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2 LB 269/24 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-03-10, 2 LB 269/24 OVG
2 LB 269/24 OVGAdministrative Court / Division 2Mar 10, 2026
Die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe im März 2020 setzt einen Finanzierungsbedarf für betriebliche Ausgaben bei Gesamtbetrachtung eines Drei-Monats-Zeitraumes voraus. (Rn.46) (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin 3. Kammer, 5. Juni 2024, 3 A 404/23 SN, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 2 LB 269/24 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0310.2LB269.24OVG.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 49 VwVfG MV, § 49a VwVfG MV
Die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe im März 2020 setzt einen Finanzierungsbedarf für betriebliche Ausgaben bei Gesamtbetrachtung eines Drei-Monats-Zeitraumes voraus. (Rn.46) (Rn.50)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin 3. Kammer, 5. Juni 2024, 3 A 404/23 SN, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 05. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides, den der Beklagte gegen die Klägerin erließ.
2 Die Klägerin hatte am 27.03.2020 beim Beklagten einen Zuschuss „für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Kulturschaffende“ in Höhe von 9.000,00 € beantragt. Als Höhe des Liquiditätsengpasses für drei Monate hatte die Klägerin einen Betrag von 11.631,00 € angegeben.
3 Mit Bescheid vom 18.04.2020 wurde der Klägerin „im Rahmen der Soforthilfe für den durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 verursachten Liquiditätsengpass zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage für den vorgenannten Empfänger der Hilfe eine steuerbare nicht rückzahlbare Hilfe als Billigkeitsleistung in Höhe von 9.000,00 €“ bewilligt. Die Gewährung der Hilfe erfolgte ausdrücklich auf Grundlage des VwVfG M-V, der LHO M-V sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 24.03.2020 in den jeweils gültigen Fassungen. Als Zweck der Hilfe wurde die schnelle Unterstützung bei betrieblichen Liquiditätsproblemen aufgrund der Coronakrise genannt. Weiter hieß es unter „II. Zweck der Hilfe“ des Bescheides:
4 „Die bewilligten Mittel dienen der Finanzierung von bestehenden Verbindlichkeiten und fortlaufenden betrieblichen Ausgaben für die Dauer von drei Monaten ab dem 25.03.2020. dieser Zeitraum kann ggf. auf fünf Monate verlängert werden, vgl. IV Nr. 7 dieses Bescheides. Der Zweck der Hilfe ist insbesondere nicht erreicht, wenn die Schwierigkeiten nicht auf die Coronakrise 03/2020 zurückzuführen sind oder der Liquiditätsengpass bereits vor dem 11.03.2020 entstanden ist“.
5 Unter „IV. Besondere Nebenbestimmungen“ wurde in Nr. 3 geregelt:
6 „Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Eine Überkompensation liegt vor, wenn die Hilfe allein oder bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen aus anderen Programmen die tatsächlich im Bewilligungszeitraum benötigte Liquidität übersteigt“.
7 Unter „IV. Besondere Nebenbestimmungen“ wurde in Nr. 7 geregelt:
8 „Im Falle eines Ihnen im Antragszeitraum für die Betriebsräume gewährten Miet- bzw. Pachtnachlasses von mindestens 20% kann der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate angesetzt werden. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.
9 Die bewilligten Gelder wurden an die Klägerin ausgezahlt.
10 Der Steuerberater der Klägerin teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 27.07.2022 mit, es habe sich für den Zeitraum vom 25.03.2020 – 24.06.2020 eine Überkompensation ergeben. Eine Einmal-Rückzahlung sei der Klägerin aktuell nicht möglich. Sie möchte eine Rückzahlungsvereinbarung (derzeit maximal 100,00 €) monatlich abschließen.
11 Mit Bescheid vom 28.07.2022 erließ der Beklagte einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, mit dem der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 18.04.2020 mit Wirkung von Anfang an vollständig widerrufen wurde. Zugleich wurde die Klägerin zur Rückzahlung der bereits ausgezahlten nicht rückzahlbaren Hilfe in Höhe von 9.000,00 € aufgefordert. Für die Rückzahlung wurde eine Frist bis zum 09.09.2020 gesetzt. Der Widerruf erfolge auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 VwVfG M-V, die Rückforderung auf der Grundlage von § 49a VwVfG M-V. Der tatsächliche Liquiditätsengpass habe 0,00 € betragen. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens habe der Beklagte das Für und Wider der Entscheidung umfassend gewürdigt.
12 Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2022 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den sie persönlich mit Schreiben vom 17.10.2022 stichwortartig begründete.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den FAQ für das Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona des (zuständigen) Ministeriums M-V werde ein bestehender Liquiditätsengpass gefördert. Der Liquiditätsengpass entspreche nicht den Einnahmeausfällen, sondern stelle den Betrag dar, um den die laufenden betrieblichen Ausgaben die laufenden betrieblichen Einnahmen in den drei Monaten nach Antragstellung übersteigen. Zur Ermittlung seien die laufenden betrieblichen Ausgaben für die drei Monate nach Antragstellung aufzustellen und den betrieblichen Einnahmen für die drei Monate nach Antragstellung gegenüberzustellen. Der Betrag, um den die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, sei der Liquiditätsengpass. Solange genügend Einnahmen vorhanden sind, um die laufenden Ausgaben im 3-Monatszeitraum zu decken, bestehe kein Engpass. Aus den von der Klägerin übermittelten Aufstellungen ergebe sich kein Liquiditätsengpass. Eine Förderung scheide mithin aus. Eine willkürliche Festlegung des Referenzzeitraumes sei nicht zu erkennen. „Der Wortlaut auf die ´Monate nach Antragstellung´ sei explizit durch das Förderprogramm vorgegeben“. Dies erfolge nach dem Grundsatz, dass eine „nachträgliche“ Förderung auf einen Zeitraum vor Antragstellung förderrechtlich nicht möglich sei. Es habe im Handlungsbereich der Klägerin gelegen, den Zeitraum für die entsprechende Antragstellung insofern selbst zu wählen. Dies sei der Klägerin auch bewusst gewesen, weil auch im Antragsformular darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag „für die ´Antragstellung folgende 3 Monate´ gestellt wurde“. Wenn die Klägerin darauf hinweise, dass die Schließungen länger als drei Monate angedauert hätten, wäre dies im Rahmen der Folgeförderprogramme der Überbrückungshilfen zu berücksichtigen gewesen. Auf das streitgegenständliche Förderprogramm habe dies keine Auswirkungen. Es entspreche der Förderpraxis in Mecklenburg-Vorpommern, den Förderausschluss eines nicht vorhandenen Liquiditätsengpasses zur Durchsetzung zu verhelfen. Daher sei der Bescheid vom 18.04.2020 gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG M-V in Höhe von 9.000,00 € zu widerrufen gewesen. Gleichgelagerte Fälle seien ebenso entschieden worden und es bestehe eine entsprechende Verwaltungspraxis. Der ausgezahlte Zuschuss sei in Höhe von 9.000,00 € zurückzuzahlen. Anhaltspunkte für eine auf Seiten der Klägerin nicht vorhandene Kenntnis der zum Widerruf führenden Gründe seien nicht ersichtlich. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens sei das Ermessen dahin auszuüben, den Zuwendungsbescheid „in der Fassung der hierzu ergangenen Bescheide“ vollständig von Anfang an zu widerrufen. Nur bei atypischen Gegebenheiten bedürfe es einer Darlegung der Ermessenerwägungen.
14 Die Klägerin hat gegen diese Bescheide am 20.01.2023 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 08.06.2023 hat sie die Klage damit begründet, es sei noch nicht einmal der vom Steuerberater der Klägerin nicht eindeutig angegebene Liquiditätsüberschuss ermittelt worden. Wenn der Beklagte auf die Angaben in der E-Mail des Steuerberaters vertraut habe, ersetze dies keine eigenen Ermittlungen. Schon daraus ergebe sich ein Ermessensausfall, weil der Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Tatsächlich läge er auch nicht vor. Im ersten Monat habe sich wegen der Schließung des Friseurbetriebes der Klägerin ein Liquiditätsengpass von 6.804,70 € ergeben. Im zweiten Monat habe der Betrieb wieder öffnen können und die Klägerin habe einen „Gewinn“ von 4.152,67 € erzielen können. Im dritten Monat habe der saldierte „Gewinn“ 6.733,77 € betragen. Eine Gesamtsaldierung ergebe zwar einen Überschuss, aber diese Rechtsauffassung sei unrichtig. Zunächst seien weitere Ausgaben für die private Kranken-, Alters- und Lebensversicherung der Klägerin im Zeitraum vom 25.03.2020 – 25.06.2020 in Höhe von 3.495,05 € zu berücksichtigen. Ferner habe sie 2.267,04 € für ihren eigenen Lebensunterhalt ausgegeben. Ohne die Zuwendung wäre die Klägerin bereits nach dem ersten Monat zahlungsunfähig gewesen.
15 Ausweislich der Zweckbestimmung im Zuwendungsbescheid sei die Zuwendung zu verwenden gewesen für die „Finanzierung von laufenden Verbindlichkeiten“ und „fortlaufenden betrieblichen Ausgaben“. Bei den laufenden Verbindlichkeiten sei ein unmittelbarer betrieblicher Bezug nicht gefordert. Daher seien die Kosten für den Lebensunterhalt ebenfalls zu berücksichtigen. Der Begriff des Liquiditätsengpasses sei mit der Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 17.03.2023 – 4 A 1988/22) so zu verstehen, dass er voraussetze, dass bis zum Ablauf bestehender Zahlungsfristen keine ausreichenden eigenen Einnahmen erzielt werden konnten, um im Rahmen des aktuellen Cashflow Zahlungsverpflichtungen auch ohne staatliche Fördermittel noch rechtzeitig ausgleichen zu können. Der Bewilligung sei bei objektiver Betrachtungsweise nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, dass es maßgeblich darauf ankommen sollte, wie sich der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben insgesamt im Bewilligungszeitraum darstellte. Diese Saldierung sei mit dem Bewilligungszweck, aktuelle Liquiditätsengpässe überbrücken zu können, nicht vereinbar. Dieser Zweck ergebe sich auch aus der mangelnden Rückzahlbarkeit. Die Berechnungshilfe für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses sei nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides gewesen und für seine Auslegung rechtlich nicht maßgeblich.
16 Die Klägerin hat beantragt,
17 den Widerruf zum Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2023 aufzuheben.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Es sei sachlogisch, keine neuerlichen Rückfragen zu stellen, wenn der Bevollmächtigte der Klägerin eine Überkompensation mitteilt und um Ratenzahlung bittet. Die Formulierung sei eindeutig. Auch im Widerspruchsverfahren sei die Überkompensation nicht in Frage gestellt worden. Daher seien Ermessensfehler nicht zu erkennen. Ausgaben zur Gestaltung der privaten Lebensführung seien keine betrieblichen Ausgaben im Sinne der Förderung. Die Überkompensation ergebe sich auch aus den nunmehr von der Klägerin vorgetragenen Zahlen. Die Rechtslage, die dem Urteil des OVG Münster zugrunde lag, sei mit der in Mecklenburg-Vorpommern nicht vergleichbar. Der Überprüfungsmaßstab der behördlichen Entscheidung im Fördermittelrecht erstrecke sich auf Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 23 und 44 LHO M-V sowie den Verstoß gegen sonstige einschlägige materielle Rechtsvorschriften. Der Fördermittelgeber habe den dreimonatigen Förderzeitraum vorgegeben. Daher sei die Saldierung sachlogisch.
21 Mit Urteil vom 05.06.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die ihr mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid gewährte Geldleistung in Höhe von 9.000,00 € nicht zweckentsprechend verwendet. Der Zuwendungszweck sei in dem Zuwendungsbescheid unter Ziffer II. hinreichend beschrieben. Ergänzt werde der so beschriebene Zuwendungszweck durch den Eingangssatz des Bescheides und der Besonderen Nebenbestimmung unter Ziffer IV.3. Der Liquiditätsengpass sei unter Ziffer 4 des Antragsformulars dahingehend definiert. Daraus ergebe sich auch für einen objektiven Empfängerhorizont, dass der Liquiditätsengpass in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein muss. Anhaltspunkte, dass jeweils auf Einzelmonate in der Betrachtung abzustellen wäre, fänden sich weder im Zuwendungsbescheid noch sonst in den Dokumenten, die zur ergänzenden Auslegung des Zuwendungszwecks herangezogen werden können. Die Negativdefinition des Liquiditätsengpasses in Ziffer 4 des Antragsformulars bestätige, dass in der Verwaltungspraxis des Beklagten auf den Betrag abzustellen ist, den die laufenden betrieblichen Ausgaben die laufenden betrieblichen Einnahmen in den drei Monaten nach Antragstellung übersteigen. Auch die vom Beklagten zur Verfügung gestellte Berechnungshilfe gebe nichts anderes her. Anders als in Nordrhein-Westfalen werde weder in dem hier verwendeten Antragsformular noch in dem angefochtenen Bescheid auf einen Umsatzausfall oder einen Umsatzrückgang abgestellt. Dies sei auch sachgerecht, weil regelmäßig Umsätze, die aufgrund der coronabedingten Schließungen im ersten Monat ausgeblieben sind, in den nachfolgenden Monaten nachgeholt werden konnten. Das Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Der Beklagte habe keinen rechtlichen Grund gehabt, die Angaben des Steuerberaters der Klägerin zu bezweifeln. Die von der Klägerin im Klageverfahren angeführten Zahlungen hätten keinen notwendigen betrieblichen Bezug. Die Formulierung „nicht rückzahlbar“ im Bescheid unterscheide die Zuwendung von einem als Darlehen gewährten Zuschuss, berühre aber die Pflicht zur zweckgebundenen Verwendung nicht.
22 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat dies damit begründet, dass die Zuwendung der Finanzierung von bestehenden fortlaufenden betrieblichen Ausgaben diene. Daraus folge, dass es auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden fälligen Verbindlichkeiten einerseits und die Zahlungsfähigkeit andererseits ankomme. Wenn es zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an hinreichender Liquidität fehle, liege ein Liquiditätsengpass vor. Der Zuwendungsempfänger sollte vor einer Zahlungsunfähigkeit bewahrt bleiben. Die Zahlungsunfähigkeit sei in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert. Anhaltspunkte für eine Saldierung lägen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Saldierung müsste, weil es sich um eine belastende Maßgabe handele, ausdrücklich festgelegt sein. Das Verwaltungsgericht sehe in der Saldierung eine auflösend bedingte Zuwendung oder eine Zuwendung unter Widerrufsvorbehalt. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Nebenbestimmung sei rechtswidrig, weil sie dem Zuwendungszweck widerspreche. Die Interpretation des Verwaltungsgerichts löse erhebliche Fehlanreize aus, weil dadurch Zuwendungsempfänger veranlasst würden, im Drei-Monats-Zeitraum keine Einnahmen zu generieren. Bei der Auslegung des Zuwendungszweckes durch das Verwaltungsgericht handele es sich wegen des in der gesetzgeberischen Intention nicht deutlich werdenden Verständnisses um einen in der Ermessensausübung zu berücksichtigenden atypischen Fall. Die Ermessensausübung des Beklagten werde dem nicht gerecht.
23 Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
24 Der Senat hat mit Beschluss vom 11.09.2025 die Berufung der Klägerin zugelassen. Diese hat die Berufung mit Schriftsatz vom 15.10.2025 innerhalb der auf den 30.10.2025 verlängerten Begründungsfrist unter Vertiefung ihrer Argumentation aus der Begründung des Zulassungsantrages weiter begründet.
25 Die Klägerin beantragt,
26 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 05. Juni 2024 (Az.: 3 A 404/23 SN) aufzuheben;
27 2. den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2023 aufzuheben,
28 3. hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückzuverweisen.
29 Der Beklagte beantragt,
30 die Berufung zurückzuweisen.
31 Er ist der Berufungsbegründung entgegengetreten.
32 In der mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Klägerin hat innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist zur Auslegung der Nr. 3 des Abschnittes IV. des Bewilligungsbescheides ausgeführt, unter dem Begriff „Überkompensation“ könne ein verständiger Laie eine Gesamtsaldierung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung über 90 Tage) nicht verstehen. Insoweit sei die Auflage, wolle man sie als solche verstehen, unbestimmt. Der Bewilligungszeitraum von drei Monaten definiere (nur) den zeitlichen Geltungsbereich des Schutzes, nicht eine buchhalterische Saldierungspflicht. Die vom Beklagten vertretene Auslegung mache eine Zweckerfüllung objektiv unmöglich; sie bewirke eine Unbestimmtheit der Zweckbestimmung. Die vom Beklagten vertretene Saldierung verstoße gegen die Systematik des Beihilferechts, das eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben zulasse, im vorliegenden Fall aber gerade nicht einen Ausgleich konkreter Schäden beabsichtige.
33 Der Beklagte ist diesem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.
34 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
35 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
36 Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 28.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 1. Formelle Bedenken gegen den Ausgangs- oder den Widerspruchsbescheid bestehen nicht. Sie sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
38 2. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V). Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
39 Vorliegend ist ein rechtmäßiger Verwaltungsakt Gegenstand des angefochtenen Widerrufsbescheides, der eine einmalige Geldleistung zum Inhalt hat, die zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt wurde (nachfolgend: Bewilligungsbescheid). Der Bewilligungsbescheid ist bestandskräftig geworden. Der Widerruf erfolgte vollständig und mit Wirkung für die Vergangenheit.
40 Die Leistung ist von der Klägerin, der Adressatin des Bewilligungsbescheides, nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden.
41 a. Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Klägerin, durch die Formulierung „nicht rückzahlbare Hilfe als Billigkeitsleistung“ im Bescheid sei ein Widerruf ausgeschlossen, weil dies dann doch eine Form der Rückzahlung sei. Diese Formulierung knüpft an § 2 Abs. 2 der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 26.03.2020 an, die zwischen Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen und Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen differenziert. Auch wenn diese Beihilferegelung auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruht, der zweck-, wenn auch nicht voraussetzungslose Beihilfen erlaubt, lässt dies nicht den Rückschluss zu, eine solche Beihilfe könne nicht zweckgebunden bewilligt werden. Unabhängig davon ist die der Klägerin bewilligte Beihilfe bestandskräftig zweckgebunden bewilligt worden; dass diese Bewilligung nichtig sein könnte, ist weder ersichtlich noch wäre dies der Klägerin im Ergebnis günstig.
42 b. Der Zweck der Beihilfe ist hinreichend bestimmt worden.
43 Der Zweck muss in dem Bescheid selbst bestimmt sein; eine außerhalb des Bescheides erfolgte Zweckbestimmung ist rechtlich ohne Bedeutung. Der Inhalt der Zweckbestimmung kann sich auch durch eine Auslegung nach den allgemein anerkannten Auslegungsmethoden ergeben, wenn nicht der Wortlaut der Zweckbestimmung so eindeutig ist, dass für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung kein Raum mehr ist.
44 aa. Der Bewilligungsbescheid regelt den Zweck der Hilfe zunächst in Abschnitt II. des Bewilligungsbescheides, der ausdrücklich mit „Zweck der Hilfe“ überschrieben ist.
45 Als Zweck der Zuwendung (im Bewilligungsbescheid als „Hilfe“ bezeichnet) im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG bestimmt Satz 1 des Abschnittes II. des Bewilligungsbescheides die Unterstützung bei betrieblichen Liquiditätsproblemen. Unter einem Liquiditätsproblem ist „die Situation zu verstehen, dass der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen laufend nachzukommen (vgl. zur Definition des Begriffs „Liquidität“ Ritterhofer, Wirtschaftslexikon 4. Aufl. 2008 und Duden, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. 2007). D.h. das vorhandene liquide, also zur fristgerechten Begleichung der Zahlungsverpflichtungen einsetzbare Vermögen ist geringer als die zu bedienende Zahlungsverpflichtung.
46 Diese Liquiditätsprobleme müssen betrieblich sein. Dadurch werden Liquiditätsprobleme, die nicht mit der in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommenen Erwerbstätigkeit der Zuwendungsempfänger in einem Zusammenhang stehen, nicht vom Zuwendungszweck erfasst. Ein betrieblicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Zahlungsverpflichtungen aus der Erwerbstätigkeit des Zuwendungsempfängers resultieren. Dies ergibt sich auch aus dem Verweis in Satz 3 auf Abschnitt IV. Nr. 7 des Bewilligungsbescheides, der die Verwendung der Zuwendung für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand erlaubt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben für ihre private Kranken-, Alters- und Lebensversicherungen sind keine betrieblichen Ausgaben im Sinne des Bewilligungsbescheides. Sie hängen nicht mit der Führung des von der Klägerin zu Erwerbszwecken betriebenen Friseurunternehmens zusammen, sondern dienen allein der privaten Lebensführung. Gleiches gilt für die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Kosten zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes.
47 Satz 2 des Abschnittes II. des Bescheides nimmt den in Satz 1 bestimmten und bereits näher dargestellten Zweck auf und konkretisiert ihn, indem geregelt wird, dass die bewilligten Mittel der Finanzierung von bestehenden Verbindlichkeiten und fortlaufenden betrieblichen Ausgaben dienen. Der Finanzierungszweck geht nicht über die Regelung in Satz 1 hinaus, sondern verdeutlicht nur, dass die Zuwendung zur Begleichung von Zahlungsverpflichtungen zu verwenden ist. Für welche betrieblichen Zahlungsverpflichtungen die Zuwendung verwendet werden darf, definieren die Begriffe „bestehende Verbindlichkeiten und fortlaufende betriebliche Ausgaben“. Weiter regelt Satz 2 den Zeitraum, in dem diesen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen ist. Dieser Zeitraum kann nach Satz 3 unter den Voraussetzungen des Abschnittes IV. Nr. 7 des Bewilligungsbescheides verlängert werden. In Satz 4 schließlich werden „Schwierigkeiten“, die nicht auf die Coronakrise 03/2020 zurückzuführen sind, ebenso ausgeschlossen wie ein vor dem 11.03.2020 entstandener „Liquiditätsengpass“. Mit den unterschiedlichen Begriffen sind jeweils mangels entgegenstehender sinnvoller Auslegungsmöglichkeiten die in Satz 1 genannten Liquiditätsprobleme gemeint.
48 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin lässt sich dem Text unter Abschnitt II. des Bewilligungsbescheides nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, die eine andere Auslegung ausschließt, entnehmen, dass die Zweckbestimmung in Anlehnung an insolvenzrechtliche Bestimmungen so zu verstehen ist, dass eine gewissermaßen tagegenaue Liquiditätslücke im Sinne einer mangelnden Fähigkeit zur Begleichung betrieblicher Ausgaben durch betriebliche Einnahmen abgedeckt werden soll, so dass allein und bereits eine entsprechende Verwendung der Zuwendung zur Bedienung der Verbindlichkeiten die Zweckerfüllung darstellt. Dass die Zuwendung nur der Abwendung einer ansonsten drohenden Insolvenz dient, lässt sich dem Bewilligungsbescheid schon deshalb nicht entnehmen, weil weder der Antrag auf Bewilligung eine vollständige Darlegung des zur Abwendung einer eventuell drohenden Insolvenz einzusetzenden Vermögens des Antragstellers verlangt noch der Bewilligungsbescheid auf insolvenzrechtliche Regelungen Bezug nimmt. Insbesondere werden die Insolvenzeröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) nicht erwähnt. Ebenso fehlt eine Anknüpfung an das Vermögen des Antragstellers. So liegt insolvenzrechtlich Überschuldung (erst) vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Daraus folgt, dass die Bewilligung zwar Liquiditätsprobleme oder einen Liquiditätsengpass voraussetzt, eine drohende Insolvenz aber nicht zur Grundlage macht, sondern nur den Zwang zum Einsatz von Vermögenswerten außerhalb der laufenden Einnahmen zur Deckung der betrieblichen Ausgaben verringern oder verhindern will. Dafür spricht auch, dass das Insolvenzrecht für die drohende Insolvenz eher langfristige Prognosen voraussetzt (siehe nur § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO), während die streitgegenständliche Hilfe eine „schnelle Unterstützung“ (Ziff. II Satz 1 des Bescheids) als „Soforthilfe“ (Tenor des Bescheids) sein soll. Dass diese Hilfe „zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“ (Tenor des Bescheids) für den Hilfeempfänger dienen soll, steht dem nicht entgegen, da wie gezeigt, die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen mussten.
49 Daraus folgt weiter, dass die Verwendung des Begriffs „Finanzierung“ und der inhaltlich identisch verwendeten Begriffe „Liquiditätsengpass“, „Schwierigkeiten“ und „Liquiditätsprobleme“ zwar meint, dass der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen laufend nachzukommen, zur Frage einer Feststellung des Zeitpunktes der mangelnden Liquidität aber keine Aussage trifft.
50 Soweit im zweiten Absatz des Abschnittes II. des Bewilligungsbescheides formuliert ist, die bewilligten Mittel dienten der Finanzierung von bestehenden Verbindlichkeiten und fortlaufenden betrieblichen Ausgaben für die Dauer von drei Monaten ab dem 25.03.2020, beschreibt dies den Zeitraum, innerhalb dessen die zu finanzierenden Ausgaben anfallen können. Eine Saldierung im vom Beklagten vertretenen Sinne lässt sich dieser Formulierung mit der gebotenen Klarheit für die Auslegung nicht entnehmen. Die Formulierung lässt offen, wie eine Abrechnung oder Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung erfolgen soll. Das räumt auch der Beklagte ein, wenn er im Schriftsatz vom 17.02.2026, S. 5 schreibt: „weil weder eine Abrechnung nach Monaten noch eine solche im Gesamtzeitraum explizit festgelegt sind, bedarf es doch der Heranziehung des gesamten Textes, um die Zweckbestimmung insofern zu erhellen“.
51 bb. Der Bewilligungsbescheid enthält in Abschnitt IV. „Besondere Nebenbestimmungen“ in Nr. 3 eine Regelung, die für die Zweckbestimmung herangezogen werden kann.
52 Dies ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich um eine Nebenbestimmung handelt und diese rechtlich zur Zweckbestimmung nicht herangezogen werden kann. Gerade der Zweck eines Leistungsbescheides kann durch eine Nebenbestimmung im Sinne einer konkretisierenden Inhaltsbestimmung geregelt werden (Barczak/Weiß in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 36 Rn. 51).
53 Nach Abschnitt IV. Nr. 3 Satz 1 des Bewilligungsbescheides ist eine Überkompensation zurückzuzahlen. Das bestätigt das bereits gefundene Auslegungsergebnis, dass die Zuwendung kein zweckfreier Zuschuss ist. Vielmehr erfolgt eine Überprüfung, ob die Höhe der gewährten Zuwendung den Bedarf überschritten hat. In Satz 2 wird der Maßstab der Überprüfung näher bestimmt, indem der Begriff der Überkompensation definiert wird. Eine Überkompensation liegt dann vor, wenn die bewilligte Zuwendung allein oder bei gleichzeitiger Inanspruchnahme aus anderen Programmen die tatsächlich im Bewilligungszeitraum benötigte Liquidität übersteigt. Eine Überkompensation setzt voraus, dass es einen Vergleichszeitpunkt gibt, an dem die Zuwendung dem Liquiditätsbedarf gegenüber gestellt wird. Dies spricht aber nicht zwingend gegen die von der Klägerin bevorzugte Auslegung des Zuwendungszweckes als eines auf einzelne Fälligkeitsdaten bezogen Zweckes, aber auch nicht zwingend gegen die vom Beklagten angenommene Zweckbestimmung, wonach eine Saldierung der in dem Drei-Monatszeitraum generierten betrieblichen Einnahmen und Ausgaben zu erfolgen hat. Auch die Formulierung „tatsächlich im Bewilligungszeitraum benötigte Liquidität“ lässt beide Auslegung zu. Die Auffassung des Beklagten überzeugt bei systematischer Auslegung, weil die gleichzeitige Inanspruchnahme von Leistungen anderer Programme mit zu berücksichtigen ist und eine Zusammenrechnung mit der bewilligten Zuwendung zu erfolgen hat, sofern solche Leistungen bewilligt wurden. Dies wäre bei einer taggenauen oder auch monatlichen Saldierung, wie sie die Klägerin als Verwendungszweck vertritt, vom Zufall der jeweiligen anderweitigen Bewilligung oder Auszahlung abhängig. Das kann nicht gewollt gewesen sein. Denn der Empfänger sollte im Ergebnis finanziell nicht besser gestellt werden, als wenn er ohne die auf der Corona-Krise beruhenden Einschränkungen gewirtschaftet hätte. Dieses Besserstellungsverbot ist ein allgemeiner schadenersatzrechtlicher Grundsatz aus § 249 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat, wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dem folgend wird das so gefundene Auslegungsergebnis gestützt durch Satz 3, der bestimmt, dass mögliche Entschädigungsleistungen sowie zustehende Versicherungsleistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Solche Leistungen werden nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung des Adressaten des Bewilligungsbescheides von den zur Leistung verpflichteten Dritten erbracht, sondern erst nach der entsprechenden Antragstellung und Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs. Die Leistung wird in aller Regel erst nach Ablauf des Geltungszeitraumes des Bewilligungsbescheides erbracht werden können. Wenn diese Leistungen Dritter bzw. der Anspruch auf solche Leistungen zur Berechnung der Überkompensation herangezogen werden (müssen), kann das nur sinnvoll erfolgen, wenn ein Endzeitpunkt für das Liquiditätsproblem festgelegt ist, um anhand dieses Endzeitpunktes festzustellen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Bei der von der Klägerin vertretenen Auslegung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Verwendungszweckes könnten solche Leistungen in aller Regel nicht in Ansatz gebracht werden, was der insoweit eindeutigen Regelung der Nr. 3 des Abschnittes IV. widersprechen würde. Dieser Endzeitpunkt wiederum ist im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich genannt, doch ergibt er sich aus den zeitlichen Angaben im Bescheid mit für die Auslegung notwendigen Bestimmtheit. Der Geltungszeitraum ist mit einem Drei-Monatszeitraum festgelegt und auch Abschnitt IV. Nr. 3 nennt den Bewilligungszeitraum, also den Geltungszeitraum, als den Zeitraum, in dem die benötigte Liquidität angefallen sein muss. Das lässt den Schluss zu, dass als Vergleichszeitraum für die benötigte Liquidität einerseits und die Zuwendung andererseits der letzte Tag des Bewilligungszeitraums gemeint ist. Der für die Feststellung einer Überkompensation nötige Vergleich verlangt nach einer Saldierung der am letzten Tag des Geltungszeitraumes (noch) erforderlichen Liquidität und der Zuwendung. Dafür spricht zudem, dass bereits in Ziff. 5 des Antragsformulars durch den Antragsteller die Höhe des durch die Coronapandemie bedingten Liquiditätsengpasses für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate (als Gesamtsumme) einzutragen ist.
54 cc. Für diese Auslegung spricht auch die Regelung in Abschnitt IV. Nr. 7 Satz 2 des Bewilligungsbescheides. Danach führt eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht nicht zu einer Rückforderung. Eine solche nachträgliche Senkung kann bei der von der Klägerin favorisierten Auslegung eines taggenauen Liquiditätsbedarfes und einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung zur Begleichung einer Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit nicht zu einer Überkompensation, wie sie in Nr. 7 Satz 2 stillschweigend vorausgesetzt wird, führen, weil dann der Verwendungszweck bereits durch die Leistung auf die Zahlungsverpflichtung erfüllt wäre. Hingegen fügt sich die Regelung in das dargelegte durch Auslegung ermittelte Zweckverwendungssystem ein, weil dann auch später sich ergebende Senkungen berücksichtigungsfähiger Zahlungsverpflichtungen noch berücksichtigt werden können.
55 Insgesamt ergeben sich hinreichende Gesichtspunkte für eine Auslegung des Bescheides im Sinne der von dem Beklagten vertretenen und praktizierten Saldierung des sich über den gesamten Drei-Monatszeitraumes ergebenden Liquiditätsbedarf mit den in diesem Zeitraum erzielten oder zugewendeten Einnahmen. Diese Auslegung ist bei Zugrundelegung des objektivierten Empfängerhorizontes dem Bescheid auch entnehmbar. Dafür spricht auch, dass das von der Klägerin mit der Abwicklung der Zuwendung beauftragte Steuerberaterbüro sie anwandte und auf der Basis der von ihm ermittelten Einnahmen und Kosten von einer Überkompensation ausgegangen ist. Insoweit ist der Bewilligungsbescheid auch noch ausreichend bestimmt. Die Bestimmtheit fehlt nicht wegen der Auslegungsbedürftigkeit. Vielmehr reicht es für die Bestimmtheit des Verwendungszweckes im Bewilligungsbescheid aus, wenn mit den herkömmlichen Methoden der Auslegung der Zuwendungszweck ermittelbar ist, auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass im Hinblick auf die „Bürgerfreundlichkeit“ der Verwaltung eine klarere Formulierung im Bewilligungsbescheid wünschenswert gewesen wäre.
56 dd. Die Klägerin argumentiert mit der Feststellung des Landesrechnungshofes (LT-Drs. 8/1134 Tz 169 f.), dass zwischen den Grundsätzen für die Förderung, dem Antragsformular, und dem Musterbescheid einerseits und dem Merkblatt und den FAQ andererseits Unterschiede beständen und letztere zusätzliche Regelungen enthielten, die zu Unsicherheiten bei der Antragstellung geführt hätten. Dies schließe aus, dass die Saldierung Zuwendungszweck sein könne. Diese sei nachträglich eingeführt worden. Dies überzeugt nicht. Zunächst hat der Landesrechnungshof nicht festgestellt, dass die Zuwendungsbescheide mangels Zweckbestimmung eine Rückforderung nicht erlauben (was eine zentrale Bemerkung des LRH gewesen wäre). Der Landesrechnungshof befasst sich mit dem Zuwendungszweck nicht, sondern mit Problemen bei der Antragstellung, ohne dies näher auszuführen. Er befasst sich auch nicht mit der Konkretisierung des Antragsformulars und der FAQ, die mindestens einmal geändert wurden. Soweit er die Grundsätze zum Soforthilfeprogramm anspricht, sind diese soweit ersichtlich nicht veröffentlicht worden und daher für die Bestimmung des Zuwendungszweckes nicht heranzuziehen. Insgesamt ist die Erkenntnis, dass es unterschiedliche Angaben des Beklagten zur Soforthilfe gab, auf die Antragstellung und nicht auf den hier interessierenden Zuwendungszweck bezogen.
57 Die Argumentation der Klägerin aus der Unterrichtung des Landesrechnungshofes vom 22.06.2022 an den Landtag (a.a.O. Tz. 172) ergebe sich, dass eine monatliche Abrechnung des Liquiditätsengpasses vorgenommen werden sollte, ist unzutreffend. An der betreffenden Stelle kritisiert der Landesrechnungshof, dass nicht ein einheitlicher Drei-Monats-Zeitraum für alle Antragsteller gewählt wurde, sondern ein individuell nach dem Tag der Antragstellung sich berechnender Zeitraum (was als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gerügt wurde). Über die Berechnung des Liquiditätsengpasses ergibt sich daraus über die Erkenntnis hinaus, dass sie sich auf den Drei-Monats-Zeitraum bezieht, nichts. Dass die Berechnung wie vom Beklagten vorgenommen vom Landesrechnungshof zugrunde gelegt wird, ergibt sich aus Tz 184 und Tz 185. Im Übrigen stehen Tz 172 – 174 unter der Überschrift „Förderzeitraum“. Dies spricht nicht für eine Abhandlung zur Berechnungsmethode.
58 ee. Letztlich spricht auch die Auslegung des Bescheids vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Hilfe für die Auffassung des Beklagten.
59 Im März 2020 breitete sich in der Bundesrepublik Deutschland das bis dahin unbekannte Coronavirus mit seinen auch tödlichen Ansteckungen immer stärker pandemisch aus. Vor diesem Hintergrund wurden eine Vielzahl von Betrieben durch die Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) vom 17. März 2020 (GVOBl M-V 2020, 82) geschlossen. Nachdem Dienstleistungsbetriebe – wie der Friseurbetrieb der Klägerin – zunächst gemäß § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung ihren Betrieb noch fortsetzen durften, wurden diese nur eine Woche später mit der Dritten Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (Dritte SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV III) vom 23. März 2020 (GVOBl M-V 2020, 90) doch geschlossen. Wegen dieser plötzlichen massiven wirtschaftlichen Einschränkungen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bedurfte es einer schnellen finanziellen Unterstützung der betroffenen Betriebe, zumal unbekannt war, wie lange die Schließung andauern würde. Voraussetzung dafür, dass die Hilfe schnell geleistet werden kann, ist eine Einschränkung des Umfanges der Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Danach entspricht es dem Sinn und Zweck der Hilfe, dass zunächst die Zahlungen sofort fließen, um die Liquidität zu sichern, damit also die laufenden Zahlungsverpflichtungen weiter bedient werden können, und eine genauere Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nachträglich noch erfolgt.
60 ff. Rechnerisch ist das von der Beklagten gefundene Ergebnis einer Überkompensation nicht zu beanstanden. Dass die weiteren von der Klägerin angeführten Ausgaben nicht als betriebliche Ausgaben einzustufen und daher nicht zu berücksichtigen sind, wurde bereits dargelegt.
61 c. Die Klägerin rügt weiterhin Ermessensfehler, weil der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei.
62 aa. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung hat sich die Auslegung durchgesetzt, dass es sich bei dem in § 49 Abs. 3 VwVfG (M-V) der Behörde eingeräumten Ermessen um ein so genanntes intendiertes Ermessen handelt, also im Regelfall in der Weise auszuüben ist, dass zum einen ein Widerruf für die Vergangenheit ergeht und zum anderen ein vollständiger Widerruf erfolgt. Daran hat die Rechtsprechung – auch dieses Senats (Urt. v. 20.03.2024 – 2 LB 129/19 –, n.v.) – trotz der daran in der Literatur geübten Kritik festgehalten. Gründe, davon abzuweichen, bestehen nicht.
63 bb. Die von der Klägerin angeführte Atypik des Falles liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Regelfall, dass innerhalb des dreimonatigen Bewilligungszeitraumes ein Einnahmeüberschuss erzielt wurde, der dazu führte, dass kein Liquiditätsengpass vorlag, so dass der Leistungszweck entfallen ist bzw. nie vorlag und nicht erfüllt werden konnte. Besondere Umstände des Einzelfalles liegen nicht vor. Die geltend gemachte Unklarheit der Zweckbestimmung lag nicht vor. Weitere Atypikgründe sind nicht ersichtlich. Dass der Beklagte den Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, nachdem das von der Klägerin beauftragte Steuerbüro, das bereits im Antrag als Ansprechpartner aufgeführt wurde, eine Überkompensation – wenn auch ohne nähere Angaben – mitgeteilt hatte, ist nicht verfahrensfehlerhaft. Die Klägerin muss sich diese – in der Sache zutreffende – Mitteilung zurechnen lassen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beklagte noch weiter hätte aufklären sollen.
64 cc. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin, dass die vom Beklagten angewandte Berechnungsmethode zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führen konnte, weil Begünstigte auf das Erzielen von Einnahmen verzichten konnten, um die Zuwendung zu behalten. Das mag es gegeben haben, wäre aber ein besonderer Einzelfall, der nicht zur generellen Ungleichbehandlung führen würde. Ebenso wenig liegt eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor, weil Begünstigte, die keine (ausreichenden) Einnahmen erzielen konnten, die Zuwendung (teilweise) behalten können. Genau dies war das Ziel der Zuwendung, die gerade keine allgemeine zweckfreie Zuwendung war, sondern zweckgebunden ausgereicht wurde, um für einen bestimmten Zeitraum einen Liquiditätsengpass zu mildern.
65 3. Der Rückforderungsbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG M-V. Danach ist die bereits erbrachte Leistung zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Ebenso ist die gesetzliche Vorgabe erfüllt, dass die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung hat sich die Klägerin nicht berufen. Dem Senat drängt sich nicht auf, von Amts wegen insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären.
66 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
67 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff ZPO.
68 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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