OLG Oldenburg, 2011-04-14, 1 Ws 109/11

1 Ws 109/11Supreme CourtApr 14, 2011

Full text

OLG Oldenburg — 2011-04-14 — 1 Ws 109/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-14

Aktenzeichen: 1 Ws 109/11

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2011:0414.1WS109.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2011, 15105

Tenor

Tenor: Die Anträge der O...M... GmbH auf Beteiligung am Verfahren, Nachholung des rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 25. März 2011 werden zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Das Amtsgericht Oldenburg hatte mit Beschluss vom 4. März 2010 zum Zwecke der Rückgewinnhilfe den dinglichen Arrest in Höhe von 76.136,14 € in das Vermögen des Angeschuldigten mit der Begründung angeordnet, gegen ihn bestehe der dringende Verdacht, zwei Bankrottstraftaten begangen zu haben. Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten hat der Senat durch Beschluss vom 25. März 2011 diese Arrestanordnung aufgehoben, weil seit der Arrestanordnung mehr als zwölf Monate vergangen waren und der für die Aufrechterhaltung des Arrestes nach § 111b Abs. 3 StPO erforderliche dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Bankrottstraftaten nach Auffassung des Senats nicht vorlag.

2Hiergegen wendet sich die sich durch die dem Angeklagten vorgeworfenen Bankrottstraftaten als geschädigt ansehende O...M... GmbH und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Nach dessen Gewährung seien der Beschluss zu ändern und der Arrest aufrechtzuerhalten.

3Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 311a StPO hat keinen Erfolg.

4Die O...M... GmbH als möglicherweise durch die Bankrottstraftaten Verletzte ist nicht Verfahrensbeteiligte. Das Gesetz sieht dieses nicht vor. Die dem Verletzten im Strafverfahren zustehenden Rechte ergeben sich aus den §§ 111g ff. StPO (Zulassungsverfahren) und §§ 403 ff. StPO (Adhäsionsverfahren). Eine darüber hinausgehende Beteiligung, insbesondere bei der Frage der Anordnung eines Arrestes oder dessen Aufhebung, ergibt sich aus der Verletzteneigenschaft nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht (vgl. OLG München, Beschluss v. 06.11.2003, 2 Ws 8392/03, NJW 2004, 1119). Zwar bezweckt die Anordnung des dinglichen Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe die Sicherung der Ansprüche des Geschädigten. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Umgekehrt ist dadurch der Verletzte auch nicht gehindert, im Zivilrechtswege einen dinglichen Arrest zu bewirken. Denn die strafprozessual angeordnete Rückgewinnungshilfe lässt das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen (vgl. KG, Beschluss v. 07.01.2010, 23 W 1/10, NStZRR 2010, 179).

5Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine planwidrige Lücke vor. Der Hinweis darauf, sie sei nach den §§ 431, 442 StPO zu beteiligen, hätte der Angeschuldigte sachliche Vermögensgegenstände, die im Eigentum der Antragstellerin gestanden haben, an sich gebracht, geht fehl. In diesem Falle stünden ihr vielmehr die Rechte aus §§ 403 ff. StPO zu. Nach den §§ 431, 442 StPO zu beteiligen ist nur derjenige, der durch eine gerichtliche Endentscheidung über den Gegenstand einen Rechtsverlust zu befürchten hat, wobei hiervon Inhaber (nur) obligatorischer Ansprüche - und zwar auf Grund der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. OLG München, aaO., m.w.N.) - nicht erfasst sind.

6Die Anhörung der Antragstellerin durch den Senat vor der Entscheidung über die weitere Beschwerde des Angeschuldigten war deshalb nicht geboten. Aus diesem Grunde ist auch eine nachträgliche Änderung der Senatsentscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht veranlasst.

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