvermögen zu verschaffen und veranlasste die Eintragung des Insolvenzvermerks zur Sicherung des Grundvermögens im Grundbuch (Schreiben an das Amtsgericht Uelzen - Grundbuchamt - vom 22.01.2010, Anlage K6, Bl. 32 d.A.). Banken wurden angeschrieben und auf die Verfügungsbeschränkungen hingewiesen. Insoweit wird auf den Zwischenbericht an das Amtsgericht Uelzen vom 22.01.2010 (Anlage K7, Bl. 38 d.A.) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2010 legte der Beklagte gegen die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sofortige Beschwerde ein. Mit den Beschlüssen 3 T 37/10, 3 T 38/10 und 3 T 77/10 bestätigte das Landgericht Lüneburg als Beschwerdegericht die Beschlüsse des Amtsgerichts Uelzen. Insoweit wird auf die Beschlüsse verwiesen. Nachdem der Beklagte die Forderungen beglichen hatte, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt und das Amtsgericht Uelzen als Insolvenzgericht hob am 16.02.2010 die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf.
5Im Insolvenzeröffnungsverfahren wurde eine Bilanz für das Jahr 2007, erstellt am 19.03.2008, überreicht, aus der sich ergibt, dass die Summe aller Aktiva 1.904.687,72 EUR beträgt. Kreditverbindlichkeiten betrugen ca. 560.000,00 EUR.
6Der Kläger behauptet, dass Immobilienvermögen in Form eines landwirtschaftlichen Betriebes ermittelt werden konnte und dass die gesamte Hofstelle einen Verkehrswert in Höhe von 1,3 - 1,5 Mio. EUR habe. Insoweit sei mangels weiterer Berechnungsmöglichkeiten von einem Vermögenswert in Höhe von 1,3 Mio. EUR auszugehen. Bei den Verbindlichkeiten, die bei Grundpfandrechten mit ungefähr 650.000,00 EUR vorhanden seien, hätte er sich mit dem mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Immobilienvermögen erheblich befasst, indem er den Versicherungsschutz überprüft habe, die Immobilie in Besitz genommen habe, den Grundbuchauszug bewertet und nach Kontaktaufnahme mit den Banken die Eintragung eines Sperrvermerks veranlasst habe. Insoweit ergebe sich ein zugrunde zu legender Wert in Höhe von insgesamt 1,9 Mio. EUR.
7Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.288,12 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 8. Oktober 2010.
8Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter klage.
10Das vorläufige Insolvenzverfahren sei auf Grund falscher Informationen eingeleitet worden und der Kläger missbrauche den Gutachterauftrag. Die von dem Kläger aufgelisteten Tätigkeiten, wie Übersicht über den Versicherungsschutz, Sanierungsmöglichkeiten, Überblickverschaffung über das betriebliche Anlagevermögen oder Wertermittlung und andere, seien nicht korrekt durchgeführt worden.
11Die Akten 7 IN 5/10 und 7 IN 118/09 des Amtsgerichts Uelzen - Insolvenzgericht - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
12Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe13I.
Die Klage ist zulässig.
14Das Landgericht Lüneburg ist für die Entscheidung örtlich und sachlich zuständig.
15Der vorläufige Insolvenzverwalter, hier der Kläger, hat im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens seinen materiellrechtlichen Vergütungsanspruch im streitigen Zivilverfahren durchzusetzen (BGH Beschluss vom 03.12.2009, Az. IX ZB 280/08, S. 6 in [...]).
16Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, seine Vergütung und Auslagen gegen den Beklagten festsetzen zu lassen. Ein Festsetzungsverfahren aus eigenem Recht kann nicht betrieben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2004, Az. IX ZB 256/03 in [...]). Denn insofern fehlt es an einer Kostengrundentscheidung. Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrages an den Schuldner in Gang gesetzten Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. hierzu BGHZ 149, 178, 181) stehen sich nur der antragstellende Gläubiger und der Schuldner ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüber; der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht "Partei". Die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters gehören nicht zu den "Kosten des Verfahrens". Dieses hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 231/04 - entschieden (bestätigt durch BGH Beschluss vom 13.12.2007, Az. IX ZR 196/06).
17Der Kläger ist aktivlegitimiert.
18Der in der Klageschrift gewählte Zusatz "in seiner Eigenschaft als ehemaliger vorläufiger Insolvenzverwalter" diente lediglich der Klarstellung und ist nach Ansicht des Gerichts nicht dahingehend auszulegen, dass der Kläger seine Aufgabenwahrnehmung als vorläufiger Insolvenzverwalter nach Aufhebung fortsetzt.
19Der Beklagte ist auch passivlegitimiert.
20Der Kläger hat gegen den Beklagten einen materiellrechtlichen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz und dieser kann sich nur gegen den Beklagten als Inhaber des verwalteten Vermögens richten und folgt aus §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB analog.
21Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann nicht unvergütet bleiben und dem vorläufigen Insolvenzverwalter kann nicht das Risiko der Eröffnung oder der Erledigung auferlegt werden. Die Befriedigung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann grundsätzlich nur aus dem Vermögen des Schuldners (der Masse) erfolgen (herrschende Meinung, Kuhn/Uhlenbruck zu § 106 Rn. 20 b und 20 d m.w.N.; OLG Frankfurt/Main in ZIP 1992, 1564f; LG Frankenthal in RPfleger 1997, 38, 39).
22Dieser Meinung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist diese Meinung herrschend geblieben. Jedenfalls im Außenverhältnis sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Erledigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich von dem Schuldner aufzubringen (BGH, Beschluss vom 13.12.2007, Az. IX ZR 196/06 in [...] m.w.N., OLG Celle in NZI 2000, 226, 227 f [OLG Celle 08.03.2000 - 2 W 23/00], Nowack in Münchener Kommentar InsO, § 11 InsVV Rn. 22).
23Insoweit konnte der Kläger auch im Insolvenzverfahren keine spezielle, seine Kosten betreffende Kostengrundentscheidung erwirken. Nach der derzeitigen Gesetzeslage gibt es für das Insolvenzgericht keine Möglichkeit, einen besonderen, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters regelnden Beschluss zu erlassen. Voraussetzung eines solchen Beschlusses wäre - wie bei jeder Kostengrundentscheidung - ein vorausgegangenes Verfahren, an dem alle beteiligt waren, die durch den Kostenbeschluss betroffen sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist aber, wie oben bereits ausgeführt, nicht "Partei" des Eröffnungsverfahrens. Zudem ist die Pflicht, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu übernehmen, nicht Verfahrensgegenstand und die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters gehören auch nicht zu den "Kosten des Verfahrens". Der besondere Beschluss würde sich entweder über § 50 GKG hinwegsetzen oder - ohne vorausgegangenes Erkenntnisverfahren - einen materiellrechtlichen Erstattungsanspruch titulieren (BGH, Beschluss vom 13.12.2007, Az. IX ZR 196/06 in [...]).
24II.
Die Klage ist auch begründet.
25Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB analog in der zuerkannten Höhe.
26Der Anspruch des Klägers ist aber nur in der zuerkannten Höhe gegeben. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Bechl. vom 8.7.2004, Az. IX ZB 589/02).
27Das Gericht geht vorliegend von einem Wert in Höhe von 650.000,-- EUR aus. Der Kläger selbst geht von einem Vermögenswert in Höhe von 1,3, Mio EUR aus. Von diesem Wert sind aber die Belastungen in Höhe von 650.000,- EUR abzuziehen.
28Der Kläger hat sich entgegen seiner Ansicht im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit dem von Aus- und Absonderungsrechten belasteten Immobilienvermögen nicht ausreichend "erheblich befasst", um hierfür eine Vergütung zu erhalten. Abzustellen ist dabei auf die Bearbeitung dieser Rechte.
29Erheblich ist eine Tätigkeit nach Ansicht des Klägers schon dann, wenn die Eintragung des Sperrvermerks in das Grundbuch durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlasst wurde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 4. Aufl. 2007, zu § 11 Rz. 53). Diesen Standpunkt teilt die Kammer nicht. Es muss für die "erhebliche " Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- oder Absonderung unterliegen, gefordert werden, dass die Befassung mit diesen Rechten den vorläufigen Insolvenzverwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts (vergl. BGH, Beschl. v. 14.12.2005, Az. IX ZB 256/04 in [...]). Erst, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit dem aus- oder absonderungsbelasteten Gegenstand genauso befasst wie der endgültige Verwalter, ist die Vergütung verdient (vergl. BGH vom 14.12.2005 a.a.O.).
30Die Tätigkeit des Klägers reicht nach Ansicht des Gerichts für eine erhebliche Befassung jedoch nicht aus. Das bloße Veranlassen des Eintragungsvermerks in das Grundbuch beansprucht nur einen sehr geringen Zeitaufwand. Auch die Prüfung einer Versicherung (nach Ansicht des Beklagten bei der falschen) ist nicht maßgebend.
31Darüber hinaus wird die erhebliche Befassung mit den Aus- und Absonderungsrechten, wenn sie denn gegeben wäre, nicht mehr über die Berechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV erfasst (noch so BGH, Beschl. v. 14.12.2000, Az. IX ZB 105 /00). Vielmehr wäre in solchen Fällen grundsätzlich ein Zuschlag (§§ 3, 10 InsVV) zu gewähren. Für die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten in die Bemessungsgrundlage liefert die InsVV nur eine Grundlage in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2, also dann, wenn Gegenstände mit Absonderungsrechten verwertet oder Aus- und Absonderungsrechte abgefunden werden. Die bloße Verwaltung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Ziel der Sicherung und Erhaltung ist damit nicht vergleichbar (vergl. BGH, Beschl. v. 14.12.2005 , AZ. IX ZB 256/04 und 268/04).
32Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsansicht liegt daher ein Gegenstandswert in Höhe von 650.000,00 EUR vor. Dieser ergibt sich aus einem Grundvermögen in Höhe von 1,3 Mio EUR abzüglich der Belastungen in Höhe von ca. 650.000,-- EUR.
33Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sich der Kläger falsche Informationen vom Gläubiger habe geben lassen und dass die zu Grunde liegenden Werte falsch ermittelt wurden. Der Kläger war berechtigt, aufgrund der ihm vorliegenden Informationen von Seiten der Steuerberater oder der Banken eine Schätzung vorzunehmen. Darüber hinaus bezieht sich der Kläger bei seiner Bemessungsgrundlage auch auf neutrale Informationsquellen wie den Jahresabschluss des Jahres 2007 der Steuerberatungsgesellschaft Raßmann und Partner GmbH (Anlage K14, Bl. 66 f d.A.).
34Der Beklagte hätte jederzeit durch Vorlage entsprechender Unterlagen die Werte korrigieren können, was er aber unterließ.
35Der Regelsatz beträgt daher gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 InsVV von den ersten
| 25.000,00 EUR 40% | 10.000,00 EUR |
|---|---|
| von dem Mehrbetrag bis 50.000,00 EUR (25.000,00 EUR) 25% | 6.250,00 EUR |
| von dem Mehrbetrag bis 250.000,00 EUR (200.000,00 EUR) 7% | 14.000,00 EUR |
| von dem Mehrbetrag bis 500.000,00 EUR (250.000,00 EUR) 3% | 7.500,00 EUR |
| von dem Mehrbetraa bis 25.000.000,00 EUR (150.000.00 EUR) 2% | 3.000.00 EUR |
| Gesamtregelvergütung | 40.750,00 EUR. |
36Die Regelvergütung der vorläufigen Verwaltung (0,25) beträgt 10.187,50 EUR.
37Eine Erhöhung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV hat der Kläger nicht beantragt. Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.2.2011 veranlassen das Gericht nicht, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, weil der Kläger lediglich die Erhöhungsmöglichkeiten in abstrakter Weise darstellt und diese hier nicht geltend gemacht hat. Eine Erhöhung von Amts wegen ist ausgeschlossen und auch nicht gegeben (siehe oben die Ausführungen zu einer Erhöhung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten).
38Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 InsVV sind hier ebenfalls nicht vorzunehmen. Der von dem Beklagten angeführte geringe Arbeitsaufwand des Klägers führt nicht zu einem Zurückbleiben hinter dem anteiligen Regelsatz.
39Nach § 3 Abs. 2 InsVV a) bis d) sind beispielhaft nur dann Abschläge zu tätigen, wenn der Insolvenzverwalter mit seiner Tätigkeit weit hinter seinen Aufgabenbereichen zurückbleibt. Durch den anteiligen Wert von 0,25 wird der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens ausreichend Rechnung getragen.
40Auch das In-Abrede-Stellen der vorgenommenen Aktivitäten reicht zu einer Durchführung der Abschläge nicht aus. Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter die notwendigen Informationen nicht zukommen lassen, um die aus seiner Sicht falschen Informationen auszuräumen.
41Addiert man nunmehr die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.936,63 EUR zu der Regelvergütung in Höhe von 10.187,50 EUR ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 12.123,13 EUR. Unter Hinzufügung der Auslagenpauschale und der 19%igen Umsatzsteuer ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 12.420,63 EUR.
42Das Gericht ist auch nicht gehalten zu prüfen, ob hier vorliegend ausnahmsweise nach den Behauptungen des Beklagten dem Gläubiger die Kosten aufzuerlegen sind. Dieses wäre einem Schadensersatzverfahren des Beklagten gegen den Gläubiger vorbehalten und kann im hiesigen Rechtsstreit nicht entschieden werden. Der Schuldner, der mit seinem Vermögen im Außenverhältnis zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung und Auslagen aufkommen muss, kann im Innenverhältnis zu dem Antragsteller unter Umständen berechtigt sein, von diesem Schadensersatz zu verlangen (OLG Celle in NZI 2000, 226, 227 [OLG Celle 08.03.2000 - 2 W 23/00]).
43Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Klagschrift ging am 8.10.2010 beim Landgericht ein.
44Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Maiß Dr. Kastendieck Kreter
Hinweis:Verkündet am: 18.02.2011
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