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2 LZ 643/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-06-01, 2 LZ 643/25 OVG
2 LZ 643/25 OVGAdministrative Court / Division 2Jun 1, 2026
Feststellung der Erledigung im Berufungszulassungsverfahren nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist. (Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 2 LZ 643/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0601.2LZ643.25OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 161 VwGO, § 124 VwGO
Feststellung der Erledigung im Berufungszulassungsverfahren nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist. (Rn.8)
Nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist hat sich ein Rechtsstreit betreffend die Verpflichtung des Bundesamtes, dem Antragsteller eine Bescheinigung über den gestatteten Aufenthalt auszustellen, erledigt. (Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 4. November 2025, 2 A 2642/25 HGW, Urteil
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. November 2025 wird für wirkungslos erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im November 2024 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 02.01.2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Slowenien an. Nach erfolgter Abschiebung nach Slowenien reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2025 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 30.07.2025 als unzulässig ab und drohte erneut die Abschiebung nach Slowenien an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az.: 1 A 2467/25 HGW).
2 Unter dem 14.08.2025 stellte der Beklagte dem Kläger eine „Dublin-Verfahrensbescheinigung“ aus.
3 Am 21.08.2025 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung über den Bestand der Aufenthaltsgestattung auszustellen, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 04.11.2025 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Aufenthalt sei nach dem Antrag vom 03.07.2025 zunächst gestattet gewesen, jedoch sei die Aufenthaltsgestattung mit der Vollziehbarkeit der in dem Bescheid vom 30.07.2025 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG erloschen. Aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) folge nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung kein Anspruch auf einen künftigen Verbleib im Bundesgebiet für die weitere Dauer des Asylverfahrens und damit auch nicht auf Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie dürften Kläger ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde über den Antrag entschieden habe. Nach dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren der Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) bestimme sich, in welchem Mitgliedstaat der Antrag auf internationalen Schutz geprüft werde. Die Kammer könne nicht erkennen, dass die Regelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie denen der Dublin III-VO vorgehen solle.
4 Das Urteil ist dem Kläger am 10.11.2025 zugestellt worden. Am 04.12.2025 hat der Kläger zunächst die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag zugleich begründet. Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
5 Nach Ablauf der Überstellungsfrist und Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages auf die Bundesrepublik Deutschland hob das Bundesamt mit Bescheid vom 02.02.2026 den Bescheid vom 30.07.2025 auf. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.04.2026 nunmehr den Rechtsstreit insgesamt zur Hauptsache für erledigt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
II.
6 Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hat Erfolg.
7 Wenngleich der Kläger den Antrag nicht ausdrücklich formuliert hat, ist die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers als Antrag auszulegen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. NK-VwGO/Schaks, 6. Aufl. 2025, VwGO § 161 Rn. 117, beck-online; vgl. auch BVerwG, U. v. 25.04.1989 – 9 C 61.88 –, juris Rn. 9). Eine solche Klageänderung kann auch im Berufungszulassungsverfahren erklärt werden (VGH München, B. v. 28.04.2011 – 6 ZB 11.328 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Tritt das erledigende Ereignis im Berufungszulassungsverfahren ein, ist der Erledigungsstreit nicht erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auszutragen; die Feststellung der Erledigung erfolgt vielmehr im Zulassungsantragsverfahren selbst (OVG Magdeburg, B. v. 04.07.2018 – 2 L 119/16 –, juris Rn. 6; OVG Koblenz, B. v. 27.04.2022 – 8 A 11498/21 –, juris Rn. 9).
8 Der nunmehr gestellte Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache objektiv erledigt. Die Hauptsache eines Rechtsstreits ist erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzieht, das Klagebegehren also rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 15.08.1988 – 4 B 89.88 –, juris Rn. 5; U. v. 30.06.2011 – 4 C 10.10 –, juris Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Mit seiner Klageschrift vom 21.08.2025 hatte der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über den gestatteten Aufenthalt auszustellen. Mit der Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2025 über die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates durch den Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2026 und dem daraus folgenden Übergang in das nationale Verfahren, während dessen der Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls gestattet ist und dem Kläger entsprechend am 09.02.2026 eine Bescheinigung über den gestatteten Aufenthalt erteilt worden ist, ist dem Klagebegehren des Klägers nachträglich die Grundlage entzogen worden.
9 Der Vortrag des Beklagten, dem Kläger sei es bei seinem Klagebegehren um den Erhalt einer Bescheinigung über den Fortbestand einer vormals erteilten Aufenthaltsgestattung für den Zeitraum der Überstellungsfrist bzw. bis zu seiner Überstellung gegangen, welches er bisher nicht erreicht habe, überzeugt nicht. Zwar trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage vor, dass eine zuvor erteilte Aufenthaltsgestattung während der laufenden Überstellungsfrist fortbestehe, da es sich nach der Rechtsprechung des VGH München (U. v. 21.05.2025 – 19 B 24.1772 –) bei dem Zeitraum zwischen der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates bis zum Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland um einen gestatteten Aufenthalt eines Ausländers handele. Der Klageantrag bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Verurteilung des Beklagten zur Ausstellung „einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung “. Dass das klägerische Begehren auf die konkrete Feststellung der Fortgeltung einer bereits zuvor erteilten Bescheinigung über den gestatteten Aufenthalt gerichtet ist, lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen.
10 Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger habe „nicht die begehrte Aufenthaltsgestattung erhalten […] (eine Aufenthaltsgestattung während (!) der Dublin-Überstellungsfrist) “ und zudem der Umstand, dass die dem Kläger am 09.02.2026 erteilte Aufenthaltsgestattung zwischenzeitlich nach Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet bereits wieder erloschen sei, aufzeige, dass sich das klägerische Begehren nicht erledigt habe, weil es sich bei der am 09.02.2026 erteilten Aufenthaltsgestattung „um eine andere als die erstinstanzlich begehrte Gestattung “ gehandelt habe, ergibt sich aus diesem Vortrag vielmehr ebenso die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Das nach Auffassung des Beklagten gerichtlich geltend gemachte klägerische Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung nur während der noch laufenden Dublin-Überstellungsfrist kann nach Ablauf dieser Frist nicht mehr erfüllt werden.
11 Darüber hinaus setzt die Erledigungsfeststellung die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage voraus, wenn der Beklagte, der der einseitigen Erledigungserklärung widersprochen hat, ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung darüber geltend machen kann (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 8 C 26.20 –, juris Rn. 19). Ein solches Interesse ist in Anlehnung an die Kriterien des berechtigten Feststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilen. Der Beklagte hat ein solches Interesse jedoch nicht geltend gemacht.
12 Der Ausspruch der Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Sie bemisst sich bei dem lediglich auf das Kosteninteresse abzielenden Erledigungsfeststellungsstreit im Berufungszulassungsverfahren nach dem (überschlägig ermittelten) Betrag der Kosten, die bis zur Erledigungserklärung entstanden sind (VGH München, B. v. 28.04.2011 – 6 ZB 11.328 –, juris Rn. 2 m. w. N.).
15 Hinweis
16 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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