VG Schwerin 6. Kammer, 2026-06-18, 6 A 92/26 SN

6 A 92/26 SNAdministrative Court / Chamber 6Jun 18, 2026

Regest

1. Auch kommunale Steuerbescheide zeichnen sich durch eine Doppelwirkung aus. Sie haben als Vollstreckungstitel eine belastende Wirkung, entfalten zugleich aber auch eine begünstigende Wirkung, denn sie enthalten immer auch die Feststellung, dass sich die Steuerschuld auf den festgesetzten Betrag beschränkt ( und keinen Cent mehr ). Wegen der begünstigenden Wirkung dient der erhöhte Schutz der Bestandskraft dem Steuerpflichtigen. Lässt er den Steuerbescheid bestandskräftig werden, kann dieser nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. den §§ 172 ff. AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden. Eine Nachveranlagung ist bei kommunalen Steuerbescheiden, anders als bei Gebühren- oder Beitragsbescheiden, daher gerade nicht möglich. 2. Rückwirkende Gesetzesänderungen (Satzungsänderungen) oder Änderungen der Rechtsprechung begründen kein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.

Full text

VG Schwerin 6. Kammer — 6 A 92/26 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 6 A 92/26 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0618.6A92.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 172 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 12 Abs 1 KAG MV, § 75 VwGO

Leitsatz

  1. Auch kommunale Steuerbescheide zeichnen sich durch eine Doppelwirkung aus. Sie haben als Vollstreckungstitel eine belastende Wirkung, entfalten zugleich aber auch eine begünstigende Wirkung, denn sie enthalten immer auch die Feststellung, dass sich die Steuerschuld auf den festgesetzten Betrag beschränkt ( und keinen Cent mehr ). Wegen der begünstigenden Wirkung dient der erhöhte Schutz der Bestandskraft dem Steuerpflichtigen. Lässt er den Steuerbescheid bestandskräftig werden, kann dieser nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. den §§ 172 ff. AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden. Eine Nachveranlagung ist bei kommunalen Steuerbescheiden, anders als bei Gebühren- oder Beitragsbescheiden, daher gerade nicht möglich.

  2. Rückwirkende Gesetzesänderungen (Satzungsänderungen) oder Änderungen der Rechtsprechung begründen kein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.

Tenor

Der Bescheid vom 23. Oktober 2024 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer für eine in der Gemeinde E gelegene Ferienwohnung.

2 Die Gemeinde E erließ nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2023 eine Zweitwohnungssteuersatzung (im Folgenden: ZwStS), nachdem die Vorgängersatzungen vom 20. September 2016 und vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 19. Januar 2015 und 29. Dezember 2015 im Verwaltungsstreitverfahren 4 A 2171/20 SN von dem erkennenden Gericht für rechtswidrig und deshalb unwirksam gehalten wurden. Das Gericht stützte dies im Wesentlichen auf die Unvereinbarkeit des gewählten Steuermaßstabes mit dem Gleichheitssatz.

3 Die nunmehr streitgegenständliche Zweitwohnungssteuersatzung vom 14. Dezember 2023 regelt ihr Inkrafttreten in § 10 ZwStS wie folgt:

4 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Gemeinde E über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 20. September 2016 außer Kraft.

5 Zudem gilt nun folgender Steuermaßstab gemäß § 4 ZwStS:

6 (1) Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Rohertrag der Wohnung gemäß der Anlage 39 des § 254 des Bewertungsgesetzes (BewG) einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge gemäß der Mietniveau – Einstufungsverordnung (MietNEinV), multipliziert mit dem Lagefaktor gemäß Absatz 2. Wohnungen, Wohn- und Campingwagen, Mobilheime auf einem vertraglich gemieteten Dauerstellplatz eines Campingparks gemäß § 2 Absatz 5 und Gartenlauben, die nicht unter § 2 Absatz 9 fallen, sowie sonstige bebaute Grundstücke (z.B. Wochenendhäuser, welche nicht ganzjährig bewohnbar sind) werden, sofern nicht im Einzelfall die Gebäudearten Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Mietwohngrundstück gemäß Anlage 39 zu § 254 BewG einschlägig sind, mit 50 % der monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche der Gebäudeart Einfamilienhaus gemäß Anlage 39 zu § 254 BewG bemessen.

7 (2) Der Lagefaktor bemisst sich nach den Bodenrichtwerten des durch das Finanzamt G-Stadt zuletzt versendeten Messbescheides der Hauptfeststellung (siehe Anlage dieser Satzung).

8 Die Kläger sind Eigentümer der Ferienwohnung F in der F-Straße in der Gemeinde E. In der Vergangenheit setzte die Beklagte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungssteuer für die Steuerjahre 2020 bis einschließlich 2023 in Höhe von jährlich 574,70 Euro fest. Der jeweilige Steuerbescheid ist bestandskräftig.

9 Mit Schreiben vom 18. April 2024 sandte die Beklagte an die Kläger eine Erklärung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer mit der Bitte, diese ausgefüllt zurückzusenden. In ihrer Erklärung vom 15. Mai 2024 gaben die Kläger die Art der Nutzung der Ferienwohnung mit Erholung/Freizeit an.

10 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 01. August 2024 setzte die Beklagte für die Kläger die Zweitwohnungssteuer für das Steuerjahr 2024 erstmals in Höhe von 1.001,36 Euro fest.

11 Mit „Änderungs-Bescheid“ vom 23. Oktober 2024 (Kassenzeichen …) setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für die Steuerjahre 2020, 2021, 2022 und 2023 in Höhe von 1.001,36 Euro jährlich neu fest und rechnete die aufgrund der bestandskräftigen Bescheide gezahlte Zweitwohnungssteuer in Höhe von jährlich 574,70 Euro gegen.

12 Am 07. November 2024 erhoben die Kläger gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2024 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, die rückwirkende Steuererhebung verstoße gegen das Verbot der echten Rückwirkung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2024 verwies die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf den bereits erhobenen Widerspruch der Kläger und führte ergänzend aus, es liege eine echte und damit unzulässige Rückwirkung vor. Eine Rückwirkung dürfe grundsätzlich nur erfolgen, soweit ein Veranlagungszeitraum noch nicht abgeschlossen sei, da der Steuerzahler darauf vertrauen dürfe, dass sich die Bewertung bereits abgeschlossener Sachverhalte rückwirkend nicht ändere.

13 Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 und 02. Juli 2025 erinnerten die Kläger die Beklagte an die Bearbeitung ihres Widerspruches.

14 Mit Schreiben vom 29. August 2025 teilte die Beklagte mit, dass es sich bei der rückwirkenden Steuererhebung um eine zulässige echte Rückwirkung handele. Die Rechtsprechung lasse eine echte Rückwirkung innerhalb der Festsetzungsfrist etwa dann zu, wenn die Zweitwohnungssteuersatzung einer Gemeinde für nichtig erklärt worden sei und nun eine neue, rechtskonforme Satzung erlassen werde. Denn in solch einem Fall sei den Eigentümern das Bestehen einer Zweitwohnungssteuerpflicht bekannt gewesen. Den Klägern werde Gelegenheit gegeben, den Widerspruch zurückzunehmen.

15 Die Kläger hielten ihren Widerspruch aufrecht und führten aus, die Rückwirkung habe dort ihre Grenze, wo der Betroffene mit einer höheren Steuerlast belastet werde. Zudem bestünden Bedenken aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da nur einige Zweitwohnungsinhaber einen belastenden Steuerbescheid erhalten hätten. Darüber hinaus enthalte der Bescheid keine Rechtsgrundlage und ihm sei weder eine Anhörung vorausgegangen noch enthalte er eine Begründung. Weiterhin verstoße die Kombination im Steuermaßstab aus Rohertrag und Lagefaktor gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Sie sei gerade nicht Ausdruck der Leistungsfähigkeit, da Zustand, Alter, Verwertbarkeit und Nutzungsausschluss (z.B. durch die Pandemie) nicht berücksichtigt würden.

16 Ein Widerspruchsbescheid erging bislang nicht.

17 Am 12. Januar 2026 haben die Kläger Klage erhoben.

18 Sie tragen vor, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Dazu wiederholen sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und tragen ergänzend vor, der Bescheid sei zu unbestimmt. Allein eine rechnerische Darstellung nebst Zahlungsaufforderung stelle keine Steuerfestsetzung dar. Eine Rücknahme und Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden sei nur unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO zulässig. Deren Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Erlass der neuen Zweitwohnungssteuersatzung stelle kein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Auch nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AO gelte, dass die festgestellte Nichtigkeit einer Regelung, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruhe, keine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen zur Folge haben könne. Weiterhin schaffe der Steuermaßstab eine wesentliche Ungleichbehandlung von Wohnungseigentümern und Mietern. Die Mietniveaustufe sei im gesamten Ort E gleich. Zudem bestimme der Rohertrag in Anlage 39 zu § 254 BewG für alle Häuser ab dem Baujahr 2001 eine einheitliche Nettokaltmiete. Dies könne den Zustand und die Lage der Zweitwohnung und damit den individuellen Aufwand für das Innehaben nicht abbilden.

19 Die Kläger beantragen,

20 den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2024 aufzuheben.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Sie trägt vor, zu einer Bescheidung des Widerspruchs sei es bisher nicht gekommen, da die für ein Tourismusschwerpunktgebiet zuständige Amtsverwaltung mit einer hohen Anzahl von Widerspruchsverfahren in Bezug auf verschiedene Abgaben, insbesondere die Grundsteuer B und die Zweitwohnungssteuer, belastet sei, was in Summe einen erheblichen Rückstau verursache, der nur langsam abgearbeitet werden könne. Hinsichtlich der Bedenken gegen die der Besteuerung zugrundeliegende Satzung werde auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 08. Oktober 2025 zu dem Aktenzeichen 6 B 2541/24 SN und vom 10. Oktober 2025 zu dem Aktenzeichen 6 B 2296/24 SN verwiesen. Zudem sei der Bescheid bestimmt und begründet. Die Begründung sei gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO entbehrlich. Ein etwaig bestehender Begründungmangel könne zudem noch geheilt werden. Im Rahmen der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist sei ein rückwirkender Satzungserlass ohne Weiteres möglich. Im Hinblick auf die erhöhten Beträge sei sie verpflichtet, eine entsprechende Nacherhebung durchzuführen. Dies folge aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 zu dem Aktenzeichen 9 C 4.19 verwiesen. Insoweit differenziere auch die obergerichtliche Rechtsprechung im Land in den Urteilen vom 06. September 2016 zu den Aktenzeichen 1 L 212/13 und 1 L 217/13 nicht zwischen den Abgabenarten Beiträge, Steuern und Gebühren. Im Rahmen der Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei es ohne Weiteres möglich, eine ungültige oder fehlerhafte Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum zu erheben. Bei Kommunalabgabenbescheiden handele es sich ausschließlich um belastende Verwaltungsakte, die festlegen würden, welche Abgaben in welcher Höhe von wem zu zahlen seien. Demgegenüber sei diesen Bescheiden nicht auch die begünstigende negative Feststellung (wie bei auf gesetzlicher Grundlage ergehenden Steuerbescheiden) zu entnehmen, dass über den festgesetzten Betrag hinaus keine weiteren Zahlungen durch den Abgabenpflichtigen zu leisten seien. Dies sei aber Voraussetzung der Anwendung der §§ 172 ff. AO, die in anderen Bundesländern bereits kraft landesgesetzlicher Regelung ausdrücklich von der Anwendung im Kommunalabgabenrecht ausgenommen seien. Das Regime der §§ 172 ff. AO sei wegen der ausschließlich belastenden Wirkung der streitigen Abgabenbescheide auch nach Maßgabe des hiesigen Landesrechts nicht anwendbar, zumal die ursprünglichen und bestandskräftigen Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2023 nicht als solche abgeändert oder aufgehoben worden seien. Es habe lediglich eine Nachveranlagung dahingehend stattgefunden, dass zusätzlich zu den bereits bestandskräftig festgesetzten Zweitwohnungssteuerbeträgen weitere Beträge aufgrund der zulässigerweise rückwirkend in Kraft gesetzten Zweitwohnungssteuersatzung zu zahlen seien.

24 Die Kammer hat am 18. Juni 2026 mündlich verhandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.

25 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 Die Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet.

27 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig. Zwar lag zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine behördliche Entscheidung über den Widerspruch der Kläger vom 07. November 2024 vor. Die Untätigkeit der Beklagten hindert jedoch weder die Kläger daran, ihr Begehren im Klagewege weiterzuverfolgen noch das Gericht daran, eine Sachentscheidung zu treffen.

28 Gemäß § 75 Satz 1 Var. 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO auch dann zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Wird eine Anfechtungsklage – wie im vorliegenden Fall – nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) erhoben, kann diese nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, sondern das Gericht hat zu prüfen, ob ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde und das Verfahren beim Vorliegen dieser Voraussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.

29 Die Belastung der für ein Tourismusschwerpunktgebiet zuständigen Amtsverwaltung mit einer hohen Anzahl an Widerspruchsverfahren in Bezug auf verschiedene Abgaben, insbesondere die Grundsteuer B und die Zweitwohnungssteuer, stellt keinen zureichenden Grund für eine Verzögerung der Entscheidung dar. Zureichende Gründe sind nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen und im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden können. Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 75 Rn. 8). Keinen zureichenden Grund stellen dabei Verzögerungen dar, die ihren Grund in behördeninternen Bearbeitungsengpässen finden, wie etwa urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheiten. Auch eine Vielzahl von eingelegten Widersprüchen stellt keinen zureichenden Grund dar, ebenso wenig die permanente Arbeitsüberlastung einzelner Behörden, Referate oder gar einzelner Sachbearbeiter, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 75 Rn. 52).

30 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

31 Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt schon daraus, dass es für die Änderung der bestandskräftig festgesetzten Zweitwohnungssteuer der Steuerjahre 2020, 2021, 2022 und 2023 keine einschlägige Rechtsgrundlage gibt.

32 Gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V findet die Abgabenordnung entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze nichts anderes bestimmen. Für Abgabenbescheide greifen dann die speziellen Regelungen der §§ 172 ff. AO, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen.

33 Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine zulässige Nachveranlagung vor. Steuerbescheide zeichnen sich durch eine Doppelwirkung aus. Sie haben als Vollstreckungstitel eine belastende Wirkung, entfalten zugleich aber auch eine begünstigende Wirkung, denn sie enthalten immer auch die Feststellung, dass sich die Steuerschuld auf den festgesetzten Betrag beschränkt („… und keinen Cent mehr“). Wegen der begünstigenden Wirkung dient der erhöhte Schutz der Bestandskraft dem Steuerpflichtigen. Lässt er den Steuerbescheid bestandskräftig werden, kann dieser nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden. Diese Erwägungen sind auf kommunale Steuerbescheide einschränkungslos übertragbar, mithin auch auf Zweitwohnungssteuerbescheide. Eine Nachveranlagung ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – bei kommunalen Steuerbescheiden, anders als bei Gebühren- oder Beitragsbescheiden, daher gerade nicht möglich.

34 Dies ist damit zu begründen, dass den Abgabenbescheiden in diesen Bereichen nur eine belastende Wirkung zukommt und keine begünstigende Negativfeststellung, dass darüber hinaus keine Zahlungen zu erbringen sind (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Mai 2025, § 12 Erl. 50.1). Zudem folgt dies aus dem im Gebühren- und Beitragsrecht geltenden Äquivalenzprinzip. Dieses beinhaltet, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr bzw. dem Beitrag und dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger bestehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 – VII C 109.60 –, juris). Auch besteht für alle Beiträge und für die Benutzungsgebühren eine Erhebungspflicht für den kommunalen Satzungsgeber (vgl. § 6 KAG M-V „sind zu erheben“) (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Mai 2025, § 4 Erl. 4.2 und i.Ü. auch zu der Besonderheit bei Anschlussbeiträgen § 7 Erl. 2.5). Dieses Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bzw. Beitrag und Aufwand und die landesgesetzlich normierte Erhebungspflicht ermöglichen es, dass eine Nacherhebung zulässigerweise stattfinden kann. Denn nur so ist gewährleistet, dass ein wirksam entstandener Beitragsanspruch voll ausgeschöpft werden kann, soweit dies auf der Basis einer früheren unwirksamen Satzung noch nicht durch eine erste Erhebung erfolgt ist (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 15. Dezember 2009 – 1 L 323/06 Rn. 45 – und vom 06. September 2016 – 1 L 212/13 –, beide zitiert nach juris). Ausdrücklich hat die obergerichtliche Rechtsprechung im Land dies bisher zwar nur für die Erschließungsbeiträge und Anschlussbeiträge entschieden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Erwägungen aufgrund der Erhebungspflicht gleichermaßen auch für Straßenbaubeiträge und Benutzungsgebühren gelten (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Mai 2025, § 12 Erl. 50.2). Sie sind auf Steuerbescheide – insbesondere auf kommunale Zweitwohnungssteuerbescheide – nicht übertragbar. Es gibt gerade keine Erhebungspflicht. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V spricht insoweit davon, dass Gemeinden und Landkreise örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben „können“.

35 Etwas anderes folgt weder aus der von der Beklagten in Bezug genommene bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch aus der des Oberverwaltungsgerichts Greifswald.

36 Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2019 (Az.: 9 C 4.19, juris Rn. 25) aus: „Darüber hinaus sind die Kommunen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben“. Daraus folgt aber nicht die Befugnis, bestandskräftige Bescheide auf der Grundlage einer neuen Satzung zu Lasten des Steuerpflichtigen zu ändern. Ausgangspunkt für diese Erwägung ist die Befürchtung, dass der Gemeindehaushalt unzumutbar belastet sein könnte, wenn Steuerbescheide aufgrund einer unwirksamen Satzung durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden würden. Diese unzumutbare Belastung hat das Bundesverwaltungsgericht aber gerade mit der Begründung verneint, dass für die Vergangenheit nur die noch nicht bestandskräftigen Bescheide betroffen sind. Für bestandskräftige Steuerbescheide besteht keine Anpassung- oder Überprüfungspflicht. Der entschiedene Fall bezieht sich auf die Situation, dass ein nicht bestandskräftiger Bescheid aufgrund einer unwirksamen Satzung durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, die Kommune in der Folge eine neue rückwirkende Satzung erlässt und auf dieser Grundlage dann für die Vergangenheit – ohne bestandskräftige Bescheide zu berühren – die Steuer neu erhebt. Diese Erwägung ist auf die hiesige Konstellation daher nicht übertragbar.

37 Auch der Einwand, das Oberverwaltungsgericht Greifswald hätte in seiner Entscheidung vom 06. September 2016 (Az.: 1 L 212/13, juris Rn. 101) bezüglich der Nacherhebungspflicht nicht zwischen den verschiedenen Abgabenarten differenziert, greift nicht durch. Bereits aus dem sechsten Orientierungssatz der Entscheidung folgt die Bezugnahme auf leitungsgebundene Einrichtungen und den Anschlussbeitragsanspruch. Weiterhin wird auf den im Beitragsrecht geltenden Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung Bezug genommen. Zudem verweist das Oberverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 15. Dezember 2009 (Az.: 1 L 323/06, juris), wo es diese Rechtsprechung weitergehend insbesondere mit der im Beitragsrecht geltenden Nacherhebungspflicht begründet. Daraus folgt, dass das Oberverwaltungsgericht Greifswald diese Überlegungen ausdrücklich für das Beitragsrecht angestellt hat.

38 Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass andere Landesgesetzgeber die Anwendung der §§ 172 ff. AO im Kommunalabgabenrecht ausdrücklich ausgeschlossen haben (vgl. nur Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG Bay). Da das hiesige Landesrecht solch einen Ausschluss aber gerade nicht enthält, ist daraus der Rückschluss zu ziehen, dass in Mecklenburg-Vorpommern die §§ 172 ff. AO Anwendung finden sollen.

39 Die Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO liegen nicht vor.

40 Eine Änderung nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 175 AO kommt nicht in Betracht. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Zu diesen Ereignissen gehören nach herrschender Ansicht (vgl. BFH, Urteile vom 09. August 1990 – X R 5/88 –, vom 16. Oktober 2025 – III R 18/23 – und vom 12. Juli 2017 – I R 86/15 –, alle zitiert nach juris; Aussprung/Siemers/Holz, Kommunales Abgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Mai 2025, § 12 Erl. 50.6; Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 175 Rn. 38; Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 175 Rn. 122), der sich die Kammer anschließt, nicht rückwirkende Gesetzesänderungen (Satzungsänderungen) oder Änderungen der Rechtsprechung. Dies folgt daraus, dass eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Vorschriften nicht den bestandskräftig geregelten Einzelfall (den Sachverhalt), sondern die rechtlichen Grundlagen eines solchen Steuerverwaltungsakts umgestaltet. Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung des nämlichen Sachverhalts. Nach anderer Ansicht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Januar 1986 – 12 A 97/85 –, beck online) handelt es sich zwar bei einer Satzungsänderung um ein „Ereignis“ im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Als Begründung wird auf den Wortsinn, der dem Begriff „Ereignis“ beizumessen sei, verwiesen. Dieser sei dahin zu deuten, dass er alle rechtlich relevanten Vorgänge, zu denen auch die Aufhebung oder Änderung von Rechtsnormen zu zählen seien, erfasse. Dies überzeugt nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, da auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Rechtsänderung nicht von dem genannten Begriff umfasst sein sollte. So hat der Finanzausschuss während des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass es dem Sinn des § 175 AO entspricht, diese Regelung auf die Fälle zu beschränken, in denen durch das Ereignis der (konkrete) Sachverhalt betroffen wird (vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 34).

41 Auch auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 173 AO scheidet eine Aufhebung oder Änderung aus. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Dass das Gericht eine Satzung für unwirksam hält und daraufhin von der Gemeinde eine neue erlassen wird, die eine Rückwirkung enthält ist weder eine Tatsache noch ein Beweismittel, welche(s) nachträglich bekannt wird.

42 Die §§ 172 und 174 AO sind bereits von ihrem Wortlaut her für die hiesige Konstellation nicht einschlägig.

43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. § 124 VwGO).

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