projects
2 LZ 325/24 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-06-08, 2 LZ 325/24 OVG
2 LZ 325/24 OVGAdministrative Court / Division 2Jun 8, 2026
Subventionsrechtlicher Rückforderungsbescheid wegen Einreichung einer fehlerhaften Rechnung.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: 2 LZ 325/24 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0608.2LZ325.24OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 63 Abs 1 UAbs 4 EUV 809/2014, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
Rechtskraft: ja
Subventionsrechtlicher Rückforderungsbescheid wegen Einreichung einer fehlerhaften Rechnung.(Rn.12)
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Hierbei ist es notwendig, auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen.(Rn.10)
Die Antragsbegründung muss aus sich selbst heraus verständlich sein und so abgefasst sein, dass das Berufungsgericht über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann. Ein unspezifischer Verweis "auf die weiteren Ausführungen des Gerichts" reicht hierfür nicht aus.(Rn.17)
Bei Einreichung einer fehlerhaften Rechnung ist ein subventionsrechtlicher Rückforderungsbescheid auch dann rechtmäßig, wenn den Begünstigten der Subvention nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit trifft. Nach Art. 63 Abs. 1 UAbs. 4 DVO (EU) 809/2014 werden Sanktionen nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt. Gegen die Auffassung, dass leichte Fahrlässigkeit unionsrechtlich kein Verschulden im Sinne des Art. 63 Abs. 1 UAbs. 4 DVO (EU) 809/2014 ist, spricht, dass der Nachweis des Nichtverschuldens durch den Begünstigten keinen anderen Maßstab vorgibt als bei anderweitiger Überzeugungsbildung der zuständigen Behörde davon, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt.(Rn.15)
Aus dem Wortlaut von Art. 63 DVO (EU) 809/2014 ergibt sich, dass Sanktionen nicht nur bis zur Prüfung und/oder Auszahlung verhängt werden dürfen.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 10. Juli 2024, 4 A 1152/22 HGW, Urteil
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Juli 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 49.666,50 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Subventionsverhältnisses gegen einen Widerrufs-, Rückforderungs- und Schlussbescheid.
2 Mit Zuwendungsbescheid vom 21.03.2019 gewährte der Beklagte dem Kläger für das Vorhaben "Ärztehaus D." eine Förderung in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen tatsächlichen Kosten bis zum Höchstbetrag von 130.000,00 Euro nach der Richtlinie für die Förderung der lokalen Entwicklung. Am 25.10.2019 beantragte der Kläger eine Teilzahlung, die in Höhe von 71.833,99 Euro bewilligt wurde. Dieser Antrag umfasste u.a. die Rechnung Nr. 00 der Firma H. GmbH vom 25.10.2019 über 17.623,47 Euro netto (Positionen zu insgesamt 17.983,13 Euro abzüglich eines Nachlasses von 2 %).
3 Mit weiterem Auszahlungsantrag vom 02.07.2019 beantragte der Kläger als Abschlusszahlung die Auszahlung vom 50.297,45 Euro. Er reichte hierzu u.a. die Rechnung Nr. 00 der Firma H. GmbH vom 05.05.2020 über 27.944,96 Euro netto (Positionen zu insgesamt 46.139,47 Euro abzüglich 17.623,47 Euro für die Teilrechnung und eines Nachlasses von 2 %). Der beantragte Betrag wurde ausgezahlt.
4 Bei einer nachgehenden Kontrolle wurde durch die Bescheinigende Stelle festgestellt, dass für die Rechnung Nr. 00 der Zahlungsnachweis fehlte. Dieser wurde nachgefordert. Der Kläger stellte dabei fest, dass es sich um die falsche Rechnung Nr. 00 handelte, und reichte nunmehr die Rechnung Nr. 00 der Firma H. GmbH vom 05.05.2020 über 7.825,30 Euro netto (42.889,75 Euro abzüglich zwei Teilrechnungen in Höhe von insgesamt 34.206,65 Euro und eines Nachlasses von 2 %) ein.
5 Nach vorheriger Anhörung widerrief der Beklagte mit Teilwiderrufs-, Rückforderungs- und Schlussbescheid vom 26.11.2021 den Zuwendungsbescheid vom 21.03.2019 in Höhe von 49.666,50 Euro und forderte die Zuwendung insoweit zurück. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2022 zurück. Mit der Rechnung Nr. 00 sei nicht nur eine falsche Rechnung Nr. 00 eingereicht worden, diese enthalte auch Leistungen im Umfang von ca. 24.833,25 Euro, die nicht förderfähig seien. Ein offensichtlicher Irrtum liege nicht vor. Dass die Rechnung Nr. 00 versehentlich eingereicht worden sei, sei nicht hinreichend deutlich erkennbar gewesen, um einen offensichtlichen Irrtum annehmen zu können. Nach Art. 63 DVO (EU) 809/14 sei die Förderung um die nicht förderfähigen Ausgaben zuzüglich einer Sanktion in der gleichen Höhe zu kürzen.
6 Der Kläger hat am 19.07.2022 Klage erhoben. Mit Urteil vom 10.07.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe mit der Rechnung Nr. 00 eine falsche Rechnung Nr. 00 vorgelegt. Diese enthalte nicht erbrachte, also nicht förderfähige Leistungen und sei auch von dem Kläger nicht beglichen worden und schon aus diesem Grund nicht förderfähig. Der im Zahlungsantrag geltend gemachte Betrag (Art. 63 Abs. 1 Buchst. a DVO (EU) 809/2014) habe deshalb deutlich über dem nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen förderfähigen Betrag (Art. 63 Abs. 1 Buchst. b DVO (EU) 809/2014) gelegen. In diesem Fall sei eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 DVO (EU) 809/2014 lege fest, dass diese in Höhe der Differenz zwischen den beiden Summen festzusetzen sei. Nach dieser Regelung sei die Differenz zwischen dem im Auszahlungsantrag beantragten Betrag und dem förderfähigen Betrag zu verdoppeln. Hieraus ergebe sich der Betrag von 49.666,50 Euro. Ein Ermessen stehe dem Beklagten bei der Berechnung und Ermittlung des Betrags nicht zu. Dass er im Widerspruchsbescheid entsprechende Erwägungen angestellt habe, sei unschädlich. Nicht maßgeblich sei, dass es sich bei der Vorlage der Rechnung Nr. 00 um ein Versehen des Klägers gehandelt habe. Nach Art. 3 DVO (EU) 809/2014 könne ein Zahlungsantrag nur zurückgenommen (und in der Folge korrekt neu gestellt werden), bis die Behörde den Begünstigten auf einen Verstoß hingewiesen habe. Im vorliegenden Fall sei deshalb eine Rücknahme nach dem Hinweis der Behörde auf den fehlenden Zahlungsnachweis nicht mehr möglich gewesen. Nach Art. 4 DVO (EU) 809/2014 könne ein Antrag berichtigt werden, wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliege. Dies müsse nach Absatz 2 durch eine "einfache Prüfung der Angaben in den … Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können". Auch ein solcher Fall liege nicht vor. Zwar wäre aus den Unterlagen, die der Kläger eingereicht habe, unmittelbar festzustellen gewesen, dass der Zahlungsnachweis zur Rechnung Nr. 00 fehle. Nicht feststellbar gewesen sei aber, dass es sich um eine falsche Rechnung Nr. 00 gehandelt habe. Dieser Umstand sei für die Behörde nicht erkennbar gewesen, bis der Kläger eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Das Fehlen des Zahlungsnachweises sei aber nicht der Grund für die Rückforderung, diesen habe der Kläger nachreichen können. Den zur Rückforderung führenden Fehler habe die Behörde nicht erkennen können. Insoweit liege kein offensichtlicher Fehler im Sinne von Art. 4 DVO (EU) 809/2014 vor.
7 Das Urteil ist dem Kläger am 24.07.2024 zugestellt worden. Am 23.08.2024 hat er die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 23.09.2024 begründet.
II.
8 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
9 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.
10 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 <83>; B. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 –). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163).
11 a) Der Kläger wendet ein, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht annehme, die erbrachten Leistungen würden gegenständlich nur durch die Rechnung Nr. 00 definiert. Die Förderfähigkeit von Leistungen knüpfe aber an die tatsächlich erbrachte Leistung an. Ein Beleg, der die Leistungen nur teilweise richtig wiedergebe, führe im Ergebnis nicht dazu, dass die Identität der Leistungen in Frage gestellt werde.
12 Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Rechnung Nr. 00 nicht erbrachte, also nicht förderfähige Leistungen enthält und von dem Kläger (insgesamt) nicht beglichen worden ist. Darin hat das Verwaltungsgericht die mangelnde Förderfähigkeit des Rechnungsbetrages gesehen. Zu einer Identität von erbrachten Leistungen und Rechnungen hat sich das Verwaltungsgericht dabei nicht geäußert. Der Kläger macht zwar geltend, die Förderfähigkeit von Leistungen knüpfe an die tatsächlich erbrachte Leistung an, zeigt damit aber nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Annahme fehlerhaft ist.
13 b) Der Kläger wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe Art. 4 DVO (EU) 809/2014 auf den vorliegenden Sachverhalt fehlerhaft angewendet. Wenn es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich gewesen sei, dass zur Rechnung Nr. 00 wohl der Zahlungsnachweis gefehlt habe, so sei denknotwendig auch das Fehlen der Rechnung Nr. 00 zum vorgelegten Zahlungsnachweis der ausführenden DKB-Bank offensichtlich. Warum das Fehlen des Zahlungsnachweises für die Rechnung Nr. 00 für die Förderfähigkeit unschädlich bzw. durch Vorlage des Zahlungsnachweises korrigierbar gewesen wäre, die Vorlage der Rechnung Nr. 00 zum vorliegenden Zahlungsnachweis rechtlich jedoch anders zu behandeln sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Ungleichbehandlung von zwei gleichen Sachverhalten sei von der Rechtslage nicht gedeckt.
14 Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (DVO (EU) 809/2014) ausdrücklich nicht auf fehlende Zahlungsnachweise und die Möglichkeit der nachträglichen Vorlage zur Beibringung dieser Nachweise abgestellt (siehe UA S. 5). Das Nichtvorliegen eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des Art. 4 DVO (EU) 809/2014 hat es damit begründet, dass für den Beklagten nicht erkennbar war, dass es sich um eine "falsche Rechnung" gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht stellt damit auf den auch vom Beklagten zugrunde gelegten Aspekt ab, dass die Rechnung Nr. 00 in erheblichen Umfang Positionen enthalt, die nicht zum Fördergegenstand gehören (vgl. die Aufstellung im Widerspruchsbescheid auf Seite 3 = Beiakte B S. 203). Die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Fehlende Zahlungsnachweise sind ohne Weiteres aus den Unterlagen ersichtlich; dies gilt für den vorliegenden Fehler jedoch nicht. Dieser ergibt sich nicht aus den Unterlagen selbst. Nach Art. 4 UAbs. 2 DVO (EU) 809/2014 kann die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer "nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können". Insoweit kann der Kläger aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 – 3 C 15.08 –, juris Rn. 28, zu Art. 12 VO (EU) 2419/2001 nichts für sich herleiten. Art. 12 VO (EU) 2419/2001 enthält keine dem Art. 4 UAbs. 2 DVO (EU) 809/2014 entsprechende Regelung.
15 c) Der Kläger wendet weiter ein, der Beklagte habe von der Sanktion nach Art. 63 Abs. 1 DVO (EU) 809/2014 fehlerhaft Gebrauch gemacht. Wegen der Vorlage der nachteiligen Rechnung Nr. 00 sei ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit anzulasten. Die Sanktion habe bereits aufgrund der Korrigierbarkeit der Rechnung Nr. 00 nicht verhängt werden dürfen. Damit zeigt der Kläger nicht auf, dass die maßgeblichen Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 UAbs. 4 DVO (EU) 809/2014 vorliegen. Nach dieser Vorschrift werden Sanktionen "nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt". Dass leichte Fahrlässigkeit unionsrechtlich kein Verschulden im Sinne des Art. 63 Abs. 1 UAbs. 4 DVO (EU) 809/2014 ist, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Hiergegen spricht schon, dass der Nachweis des Nichtverschuldens durch den Begünstigten (Art. 63 Abs. 1 UAbs. 4 Var. 1 DVO (EU) 809/2014) keinen anderen Maßstab vorgeben dürfte als bei anderweitiger Überzeugungsbildung der zuständigen Behörde davon, dass "der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt" (Art. 63 Abs. 1 UAbs. 4 Var. 2 DVO (EU) 809/2014). Dies zeigt die englische Sprachfassung, die in beiden Fällen denselben Maßstab anspricht: "However, no penalties shall be applied if the beneficiary can demonstrate to the satisfaction of the competent authority that he is not at fault for the inclusion of the ineligible amount or if the competent authority is otherwise satisfied that the beneficiary concerned is not at fault" (Hervorhebung nicht im Original). Im Übrigen genügt das Vorbringen auch im Tatsächlichen nicht den Darlegungsanforderungen, da nicht hinreichend aufgezeigt wird, warum das Einreichen der Rechnung Nr. 00 Nr. 00 allenfalls leicht fahrlässig war. Der Kläger legt schon nicht dar, wann die Rechnungen Nr. 00 und Nr. 00 – die beide auf den 05.05.2020 lauten und teilweise dieselben Leistungen abrechnen – eingegangen sind und geprüft wurden.
16 d) Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe prüfen müssen, ob eine Sanktionsmöglichkeit nach Art. 63 Abs. 1 UAbs. 3 DVO (EU) 809/2014 überhaupt eröffnet sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) habe im Urteil vom 23.07.2019 – 8 K 1062/15 – die Anwendbarkeit der Sanktionsmöglichkeit in Fällen der vorliegenden Art verneint. Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 809/2004 liege der Regelfall zu Grunde, dass der Zahlungsantrag vor der Auszahlung einer Verwaltungskontrolle unterzogen und dabei die Förderfähigkeit der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Beträge geprüft werde. Nach Abschluss dieser Prüfung erfolge die Auszahlung ggf. abzüglich einer Kürzung in Höhe der nicht förderfähigen Ausgaben und ggf. eines Strafbetrags bei Überschreiten des Schwellenwerts. Die Fallkonstellation, dass erst nach Abschluss der Verwaltungskontrolle und Auszahlung der Mittel im Rahmen einer sog. vertieften Stichprobenprüfung durch die sog. Bescheinigende Stelle die fehlende Förderfähigkeit auffalle, werde nicht von Art. 63 Abs. 1 UAbs. 3 DVO (EU) 809/2014 erfasst. Der Kläger "verweist insoweit auch auf die weiteren Ausführungen des Gerichts im genannten Urteil und macht sich diese zu eigen".
17 Dieses Vorbringen, dass zur Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) nichts ausführt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach seinem Sinn und Zweck umfasst das Darlegungserfordernis, dass die Antragsbegründung aus sich selbst heraus verständlich ist, um das Berufungsgericht zu entlasten und eine zügige Entscheidung zu ermöglichen (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 198; Roth, in: BeckOK-VwGO, 77. Ed. 1.4.2026, § 124a Rn. 70). Die Begründung muss in der Regel so abgefasst sein, dass das Oberverwaltungsgericht über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (OVG Koblenz, B. v. 06.03.2025 – 8 A 11244/24.OVG –, juris Rn. 11). Ein unspezifischer Verweis "auf die weiteren Ausführungen des Gerichts" genügt hierfür nicht.
18 Zudem überzeugt die Annahme die Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) nicht. Es nimmt an, Art. 63 DVO (EU) 809/2014 stelle keine hinreichend klare und unzweideutige Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Kürzung des Zahlbetrags dar, dessen fehlende Förderfähigkeit nicht im Verwaltungskontrollverfahren, sondern erstmals bei einer vertieften Stichprobenkontrolle durch die Bescheinigende Stelle aufgefallen sei (VG Frankfurt
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
21 Hinweis
22 Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
23 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.