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6 O 73/05•LG Hannover, 2006-01-11, 6 O 73/05
Entscheidungsdatum: 2006-01-11
Aktenzeichen: 6 O 73/05
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2006:0111.6O73.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2006, 43286
Tenor: 1. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 83 % und der Beklagte zu 17 %. 3. 3.Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand1Die am geborene Klägerin macht einen Geldentschädigungsanspruch für Äußerungen des Beklagten in der ZDF-Sendung "Wetten, dass ...?" am 22.1.2005 geltend, die von ca. 14,5 Mio. Zuschauer verfolgt worden ist. Im Rahmen dieser Sendung trat der Beklagte als Moderator der Außenwette auf. Auf Grund der Außenwette hatte sich die Klägerin ihre Haare orange färben lassen. Sie wurde vom Beklagten interviewt, was live übertragen wurde. Dabei kam es zu folgendem Gespräch:
2" :
3Das ist Original . , hallo.
4:
5In orange.
6:
7Im Original-96-er-Trikot. Er hat den Spaß auch mitgemacht. Wir haben uns hier eben zusammen angesprüht und eh, das war ein riesen Spaß auf jeden Fall und wir haben noch ne Dame, die muss ich auch mal kurz vorstellen. Zu Kifi komm ich gleich noch mal. Kommen Sie mal ganz kurz her. Zeigen Sie mir mal bitte ganz kurz. Erst mal auch orange Haare. Hier haben wir Frau , ja, die hierher gekommen ist.
8:
9Oh, Frau . Herzlich Willkommen.
10:
11Ja!
12:
13Hallo . Entschuldigung. Wo ist denn jetzt das Mikrofon?
14:
15Ich bin aber , hallo.
16:
17Ja, ja. Hallo , hallo .
18:
19Vergessen Sie den , Frau .
20:
21Ja, was soll‘n das heißen. Was hast Du gemacht am, eh ich sag mal ? Ich will ja nichts sagen, aber Du siehst echt ganz schön alt aus für Dein Alter.
22:
23Ja. Dankeschön.
24:
25Ja, gut. Aber 20.06. Moment.
26:
27Was ich gemacht hab, ich bin da zur Welt gekommen. Aber was hat er gemacht?
28:
29Wer jetzt? ?
30:
31Ja, dass ich heiße.
32:
33Ja, wir haben übrigens ne schöne Operationsshow bei Pro7, da könnte ich sie mal vorschlagen.
34:
35Vielen herzlichen Dank, .
36:
37Ja, ich wollt einfach ...
38:
39Beim nächsten Mal im Fußballstadion werde ich Dich verprügeln.
40:
41Jawoll!
42:
43Ok.
44:
45Rüpel!"
46Am Montag, dem 24.1.2005 gab es erste Presseveröffentlichungen zu dem vorstehend wiedergegebenen Interview u. a. in der Neuen Presse vom 24.1.2005 unter der Überschrift " Außer Rand und Band" sowie in den Schaumburger Nachrichten, für deren Vertrieb die Klägerin tätig ist, unter der Überschrift " in orange. Bei Wetten, dass ...?: ZVG-Vertriebsexpertin im Clinch mit ". In der Folge beauftragte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung. Dieser wandte sich bereits am 24.1.2005 oder 25.1.2005, noch bevor der Beklagte eine Schmerzensgeldforderung der Klägerin erhalten hatte, an Presseagenturen, u. a. die DPA, und gab bekannt, dass die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € verlange. Am 25.1.2005 wurde die Forderung der Klägerin veröffentlicht u. a. in der Online-Zeitung "Net-Zeitung.de" unter der Überschrift "Wetten, dass ...?: soll zahlen".
47Mit Schreiben vom 25.1.2005 wandte sich die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrer Forderung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Am 26.1.2005 kam es zu einer Veröffentlichung in "Spiegel Online" unter der Überschrift "Schmerzensgeldforderung. Wirbel um Wetten, dass ...?-Auftritt". Diesem Bericht zufolge ließ der Beklagte über die Produktionsfirma Brainpool u. a. mitteilen: "Ich bedauere es sehr, sollte ich verletzt haben. Meine Äußerungen waren jedoch erkennbar satirisch und nicht ernst gemeint."
48Am selben Tage rief der Beklagte die Klägerin an und entschuldigte sich bei ihr. Gegenstand des Telefonats war auch die Schmerzensgeldforderung der Klägerin, wobei der weitere Gesprächsinhalt im E
49inzelnen streitig ist.
50Am 27.1.2005 gab der Beklagte in seiner Live-Sendung " " bei dem Sender Pro7 folgende Erklärung ab:
51"Ich war ja bei "Wetten, dass ...?". Mein Auftritt hat ja etwas... Wirbel verursacht, mehr oder weniger. Und... es ist an dieser Stelle auch wirklich mal Zeit, Entschuldigung zu sagen. Deswegen, falls ich jemanden am Samstag mit meinem Auftritt verletzt habe, dann tut mir das wirklich leid..".
52Die Klägerin trat im Zusammenhang mit dem Interview am 22.1.2005 in verschiedenen Fernsehsendungen auf - und zwar am 28.1.2005 in der RTL-Sendung "Explosiv" und in der Live-Sendung "Aktuelle Schaubude" auf N 3 sowie am 2.2.2005 im NDR-Medienmagazin "Zapp". In diesen Sendungen äußerte sich die Klägerin zu den streitgegenständlichen Erklärungen des Beklagten und wurden die entsprechenden Passagen des Interview mit ihrer Zustimmung, zum Teil auch in ihrer Gegenwart eingespielt.
53Die Klägerin ist der Auffassung, eine Entschädigungszahlung des Beklagten in Höhe von mindestens 35.000,00 € sei im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen und die dadurch verursachten Folgeerscheinungen sowie angesichts der Einkommensverhältnisse des Beklagten angemessen.
54Sie behauptet, sie sei nach dem Vorfall überall, auf der Straße, beim Einkaufen, in der Tankstelle und an ihrem Arbeitsplatz, angesprochen worden. Die Presse habe sie regelrecht "belagert" sowohl an ihrem Arbeitsplatz als auch an ihrer Privatadresse. Darüber hinaus habe sie im Hinblick auf ihren Auftritt in der "Wetten, dass...?"-Sendung eine Reihe von E-Mails von fremden Personen erhalten. Sie habe daher erst im Anschluss an die Sendung nach und nach die Bedeutung und Tragweite der streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten erkennen können.
55Die Klägerin meint, die von dem Beklagten ausgesprochenen Entschuldigungen seien angesichts der von ihr erlittenen Verletzung nicht ausreichend, da sie lediglich halbherzig und nicht in ernster Absicht erfolgt seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte nicht einmal danach gefragt habe, wie sie sich fühle. Vielmehr habe er bei dem Telefonat am 26.1.2005 erklärt: "Die 25.000,00 € Schmerzensgeld bekommst Du ja doch nicht."
56Im Hinblick auf die Belagerung durch die Medien sei die Klägerin gezwungen gewesen, in die Offensive zu gehen und sich ihrerseits der Öffentlichkeit, d. h. der Presse zu stellen, insbesondere um vor den vielen Anfragen der Pressevertreter Ruhe zu finden.
57Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2005 zu zahlen.
58Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
59Nach Auffassung des Beklagten ist die Klage in der vorliegenden Form bereits unzulässig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei.
60Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht vorliegen. Er meint, es fehle bereits an der dafür erforderlichen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, da die Parteien im Rahmen des streitgegenständlichen Interviews einen Schlagabtausch auf Augenhöhe geführt hätten und die Erklärungen des Beklagten als Spontanäußerungen in einer Live-Sendung gefallen seien. Im Übrigen sei das Anraten einer Schönheitsoperation nicht geeignet, eine Ehrverletzung herbeizuführen, weil die Durchführung von Schönheitsoperationen in der modernen Gesellschaft üblich sei und auch Prominente sich dazu bekennten.
61Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin, als sie zu ihm auf die Bühne gegangen sei, bewusst gewesen sei, dass der Beklagte schon mal durch "flotte Sprüche" auffalle. Im Übrigen habe die Klägerin durch ihre anzügliche Bemerkung hinsichtlich des Moderators und ihr selbstbewusstes Auftreten sowie ihre schlagfertige Reaktion solche Äußerungen des Beklagten auch provoziert.
62Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass sich der Beklagte mehrfach bei der Klägerin entschuldigt habe. Auch habe die Klägerin sich nicht um Ausgleich bemüht, sondern sogleich ihre Zahlungsansprüche geltend gemacht und so zu erkennen gegeben, dass es ihr im Wesentlichen um das Geld gehe. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht und damit nicht den Versuch unternommen habe, eine nochmalige Verbreitung der Äußerungen des Beklagten verbieten zu lassen, sondern im Gegenteil im Rahmen ihrer Fernsehauftritte die streitgegenständliche Passage wiederholt habe einspielen lassen. Aus diesen Gründen bestehe auf Seiten der Klägerin kein unabwendbares Bedürfnis für eine Entschädigungszahlung. Denn sie habe durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht beeinträchtigt gefühlt habe, sondern dass es ihr nur darum gegangen sei, ihre unmittelbar geltend gemachten Zahlungsforderungen unter Einsatz der Medien effektiv durchzusetzen.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe64Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
65Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die geltend gemachte Klageforderung hinreichend bestimmt. Bei Schmerzensgeldansprüchen und Ansprüchen auf Geldentschädigung aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist ein unbezifferter Klageantrag zulässig. Erforderlich ist lediglich, dass der Kläger die seiner Vorstellung entsprechende Größenordnung angibt. Das hat die Klägerin getan, indem sie in der Klageschrift ausgeführt hat, eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 35.000,00 EUR dürfte als angemessen gewertet werden.
66Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 € aus § 823 BGB i. V. m. Art. 1 und Art. 2 GG zu.
67Denn die Äußerungen des Beklagten in dem Live-Interview mit der Klägerin im Rahmen der ZDF-Sendung "Wetten, dass ...?" am 22.1.2005 vor ca. 14,5 Mio. Fernsehzuschauern: "Ich will ja nichts sagen, aber Du siehst echt ganz schön alt aus für Dein Alter." ... "Ja, wir haben übrigens ne schöne Operationsshow bei Pro7, da könnte ich sie mal vorschlagen." stellen unter Würdigung der Gesamtumstände eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar, die nicht anders als durch eine Entschädigung in Geld ausgeglichen werden kann.
69Im Lichte dieser Rechtsprechungsgrundsätze liegt aus Sicht der Kammer eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor. Denn der Beklagte hat die Klägerin aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabsetzenden Bemerkungen über ihre äußere Erscheinung überzogen allein zu dem Zweck, sich auf ihre Kosten vor einem Millionen-Publikum zu profilieren. Er hat die Klägerin mit seinen Äußerungen in der Öffentlichkeit bloßgestellt und als Objekt der Unterhaltung "vorgeführt", indem er sie überraschend einem Angriff aussetzte, auf den sie nur schwer angemessen reagieren konnte. Dabei konnte ihm der verletzende Charakter seines Verhaltens nicht entgangen sein.
70Die gegen die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung gerichteten Einwände des Beklagten sind unbegründet:
71a) Unabhängig von der vom Beklagten behaupteten Üblichkeit von Schönheitsoperationen in der modernen Gesellschaft ist der unerbetene Rat, sich einem solchen Eingriff zu unterziehen, deshalb ehrkränkend, weil er im Kern die Aussage enthält, dass der Betroffene seine äußere Erscheinung verbessern lassen müsse.
72b) Unerheblich ist auch der Umstand, dass sich die Klägerin freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen. Denn in Anbetracht des Charakters der Sendung "Wetten, dass ...?" musste sie nicht mit herabsetzenden Äußerungen rechnen, sondern konnte davon ausgehen, dass der Beklagte sein Verhalten dieser Sendung anpassen werde. Der Vortrag, dass der Beklagte durch "flotte Sprüche" auffalle, ist auch deshalb unbeachtlich, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.
73c) Dass die Klägerin die streitgegenständlichen Bemerkungen des Beklagten provoziert hat, ist nicht ersichtlich. Denn diese stehen in keinem Zusammenhang mit der Äußerung der Klägerin im Hinblick auf die Namensgleichheit mit dem Moderator .
74d) Auch der Umstand, dass es sich um Spontanäußerungen des Beklagten in einer Live-Sendung handelt, steht der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere des dafür erforderlichen Verschuldensgrades nicht entgegen. Zum einen ist der Beklagte als Fernsehmoderator im Umgang mit Live-Sendungen geübt, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dabei zu kontrollieren. Zum anderen ist nicht zu erkennen, dass ihm seine erste Bemerkung über das Aussehen der Klägerin im Vergleich zu ihrem Alter versehentlich unterlaufen ist. Denn er hat sie mit seiner weiteren Äußerung über die Schönheitsoperations-Show bekräftigt, obwohl zwischenzeitlich das Thema gewechselt hatte hin zur Namensgleichheit der Klägerin mit dem Moderator .
76Eine nachträgliche Entschuldigung für unzulässige Äußerungen in einer Fernsehsendung ist - unabhängig davon, ob sie ernsthaft erklärt wird, - generell nicht geeignet, einen Geldentschädigungsanspruch insgesamt entfallen zu lassen. Denn durch eine solche Entschuldigung kann das, was bei den Zuschauern über den Betroffenen haften geblieben ist, nicht beseitigt werden. Außerdem wird mit einer Entschuldigung niemals genau der Kreis der Personen erreicht, der die verletzende Äußerung gehört hat.
78a) Es folgt nicht schon aus der fehlenden Durchsetzung etwaiger Unterlassungsansprüche. Denn die Klägerin musste - auch angesichts der Entschuldigungen des Beklagten - nicht davon ausgehen, dass dieser seine Bemerkungen über sie wiederholen werde.
79b) Auch die Reaktionen der Klägerin am Ende des Interviews mit dem Beklagten rechtfertigen nicht den Schluss, dass sie sich nicht verletzt gefühlt hat. Zwar hat die Klägerin abschließend gesagt: "Vielen Dank", hat gelacht und ins Publikum gewinkt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Verletztheit vor einem Millionenpublikum nicht zeigen wollte und dass ihr in Anbetracht der für sie ungewöhnlichen Situation eines Live-Auftritts die Bedeutung des Verhaltens des Beklagten erst anschließend nach und nach bewusst wurde. Für ein Beeinträchtigungsgefühl der Klägerin spricht im Übrigen, dass sie dem Beklagten nach seiner Äußerung hinsichtlich der Operations-Show androhte, ihn zu verprügeln und dass sie ihre Entschädigungsforderung nicht erst nach längerer Zeit, sondern bereits kurz nach der Sendung erhoben hat.
80c) Auch der anschließende publizistische Umgang der Klägerin mit dem Interview, bei dem sie die Einspielung der sie verletzenden Äußerungen des Beklagten in 3 verschiedenen Fernsehsendungen legitimiert hat, ist nicht geeignet, einen Geldentschädigungsanspruch insgesamt entfallen zu lassen. Zwar war diese "Flucht nach vorn" nicht erforderlich, um die von der Klägerin beschriebene "Belagerung" durch die Presse zu beenden. Sie spricht auch nicht dafür, dass die Klägerin wünschte, dass die sie beeinträchtigenden Bemerkungen des Beklagten so schnell wie möglich vergessen würden. Entscheidend ist jedoch, dass das Verhalten der Klägerin einem nachvollziehbarem Interesse daran entspricht, sich auf diese Weise nachträglich gegen den Beklagten zur Wehr zu setzen und der Öffentlichkeit zu zeigen, welche Gefühle seine Äußerungen bei ihr ausgelöst, d.h. wie sehr sie sie verletzt haben.
82Die Geldentschädigung soll dem Verletzten einerseits einen angemessenen Ausgleich für den erlittenen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und andererseits Genugtuung verschaffen. Auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten kommt es bei ihrer Bemessung nicht an. Denn diese wären nur unter dem vorliegend unerheblichen weiteren Aspekt der Prävention in dem - hier nicht gegebenen - Fall vorsätzlicher rücksichtsloser Zwangskommerzialisierung der Persönlichkeit von Bedeutung.
83Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind zunächst die (oben beschriebenen) Umstände zu berücksichtigen, die die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen, im vorliegenden Fall insbesondere der Umstand, dass diese vor einem Millionenpublikum erfolgte. Andererseits spielt auch eine Rolle, dass nicht die Intim- oder die Privatsphäre der Klägerin betroffen gewesen ist, sondern (lediglich) ihre äußere Erscheinung, über die sich jeder Zuschauer ein eigenes Bild machen konnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch ihr selbstbewusstes und forsches Auftreten bei dem Beklagten durchaus den Eindruck erweckt haben konnte, sie sei nicht empfindlich, sondern robust und nicht so leicht zu verletzen. Sie ist in dem streitgegenständlichen Interview nämlich durchaus "kess" aufgetreten, vor allem mit ihrer Äußerung über den Moderator "Was hat er gemacht, dass ich heiße". Ebenso zu berücksichtigen sind die mehrfachen Entschuldigungen des Beklagten. Denn unstreitig hat sich der Beklagte, unabhängig von dem weiteren Gesprächsinhalt, bei der Klägerin telefonisch am 26.1.2005 entschuldigt. Ebenso erfolgte ein Ausdruck des Bedauerns über seine Produktionsfirma und in seiner Live-Sendung " ," in der er allerdings den Namen der Klägerin nicht genannt hat und sich aus der von ihm gewählten Formulierung ergibt, das der Beklagte nicht davon ausging, dass seine Bemerkungen objektiv verletzenden Charakter hatten.
84Zu Lasten der Klägerin hat bei der Bemessung der Geldentschädigung ihr oben beschriebenes späteres Verhalten gewirkt. Denn sie hat mit ihren Auftritten in den Fernsehsendungen dazu beigetragen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten in der Öffentlichkeit präsent geblieben und möglicherweise weiter verbreitet worden sind, indem auch Personen davon Kenntnis erlangt haben können, die die "Wetten, dass..."-Sendung am 22.1.2005 nicht gesehen hatten. Zugleich hat sie damit und indem sie sich mit einer weit überhöhten Forderung sogleich an die Presse wandte ein Klima geschaffen, in dem sie die von ihr gewünschte, ihren Interessen entsprechende ernsthafte Entschuldigung des Beklagten und eine gütliche Einigung der Parteien kaum noch erwarten konnte.
85Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 286 BGB.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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