VG Schwerin 1. Kammer, 2026-06-23, 1 B 1658/26 SN

1 B 1658/26 SNAdministrative Court / Chamber 1Jun 23, 2026

Regest

Nach Art. 34 Abs. 6 LVerf M-V sind parlamentarische Untersuchungsberichte, dazu gehören insbesondere die Abschlussberichte, der richterlichen Erörterung entzogen.

Full text

VG Schwerin 1. Kammer — 1 B 1658/26 SN — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: 1 B 1658/26 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0623.1B1658.26SN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Nach Art. 34 Abs. 6 LVerf M-V sind parlamentarische Untersuchungsberichte, dazu gehören insbesondere die Abschlussberichte, der richterlichen Erörterung entzogen.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der wörtliche Antrag des Antragstellers,

2 „dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den anstehenden Abschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses NSU II/Rechtsextremismus in der konkreten, dem Antragsteller im Anhörungsverfahren übermittelten ungeschwärzten Fassung zu veröffentlichen, in welcher der Klarname des Antragstellers genannt wird oder Beschreibungen verwendet werden, die den Antragsteller in seiner Identität für die Öffentlichkeit erkennbar machen.

3 Dieses Verbot gilt befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die noch zu erhebende vorbeugende Unterlassungsklage in der Hauptsache,“

4 hat keinen Erfolg.

5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und mit welchem Inhalt es eine einstweilige Anordnung erlässt. Die von der Entscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sind dabei gegeneinander abzuwägen. In die Abwägung sind grundsätzlich die Bedeutung und die Dringlichkeit des in Frage stehenden Anspruchs des Antragstellers sowie die Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, das Maß einer eventuellen Gefährdung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter und die Frage, ob die durch die Anordnung möglicherweise entstehenden Nachteile für die Allgemeinheit, den Antragsteller oder für Dritte von Auflagen abhängig gemacht werden können, einzustellen.

6 Darüber hinaus sind die Erfolgsaussichten in einem zu erwartenden oder bestehenden Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann geboten, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des materiellen Rechts spricht, so dass der Rechtssuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird. Der Antragsteller muss dabei den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

7 Hat die zu treffende Regelung im Verfahren des Eilrechtschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge, ist sie ausnahmsweise nur dann zu treffen, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, BeckRS 9998, 165078; SächsOVG, Beschluss vom 28.02.2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 6 m.w.N; VG Schwerin, Beschluss vom 15.09.2021 – 3 B 1551/21 SN, BeckRS 2021, 26505 Rn. 9-11, beck-online).

8 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg.

9 Vorliegend ist bereits fraglich, ob der Antrag sich überhaupt gegen den richtigen Antragsgegner richtet, da richtiger Antragsgegner vorliegend der Untersuchungsausschuss selbst sein könnte, da er im Rahmen des Art. 34 LVerf M-V i. V. m. § 39 UAG mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist und ihm somit eine Teilrechtsfähigkeit zustehen könnte, anderenfalls wäre nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Land Mecklenburg-Vorpommern Antragsgegner.

10 Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend jedoch dahinstehen, da der Antrag weder gegen den bezeichneten Antragsgegner noch gegenüber dem 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss bzw. dem Land Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich ist/wäre.

11 Der Antragsteller begehrt nach dem Wortlaut seines Antrags eine präventive Unterlassung der Veröffentlichung, dies ist jedoch tatsächlich nicht mehr möglich. Es hat bereits eine Veröffentlichung der Beschlussempfehlung und des Abschlussberichts am 19.06.2026 LT-Drs. 8/6670 (abrufbar unter: https://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/71870#navpanes=0) stattgefunden. Die Veröffentlichung hat somit vor Antragseinreichung am 22.06.2026, 17:38 Uhr stattgefunden. Schon aus diesem Grund kann dem Antrag kein Erfolg beschieden sein.

12 Der Antrag ist/wäre unabhängig davon – auch bei einer rechtzeitigen Einreichung – unzulässig.

13 Einem Erfolg steht insbesondere entgegen, dass gem. Art. 34 Abs. 6 LVerf M-V der Untersuchungsbericht der richterlichen Erörterung entzogen ist.

14 Das VG Hamburg hat hierzu zutreffend zur dortigen vergleichbaren Regelung ausgeführt:

15 „Danach sind Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen. Durch diese Vorschrift soll die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Kontrolle der Exekutive gewährleistet werden (BVerfG, Beschl. v. 17.7.1995, 2 BvH 1/95, juris, Rn. 46 = BVerfGE 93, 195-208, zu Art. 25 Abs. 6 Satz 1 HV a. F.; Glauben, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 160. EL, März 2013, Art. 44, Rn. 158). Sie bezieht sich damit auf diejenigen Beschlüsse, die das Ergebnis der Untersuchung feststellen (VG Hamburg, Urt. v. 11.11.1986, NJW 1987, 1568; Beschl. v. 4.2.2014, 5 E 153/14, S. 7 BA; Geis, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Auflage 2005, § 55. Untersuchungsausschuss, Rn. 62; siehe auch Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 45. EL, August 2005, Art. 44 Rn. 234; Glauben, a.a.O., Rn. 188). Mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag will der Antragsteller auf den Inhalt des Abschlussberichts in einer Weise Einfluss nehmen, dass es dem Antragsgegner untersagt wird, bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder wertende Äußerungen abzugeben. Die Anträge beziehen sich damit auf einen Beschluss des Antragsgegners, mit dem er das Ergebnis der Untersuchung feststellt. Könnte der Antragsteller mit gerichtlicher Hilfe direkten Einfluss auf das nehmen, was der Untersuchungsausschuss für das zutreffende Ergebnis der Untersuchung hält, würde die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Untersuchung des Exekutivhandelns“ (VG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2014 – 8 E 1256/14 –, Rn. 30, juris)

16 Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht. Die abändernde ergangene Entscheidung des OVG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2014 – 3 Bs 75/14 –, juris wird indes nicht geteilt. Diese steht in Widerspruch zum klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung (so auch: Brocker: Die Gerichtsfreiheit von Berichten parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, NVwZ 2014, 1357, 1360).

17 Die Äußerungen des Antragstellers, dass nach Art. 34 Abs. 6 S. 2 LVerf M-V klargestellt werde, dass die Gerichte in der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrundeliegenden Sachverhalts frei seien und sich somit von Art. 44 Abs. 4 GG unterscheide, verkennt, dass sich der vom Antragsteller angeführte Art. 44 Abs. 4 GG gleichsam auf Abschluss- oder Zwischenberichte bezieht und lediglich der Wortlaut als potenziell irreführend erachtet wird (so auch: BeckOK GG/Brocker, 65. Ed. 01.03.2026, GG Art. 44 Rn. 78, beck-online; Huber/Voßkuhle/Unger, 8. Aufl. 2024, GG Art. 44 Rn. 134, beck-online). In Art. 44 Abs. 4 S. 2 GG heißt es gleichermaßen wie in Art. 34 Abs. 6 S. 2 LVerf M-V, dass die Gerichte in der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes frei sind. Mithin gibt es keinen Wesensunterschied der Regelungen. Wie auch in Art. 44 Abs. 4 S. 1 GG schließt Art. 36 Abs. 6 S. 1 LVerf M-V fachgerichtlichen wie auch verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz in dem genannten Maße aus; dies beinhaltet auch Rechtsschutz hinsichtlich einer Nichtveröffentlichung des Abschlussberichts oder die Schwärzung von Informationen (vgl. zu Art. 44 Abs. 4 GG: v. Münch/Kunig/Groh, 8. Aufl. 2025, GG Art. 44 Rn. 79, beck-online). Der Wortlaut des Art. 34 Abs. 6 LVerf M-V ist im genannten Sinne eindeutig. Er bezieht sich auf sämtliche Untersuchungsberichte, hierzu gehört insbesondere der Abschlussbericht.

18 Die seitens des Antragstellers monierten Textstellen – die er in seiner Antragsschrift nicht näher konkretisiert, sondern lediglich auf eine Anlage verweist – befinden sich sämtlich im Abschlussbericht, dort u. a. S. 21376 f., 2395 ff., des Untersuchungsausschusses und sind daher bereits von dem Ausschluss nach Art. 36 Abs. 6 Satz 1 LVerf M-V erfasst.

19 Es fehlt zudem an einer justiziablen Äußerung. Die vom Antragsteller monierten Textstellen betreffen Passagen, die im Rahmen der Berichtspflicht des § 39 Abs. 1 UAG M-V im Rahmen der Wiedergabe der Ausführungen der angehörten Zeugen in den Abschlussbericht aufgenommen wurden. Als solches sind sie nicht angreifbar, da diese Äußerungen unstreitig in der Form getätigt wurden. Hinzu kommt, dass in dem Abschlussbericht der Klarname des Antragstellers – entgegen den Ausführungen in seinem Antrag – nicht enthalten ist. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift auch entsprechend keine konkrete Stelle mit Nennung des Klarnamens benannt.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war der Streitwert nicht zu reduzieren.

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