projects
6 A 2151/24 HGW•VG Greifswald 6. Kammer, 2026-03-05, 6 A 2151/24 HGW
6 A 2151/24 HGWAdministrative Court / Chamber 6Mar 5, 2026
Im Rahmen eines Folgeantrages wurde eine politische Verfolgung aufgrund einer Mitgliedschaft und Unterstützung der Gruppe 24 in Deutschland nicht glaubhaft gemacht.
Entscheidungsdatum: 2026-03-05
Aktenzeichen: 6 A 2151/24 HGW
ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2026:0305.6A2151.24HGW.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29 Abs 1 Nr 5 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992
Rechtskraft: ja
Im Rahmen eines Folgeantrages wurde eine politische Verfolgung aufgrund einer Mitgliedschaft und Unterstützung der Gruppe 24 in Deutschland nicht glaubhaft gemacht.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die abschlägige Bescheidung seines Asylfolgeantrags als unzulässig.
2 Er reiste im März 2022 auf dem Landweg über P. kommend in die D. ein und stellte im April 2022 einen ersten Asylantrag, über den mit Bescheid vom 15. November 2022 abschlägig entschieden wurde. Das dagegen gerichtete Klageverfahren wurde mit Urteil der Kammer vom 14. September 2023 abgewiesen (Az. 6 A 1796/22 HGW). Das Urteil ist rechtskräftig.
3 Am 4. April 2024 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und begründete diesen schriftlich mit Schreiben vom 4. April 2024. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass ihm politische Verfolgung drohe, denn er sei angeklagt worden aufgrund seines politischen Engagements. Ihm werde vorgeworfen, extremistische Organisationen wie die "Gruppe 24" zu unterstützen und Material zur Förderung eines gewaltsamen Wechsels des Verfassungssystems zu verbreiten. Hierzu reichte er die Kopie einer Ausschreibung zur Fahndung vom 8. August 2023, Bezirk F. ein.
4 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Weiter wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 15. November 2022 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgelehnt. Wegen des Weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen.
5 Der Kläger hat am 31. Oktober 2024 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen.
6 Mit Schriftsatz vom 5. März 2026 hat der Kläger eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass er ein Mitglied der tadschikischen Oppositionspartei "Gruppe 24" sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere Anlagen wird auf das Schreiben Bezug genommen.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Bescheid des Bundesamtes für vom 23. Oktober 2024 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2024 zu verpflichten, für den Kläger festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Tadschikistan vorliegen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
12 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Mitgliedschaft des Klägers und seine Aktivitäten in der Gruppe 24 Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn S. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussage wird auf das Protokoll verwiesen.
13 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 6 A 1796/22 HGW, der Verfahrensakte des Bruders G. unter dem Aktenzeichen 6 A 1680/22 HGW, den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, den vorliegenden Erkenntnismitteln und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2026 Bezug genommen.
I.
14 Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2026 kann aufgrund dieser entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung vom 24. November 2025 gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde.
II.
15 Die Klage hat keinen Erfolg. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vor mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2024 rechtmäßig und die Beklagte nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet ist. Auch die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist rechtmäßig.
16 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahren. Die Ablehnung des am 4. April 2024 gestellten Folgeantrages als unzulässig ist rechtmäßig.
17 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG – in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung vom 21. Februar 2024 (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) – ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen
18 Bei dem Antrag des Klägers vom 4. April 2024 handelt es sich um einen Asylfolgeantrag im Sinne des § 71 AsylG. Ein Folgeantrag ist ein erneuter Asylantrag, den der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags stellt, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der im Erstverfahren gestellte Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid 15. November 2022 abgelehnt. Dieser ist in Folge der Rechtskraft des Urteils vom 14. September 2023 (Az. 6 A 1796/22 HGW) unanfechtbar.
19 b. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers sind weder neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten noch liegen Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO vor.
20 aa. Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein. Dies ist zunächst der Fall, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch neu im Sinne von Abs. 1 S. 1, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (vgl. BeckOK Ausländerrecht, Dickten/Rosarius, Stand 01/2026, § 71 Rn. 17a m.w.N.).
21 Steht der neue Sachvortrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Vortrag, sind die im Erstverfahren aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Falls im ersten Verfahren Vorbringen als unglaubhaft bewertet wurde und der Ausländer nunmehr die Richtigkeit dieser Wertung angreift, so genügt die reine Ablehnung der Würdigung im ersten Verfahren nicht für ein Wiederaufgreifen. Zwar darf das Bundesamt nicht mit Berufung auf die Bestands- oder Rechtskraft jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im ersten Verfahren a limine ablehnen, doch wird vom Antragsteller erwartet, dass er sich mit den als unglaubhaft gewerteten Angaben konkret und detailliert auseinandersetzt und im Einzelnen deutlich macht, ob und in welcher Weise das neue Sachvorbringen die früheren Zweifel an seinen Angaben auszuräumen vermag (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 25 A 1384/97.A –, BeckRS 1998, 20213; BeckOK Ausländerrecht, Dickten/Rosarius, Stand 01/2026, § 71 Rn. 18a).
22 Ein Beweismittel ist neu, wenn es nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren verwertet wurde, weil es nicht existierte, dem Ausländer nicht bekannt oder von ihm ohne eigenes Verschulden nicht beizubringen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 – 9 C 49/92 –, BeckRS 1993, 2367). Es muss sich auf Umstände beziehen, die im ursprünglichen Verfahren jedenfalls bereits vorgetragen wurden. Aus dem Antrag selbst muss sich ergeben, dass das neue Beweismittel im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen geeignet ist, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die für die Entscheidung im Asylerstverfahren tragend waren (vgl. BeckOK Ausländerrecht, Dickten/Rosarius, Stand 01/2026, § 71 Rn. 20).
23 Darüber hinaus ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die zutage getretenen oder vorgebrachten neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen (Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.)
24 Der Begriff der "erheblichen Wahrscheinlichkeit", den der Gesetzgeber aus Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der sog. Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2023, die er mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz umsetzten wollte (Begr. RegE zu § 71 AsylG, BR-Drs. 563/23, S. 64), entnommen hat, setzt schon vom Wortlaut her voraus, dass das Element oder die Erkenntnis die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigert, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 - 10 A 4694/21 -, juris Rn. 21).
25 Dies ist mit anderen Worten der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit nicht nur geringfügig ist, sondern ins Gewicht fällt, d.h. beachtlich ist. Die Wahrscheinlichkeit muss sich sowohl auf das tatsächliche Vorliegen des Umstands - also die Wahrhaftigkeit des neuen Vortrags - beziehen als auch auf die Möglichkeit der Entscheidungserheblichkeit (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 29 L 1670/24.A –, juris Rn. 19).
26 Dieses Verständnis folgt sowohl aus Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Vorschrift, (vgl. EUGH, Urteile vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 42; und vom. 10. Juni 2021 - C-921/19 - Rn. 50 f. als auch aus dem EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021), S. 30 ff.,https://euaa.europa.eu/sites/default/files/practical-guide-subsequent-applications.pdf,), auf den die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 71 AsylG Bezug nimmt (BT-Drs. 20/9463 S. 59), und in dem darauf abgestellt wird, ob es sich um eine für die Schutzgewährung neue glaubhafte Tatsache mit unmittelbarem Bezug zu den Voraussetzungen der Schutzansprüche handelt, die von entscheidender Bedeutung für die Risikobewertung im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland sein könnte (vgl. VG München, Beschluss vom 12. Juni 2024 - M 13 E 24.30922 -, juris Rn. 10 ff.).
27 Dabei ist zu fragen, ob das das neue Element nach einer ersten Prüfung glaubwürdig oder überzeugend ist, um die Beweiskraft des neuen Sachverhalts zu beurteilen (Vgl. EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021), S. 31.). Eine Pflicht des Bundesamtes bzw. der Gerichte, den Sachverhalt insofern umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) besteht allerdings erst in dem wiederaufgenommenen Asylverfahren (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 - 10 A 4694/21 -, juris Rn. 21).
28 bb. Unter Beachtung dieser Maßgaben rechtfertigt weder das Vorbringen des Klägers noch die Vorlage von einer Vielzahl von Unterlagen die Durchführung eines neuen Asylverfahrens, da dieses bzw. diese nicht geeignet sind die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens erheblich zu steigern.
29 Der Kläger beruft sich auf eine politische Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft und Unterstützung der "Gruppe 24" in Deutschland. Dabei ist das erkennende Gericht in dem Erstverfahren zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht wegen einer politischen Verfolgung aus Tadschikistan ausgereist ist und er auch in Deutschland politisch nicht so aktiv ist, dass er im Visier der tadschikischen Behörden steht.
30 An dieser Bewertung ändern die nunmehr vorgelegten Unterlagen unter Beachtung der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts. Der Kläger konnte trotz der vorgelegten, teilweisen neuen Beweismittel schon nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass er nunmehr ein aktives Mitglied in der "Gruppe 24" ist und aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten vom tadschikischen Geheimdienst tatsächlich wahrgenommen und nicht nur als untergeordnet eingestuft wird.
31 Dabei liegen zur "Gruppe 24" u.a. folgende Erkenntnisse vor: Wie die Partei der Islamischen Wiedergeburt (PIWT) ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung "Gruppe 24" als terroristische Organisation verboten, ihr Gründer kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben. Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur "Nationalen Allianz Tadschikistans" (NAT) zusammengeschlossen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan, Stand 08/2024, S. 8, 15f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Tadschikistan, Stand 08/2022, S. 19 f.).
32 Die vom Obersten Gericht Tadschikistans als terroristische Organisationen verbotene "Gruppe 24" und die PIWT sind im Exil tätig. Der Führer der von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätige Oppositionsbewegung eingestuften "Gruppe 24", war im März 2015 auf offener Straße im Istanbuler Exil erschossen worden. Der im niederländischen Exil lebende ehemalige Führer der Gruppe 24 G., der mittlerweile für die Nationale Allianz Tadschikistans (NAT, einem Zusammenschluss von vier exilierten Oppositionsgruppen, darunter PIWT und "Gruppe 24") auftritt, wurde im Februar 2019 unter ungeklärten Umständen aus Moskau nach Duschanbe verbracht, aber u. a. nach deutscher Intervention nach zwei Wochen wieder freigelassen. Über die gegenwärtigen Führungsstrukturen, Agenda und Aktivitäten der Gruppe liegen keine zuverlässigen Berichte vor. Legale Aktionsmöglichkeiten für PIWT und "Gruppe 24" in Tadschikistan sind derzeit nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass tadschikische Sicherheitsdienste die Aktivitäten von Exiloppositionellen und regierungskritischen Personen genau beobachten. Auf nahe Angehörige in Tadschikistan werde regelmäßig Druck ausgeübt, damit diese auf ihre Verwandten einwirken, ihre politischen Aktivitäten im Ausland einzustellen. Exilpolitisch aktive Mitglieder dieser beiden Organisationen und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan, Stand 04/2024, S. 15; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Tadschikistan, Stand 05/2024, S. 19 f.).
33 Über die gegenwärtige Führungsstruktur und den Aktivitäten der Gruppe gibt es – nach der Verurteilung der ehemaligen Führer der "Gruppe 24" Z. und S. – keine zuverlässigen Informationen aus unabhängigen Quellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan, Stand 04/2024, S. 15). Es kann nur auf Darstellungen und Ausführungen der Gruppe 24 – nach eigenen Angaben: "Politische Bewegung "Gruppe 24" – auf der offiziellen Internetseite der Gruppe (https://guruhi24.net/) zurückgegriffen werden. Erkenntnisse unabhängiger Quellen dazu, dass diese Gruppe tatsächlich die Nachfolge der "Gruppe 24" angetreten hat und in dieser Form auch von der tadschikischen Regierung wahrgenommen und verfolgt wird, liegen nicht vor.
34 Ungeachtet dessen hat der Kläger, soweit er bei der Antragstellung bei der Beklagten ein Fahndungsschreiben vom 8. August 2023 der tadschikischen Behörden eingereicht hat, schon nicht überzeugend dargelegt, dass dieses "neu" ist, d.h. dass er dieses nicht bereits im Erstverfahren, einschließlich eines möglichen Rechtmittelverfahrens, erhalten hat und vorlegen konnte. Danach in der mündlichen Verhandlung befragt, hat er angegeben, dass seine Schwester ihm dies per WhatsApp am 4. April 2024 geschickt hätte. Diese sei mehrfach von den Behörden befragt worden und es sei ihr gelungen, eine Kopie anzufertigen. Vor dem Hintergrund, dass er im Erstverfahren in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2023 angegeben hat, dass sich seine Mutter und seine Schwester aus Furcht vor Verfolgung in der Türkei aufhalten würden, erscheint dies widersprüchlich und damit unglaubhaft. Im Übrigen handelt es sich bei dem Schreiben nur um eine Kopie, der allein aufgrund dessen kein hoher Beweiswert zukommt. Dies gilt umso mehr, als in Tadschikistan gegen Bezahlung echte Dokumente unwahren Inhalts zur Verwendung in Asylverfahren beschafft werden können, z.B. gefälschte Vorladungen zur Staatsanwaltschaft oder Mitgliedsausweise verbotener Organisationen und die Deutsche Botschaft daher 2019 die förmliche Urkundenüberprüfung eingestellt hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan, Stand 04/2024, S. 20).
35 Auch die Vorlage der Zahlungsnachweise ändert an der Bewertung nichts. Schon im Ausgangsverfahren hat der Kläger angegeben, die "Gruppe 24" finanziell zu unterstützen. Die nunmehr eingereichten Transaktionsdetails belegen nur, dass der Kläger an einen Herrn R. im Juni 2025 50,00 Euro und im Januar 2026 100,00 Euro gezahlt hat. Sie sind jedoch nicht geeignet, eine aktive, nach außen wahrnehmbare Mitgliedschaft des Klägers zu belegen. Auch die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, warum und wie er Mitglied geworden ist, blieben pauschal und oberflächlich. Erst hat er angegeben einen schriftlichen Antrag gestellt zu haben, dann soll es nur eine Audiodatei gewesen sei. Letztlich hat er zum Nachweis eine Audiodatei vorgespielt, bei der es um ein Treffen im Dezember 2024 gegangen ist. Im Übrigen konnte er nicht ansatzweise überzeugend darlegen, warum er nun Mitglied geworden sein will, d.h. was ihn an der "Gruppe 24" politisch überzeugt, für was er selbst politisch steht und für was er sich politisch einsetzen will und welche inhaltlichen Anforderungen die "Gruppe 24" an die Mitgliedschaft einer Person stellt. Vor dem Hintergrund, dass er im Erstverfahren noch angegeben hat, nur Anhänger der "Gruppe 24" zu sein und dies als unglaubhaft gewertet wurde, vermag das Vorbringen des Klägers die früheren Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen. Die Einlassungen erscheinen unglaubhaft. An dieser Bewertung ändert auch das vorlegte Bestätigungsschreiben vom 6. November 2024 nichts. Nach Ansicht der Einzelrichterin handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben, was auch nur in Kopie vorgelegt wurde. Darüber hinaus wird dort auf angebliche Aktivitäten des Klägers – Verantwortlichkeit für die Organisation, Koordination und Sicherung der Parteitreffen – Bezug genommen, von denen er nicht einmal selbst berichtet hat.
36 Auch die übrigen vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet eine aktive Mitgliedschaft in der "Gruppe 24" zu belegen. Die eingereichten Fotos belegen nur, dass der Kläger mit den dort abgebildeten Personen abgelichtet wurde. Rückschlüsse auf politische Aktivitäten des Klägers lassen sie nicht zu. Auch die eingereichten Unterlagen über Aktivitäten auf Youtube, Facebook und Tiktok der "Gruppe 24", lassen nicht die Annahme zu, bei dem Kläger handele es sich um ein aktives, nach außen für die "Gruppe 24" auftretendes Mitglied. Die Beiträge werden nicht von dem Kläger erstellt und er ist auf diesen auch nicht zu sehen. Nach seinen eigenen Angaben besteht seine Aufgaben im "Liken" der Nachrichten und weiterleiten.
37 Auch der Zeuge S. hat auf ausdrückliche Nachfrage des Klägervertreters erklärt, dass der Kläger keine Aktivitäten für die Gruppe in seinem Namen tätige. Er sei auch nicht mit dem ehemaligen Vorsitzenden der Gruppe Z. in Kontakt gekommen, d.h. eine Verbindung könne nicht hergestellt werden. Im Übrigen konnte auch der Zeuge S. schon nicht überzeugend darlegen, wann jemand Mitglied der "Gruppe 24" wird. Er hat lediglich pauschal ausgeführt, dass bei Interesse die Person erst Anhänger ist und nach bestandener Prüfung Mitglied werde.
38 Unter Würdigung des gesamten Vorbringens droht dem Kläger keine menschenrechtswidrige Inhaftierung, denn Anhaltspunkte dafür, dass ihn der tadschikische Staat tatsächlich suchen und verhaften sowie verurteilen sollte, sind gerade nicht glaubhaft gemacht. Da nach den vorliegenden Erkenntnissen nur exilpolitisch aktive Mitglieder der o.g. Organisationen und prominente Kritiker bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen müssen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan, Stand 04/2024; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Tadschikistan, Stand 08/2022, S. 19 f.), es aber schon zweifelhaft ist, inwieweit der Kläger tatsächlich Mitglied der "Gruppe 24" ist, er jedenfalls aber keine nennenswerten nach außen wahrnehmbare Aktivitäten für die "Gruppe 24" entfaltet hat, kann er nicht als exilpolitisch aktives Mitglied, sondern allenfalls als Mitläufer eingestuft werden.
39 cc. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sind nicht ersichtlich und wurden auch von dem Kläger nicht vorgetragen.
40 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 15. November 2022 bezüglich der Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
41 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG liegen in Bezug auf die mit dem Ausgangsbescheid in den Asylerstverfahren ergangenen Ablehnungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
42 Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3).
43 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Hinblick auf Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Tadschikistan eine existenzielle Notlage erleiden würde.
III.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.