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2 VAs 3/09•OLG Celle, 2009-04-16, 2 VAs 3/09
Entscheidungsdatum: 2009-04-16
Aktenzeichen: 2 VAs 3/09
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2009:0416.2VAS3.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 23908
Tenor: 1. Das Oberlandesgericht Celle ist unzuständig.
Gründe1I.
Mit seinem Antrag vom 12. Januar 2009 wendet sich der Beschuldigte R. gegen den von der Staatsanwaltschaft Hannover am 4. März 2008 verfügten Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Er behauptet eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 104 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 GG und begründet dies damit, dass er durch die mit dem Europäischen Haftbefehl verbundene Ausschreibung im SIS in Haft komme, wenn er im Ausland in eine Kontrolle gerate und der Datenabgleich im SIS positiv ausfalle. Der Antragsteller meint, dass diese Maßnahme, wenn sie denn überhaupt anfechtbar sei, in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes nach § 25 EGGVG falle. Er legt daher Beschwerde "bzw. das zulässige Rechtsmittel" gegen den Erlass des Europäischen Haftbefehles ein.
2Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Antrag für unzulässig, aber auch für unbegründet.
3II.
Der Erlass des Europäischen Haftbefehls ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht überprüfbar. Die Sache war, soweit der Europäische Haftbefehl eine Ausschreibung zur Festnahme im Schengener Informationssystem SIS enthält, an das dafür zuständige Amtsgericht Hannover zu verweisen.
5Das im Europäischen Haftbefehl enthaltene Auslieferungsersuchen und das Ersuchen um Festnahme sind nicht anfechtbar, auch nicht nach §§ 23 ff. EGGVG. Ersuchen um Auslieferung bzw. Ersuchen um Festnahme bewirken als solche weder unmittelbar noch mittelbar einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff in die Freiheit des Gesuchten (BVerfG, NJW 1981, 1154 [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79]; OLG München, NJW 1975, 509 [OLG München 18.10.1974 - 1 VAs 67/74]; Karlsruher Kommentar - Schoreit, 6. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 6; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 4). Da ein solches Auslieferungsersuchen mithin keine unmittelbaren Rechtswirkungen für den Betroffenen enthält, ist ein Antrag auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG unzulässig.
7Fahndungsmaßnahmen nach § 131 StPO sind nach allgemeiner Meinung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO vor dem Amtsgericht anfechtbar (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 131 Rdnr. 7; Karlsruher Kommentar/Schultheis, § 131 Rdnr. 20, Löwe-Rosenberg/Hilger, 26. Aufl., § 131 Rdnr. 30; KMR-Wankel, § 131 Rdnr. 9; OLG Brandenburg, NStZ 2007, 54 für Maßnahmen nach § 131 a StPO). Bei dem vom Antragsteller verfolgten "zulässigen Rechtsmittel" gegen die Ausschreibung zur Festnahme im SIS handelt es sich demgemäß um einen Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO auf Überprüfung der Ausschreibung gemäß § 131 StPO.
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