Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, 2026-03-10, 5 SLa 110/25

5 SLa 110/25Labour Court / Chamber 5Mar 10, 2026

Regest

Nach § 43 Nr. 5 TV-L kann der Arbeitgeber anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgeltes Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann die Anordnung von Freizeitausgleich darauf stützen, dass es unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Arbeits- und Ruhezeiten nicht auf andere Art und Weise möglich war, die tarifvertraglich geschuldete Arbeitsleistung einschließlich Bereitschaftsdiensten vollumfänglich abzurufen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 9. Juli 2025, 4 Ca 183/23, Urteil

Full text

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer — 5 SLa 110/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 5 SLa 110/25

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0310.5SLA110.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 TVG, § 43 913-I-1005-SF, § 5 ArbZG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Nach § 43 Nr. 5 TV-L kann der Arbeitgeber anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgeltes Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann die Anordnung von Freizeitausgleich darauf stützen, dass es unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Arbeits- und Ruhezeiten nicht auf andere Art und Weise möglich war, die tarifvertraglich geschuldete Arbeitsleistung einschließlich Bereitschaftsdiensten vollumfänglich abzurufen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stralsund, 9. Juli 2025, 4 Ca 183/23, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 09.07.2025 – 4 Ca 183/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die Parteien streiten auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) über die Vergütung von Bereitschaftsdiensten in einem Universitätsklinikum.

2 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2007 als OP-Schwester beschäftigt. Nachdem sich das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst nach einem Haustarifvertrag richtete, findet seit dem 01.10.2019 kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV-L in seiner jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin ist in Vollzeit beschäftigt; ihre regelmäßige Arbeitszeit beläuft sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) TV-L auf 40 Wochenstunden.

3 Seit Januar 2023 ordnet die Beklagte unter Rückgriff auf § 43 (Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern) Nr. 5 (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit) Ziffer 2 Buchstabe f) TV-L Freizeitausgleich an, wenn andernfalls die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht ausgeschöpft würde. Ein durch Dienstvereinbarung einzurichtendes Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gibt es nicht.

4 Bei der Klägerin wirkte sich die Anordnung von Freizeitausgleich wie folgt aus:

5 § Januar 2023

6 Am 12.01.2023 arbeitete die Klägerin von 15:30 Uhr bis 00:00 Uhr im Regeldienst und leistete anschließend von 00:00 Uhr bis 07:30 Uhr Bereitschaftsdienst. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wertete die Beklagte mit 80 %, also 6 Stunden. Anschließend hatte die Klägerin frei; die Beklagte gewährte ihr am 13.01.2023, an dem die Klägerin ansonsten regulär 8 Stunden hätte arbeiten müssen, "Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst".

7 Am 20.01.2023, einem Freitag, arbeitete die Klägerin wiederum von 15:30 Uhr bis 00:00 Uhr im Regeldienst und leistete anschließend von 00:00 Uhr bis 07:30 Uhr Bereitschaftsdienst. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wertete die Beklagte mit 80 %, also 6 Stunden.

8 Am 22.01.2023, einem Sonntag, arbeitete die Klägerin von 18:30 Uhr bis 02:30 Uhr im Regeldienst und leistete anschließend von 02:30 Uhr bis 07:30 Uhr Bereitschaftsdienst. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wertete die Beklagte mit 80 %, also 4 Stunden. Anschließend hatte die Klägerin frei; die Beklagte gewährte ihr am 23.01.2023, an dem die Klägerin ansonsten regulär 8 Stunden hätte arbeiten müssen, "Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst".

9 Im Januar 2023 betrug die Sollarbeitszeit 176 Stunden. Unter Anrechnung der faktorisierten Bereitschaftsdienstzeiten von 16 Stunden arbeitete die Klägerin in diesem Monat insgesamt 177,5 Stunden.

10 § Februar 2023

11 Am 09.02.2023 arbeitete die Klägerin von 15:30 Uhr bis 00:00 Uhr im Regeldienst und leistete anschließend von 00:00 Uhr bis 07:30 Uhr Bereitschaftsdienst. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wertete die Beklagte mit 80 %, also 6 Stunden. Anschließend hatte die Klägerin frei; die Beklagte gewährte ihr am 10.02.2023, an dem die Klägerin ansonsten regulär 8 Stunden hätte arbeiten müssen, "Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst".

12 Am 16.02.2023 arbeitete die Klägerin wiederum von 15:30 Uhr bis 00:00 Uhr im Regeldienst und leistete anschließend von 00:00 Uhr bis 07:30 Uhr Bereitschaftsdienst. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wertete die Beklagte mit 80 %, also 6 Stunden. Anschließend hatte die Klägerin frei; die Beklagte gewährte ihr am 17.02.2023, an dem die Klägerin ansonsten regulär 8 Stunden hätte arbeiten müssen, "Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst".

13 Am 18.02.2023, einem Samstag, arbeitete die Klägerin von 18:00 Uhr bis 02:30 Uhr im Regeldienst und leistete anschließend von 02:30 Uhr bis 07:30 Uhr Bereitschaftsdienst. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wertete die Beklagte mit 80 %, also 4 Stunden.

14 Im Februar 2023 betrug die Sollarbeitszeit 160 Stunden. Unter Anrechnung der faktorisierten Bereitschaftsdienstzeiten von 16 Stunden arbeitete die Klägerin in diesem Monat insgesamt 168,38 Stunden.

15 § März 2023

16 Am 08.03.2023, einem Karfreitag, arbeitete die Klägerin von 18:00 Uhr bis 02:30 Uhr im Regeldienst und leistete anschließend von 02:30 Uhr bis 07:30 Uhr Bereitschaftsdienst. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wertete die Beklagte – unter Berücksichtigung des Feiertags – mit 105 %, also 5,25 Stunden. Anschließend hatte die Klägerin frei; die Beklagte gewährte ihr am 09.03.2023, an dem die Klägerin ansonsten regulär 8 Stunden hätte arbeiten müssen, "Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst".

17 Am 17.03.2023 arbeitete die Klägerin von 15:30 Uhr bis 00:00 Uhr im Regeldienst und leistete anschließend von 00:00 Uhr bis 07:30 Uhr Bereitschaftsdienst. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wertete die Beklagte mit 80 %, also 6 Stunden.

18 Am 19.03.2023, einem Sonntag, arbeitete die Klägerin von 18:00 Uhr bis 02:30 Uhr im Regeldienst und leistete anschließend von 02:30 Uhr bis 07:30 Uhr Bereitschaftsdienst. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wertete die Beklagte mit 80 %, also 4 Stunden. Anschließend hatte die Klägerin frei; die Beklagte gewährte ihr am 20.03.2023, an dem die Klägerin ansonsten regulär 8 Stunden hätte arbeiten müssen, "Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst".

19 Im März 2023 betrug die Sollarbeitszeit 168 Stunden. Unter Anrechnung von faktorisierten Bereitschaftsdienstzeiten im Umfang von 10 Stunden arbeitete die Klägerin in diesem Monat insgesamt 168,25 Stunden. Für die restlichen 5,25 Stunden zahlte die Beklagte der Klägerin das Bereitschaftsdienstentgelt.

20 In gleicher Art und Weise verfuhr die Beklagte auch in den folgenden Monaten, indem sie entweder das Bereitschaftsdienstentgelt an die Klägerin auszahlte oder Freizeitausgleich anordnete und die faktorisierten Bereitschaftsdienstzeiten auf die Sollarbeitszeit anrechnete:

21 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Monat | Bezahlte Bereitschaftsdienststunden | In Freizeit ausgeglichene Bereitschaftsdienststunden | Stundensatz in € | | | | | | | 01/2023 | – | 16,00 | € 23,18 | | 02/2023 | – | 16,00 | € 23,18 | | 03/2023 | 5,25 | 10,00 | € 23,18 | | 04/2023 | – | 6,00 | € 23,18 | | 05/2023 | – | 8,00 | € 23,18 | | 06/2023 | 4,00 | 16,00 | € 23,18 | | 07/2023 | – | 12,00 | € 23,18 | | 08/2023 | – | 18,00 | € 23,18 | | 09/2023 | – | 10,00 | € 23,18 | | 10/2023 | – | 12,00 | € 23,78 | | 11/2023 | – | 10,00 | € 23,78 | | 12/2023 | – | 12,00 | € 23,78 | | | | | | | 01/2024 | – | 16,00 | € 23,78 | | 02/2024 | – | 18,00 | € 23,78 | | 03/2024 | – | 12,00 | € 23,78 | | 04/2024 | – | 12,00 | € 23,78 | | 05/2024 | – | 16,00 | € 23,78 | | 06/2024 | – | 28,00 | € 23,78 | | 07/2024 | – | 12,00 | € 23,78 | | 08/2024 | – | 22,00 | € 23,78 | | 09/2024 | – | 16,00 | € 23,78 | | 10/2024 | – | 6,00 | € 23,78 | | 11/2024 | 16,00 | 4,00 | € 24,91 | | 12/2024 | 16,00 | – | € 24,91 | | | | | | | 01/2025 | 11,25 | 12,75 | € 24,91 | | 02/2025 | 12,00 | 4,00 | € 26,28 | | 03/2025 | – | 18,00 | € 26,28 | | 04/2025 | – | 12,00 | € 26,28 |

22 Mit Schreiben vom 16.05.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die frühere Praxis der Auszahlung sämtlicher Bereitschaftsdienststunden zum Januar 2023 beendet zu haben. Daraufhin hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.06.2023 an das Arbeitsgericht gewandt und ein Bereitschaftsdienstentgelt auch für die in Freizeit ausgeglichenen Stunden verlangt. Die Klageforderung hat sie im weiteren Prozessverlauf mehrfach erweitert.

23 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass es nicht zulässig sei, die Zeit des Bereitschaftsdienstes in Freizeit auszugleichen. Ein Einvernehmen mit ihr gebe es nicht. Sie habe einen Freizeitausgleich ausdrücklich abgelehnt und die Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgeltes gefordert. Ebenso wenig sei ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das Voraussetzung für eine Faktorisierung der Bereitschaftsdienstzeiten sei. Der Freizeitausgleich sei auch nicht erforderlich gewesen, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass es keine andere Möglichkeit als Freizeitausgleich gegeben habe, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einhalten zu können. Beispielsweise könne der Takt der Bereitschaftsdienste verringert werden. Nach dem Tarifvertrag solle der Freizeitausgleich die Ausnahme, nicht aber der Regelfall sein.

24 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

25 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2023 bis einschließlich April 2025] einen Betrag in Höhe von € 8.820,80 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

26 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Den Freizeitausgleich habe sie regelmäßig in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG angeordnet. Ohne die Anordnung eines Freizeitausgleichs sei sie gar nicht in der Lage, die tarifvertragliche Arbeitszeit abzurufen, ohne gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. In der Vergangenheit sei die geschuldete Sollarbeitszeit erheblich unterschritten worden. Da die Klägerin zuvor ihrem Wunsch entsprechend ein Bereitschaftsdienstentgelt erhalten habe, seien bis zum 31.12.2022 insgesamt 225,87 Minusstunden entstanden. Die Zustimmung der Beschäftigten sei nicht erforderlich, wenn der Freizeitausgleich notwendig sei, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einhalten zu können. Es komme nicht darauf an, ob die tarifvertraglich zulässigen Bereitschaftsdienste erforderlich seien, sondern darauf, ob die einseitige Anordnung eines Freizeitausgleichs zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste erforderlich sei, um nicht gegen die gesetzlich vorgegebenen Ruhezeiten zu verstoßen und eine werktägliche Arbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden einzuhalten. Unabhängig davon habe die Klägerin dem Freizeitausgleich zumindest konkludent zugestimmt. Sie habe die gewährten Ruhezeiten widerspruchslos in Anspruch und die Vergütung hierfür entgegengenommen. Die Klägerin könne hierfür nicht nochmals eine Vergütung verlangen.

27 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.07.2025 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2023 bis einschließlich April 2025 keine weitere Bereitschaftsdienstvergütung beanspruchen könne. Die Beklagte habe die geleisteten Bereitschaftsdienste entweder vergütet oder aber durch Freizeitausgleich mit dem regulären Monatsgehalt abgegolten. Der Freizeitausgleich sei erforderlich gewesen, um die gesetzliche Ruhezeit einzuhalten.

28 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts berechtige die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 6 Buchstabe f) die Beklagte nicht, in Abweichung zu den vorangehenden Bestimmungen regulär Freizeitausgleich anzuordnen. Das könne allenfalls einzelfallbezogen zulässig sein. Grundsätzlich sei ein Einvernehmen der Beschäftigten erforderlich. Die Beklagte habe weder andere Dienstplanmodelle in Betracht gezogen noch die personelle Ausstattung geprüft, um das Arbeitszeitgesetz einhalten zu können.

29 Die Klägerin beantragt,

30 das Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 09.07.2025, Az. 4 Ca 183/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2023 bis einschließlich April 2025] einen Betrag in Höhe von € 8.820,80 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

31 Die Beklagte beantragt,

32 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

33 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Protokollerklärung gestatte es dem Arbeitgeber ausdrücklich, Freizeitausgleich anzuordnen, auch wenn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet sei. Jedenfalls sei die Klägerin konkludent mit dem Freizeitausgleich einverstanden gewesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Personalbestand erhöhe, um Bereitschaftsdienstzeiten von vornherein zu verringern.

34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

35 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

36 Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB, § 43 Nr. 5 Ziffer 2 Buchstabe e) TV-L auf die Zahlung weiterer Bereitschaftsdienstentgelte für den Zeitraum Januar 2023 bis einschließlich April 2025 nebst Verzinsung von Differenzbeträgen.

37 Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft einzelvertraglicher Bezugnahme dem TV-L. Der Tarifvertrag hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt:

38 "…

§ 43

39 Sonderregelungen für die nichtärztlichen

40 Beschäftigten in Universitätskliniken

41 und Krankenhäusern

Nr. 1

42 Zu § 1 - Geltungsbereich -

43 Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.

...

Nr. 4

44 Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit -

...

45 2. § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:

46 (3) 1 Beschäftigte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer-halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2 Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

...

47 3. § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 12:

48 (9) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:

...

Nr. 5

49 Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

...

50 2. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

51 (6) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein-schließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet und bezahlt:

...

52 e) 1 Das Entgelt für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit nach den Buchstaben a bis c bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 31. Oktober 2006 nach der Anlage E. 2 Für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 eingestellt werden und in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit ist die Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe maßgebend, die sich zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Höher- oder Herabgruppierung bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte.

53 f) 1 Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen ..., im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 2 Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.

54 Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6 Buchstabe f :

55 Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 Buchstabe f kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist.

..."

56 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782).

57 Nach § 43 Nr. 5 Ziffer 2 Buchstabe f) Satz 1 TV-L kann das Bereitschaftsdienstentgelt, soweit ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L eingerichtet ist und die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, im Einvernehmen mit der Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. Unabhängig von diesen Vorgaben kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 6 Buchstabe f).

58 Danach setzt die einseitige Anordnung eines Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber voraus, dass ein Freizeitausgleich erforderlich ist, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.

59 Freizeitausgleich bedeutet, bezahlte Freizeit zu erhalten, statt Arbeitszeit abzuleisten (BAG, Urteil vom 17. Januar 2019 – 6 AZR 17/18 – Rn. 20, juris = ZTR 2019, 272). Freizeitausgleich kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. Ruhezeit wird nicht nur gewährt, wenn ein Beschäftigter unentgeltlich von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 78/09 – Rn. 15, juris = ZTR 2010, 517; BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 6 AZR 716/08 – Rn. 23, juris = ZTR 2010, 197).

60 Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst bedeutet im Ergebnis, dass die geleistete Bereitschaftszeit auf die Sollarbeitszeit angerechnet und – falls nicht abweichend geregelt – entsprechend vergütet wird. Die Leistung des Bereitschaftsdienstes tritt an die Stelle der an sich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 6 AZR 742/14 – Rn. 25, juris = NZA 2016, 1015; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2017 – 3 Sa 233/17 – Rn. 111, juris). Die Belastung des Bereitschaftsdienstes wird bei unveränderter Vergütung durch Freizeit kompensiert (BAG, Urteil vom 17. Januar 2019 – 6 AZR 17/18 – Rn. 20, juris = ZTR 2019, 272).

61 Die Anordnung eines Freizeitausgleichs ist zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes erforderlich, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die tarifvertraglich geschuldete Arbeitsleistung mit den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes in Einklang zu bringen. Zu diesen Vorschriften gehört die Einhaltung der werktäglichen Arbeitszeit von grundsätzlich acht Stunden (§ 3 Abs. 1 ArbZG) ebenso wie die Einhaltung der täglichen Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) und die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (§§ 9 ff. ArbZG). Um diesen Vorschriften zu genügen, könnte der Arbeitgeber zwar auf die Anordnung von Bereitschaftsdienst oder auch auf einen Teil der tarifvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit verzichten. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 6 Buchstabe f). Dann hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft.

62 Die Befugnis des Arbeitgebers, unabhängig von der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos nach § 10 TV-L und unabhängig von dem Einvernehmen der Beschäftigten, also auch gegen deren Willen, einen Freizeitausgleich anzuordnen, soll einen Ausgleich zwischen den höherrangigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und den tarifvertraglich zu erbringenden Arbeitsleistungen schaffen. Zu diesen Arbeitsleistungen gehört es auch, Bereitschaftsdienste zu verrichten. Es sollen weder die in einem Klinikum oder Krankenhaus notwendigen Bereitschaftsdienste noch eine Ausschöpfung der tarifvertraglich geschuldeten Arbeitszeit verhindert werden. Da ein Einvernehmen mit den Beschäftigten nicht immer zu erzielen ist, gewährt der Tarifvertrag dem Arbeitgeber eine einseitige Anordnungsbefugnis. Diese ist allerdings nicht schrankenlos, sondern daran gebunden, dass andernfalls das Arbeitszeitgesetz nicht einzuhalten ist. Ob ein Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt oder der Beschäftigte im entsprechenden Umfang bezahlt freigestellt wird, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht ausschließlich von der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos durch Betriebs-/Dienstvereinbarung (§ 10 TV-L) und dem Einvernehmen des jeweiligen Beschäftigten abhängen, wenn auch dieser Weg vorrangig zu beschreiten ist. Diese Vorgaben gelten nicht, wenn aus Gründen des Gesundheitsschutzes, dem die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes dienen, anstelle des Bereitschaftsdienstentgeltes ein Freizeitausgleich notwendig wird.

63 Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitgeber. Er kann hierzu auf die erfassten Arbeitszeiten zurückgreifen (Sponer/Steinherr, TV-L Kommentar, § 43 Nr. 5, Rn. 28 [Stand: März 2023]).

64 Die Beklagte konnte im Zeitraum von Januar 2023 bis einschließlich April 2025 die von der Klägerin geleisteten – faktorisierten – Bereitschaftsdienststunden zum Teil durch bezahlte Freistellung ausgleichen. Ohne eine Anrechnung auf die Sollarbeitszeit hätte sie die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich Ruhezeit und Arbeitszeit nicht einhalten und die Klägerin nicht mit der regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit beschäftigen können. Nach einem Regeldienst von acht Stunden und einem anschließenden Bereitschaftsdienst von sechs Stunden war der Klägerin zwingend eine Ruhezeit zu gewähren. Freizeitausgleich hat die Beklagte nur in einem Umfang angeordnet, wie es zur Ausschöpfung der Sollarbeitszeit notwendig war.

65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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