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3 HK O 10/26•LG Stralsund 3. Zivilkammer, 2026-07-13, 3 HK O 10/26
3 HK O 10/26Cantonal Court / Civil Chamber IIIJul 13, 2026
Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen eines Antrags nach § 51b GmbHG.
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 3 HK O 10/26
ECLI: ECLI:DE:LGSTRAL:2026:0713.3HKO10.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51a GmbHG, § 51b GmbHG
Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen eines Antrags nach § 51b GmbHG.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Einsicht in die vollständigen Jahresabschlüsse der Antragsgegnerin (…) für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhängen, zu gewähren.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Antragsgegnerin (…) für den Zeitraum von Januar 2025 bis einschließlich Dezember 2025 zu gewähren.
Die Einsicht gemäß Ziffern 1 und 2 ist dem Antragsteller oder einem von ihm bevollmächtigten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten (z. B. Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin in … zu gewähren.
Der Antragsgegnerin wird gestattet, dem Antragsteller alternativ vollständige Kopien oder digitale Abschriften im PDF-Format der genannten Unterlagen zu übermitteln.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 5.000,00 €.
I.
1 Der Antragsteller ist mit einem Anteil von … % Minderheitsgesellschafter der Antragsgegnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). In der Vergangenheit hat der Antragsteller auch die Geschäfte der Antragsgegnerin geführt; Ende 2021 ist er als Geschäftsführer abberufen worden. Einziger Mitgesellschafter des Antragstellers ist mittlerweile dessen Bruder; die Geschäfte führt nunmehr dessen Tochter, also die Nichte des Antragstellers.
2 Der Antragsteller hat zunächst außergerichtlich Auskunft nach Maßgabe des § 51a Abs. 1 GmbHG verlangt. Die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin - in Gestalt des Bruders des Antragstellers, der mittlerweile die übrigen … % der Geschäftsanteile in seiner Person vereint - hat mit Beschluss vom 09.05.2026 (Anlage ASt 6, dort ab Blatt 2), auf den Bezug genommen wird, entschieden, dem Antrag nicht zu entsprechen. Daraufhin hat sich der Antragsteller mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 01.06.2026 (Blatt 1 ff. d.A.), der sich auf § 51b GmbHG stützt und auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, an das hiesige Landgericht (Kammer für Handelssachen) gewandt.
3 Er beantragt,
4 - wie erkannt - .
5 Die Antragsgegnerin, der der Antrag vom 01.06.2026 am 04.06.2026 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.07.2026 zugestellt worden ist, tritt dem Antrag entgegen. Sie beantragt sinngemäß,
6 den Antrag abzulehnen.
7 Dabei stützt sie sich auf den Ausnahmetatbestand des § 51a Abs. 2 Satz 1 GmbH und macht insofern geltend, aus einer Gesamtschau verschiedener Umstände - darunter u.a. die frühere Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers und dessen nunmehrige Tätigkeit für ein unmittelbar benachbartes Konkurrenzunternehmen - würden die konkrete Besorgnis begründen, die zu offenbarenden Daten würden anschließend zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden, wodurch der Gesellschaft Schaden drohe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerseite vom 18.06.2026 (Blatt 8 ff. d.A.) und 06.07.2026 (Blatt 17 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
8 Der Antrag vom 01.06.2026, über den die Kammer im FamFG-Verfahren entscheidet (§ 51b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 1 AktG i.V.m. § 99 Abs. 1 AktG), ist zulässig - insbesondere zurecht gegen die Gesellschaft als solche und nicht etwa gegen deren Geschäftsführerin oder den (hier einzigen) Mitgesellschafter gerichtet (vgl. BeckOK GmbHG/Schindler , 68. Edition - 01.11.2025, § 51b Rn. 8; MüKoGmbHG/Hillmann , 5. Aufl. 2026, § 51b Rn. 15, m.w.N.) - und auch in der Sache begründet, weil dem Antragsteller der mit dem Antrag geltend gemachte Einsichtsanspruch gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG - dies im Ausgangspunkt unbestritten - zusteht und auch bei vollständiger Wahrunterstellung (vgl. Sternal/Sterna l, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 26 Rn. 24) aller antragsgegnerseitig herangezogenen tatsächlichen Umstände eine - konkrete und tatsachenbasierte, also über bloße Verdachtsmomente hinausgehende - Besorgnis, die Auskünfte würden zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt (§ 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG), nicht besteht. Auch in der von Antragsgegnerseite wiederholt betonten Gesamtschau rechtfertigen die herangezogenen Umstände keine Beschränkung des Einsichtsrechts des Antragstellers. So richtig es ist (insofern kann vollumfänglich auf die für sich betrachtet zutreffenden Fundstellenangaben auf Seiten 9 ff. des antragsgegnerischen Schriftsatzes vom 06.07.2026 Bezug genommen werden), dass der formellrechtlich notwendige Beschluss nach § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gefasst wurde und § 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG materiell-inhaltlich keine feststehende Schädigung voraussetzt, sondern nur einen - freilich fundierten - Verdacht, so sehr muss doch zugleich festgestellt werden, dass mehr als die abstrakte Möglichkeit von Missbrauch hier letztlich nicht attestiert werden kann. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit „Insiderwissen“ betreffend die Gesellschaft missbraucht hätte, also bereits tatsächliche Zweckentfremdungen von gesellschaftsbezogenen Informationen vorlägen, die eine entsprechende Zukunftsprognose zum Nachteil des Antragstellers nähern würden, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Hierfür besteht nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt. Dass zwischen den Beteiligten aus hier im Einzelnen nicht bekannten und auch nicht zu bewertenden Gründen die „Fronten verhärtet“ sind, kann ebenfalls nicht den Ausschlag geben, weil das in Fällen, in denen ein (Minderheits-) Gesellschafter Ansprüche nach § 51a GmbHG anwaltlich einfordern und ggf. anschließend nach Maßgabe des § 51b GmbHG gerichtlich geltend machen muss, geradezu typischerweise der Fall ist. Nähme man dies zur Grundlage für eine Antragsablehnung, liefen die Instrumente der §§ 51a, 51b GmbHG weitestgehend leer. Das kann nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen, zumal diesen (Minderheits-) Rechten auch strukturell ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. Gerade aus diesem letztgenannten Grund kann dem Antragsteller auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er dem konkreten Umfang nach eine sehr weitreichende Beauskunftung begehrt. Auch seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer kann eine Ablehnung nicht tragen, zumal es gerade in personalistischen (Familien-) Gesellschaften - wie hier - regelmäßig zu Personalunionen zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern kommt, und zwar ggf. auch unabhängig von den jeweiligen prozentualen Gesellschaftsanteilen. Dass die (ohnehin wohl nur in einem Anstellungsverhältnis erfolgende, also vergleichsweise „schwache“) Tätigkeit des Antragstellers für ein branchengleiches Konkurrenzunternehmen kein tauglicher Ablehnungsgrund ist, hat die Antragsgegnerseite selbst bereits zutreffend hervorgehoben. Dem ist insofern nichts hinzuzufügen.
III.
9 Infolge des vollständigen Unterliegens der Antragsgegnerin hat die Kammer die Verfahrenskosten unter Billigkeitsgesichtspunkten insgesamt der Antragsgegnerin auferlegt. Ob dies - formal betrachtet - aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG folgt oder aus einer zumindest sinngemäßen Anwendung von § 132 Abs. 5 AktG (zu beiden - im Ergebnis gleichlaufenden - Ansätzen eingehend etwa BeckOGK GmbHG/Klett , Stand: 01.06.2026, § 51b Rn. 161 ff., m.w.N.), kann dahinstehen.
IV.
10 Für die Wertfestsetzung ist auf §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zu verweisen. Danach ist regelmäßig - und so auch hier - von einem Auffangwert von 5.000,00 € auszugehen (vgl. BeckOGK GmbHG/Klett , Stand: 01.06.2026, § 51b Rn. 157).
V.
11 Für eine Beschwerdezulassung bestand weder Anlass noch Raum. Die betreffenden Voraussetzungen gemäß § 51b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG (vgl. BeckOGK GmbHG/Klett , Stand: 01.06.2026, § 51b Rn. 92, 131) liegen nicht vor.
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