Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, 2026-05-15, 1 M 236/26 OVG

1 M 236/26 OVGAdministrative Court / Division 1May 15, 2026

Regest

1. Das Vorliegen einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot i. S. d. § 3 Abs 1 WoTG M-V (juris: WohnteilhG MV) setzt nicht zwingend voraus, dass die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuung rechtlich voneinander abhängig sind. (Rn.14) 2. Zur Sicherstellung der Qualität und Pflege für die Bewohner von Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot wäre es nicht hinnehmbar, eine Wohnform, die der Sache nach bzw. materiell einer vollstationären Pflegeeinrichtung entspricht, durch formale vertragliche Gestaltungen der Heimaufsicht mit den sich aus § 13 WoTG M-V (juris: WohnteilhG MV) ergebenden umfassenden Befugnissen zu entziehen. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 12. März 2026, 5 B 385/26 HGW, Beschluss

Full text

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat — 1 M 236/26 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-15

Aktenzeichen: 1 M 236/26 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0515.1M236.26OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 WohnteilhG MV, § 2 WohnteilhG MV, § 3 Abs 1 WohnteilhG MV

Leitsatz

  1. Das Vorliegen einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot i. S. d. § 3 Abs 1 WoTG M-V (juris: WohnteilhG MV) setzt nicht zwingend voraus, dass die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuung rechtlich voneinander abhängig sind. (Rn.14)

  2. Zur Sicherstellung der Qualität und Pflege für die Bewohner von Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot wäre es nicht hinnehmbar, eine Wohnform, die der Sache nach bzw. materiell einer vollstationären Pflegeeinrichtung entspricht, durch formale vertragliche Gestaltungen der Heimaufsicht mit den sich aus § 13 WoTG M-V (juris: WohnteilhG MV) ergebenden umfassenden Befugnissen zu entziehen. (Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 12. März 2026, 5 B 385/26 HGW, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2026 – 5 B 385/26 HGW – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Feststellung des Antragsgegners, es handele sich bei einer von der Antragstellerin betriebenen Wohnform um eine stationäre Pflegeeinrichtung und die Untersagung des Betriebs desselben sowie damit verbundener Nebenentscheidungen.

2 Die Antragstellerin erbringt seit dem 1. September 2025 Pflegeleistungen in der Wohnanlage C. in M., bestehend aus einem Haupthaus und einem Bungalow. Die – zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides 15 – Bewohner haben mit dem Eigentümer des Objekts jeweils einen „Mietvertrag für ein Zimmer in der Senioren-Wohngemeinschaft „C.“ in M. und mit der Antragstellerin einen „Vertrag über ambulante Pflege und Betreuung“ abgeschlossen. Die Essensversorgung erfolgt über einen Caterer, mit dem die Bewohner ebenfalls einen gesonderten Vertrag geschlossen haben.

3 Am 17. November 2025 erfolgte eine Begehung des Objekts durch die Heimaufsicht des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Feststellung der Wohnform gemäß § 16 Abs. 2 Einrichtungenqualitätsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (EQG M-V). Daraufhin stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Dezember 2025 fest, dass es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Wohnform im Haupthaus sowie im dazugehörigen Bungalow um eine Einrichtung für alte Menschen und pflegebedürftige Volljährige und somit um eine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 EQG M-V handele (Ziffer 1). Der Betrieb der stationären Pflegeeinrichtung wurde mit sofortiger Wirkung untersagt (Ziffer 2), die Antragstellerin aufgefordert bis zum 31. März 2026 den Betrieb der Einrichtung einzustellen und die Einrichtung zu schließen (Ziffer 3) sowie der Antragstellerin untersagt, neue Bewohner in der Einrichtung aufzunehmen und Verträge über Leistungen der Pflege und Betreuung mit neuen Mietern abzuschließen, die in das genannte Objekt ziehen (Ziffer 4). Ferner wurden Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt (Ziffern 5 und 6) sowie die sofortige Vollziehung für die Ziffern 1 bis 4 angeordnet (Ziffer 8). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Begehung ergeben habe, dass keine ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 2 Abs. 6 EQG M-V vorliege. Eine solche sei durch eine aktive Selbstorganisation der Wohngemeinschaft geprägt. Vorliegend müsse eine Vollversorgung der zum Teil hochgradig pflegebedürftigen Bewohner erfolgen, die ohne die Mitarbeiter des Pflegedienstes nicht eigenständig handlungsfähig seien. Der Pflegedienst habe in der Wohnform nicht nur Gaststatus, die Bewohner keinen mit Kochmöglichkeit ausgestatteten eigenständig nutzbaren Wohnraum und die zulässige Personenzahl von 12 Bewohnern sei überschritten. Zum aktuellen Zeitpunkt diene die hier betriebene Wohnform dem Zweck, ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Sie sei in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig und werde entgeltlich betrieben. Damit sei diese Wohnform als stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 EQG M-V einzuordnen und der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 EQG M-V eröffnet, wonach der Betrieb einer solchen Einrichtung unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen sei. Vorliegend verletze die vorgefundene Wohnsituation der Bewohner eine Verletzung ihrer Menschenwürde. Die absolut schlechten wohnlichen Rahmenbedingungen und die unwürdige Hygiene bedürften eines sofortigen Eingreifens der zuständigen Behörde.

4 Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2026 Widerspruch eingelegt und am 19. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. März 2026 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den nach dem Wortlaut des Antrags nur auf die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gerichteten Antrag dahingehend ausgelegt, dass betreffend die Zwangsgeldandrohung und die Untersagung der Aufnahme neuer Bewohner auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt werde und ausgeführt, dass auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen sei und dies zur Folge habe, dass die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung nunmehr nach dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Wohnformen- und Teilhabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (WoTG M-V) zu beurteilen sei. Die Feststellung über das Bestehen einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 EQG M-V a. F. sei nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Vorschrift entspreche inhaltlich dem nunmehr geltenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoTG M-V. Es spreche Überwiegendes dafür, dass es sich bei der Einrichtung um eine Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot im Sinne der Norm handele. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoTG M-V genannten Voraussetzungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen lägen vor. Diese müssten dem Zweck dienen, Nutzenden Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Nutzenden unabhängig zu sein sowie entgeltlich betrieben zu werden. Dieser Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot stelle des Gesetz unter anderem die Wohnform der ambulant betreuten Wohngemeinschaften in Anbieterverantwortung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 WoTG M-V (§ 2 Abs. 6 EQG M-V a. F.) gegenüber, von deren Vorliegen die Antragstellerin ausgehe. Eine solche liege gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 WoTG M-V vor, wenn mindestens drei pflegebedürftige Menschen und maximal 12 pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen in einer Wohngemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung lebten, ambulante Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt in Anspruch genommen würden und eine strukturelle Abhängigkeit zu einem Anbieter bestehe. Bereits das Fehlen eines einzigen der für die Einordnung als ambulante Wohngemeinschaft maßgeblichen Merkmals führe dazu, dass eine solche Wohnform nicht vorliege. Die Kammer habe vorliegend schon Zweifel daran, dass in einer Pflegewohngemeinschaft i. S. v. § 3 Abs. 6 WoTG M-V intensivbetreuungsbedürftige bettlägerige Patienten, die freiheitsentziehenden Maßnahmen unterlägen und nicht in der Lage seien, am Gemeinschaftsleben der Wohngemeinschaft teilzunehmen, untergebracht werden könnten. Dies sei hier bei drei Bewohnern der Fall. Zudem könnten die Bewohner nicht selbst über die Aufnahme neuer Mitbewohner entscheiden und die zulässige Höchstzahl von 12 Bewohnern sei überschritten. Nach alledem entspreche die Einrichtung nicht dem Gesamtbild einer Pflegewohngemeinschaft. In der Folge diene die Einrichtung dem Zweck, Nutzenden Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung, Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Sie sei in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig und werde entgeltlich betrieben. Zur Recht habe der Antragsgegner aufgrund der Eröffnung des Anwendungsbereichs die Betriebsuntersagung auf § 13 Abs. 1 WoTG M-V (§ 12 Abs. 1 EQG M-V a. F.) stützen dürfen. Aus den sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Begehungsprotokollen ergäben sich gravierende bauliche Mängel unter anderem in Form von engen und dunklen Bädern, defekten Möbeln und Leitungen, Feuchtigkeitsschäden, Wellen und Rissen an Teppichböden, Beschädigungen von Fliesen und damit einhergehenden erheblichen Sturzgefahren für die Bewohner. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Schließlich begegneten auch die Aufforderung der Betriebsschließung bis zum 31. März 2026, die Untersagung der Aufnahme weiterer Bewohner sowie die Zwangsgeldandrohungen keinen rechtlichen Bedenken.

6 Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 13. März 2026 zugestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2026 hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin vom 16. Januar 2026 zurückgewiesen. Ebenfalls am 26. März 2026 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. April 2026 begründet.

II.

7 Die fristgemäß eingelegte und ebenso fristgerecht begründete Beschwerde der Antragstellerin (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

8 Die Beschwerdebegründung genügt bereits zum Teil nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

9 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Dabei verlangt das Darlegungserfordernis vom Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. und Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, beziehungsweise lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –; Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –).

10 Soweit die Antragstellerin ab Seite 9 der Beschwerdebegründung eine rechtsfehlerhafte Untersagung des Betriebs der Einrichtung rügt, weil – das Vorliegen einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 EQG M-V und damit die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 1 EQG M-V unterstellt – kein Untersagungsgrund wegen Nichtvorliegens der Qualitätsanforderungen für den Betrieb der Einrichtung vorläge, wiederholt sie damit wortwörtlich das Vorbringen ihrer erstinstanzlichen Antragsschrift vom 19. Februar 2026 (S. 6 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgt damit erkennbar nicht, sodass dem Darlegungserfordernis nicht genügt ist.

11 Die weitere Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Anwendungsbereich des Wohnformen- und Teilhabegesetzes M-V gar nicht eröffnet sei, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 WoTG M-V nicht vorlägen und das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen habe, diese zu prüfen, sondern allein aus der Verneinung einer Pflegewohngemeinschaft den unzulässigen Umkehrschluss gezogen habe, dass eine Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot vorliege, genügt zwar dem Darlegungserfordernis, verhilft ihr aber in der Sache nicht zum Erfolg.

12 Mit dem Wohnformen- und Teilhabegesetz M-V vom 16. Dezember 2025 wurde das Einrichtungenqualitätsgesetz Mecklenburg-Vorpommern neugefasst, wobei große Teile des Einrichtungenqualitätsgesetz übernommen wurden, im Wesentlichen sprachliche Anpassungen erfolgt sind – insbesondere wurde der Begriff der Einrichtung durch den der Wohnform ersetzt – und das Gesetz für weitere Wohnformen geöffnet wurde. Zweck des Gesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 WoTG M-V die Wahrung der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse von älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und volljährigen Menschen mit Behinderung in Wohnformen im Sinne des § 2 Abs. 1. Welche Wohnform in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, ist in § 2 Abs. 1 WoTG M-V geregelt, während § 2 Abs. 2 WoTG M-V festlegt, auf welche Wohnformen das Gesetz nicht anzuwenden ist. Vorliegend ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen, dass die im C. betriebene Wohnform einem der nicht vom Gesetz erfassten Wohnformen nach § 2 Abs. 2 WoTG M-V entspricht. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die vorliegende Wohnform entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht die Wohnform der ambulant betreuten Wohngemeinschaft in Anbieterverantwortung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 WoTG M-V darstellt. Dies wurde durch die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung auch nicht mehr angegriffen. Ferner liegt offenkundig kein teilstationäres Angebot nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 WoTG M-V vor (Tages- oder Nachpflegeeinrichtungen, teilstationäre Hospize, vgl. § 3 Abs. 4 WoTG M-V). Einzig in Betracht kommt damit noch die Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoTG M-V. Gemäß § 3 Abs. 1 fallen hierunter neben den hier nicht einschlägigen Hospizen (Nr. 2), Kurzzeitpflegeeinrichtungen (Nr. 3) und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen (Nr. 4) die vollstationären Pflegeeinrichtungen (Nr. 1).

13 Die Antragstellerin versorgt vorliegend sämtliche Bewohner der „Senioren-Wohngemeinschaft C.“ mit Pflegeleistungen, darunter mindestens drei intensivbetreuungsbedürftige Personen, die bettlägerig sind und freiheitsentziehenden Maßnahmen unterliegen. Die Antragstellerin verwahrt die Medikamente für die Bewohner vor Ort und laut Dienstplan sind für die Einrichtung eine Pflegefachkraft, mehrere Pflegehilfskräfte, eine Betreuungskraft sowie zwei Servicekräfte eingeteilt. Der Pflegedienst ist mit festem Personal 24 Stunden in der Einrichtung tätig. Damit werden vollstationäre Pflegeleistungen für rund um die Uhr pflege- und betreuungsbedürftige Menschen erbracht.

14 Die Wohnform dient auch dem Zweck, Nutzenden Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Ebenso ist sie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Nutzenden unabhängig und wird entgeltlich betrieben (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WoTG M-V). Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorträgt, dass das Vorliegen einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot i. S. d. § 3 Abs. 1 WoTG M-V zwingend das Vorliegen einer rechtlichen Verbundenheit zwischen den Anbietern und das Vorliegen einer rechtlichen Verbindung zwischen den Leistungen voraussetze und ein Schutzbedürfnis der Bewohner grundsätzlich nicht gegeben sei, wenn die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuung rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig seien, dringt sie damit nicht durch. Die Notwendigkeit einer vertraglichen Verbundenheit ergibt sich entgegen der pauschalen Behauptung der Antragstellerin weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung; im Gegenteil nennt der Gesetzgeber für die Annahme einer Anbieterverantwortung eine rechtliche oder wirtschaftliche Verknüpfung der an der Bereitstellung von Wohnraum und Pflegeleistung beteiligten Rechtsträger als ein alternatives Kriterium (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 WoTG). Die nach dem Antragstellervorbringen implizierte Gesetzeslücke für die vorliegende Wohnform in ihrer konkreten Ausgestaltung, bei der sowohl qualitativ als auch quantitativ Leistungen eines klassischen Pflegeheims erbracht werden und lediglich die pflegliche und räumliche Leistungserbringung nicht aus einer Hand erfolgen, sondern in gesonderten Verträgen geregelt sind, wäre auch mit dem Schutzzweck des Gesetzes – der umfassende Schutz der Rechte und Interessen der Bewohner einer Wohnform durch staatliche Aufsicht (vgl. Gesetzesbegründung zum vormaligen ECQ M-V, LT-Drs. 5/2843, S. 29 und Gesetzesbegründung zum WoTG M-V, LT-Drs. 8/4994, S. 24) – nicht vereinbar. Zur Sicherstellung der Qualität und Pflege für die – hier teilweise auch nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügende (vgl. S. 2 des Mietvertrags des Herrn H., Anlage 2 zum Schriftsatz vom 10. April 2026) – Bewohner von Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot wäre es nicht hinnehmbar, eine Wohnform wie die vorliegende, die der Sache nach bzw. materiell einer vollstationären Pflegeeinrichtung entspricht, durch formale vertragliche Gestaltungen der Heimaufsicht mit den sich aus § 13 WoTG M-V ergebenden umfassenden Befugnissen zu entziehen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin belegt gerade der vorliegende Sachverhalt, etwa mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angesprochenen gravierenden baulichen und hygienischen Mängel, dass ein Schutzbedürfnis der Bewohner gerade auch in einem Fall, in dem die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuung formal rechtlich voneinander unabhängig erscheinen, obwohl tatsächlich alle in den betreffenden Baulichkeiten an einem Ort lebenden Bewohner ausschließlich mit der Antragstellerin Verträge über Pflegeleistungen abgeschlossen haben, besteht. Bei der insoweit festzustellenden Erbringung von Pflegeleistungen aus einer Hand konzentriert in einem baulichen Komplex ist es mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, dass sich im Ergebnis die Antragstellerin von einer Verantwortlichkeit für gravierende baulichen Mängel freizeichnen kann (vgl. insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 5 WoTG) und ihre Leistungen gegen Entgelt erbringen darf, obwohl die Räumlichkeiten, in denen sie ihre Leistungen erbringt, insoweit offensichtlich ungeeignet sind..

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

17 Hinweis:

18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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